Wesel/Hamminkeln, 28. März
2021 - Am Freitag, 26. März,
hat das Ministerium für Arbeit, Soziales und
Gesundheit NRW (MAGS) auf Grundlage der neuen
Coronaschutzverordnung die Corona-Notbremse für 31
Kreise und kreisfreie Städte in Nordrhein-Westfalen
angeordnet.
Für die betroffenen Kommunen besteht eine vom MAGS
neugeschaffene Option, die ein ausreichendes Angebot
für kostenlose Bürgertestungen voraussetzt. Von
dieser Option macht der Kreis Wesel Gebrauch und hat
deshalb im Einvernehmen mit dem MAGS NRW eine
Allgemeinverfügung erlassen, die ab Montag, 29. März
2021, in Kraft tritt.
Danach gelten folgende Regeln:
1. Die Nutzung von Angeboten nach § 16 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 bis 8 CoronaSchVO (das betrifft u.a. den
Einzelhandel, Baumärkte, Handwerksleistungen,
Zoologische Gärten, Bibliotheken und Museen) ist
abhängig von einem tagesaktuellen bestätigten
negativen Ergebnis eines Schnell- oder Selbsttests
nach § 4 Abs. 4 der CoronaSchVO.
2. Bei der gemeinsamen Nutzung von Kraftfahrzeugen
durch Personen aus verschiedenen Hausständen besteht
für alle Personen die Verpflichtung zum Tragen einer
medizinischen Maske im Sinne des § 3 Abs. 1
CoronaSchVO - das gilt auch für die fahrzeugführende
Person.
3. Die vom Land vorgegebenen schärferen Regelungen
zur Kontaktbeschränkung bleiben unberührt.
Damit kann u. a. der Einzelhandel weiterhin für
negativ getestete Personen geöffnet bleiben. Durch
die Allgemeinverfügung ermöglicht der Kreis Wesel
den betroffenen Stellen bereits ab Montag einen
verlässlichen und verantwortungsbewussten
Weiterbetrieb.
Die entsprechende
Allgemeinverfügung des Kreises Wesel tritt am
Montag, 29. März 2021, in Kraft. Sie ist online hier einsehbar.
Weitere Einzelheiten sind in § 16 Absatz 1 der ab
dem 29. März 2021 gültigen Coronaschutzverordnung bestimmt.
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