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Koordinierte Versorgung von schwer psychisch Erkrankten wird Kassenleistung
NPPV-Projekt aus Nordrhein lieferte Blaupause
KV Nordrhein

Düsseldorf/Hamminkeln, 3. September 2021 - Für die Betroffenen dürfte dies ein Meilenstein in der ambulanten Versorgung sein: Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen, hat gestern eine neue Richtlinie zur koordinierten und strukturierten Versorgung von schwer psychisch erkrankten Erwachsenen beschlossen.

Diese Patient*innen haben einen komplexen ärztlichen und therapeutischen Behandlungsbedarf und können wichtige Lebensbereiche wie Familie oder Beruf nicht mehr allein bewältigen.
Sie werden aber „von den bestehenden Versorgungsangeboten oft nur schwer und unvollständig erreicht“, heißt es in der Begründung des G-BA. Dabei mangele es nicht an der Zahl und Vielfalt der Leistungen, sondern daran, sie zu verzahnen und in Einklang zu bringen.

Genau hier setzt die neue Richtlinie an: Sie schafft die Voraussetzungen dafür, alle für die Versorgung im Einzelfall benötigten Gesundheitsberufe zu vernetzen, um Betroffenen schnell und bedarfsgerecht zu helfen. Eine wesentliche Rolle nehmen dabei feste Bezugs- und Koordinationspersonen ein, die die Patient*innen auf den Wegen zwischen den Versorgungsangeboten – auch zwischen ambulanter und stationärer Versorgung – navigieren. Ein Bezugsarzt oder -psychotherapeut ist verantwortlich für den individuellen Gesamtbehandlungsplan und die Überwachung der Therapieziele. Die Koordination des patientenindividuellen Versorgungsangebots – etwa das Terminmanagement – übernimmt eine nichtärztliche Person, zum Beispiel aus der Sozio- oder Ergotherapie oder der psychiatrischen Krankenpflege.

Anforderungen an Netzverbünde
Die Richtlinie ermöglicht nun, dass sich niedergelassene Fachärzt*innen, Psychotherapeut*innen, stationäre Einrichtungen sowie Therapeut*innen aus verschiedenen Bereichen zu regionalen Netzverbünden zusammenschließen können. Vorgabe ist, dass ein Netzverbund aus mindestens zehn Akteuren aus verschiedenen Gesundheitsberufen besteht. Der Erstkontakt zu den Patient*innen kann direkt über spezialisierte Fachärzt*innen oder Psychotherapeut*innen des Netzverbundes erfolgen. An den Netzverbund überweisen oder empfehlen können alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen sowie Sozialpsychiatrische Dienste und ermächtigte Einrichtungen.

Die Netzverbünde sollen Eingangssprechstunden anbieten; Termine dafür sollen innerhalb von sieben Werktagen angeboten werden. Liegen die Voraussetzungen für eine Komplexbehandlung vor, soll – in der Regel ebenfalls innerhalb von sieben Werktagen – eine Differentialdiagnostik durchgeführt werden und die Behandlung kann beginnen. Zur Erklärung: Aufgabe der Differentialdiagnostik ist es, Erkrankungen mit einem ähnlichen Erscheinungsbild sicher voneinander abzugrenzen (Ausschluss-Diagnose), um eine korrekte Diagnose stellen zu können.

NPPV-Projekt lieferte Vorlage
„Ich begrüße es außerordentlich, dass die koordinierte und strukturierte Versorgung von schwer psychisch erkrankten Menschen nun endlich in der Regelversorgung ankommt. Es war ein weiter Weg durch die Gremien und über das Reformgesetz zur Psychotherapeutenausbildung bis zur Richtlinie. Wir mussten über viele Jahre dafür kämpfen und so manches dicke Brett bohren“, ordnet Dr. med. Frank Bergmann, Vorstandsvorsitzender der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Nordrhein, den G-BA-Beschluss ein. „Es macht mich aber auch ein bisschen stolz, dass der Impuls für dieses notwendige neue Versorgungsangebot aus Nordrhein kommt.“ Dort setzt die KV Nordrhein seit 2017 das vom Innovationsfonds geförderte Projekt „Neurologisch-psychiatrische und psychotherapeutische Versorgung“ (NPPV) zusammen mit Partnern wie u. a. der AOK Rheinland/Hamburg und dem BKK Landesverband Nordwest um.

284 Psychotherapeuten und 396 Fachärzte aus 423 Praxen haben sich im Rahmen von NPPV in regionalen Netzen organisiert. Viele weitere Hausärzt*innen, Kliniken und Selbsthilfeorganisationen sind ebenfalls in die Vernetzung eingebunden. Gemeinsam kümmern sie sich um rund 14.000 schwer psychisch erkrankte Patient*innen in Nordrhein. Im September werden die letzten Patienten in die vernetzten Strukturen eingesteuert, dann beginnt die Evaluationsphase

Nicht alle Wünsche umgesetzt
„Unser NPPV-Projekt hat auf dem Weg zur Richtlinie sicher einiges an Erkenntnis beitragen können. Stellenweise liest sie sich wie eine Blaupause unseres Versorgungsmodells. Allerdings ist nicht alles so gekommen, wie wir uns das vorgestellt haben“, räumt Bergmann ein. Die Hauptziele – schneller Zugang zu qualifizierter Versorgung, wohnortnahe Begleitung der Patient*innen durch Bezugspersonen und die Vernetzung verschiedener Gesundheitsberufe und Einrichtungen – seien zwar erreicht worden, kommentiert auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Dass alle Patienten nach der Eingangssprechstunde bei einem Verbundarzt oder -psychotherapeuten nun zur differentialdiagnostischen Abklärung und Erstellung oder Änderung eines Behandlungsplans bei Psychiater*innen des Verbundes vorgestellt werden müssen, schaffe unnötige Engpässe. Diese Rolle hätten sowohl fachlich wie berufsrechtlich auch Psychotherapeuten übernehmen können. „Die Fokussierung auf Psychiater wirkt wie ein Flaschenhals und konterkariert am Ende das wichtige Ziel, die Patienten so schnell wie möglich an die für sie am besten geeigneten Versorgungsangebote zu geleiten“, ergänzt Bergmann. Bedauerlich sei auch, dass Erkrankungen an Demenz und weitere wesentliche Erkrankungsbilder aus dem neurologischen Formenkreis durch die Richtlinie nicht abgedeckt werden.

Die jetzt verabschiedete G-BA-Richtlinie bietet die Grundlage, durch das Projekt NPPV aufgebaute Versorgungsstrukturen und -angebote in Nordrhein als von der GKV bezahlte Versicherungsleistung fortführen zu können. Zunächst muss die Richtlinie aber vom Bundesgesundheitsministerium geprüft und danach im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Anschließend legt der Bewertungsausschuss der Ärzt*innen und Krankenkassen die benötigten Vergütungsziffern fest. Nach Inkrafttreten der Richtlinie können sich Netzverbünde gründen und die neue Versorgungsform anbieten. Die KBV rechnet damit, dass dies frühestens Mitte 2022 möglich sein wird.