Düsseldorf/Hamminkeln, 8.
Dezember 2022 - Die meisten Arztpraxen im Rheinland
stehen derzeit unter Dauerstress. Vor allem die
haus- und kinderärztlichen Praxen werden in diesen
Tagen von Patientinnen und Patienten aufgesucht, die
an akuten Atemwegserkrankungen leiden. Nach
Schätzungen des Robert Koch-Instituts waren zuletzt
über acht Millionen Menschen in Deutschland von
einer akuten Atemwegserkrankung betroffen. In NRW
trifft es dabei insbesondere Kinder und Jugendliche
überproportional – hier sorgt unter Neugeborenen und
Kleinkindern das RS-Virus für viele Erkrankungen, in
der Altersgruppe der 5- bis 14-Jährigen zirkulieren
in erster Linie Influenzaviren.
Das derzeit sehr hohe Patientenaufkommen bedeutet
zugleich aber auch eine bürokratische Mehrbelastung
für die Praxen: Wenn Kinder und Jugendliche aufgrund
einer Erkrankung den Unterricht versäumen, verlangen
viele Schulen ein ärztliches Attest zur Bestätigung
der Krankheit. „Das führt leider in diesen Tagen
vermehrt dazu, dass Praxen in der ohnehin schon
extremen Belastungssituation zusätzlich noch Aufwand
betreiben müssen, um die Voraussetzungen für ein
Attest zu prüfen und dieses dann gegebenenfalls
auszustellen“, sagt Dr. med. Frank Bergmann,
Vorstandsvorsitzender der Kassenärztlichen
Vereinigung (KV) Nordrhein. „Die Ärztinnen und Ärzte
brauchen die Zeit aber aktuell dringend für
medizinische Behandlungen, nicht für bürokratische
Aufgaben und formal unnötige Atteste.“
Schulen haben keinen generellen Anspruch auf
Atteste Das NRW-Ministerium für Schule
und Bildung hat daher unlängst auf die
bestehende Rechtslage hingewiesen und die
Schulen im Land entsprechend informiert, wonach
Schulen nur dann von den Eltern ein ärztliches
Attest verlangen dürfen, wenn sie begründete Zweifel
an den vorgebrachten gesundheitlichen Gründen für
das Fernbleiben vom Unterricht haben. Es handelt
sich um Entscheidungen im Einzelfall. Sofern Schulen
im Falle von Unterrichtsversäumnis aus
gesundheitlichen Gründen stets ein ärztliches Attest
fordern, ist dies gemäß des
NRW-Schulgesetzes unzulässig.
Anders ist es bei Abschluss- und Nachprüfungen: Hier
sehen die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen eine
Attestpflicht bei krankheitsbedingtem Fernbleiben
ausdrücklich vor.
„Kinder sind während der
Corona-Pandemie mehr oder weniger hintenübergefallen
– man hat Ihnen jegliche sozialen Kontakte genommen
und dadurch ist auch ihr Immunsystem weniger
widerstandsfähig geworden. Das rächt sich leider
jetzt und in erster Linie bekommen das die
Kinderärztinnen und – ärzte zu spüren. Daher sollten
die Schulen dringend davon Abstand nehmen, den
Kolleginnen und Kollegen in den Praxen die Arbeit
noch schwerer zu machen als sie dort zurzeit ohnehin
ist“, so KVNO-Chef Bergmann.
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