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Düsseldorf/Hamminkeln, 29.
März 2026 - Vor dem Landgericht Berlin II hat die
Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) einen weiteren
wichtigen Erfolg erzielt. Das Gericht entschied,
dass eine Apotheke für die rechtwidrige Werbung
einer Plattform mitverantwortlich ist. Daher dürfe
die Apotheke nicht mit einer Online-Plattform
zusammenarbeiten und die über diese Plattform
vermittelten Verschreibungen in dieser Apotheke
entgegennehmen, wenn dort verschreibungspflichtige
Medikamente unzulässig beworben werden.
Im
konkreten Fall ging es um die Plattform
„DoktorABC“. Dort können Patientinnen und
Patienten online medizinische Fragen beantworten und
anschließend passende verschreibungspflichtige
Medikamente auswählen. Die Rezepte wurden von
kooperierenden Ärzten allein auf Grundlage der
Fragebögen ausgestellt und direkt an
Partner-Apotheken weitergeleitet, die die
Medikamente versendeten. Das Gericht stellte nun
klar: Dieses Modell verstößt gegen geltendes Recht.
Zum einen handelt es sich bereits dann um
verbotene Werbung, wenn für Medikamente zu
bestimmten Krankheiten geworben wird – auch ohne ein
konkretes Präparat zu nennen. Zum anderen ist die
Zusammenarbeit zwischen Apotheken und solchen
Plattformen unzulässig, wenn sie dazu führt, dass
Patienten gezielt zu bestimmten Apotheken gelenkt
werden.
Daran anschließend bestätigt das
Gericht die Auffassung der AKNR, dass auch die
Apotheken Verantwortung für diese Verstöße tragen –
auch wenn sie die Plattform selbst nicht betreiben.
Wer trotz Hinweisen auf Rechtsverstöße weiterhin mit
solchen Anbietern kooperiert, haftet mit. „Insoweit
ist das Urteil ein klares Signal für den Schutz von
Patienten in ganz Deutschland“, erklärt Dr. Bettina
Mecking, Justiziarin und Geschäftsführerin der
Apothekerkammer Nordrhein. „Freie Apothekenwahl und
unabhängige Beratung dürfen nicht durch kommerzielle
Plattformmodelle unterlaufen werden. Dies gilt
insbesondere dann, wenn diese Plattformmodelle
ihrerseits gegen anerkannte fachliche Standards
verstoßen.“
„Besonders positiv ist, dass das
Gericht die Verantwortung der Apotheke klar
herausstellt“, ordnet Rechtsanwältin Dr. Anne
Bongers-Gehlert von der Kanzlei Friedrich Graf von
Westphalen die Entscheidung ein. „Es hat deutlich
gemacht, dass solche Plattformmodelle ohne die
Mitwirkung von Apotheken gar nicht funktionieren
würden. Wer sich daran beteiligt, kann sich deshalb
nicht aus der Verantwortung ziehen – auch dann
nicht, wenn er die Inhalte selbst nicht gestaltet.
Das stärkt die Rechtssicherheit und setzt wichtige
Grenzen für problematische Kooperationen im
Gesundheitsbereich.“
Besondere Bedeutung
erlangt die Entscheidung durch das Urteil des BGH
vom 26. März 2026 (I ZR 74/25), in dem das
Werbeverbot für verschreibungspflichtige
Arzneimittel noch einmal nachgeschärft wurde. Danach
spielt es für das Werbeverbot keine Rolle, ob für
bestimmte Arzneimittel oder nur Kategorien von
Arzneimitteln geworben wird. Es sei ohne Belang,
dass dabei keine konkreten Produktbezeichnungen oder
bestimmte Hersteller genannt sind. Auch eine
Werbung, die sich auf eine ganze Gruppe von
verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur
Behandlung derselben Erkrankung beziehe, könne eine
Werbung für Arzneimittel darstellen. Dass
ausschließlich Ärzte entscheiden, ob
Medizinalcannabis verschrieben wird, stehe dem
ebenfalls nicht entgegen.
Durch dieses Urteil
wird nicht nur klargestellt, dass die vielfältigen
Angebote, sei es für klassische Arzneimittel,
Lifestyle Präparate oder aber Medicinalcannabis, in
der bisher beworbenen Weise unzulässig sind. Auch
müssen Apotheken nunmehr ihrerseits die
Rechtskonformität derartiger Plattformmodelle prüfen
und im Zweifel von diesen Abstand halten. „Arbeiten
Apotheken in Zukunft weiter mit derartigen
Plattformen zusammen, riskieren sie nicht nur selbst
in Anspruch genommen zu werden, sondern auch ihre
Zuverlässigkeit und damit ihre Betriebserlaubnis“,
ordnet Dr. Morton Douglas das Zusammenspiel der
beiden Entscheidungen ein.
Die Anwälte der
AKNR werden das Urteil – auch im Lichte der
BGH-Rechtsprechung – im Detail auswerten und
konsequent weitere rechtliche Schritte prüfen, um
unzulässige Geschäftsmodelle zu unterbinden.
„Den von uns eingeschlagenen Weg werden wir mit
größter Entschlossenheit weitergehen. Das Internet
ist kein rechtsfreier Raum – das wurde mit dieser
Entscheidung einmal mehr deutlich“, so Dr. Bettina
Mecking.
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