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								 Wesel/Hamminkeln, 1. Februar 
								2022 -
								
								Die Umtauschfrist für Fahrerlaubnisinhaber der 
								Geburtsjahre 1953 bis 1958, deren Führerscheine 
								bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt 
								wurden, wurde nun bis zum 19. Juli 2022 
								verlängert. 
 
  
								Düsseldorf/Hamminkeln, 15. Januar 2022 - Vorbei 
								die Zeiten der grauen und rosafarbenen 
								Führerschein-Lappen:  Bis spätestens zum 19. 
								Januar 2033 müssen nach Vorgaben der 
								Europäischen Union alle Führerscheine, die vor 
								dem 19. Januar 2013 ausgestellt worden sind, 
								umgetauscht werden.    
								Ziel ist es, die derzeit 110 verschiedenen 
								Führerscheindokumente innerhalb der Europäischen 
								Union zu vereinheitlichen und die 
								Fälschungssicherheit zu erhöhen. Allein in 
								Nordrhein-Westfalen geht es um rund zehn 
								Millionen Dokumente. Um  einen geordneten 
								Ablauf dieses Prozesses sicherzustellen, haben 
								Bund und Länder eine zeitliche Staffelung zum 
								Umtausch beschlossen, die jetzt gestartet ist.
								
  Wann umgetauscht werden muss, richtet 
								sich danach, ob ein grauer beziehungsweise 
								rosafarbener Führerschein oder ein aktueller 
								EU-Kartenführerschein vorliegt. 
  
								  
								 Für Inhaber der grauen oder rosafarbenen 
								Fahrerlaubnis – das sind die vor dem 31. 
								Dezember 1998 ausgestellten Führerscheine – ist 
								das Geburtsjahr des Führerscheininhabers 
								entscheidend. 
  Bis zum 19. Januar 2022 
								müssen Menschen, die 1953 bis 1958 geboren 
								worden sind, ihr Dokument umtauschen.  Die 
								späteren Jahrgänge folgen im Jahresrhythmus.  
								 Führerscheininhaber, die vor 1953 geboren 
								worden sind, müssen erst zum Stichtag 19. Januar 
								2033 den neuen Führerschein vorlegen. 
  
								Für Inhaber von EU-Kartenführerscheinen, wie sie 
								ab dem 1. Januar 1999 ausgestellt wurden, 
								richtet sich der Zeitpunkt für den Umtausch 
								nach dem Ausstellungsjahr. Das ergibt sich aus 
								Feld 4a auf der Vorderseite des 
								Kartenführerscheins. 
  
								Freiwilliger früherer Umtausch Ein 
								freiwilliger früherer Umtausch ist immer möglich 
								und vor dem jeweiligen Stichtag sicher auch 
								empfehlenswert, denn dann werden die 
								Ausstellungsbehörden starken Zulauf haben.  
								 Zuständig für den Umtausch ist die jeweilige 
								Führerscheinstelle am Wohnsitz.  Mitzubringen 
								sind Personalausweis oder Reisepass, ein 
								biometrisches Passfoto und der aktuelle 
								Führerschein.  Eine neuerliche Prüfung oder 
								ein Sehtest müssen nicht absolviert werden. Zur 
								Erinnerung darf der alte (entwertete) 
								Führerschein behalten werden. Der neue 
								Führerschein ist dann für 15 Jahre gültig.  
								 Die Neuregelung geht auf 
								eine Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung aus 
								dem Jahr 2013 zurück, mit der die dritte 
								EU-Führerscheinrichtlinie in deutsches Recht 
								umgesetzt wurde. Darin wurde festgelegt, dass 
								alle seit dem 19. Januar 2013 ausgestellten 
								Führerscheine nur noch 15 Jahre gültig sind und 
								danach neu beantragt werden müssen. Gleichzeitig 
								wurde festgelegt, dass alle schon zu dem 
								Zeitpunkt im Umlauf befindlichen Führerscheine 
								innerhalb von 20 Jahren (bis zum 19. Januar 
								2033) umgetauscht werden müssen.
  
								Kreis Wesel tauscht die Führerscheine 
								Wesel/Hamminkeln, 8. November 2021 - 
								Alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten 
								Führerscheine - egal ob grau, rosa oder Karte - 
								müssen bis spätestens zum 18. Januar 2033 in den 
								neuen, auf jeweils 15 Jahre befristeten 
								Kartenführerschein umgetauscht werden. Dabei ist 
								die Umtauschpflicht zeitlich so geregelt, dass 
								je nach Geburtsjahr oder Ausstellungsdatum des 
								bisherigen Führerscheines eine Pflicht zum 
								Umtausch teilweise schon deutlich vor dem 18. 
								Januar 2033 besteht. 
								 
								Die Umtauschpflicht gilt ab sofort bis zum 19. 
								Januar 2022 und betrifft Fahrerlaubnisinhaber 
								der Geburtsjahre 1953 bis 1958, deren 
								Führerscheine bis einschließlich 31. Dezember 
								1998 ausgestellt wurden.   Um ein 
								erhöhtes Kundenaufkommen zu vermeiden, werden 
								Bürgerinnen und Bürger gebeten, ihre Anträge 
								nach Möglichkeit postalisch einzureichen. Um 
								eine zeitnahe Antragsbearbeitung zu ermöglichen, 
								wird darum gebeten, von einem vorzeitigen 
								Umtausch des Führerscheins außerhalb der 
								gesetzlich geregelten Stichtage- abzusehen. 
								 Die entsprechenden Unterlagen sind unter https://www.kreis-wesel.de/de/themen/formulare-fuehrerscheinangelegenheiten/ (Antrag 
								und Vorlage zur Herstellung eines Führerscheins) 
								verfügbar. Dem Antrag müssen Kopien des 
								aktuellen Führerscheins und eines gültigen 
								Ausweisdokumentes sowie ein biometrisches 
								Lichtbild beigefügt werden.
  Weitere 
								Informationen zum Thema sind zu finden unter https://www.kreis-wesel.de/de/dienstleistungen/fuehrerschein-umtausch-gegen-neuen-eu-fuehrerschein/.
  
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