Städtebauförderung 2024 startet – vieles einfacher, neuer, eines bleibt:
Gemeinden und Städte von morgen bauen
Ministerium für Heimat,
Kommunales, Bau und Digitalisierung
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Düsseldorf/Hamminkeln, 14. Juli 2023 - Das
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und
Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen
hat heute den Aufruf für das Programm zur
Städtebauförderung veröffentlicht.
„Mit der Städtebauförderung 2024 gestalten wir
Gemeinden und Städte von morgen. Gerade in
diesen Zeiten ist die Städtebauförderung eine
Mutmacherin und Impulsgeberin für Beschäftigung,
Solidarität, Zusammenhalt und Klimaschutz. Die
vergangenen Monate haben wir eng mit Kommunen
zusammengearbeitet, um die Städtebauförderung zu
vereinfachen und für die Kommunen flexibler zu
machen. Baukostensteigerungen werden erstmals
durch Indexierung berücksichtigt werden.
Erstmals wird ein kommunaler Entwicklungsfonds
durchführbar sein, der den strategischen
Zwischenerwerb von Gebäuden und Grundstücken
ermöglichen soll. Des Weiteren wird bei der
Schaffung von Grün in der Stadt erstmals auch
die Entwicklungspflege mitgefördert,” sagt Ina
Scharrenbach, Ministerin für Heimat, Kommunales,
Bau und Digitalisierung des Landes
Nordrhein-Westfalen.
Zur Stärkung der
Kreislaufwirtschaft sieht der Förderaufruf des
Landes Nordrhein-Westfalen erstmals vor, dass
bei Tiefbauarbeiten Recycling-Material verwendet
werden muss, wenn die einschlägigen Vorschriften
dies zulassen.
Alle Förderanträge zur
Städtebauförderung 2024 sind nach der neuen
Förderrichtlinie, die am 1. Januar 2024 in Kraft
tritt, zu stellen. Für bestehende
Städtebaufördergebiete gelten
Übergangsregelungen. Anträge sind durch Städte
und Gemeinden bis zum 31. Oktober 2023 zu
stellen. Mit der Städtebauförderrichtlinie
Nordrhein-Westfalen, die am 1. Januar 2024 in
Kraft tritt, werden unter anderem folgende
Neuerungen eingeführt: • Ein kommunaler
Entwicklungsfonds ermöglicht den strategischen
kommunalen Zwischenerwerb von Gebäuden und
Grundstücken, um investitionsfähige- und
-willige neue Eigentümer zu mobilisieren: Dies
können beispielsweise Grundstücke sein, die für
eine städtebauliche Neuordnung benötigt werden
oder bei denen es sich um verwahrloste
Immobilien (Problemimmobilien) handelt, die sich
negativ auf ihr Umfeld auswirken und neuen
Nutzungen zugeführt werden sollen. Das
Fondsvolumen kann revolvierend eingesetzt
werden. Die Gebäude sind in der Regel innerhalb
von fünf Jahren zu reprivatisieren oder von der
Kommune dauerhaft zu übernehmen. • Kommunale
Förderprogramme zur städtebaulichen Aufwertung
von Gebäuden und Freiflächen
(Fassadenprogramme): Es können auch Maßnahmen an
kommunalen Gebäuden in Höhe von 50 Prozent der
anrechenbaren Ausgaben gefördert werden. •
Förderfähig sind Maßnahmen, die einen
städtebaulichen Beitrag im Rahmen der Stärkung
der Nahmobilität leisten: Die Regelung zielt vor
allem auf die Aufwertung bei der Umgestaltung
von freiwerdenden Flächen im Straßenraum
(unterhalb der Größenordnung von
Mobilitätsstationen können Angebote an Fußgänger
und Radfahrer (Möblierung) neu geschaffen
werden). • Die Sicherung und der Erhalt
denkmalgeschützter oder städtebaulich
bedeutsamer Gebäude oder technischer Anlagen
sind eigenständige Fördergegenstände. • Neu
eingeführt wird die pauschale Berücksichtigung
von Baukostensteigerungen durch die rechnerische
Einführung einer Baupreisindexsteigerung. •
Bei Fördermaßnahmen im Tiefbau sind im Unterbau
ausschließlich RC-Baustoffe zu verwenden, sofern
die einschlägigen Vorschriften dies zulassen:
Die Einsparung von Primärressourcen bei
Wiederverwendung von Baustoffen trägt wesentlich
zum Klimaschutz bei.
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