Wesel/Hamminkeln, 27. Juni 2023 - Künstliche
Wasserstraßen, wie der Dortmund-Ems-Kanal,
dienen in erster Linie dem Schiffsverkehr. Das
Baden und Schwimmen in den Kanälen zählt in
Nordrhein-Westfalen nicht zum sog.
wasserrechtlichen Gemeingebrauch (Landes- recht)
und ist an folgenden Stellen sogar
ausdrücklich verboten: • im Bereich
von 100 Metern ober- und unterhalb von Brücken,
Wehren, Hafeneinfahrten, Liegestellen und
Anlegestellen der Fahrgastschifffahrt • im
Schleusenbereich • im Arbeitsbereich von
schwimmenden Geräten
Barbara Stockem,
Fachbereichsleiterin Schifffahrt: „Binnenschiffe
verursachen starke Wellen und Strömungen, die
nicht nur schwer zu erkennen, sondern auch sehr
gefährlich sind. Durch die Bug- und Heckwellen
der Schiffe können Badende mitgerissen oder
gegen Spundwände bzw. Steinböschungen gedrückt
werden und sich hierbei schwer verletzen. Bei
Schwimmenden, die einem Schiff zu nahekommen,
besteht die Gefahr im Sog des nach unten
verdrängten Wassers unter den Schiffsrumpf
gezogen oder vom Propeller erfasst zu werden.“
Wer trotz der Verbote schwimmt, muss
eigene Schäden selbst tragen
und für fremde Schäden und Verletzungen
haften.
Verboten ist
auch das Springen von Brücken.
Springende gefährden nicht nur andere
Verkehrsteilnehmende wie Ruderer oder
Stand-Up-Paddler, sondern wegen evtl. dicht
unter der Wasseroberfläche treibender oder am
Boden liegender Gegenstände, z.B. Fahrräder,
Einkaufswagen oder E-Scooter, auch sich selbst.
Es ist mit Bußgeldern von bis zu 200 € zu
rechnen. Mit einer Anzeige oder einem
Verwarnungsgeld muss auch rechnen, wer aus dem
Wasser heraus Schiffe anschwimmt oder diese gar
betritt.
Das Wasserstraßen- und
Schifffahrtsamt Westdeutsche Kanäle rät deshalb
ausdrücklich dazu, zum Baden und
Schwimmen sichere Orte wie Badeseen oder
Schwimmbäder aufzusuchen.
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