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Baden und Schwimmen in Flüssen und Kanälen ist lebensgefährlich!
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt

Wesel/Hamminkeln, 27. Juni 2023 - Künstliche Wasserstraßen, wie der Dortmund-Ems-Kanal, dienen in erster Linie dem Schiffsverkehr. Das Baden und Schwimmen in den Kanälen zählt in Nordrhein-Westfalen nicht zum sog. wasserrechtlichen Gemeingebrauch (Landes- recht) und ist an folgenden Stellen sogar ausdrücklich verboten:
• im Bereich von 100 Metern ober- und unterhalb von Brücken, Wehren, Hafeneinfahrten, Liegestellen und Anlegestellen der Fahrgastschifffahrt
• im Schleusenbereich
• im Arbeitsbereich von schwimmenden Geräten

Barbara Stockem, Fachbereichsleiterin Schifffahrt: „Binnenschiffe verursachen starke Wellen und Strömungen, die nicht nur schwer zu erkennen, sondern auch sehr gefährlich sind. Durch die Bug- und Heckwellen der Schiffe können Badende mitgerissen oder gegen Spundwände bzw. Steinböschungen gedrückt werden und sich hierbei schwer verletzen. Bei Schwimmenden, die einem Schiff zu nahekommen, besteht die Gefahr im Sog des nach unten verdrängten Wassers unter den Schiffsrumpf gezogen oder vom Propeller erfasst zu werden.“

Wer trotz der Verbote schwimmt, muss eigene Schäden selbst tragen und für fremde Schäden und Verletzungen haften.

Verboten ist auch das Springen von Brücken.
Springende gefährden nicht nur andere Verkehrsteilnehmende wie Ruderer oder Stand-Up-Paddler, sondern wegen evtl. dicht unter der Wasseroberfläche treibender oder am Boden liegender Gegenstände, z.B. Fahrräder, Einkaufswagen oder E-Scooter, auch sich selbst. Es ist mit Bußgeldern von bis zu 200 € zu rechnen. Mit einer Anzeige oder einem Verwarnungsgeld muss auch rechnen, wer aus dem Wasser heraus Schiffe anschwimmt oder diese gar betritt.

Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Westdeutsche Kanäle rät deshalb ausdrücklich dazu, zum Baden und Schwimmen sichere Orte wie Badeseen oder Schwimmbäder aufzusuchen.