Kreis Wesel/Hamminkeln, 12. Mai 2023
- Die Zahl der registrierten Unfälle mit E-Scootern ist in
den letzten Jahren deutlich angestiegen. Neben den
kommerziellen E-Scootern in den großen Städten, steigt auch
die Zahl der privaten E-Scooter, auch im ländlichen Bereich,
stetig.
Bei Kontrollen wird immer wieder
festgestellt, dass bei den Nutzern der E-Scooter erhebliche
Wissenslücken hinsichtlich der Rechte und Pflichten
bestehen. Aber auch für Halter/ Versicherungsnehmer bestehen
Rechte und Pflichten, welche bei Verstößen der Nutzer
ebenfalls geahndet werden können.
Sebastian Nitz,
Kreisverbandsvorsitzender der Deutschen Polizeigewerkschaft
in Wesel, skizziert, nicht abschließend, die wichtigsten
Fakten für die Nutzung von E-Scootern im öffentlichen
Straßenverkehr: Der E-Scooter benötigt für die Teilnahme
am öffentlichen Straßenverkehr eine Betriebserlaubnis,
welche in der Regel als Datenblatt vorliegt, die die
Beschaffenheit des E-Scooters für den Straßenverkehr
bestätigt und durch den Hersteller mitgeliefert wird. Nur
mit einem existierenden Datenblatt und einer abgeschlossenen
Versicherung darf der E-Scooter von Personen ab dem 14.
Lebensjahr im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden.
Datenblatt als auch Versicherungsnachweis sind einem
Berechtigten, sprich der Polizei, auf Verlangen
auszuhändigen. Der E-Scooter ist in Bezug auf die
Straßennutzung dem Fahrrad gleichgestellt, gilt jedoch als
Kraftfahrzeug und unterliegt entsprechend auch möglichen
strafrechtlichen Konsequenzen, wie z.B. Führen unter
Alkoholeinfluss, Fahrerlaubnisrecht, usw.
Der
E-Scooter für den Deutschen Straßenverkehr darf maximal eine
Geschwindigkeit von 20 km/h erreichen. Die vorgeschriebene
Beleuchtungseinrichtung muss jederzeit eingeschaltet und
eine Bremsung durch zwei unabhängige Bremssysteme vorhanden
sein. Wer einen E-Scooter im öffentlichen Straßenverkehr
nutzt oder als Versicherungsnehmer den E-Scooter Dritten zur
Nutzung zur Verfügung stellt, hat sich über die
abschließenden Rechten und Pflichten vorab zu informieren.
Grundsätzlich gilt: Unwissenheit schützt vor Strafe
nicht.
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