|
Stufe 3
7-Tage-Inzidenz stabil zwischen 100 und
50,1 |
Stufe 2
7-Tage-Inzidenz stabil zwischen 50 und
35,1 |
Stufe 1
7-Tage-Inzidenz stabil unter 35 |
Kontakt-beschränkungen
(siehe § 4
CoronaSchVO)
|
Treffen im öffentlichen Raum sind ohne
Begrenzung für Angehörige aus zwei
Haushalten erlaubt. |
Treffen im öffentlichen Raum sind ohne
Begrenzung für Angehörige aus drei
Haushalten erlaubt.
Außerdem sind Treffen im öffentlichen
Raum für zehn Personen mit negativem
Test aus beliebigen Haushalten erlaubt. |
Treffen im öffentlichen Raum sind ohne
Begrenzung für Angehörige aus fünf
Haushalten erlaubt.
Außerdem sind Treffen im öffentlichen
Raum für 100 Personen mit negativem Test
aus beliebigen Haushalten erlaubt. |
Außerschulische Bildung
(siehe § 11
CoronaSchVO)
|
Präsenzunterricht ist im Freien ohne
Begrenzung nach Personen oder Inhalten
möglich.
Innen ist Präsenzunterrricht nur mit
negativem Testergebnis erlaubt.
Musikunterricht mit
Gesang/Blasinstrumenten ist innen mit
maximal fünf Personen erlaubt. |
Präsenzunterricht mit negativem
Testergebnis und ohne Mindestabstände
ist möglich, sofern ein Sitzplan mit
festen Sitzplätzen vorhanden ist.
Musikunterricht mit
Gesang/Blasinstrumenten ist innen mit
bis zu 10 Personen erlaubt, sofern ein
negatives Testergebnis vorliegt. |
Außerschulische Bildungsangebote sind
bei ausreichender Belüftung ohne Maske
an einem festen Sitzplatz möglich.
Wenn die Landesinzidenz ebenfalls
unter 35 liegt, ist auch innen
Präsenzunterricht ohne Test erlaubt. |
Kinder-/
Jugendarbeit
(siehe § 12
CoronaSchVO)
|
Gruppenangebote sind innen mit 10 und
außen mit 20 jungen Menschen ohne
Altersbegrenzung und mit negativem Test
erlaubt.
Ferienangebote und Ferienreisen sind mit
negativem Test möglich. |
Gruppenangebote sind innen mit 20 und
außen mit 30 jungen Menschen ohne
Altersbegrenzung und mit negativem Test
erlaubt.
Gruppenangebote sind auch innen ohne
Maske möglich. |
Gruppenangebote sind innen mit 30 und
außen mit 50 Menschen ohne
Altersbegrenzung und ohne Test erlaubt. |
Kultur
(siehe § 13
CoronaSchVO)
|
Veranstaltungen sind außen mit bis zu
500 Personen möglich, sofern ein
Sitzplan, ein negativer Test sowie eine
Sitzordnung nach Schachbrettmuster
vorliegen.
Konzerte innen, Theater, Oper, Kinos
sind mit bis zu 250 Personen möglich,
sofern ein Sitzplan, ein negativer Test
sowie eine Sitzordnung nach
Schachbrettmuster vorliegen.
Nicht berufsmäßiger Probenbetrieb außen
kann ohne Personenbegrenzung
stattfinden. Innen ist das mit 20
Personen, einem negativen Test und ohne
Gesang/Blasinstrumente möglich. |
Konzerte innen, Theater, Oper, Kinos
sind mit bis zu 500 Personen möglich,
sofern ein Sitzplan, ein negativer Test
sowie eine Sitzordnung nach
Schachbrettmuster vorliegen.
Nicht berufsmäßiger Probenbetrieb innen
mit Gesang/Blasinstrumenten kann mit bis
zu 20 Personen stattfinden, wenn ein
negativer Test vorliegt.
Museen usw. können ohne Terminvergabe
öffnen. |
Veranstaltungen außen und innen,
Theater, Oper, Kinos sind mit bis zu
1.000 Personen erlaubt, sofern ein
Sitzplan, ein negativer Test sowie eine
Sitzordnung nach Schachbrettmuster
vorhanden sind.
Nicht berufsmäßiger Probenbetrieb innen
mit Gesang/Blasinstrumenten kann mit 30
bzw. 50 Personen stattfinden, wenn ein
negativer Test vorliegt.
Ab 1.
September 2021:
Musikfestivals können mit bis zu 1.000
Zuschauern durchgeführt werden, wenn
negative Tests und ein genehmigtes
Konzept vorliegen. |
Sport
(siehe § 14
CoronaSchVO)
|
Kontaktfreier Außensport auf und
außerhalb von Sportanlagen mit bis zu 25
Personen ist erlaubt.
Freibäder können für die Sportausübung
(keine Liegewiesen) mit negativen Tests
geöffnet werden.
Außen sind bis zu 500 Zuschauer erlaubt,
wenn negative Tests und ein Sitzplan
vorliegen - auch ohne prozentuale
Kapazitätsbegrenzung. |
Außen ist Kontaktsport mit bis zu 25
Personen erlaubt sowie kontaktfreier
Sport ohne Personenbegrenzung.
Innen ist kontaktfreier Sport (einschl.
Fitnessstudios) ohne Personenbegrenzung
möglich.
Innen ist Kontaktsport mit
Kontaktverfolgung und negativen Tests
für bis zu 12 Personen erlaubt.
Außen sind bis zu 1.000 Zuschauer (max.
33 Prozent der Kapazität) ohne
vorherigen Test erlaubt.
Innen sind bis zu 500 Zuschauer möglich,
wenn negative Tests, ein Sitzplan und
eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster
vorliegen. |
Außen und innen ist Kontaktsport mit bis
zu 100 Personen möglich, sofern negative
Tests vorliegen.
Außen sind über 1.000 Zuschauer erlaubt
(max. 33 Prozent der Kapazität).
Innen sind bis zu 1.000 Zuschauer (max.
33 Prozent der Kapazität) erlaubt,
sofern negative Tesst, ein Sitzplan
sowie eine Sitzordnung nach
Schachtbrettmuster vorhanden sind.
Wenn die Landesinzidenz ebenfalls unter
35 liegt, ist der Innensport ohne
vorherigen Test möglich.
Ab 1.
September 2021:
Sportfeste
ohne Personenbegrenzung mit genehmigtem
Konzept (mit negativen Tests) erlaubt. |
Freizeit
(siehe § 15
CoronaSchVO)
|
Die Öffnung kleinerer
Außen-Einrichtungen ist erlaubt, sofern
negative Tesst vorliegen. Hierzu zählen
u.a. Minigolfanlagen, Kletterparks,
Hochseilgärten.
Freibäder dürfen
für den Sportbetrieb mit negativen Tests
öffnen.
Ausflugsfahrten mit Schiffen (in den
Außenbereichen) sind mit negativen Tests
erlaubt. |
Die Öffnung aller Bäder, Saunen usw. und
Indoorspielplätze mit negativen Tests
und Personenbegrenzung ist erlaubt.
Wenn die Landesinzidenz ebenfalls unter
50 liegt, ist die Öffnung von
Freizeitparks und Spielbanken mit
negative Tests und Personenbegrenzung
möglich.
Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen,
historischen Eisenbahnen und ähnlichen
Einrichtungen sind mit negativen Tests
möglich. |
Freibäder dürfen ohne vorherigem Test
öffnen.
Bordelle usw. dürfen mit negativen Test
öffnen.
Clubs und Diskotheken mit Außenbereichen
dürfen für bis zu 100 Personen öffnen,
sofern negative Tests vorliegen
Ab 1.
September 2021:
Wenn die
Landesinzidenz ebenfalls unter 35 liegt,
dürfen Clubs und Diskotheken den
Innenbereich ohne Personenbegrenzung
öffnen. Voraussetzung hierfür sind
negative Tests und ein genehmigtes
Konzept. |
Einzelhandel,
der nicht Grundversorgung ist
(siehe § 16
CoronaSchVO)
|
Einzelhandel, der nicht zur
Grundversorgung zählt, kann statfinden
ohne click & meet und ohne vorherigen
Test.
Die Kundenbegrenzung reduziert sich auf
eine Person pro 20 qm. |
Die Kundenbegrenzung reduziert sich auf
eine Person pro 10 qm. |
Die Sonderregel für Geschäfte mit einer
Größe von über 800 qm fällt weg. |
Messen/Märkte
(siehe § 16
CoronaSchVO)
|
Messen und Ausstellungen mit
Personenbegrenzung und Hygienekonzept
sind möglich. |
Jahr- und Spezialmärkte mit
Personenbegrenzung sind möglich.
Mit negativen Tests sind auch
Kirmeselemente zulässig. |
Ab 1.
September 2021:
Auch Jahr-
und Spezialmärkte mit Kirmeselementen
sind ohne negative Tests erlaubt. |
Tagungen/
Kongresse
(siehe § 18
CoronaSchVO)
|
--- |
Tagungen und Kongresse sind
außen und innen mit bis zu 500
Teilnehmer möglicher, sofern negative
Tests vorliegen. |
Tagungen und Kongresse sind
außen und innen mit bis zu 1.000
Teilnehmern möglich, sofern negative
Tests vorliegen. |
Private
Veranstaltungen (ohne Partys)
(siehe § 18
CoronaSchVO)
|
--- |
Private Veranstaltungen sind außen mit
bis zu 100 Gästen und innen mit bis zu
50 Gästen möglich. Voraussetzung sind
negative Tests. |
Private Veranstaltungen sind außen mit
bis zu 250 Gästen und ohne Tests
möglich. Innen sind private
Veranstaltungen mit bis zu 100 Gästen
und negativen Tests möglich. |
Partys
(siehe § 18
CoronaSchVO)
|
--- |
--- |
Partys sind außen mit bis zu 100 Gästen
und innen mit bis zu 50 Gästen ohne
Abstand möglich, sofern negative Tests
vorliegen. |
Große
Festver-anstaltungen
(siehe § 4
CoronaSchVO)
|
--- |
--- |
Ab 1.
September 2021:
Volksfeste,
Schützenfeste, Stadtfeste usw. sind mit
bis zu 1.000 Besuchern möglich, sofern
ein genehmigtes Konzept vorhanden ist.
Liegt die Landesinzidenz ebenfalls
unter 35, dürfen diese auch ohne
Besucherbegrenzung stattfinden. |
Gastronomie
(siehe § 19
CoronaSchVO)
|
Die Außengastronomie darf geöffnet
werden, wenn negative Tests und eine
Platzpflicht gegeben ist.
Das Umkreis-Verzehrverbot fällt weg. |
Die Außengastronomie ist ohne negatives
Tests erlaubt.
Die Innengastronomie darf geöffnet
werden, wenn negative Tests vorliegen
und eine Platzpflicht gegeben ist.
Kantinen dürfen geöffnet werden. Für
Betriebsangehörige auch ohne vorherigen
Test. |
Liegt die Landesinzidenz ebenfalls
unter 35, ist auch die Innengastronomie
ohne vorherige Tests möglich. |
Beherbergung/
Tourismus
(siehe § 20
CoronaSchVO)
|
„Autarke“ Übernachtungen
(Ferienwohnungen, Camping, Wohnmobile)
sind mit einem negativen Test möglich.
Hotels dürfen ohne Kapazitätsbegrenzung
öffnen. Das gilt auch für private
Übernachtungen mit Frühstück, aber ohne
weitere Innengastronomie.
Busreisen sind mit vorherigem Test und
Kapazitätsbegrenzung (60 Prozent)
möglich, falls nicht ausschließlich
Geimpfte oder Genesene teilnehmen oder
alle Atemschutzmasken tragen. |
Die volle gastronomische Versorgung für
private Gäste ist erlaubt. |
Busreisen ohne Kapazitätsbegrenzung sind
möglich, wenn alle Teilnehmer aus
Regionen mit Inzidenz von unter 35
kommen. |