NRW-Stufenplan
Hamminkeln, 9. Juni 2021 - Seit Freitag, dem 4.
Juni, liegen die Inzidenz in Nordrhein-Westfalen
konstant unter 35. Bleibt das so, und damit ist
aufgrund der täglichen Veröffentlichungen zu
rechnen, wird in vielen Bereichen der Nachweis eines
negativen Corona-Schnelltest entfallen.
Darunter fallen u. a.
• Gastronomie
(siehe § 19
CoronaSchVO)
Liegt die Landesinzidenz ebenfalls
unter 35, ist auch die Innengastronomie
ohne vorherige Tests möglich.
•
Außerschulische Bildung
(siehe § 11
CoronaSchVO)
Wenn die Landesinzidenz ebenfalls
unter 35 liegt, ist auch innen
Präsenzunterricht ohne Test erlaubt.
• Sport
(siehe § 14 CoronaSchVO)
Wenn die Landesinzidenz ebenfalls unter
35 liegt, ist der Innensport ohne
vorherigen Test möglich.
Ab 1.
September 2021:
• Freizeit
(siehe § 15
CoronaSchVO)
Ab 1.
September 2021:
Wenn die
Landesinzidenz ebenfalls unter 35 liegt,
dürfen Clubs und Diskotheken den
Innenbereich ohne Personenbegrenzung
öffnen. Voraussetzung hierfür sind
negative Tests und ein genehmigtes
Konzept.
• Messen/Märkte
(siehe § 16
CoronaSchVO)
Ab 1.
September 2021:
Auch Jahr-
und Spezialmärkte mit Kirmeselementen
sind ohne negative Tests erlaubt.
• Große
Festveranstaltungen
(siehe § 4
CoronaSchVO)
Ab 1.
September 2021:
Volksfeste,
Schützenfeste, Stadtfeste usw. sind mit
bis zu 1.000 Besuchern möglich, sofern
ein genehmigtes Konzept vorhanden ist.
Liegt die Landesinzidenz ebenfalls
unter 35, dürfen diese auch ohne
Besucherbegrenzung stattfinden.
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