Dezember 2023
Unterstützung bei hohen Heizkosten - Anspruch
auf Sozialleistungen bei regelmäßigem Einkommen
Niederrhein, 21. Dezember
2023 - Die infolge der Energiekrise eingeführten
Preisbremsen bei Gas, Strom und Fernwärme haben
in diesem Jahr für finanzielle Entlastung bei
Verbraucher:innen gesorgt. Allerdings laufen die
Energiepreisbremsen zum 31.12.2023 aus.
„Verbraucher:innen, die derzeit noch vertraglich
an teurere Energieverträge gebunden sind und
nicht zeitnah in preiswertere Tarife wechseln
können, bekommen das Auslaufen der Preisbremsen
im kommenden Jahr finanziell zu spüren“, sagt
Kolja Ofenhammer, Fachexperte für
Energieschulden und Sozialrecht der
Verbraucherzentrale NRW.
Höhere monatliche Nebenkosten
an Vermieter:innen oder steigende Abschläge an
Energieversorger können die Folge sein. „Auch
Menschen mit regelmäßigem Einkommen können
Anspruch auf Sozialleistungen bei hohen
Heizkosten haben und ihr Recht auf finanzielle
Unterstützung einfordern.“
Worauf bei der
Antragstellung zu achten ist, zeigt die
Verbraucherzentrale NRW in vier Tipps.
•
Anspruch auf Sozialleistungen bei
hohen Heizkosten prüfen
Verbraucher:innen, die aufgrund ihres
regelmäßigen Einkommens sonst keinen Anspruch
auf Sozialleistungen haben, können im Einzelfall
eine Unterstützung vom Jobcenter oder Sozialamt
für die monatlichen Heizkosten beantragen. Eine
finanzielle Unterstützung bei den Heizkosten ist
sowohl möglich, wenn Verbraucher:innen einen
direkten Vertrag mit einem Energieversorger
haben, als auch beim Bezahlen der Heizenergie
über die Nebenkostenabrechnung an
Vermieter:innen. Zu beachten ist, dass nur
Heizkosten übernommen werden. Für Strom-kosten
wird die finanzielle Unterstützung nur
übernommen, wenn mit Strom geheizt wird.
•
Was bei der Antragstellung zu
beachten ist
Ist die Heizkostennachzahlung so hoch, dass
Verbraucher:innen sie nicht zahlen können, muss
die Übernahme der Kosten schriftlich beantragt
werden. Erwerbstätige oder-fähige
Verbraucher:innen können sich dazu an das
örtliche Jobcenter wenden, andernfalls ist das
Sozialamt der richtige Ansprechpartner. Dies
gilt beispielsweise für anspruchsberechtigte
Rentner:innen. Der Antrag muss zeitnah gestellt
werden, sobald die Heizkostenabrechnung
vorliegt.
Verbraucher:innen, die nicht mehr erwerbsfähig
oder im Rentenalter sind, müssen den Antrag noch
im Monat der Fälligkeit der Rechnung beim
Jobcenter oder Sozialamt stellen. Wichtig: Bis
zum 31.12.2023 kann der Antrag beim Jobcenter
noch drei Monate nach Fälligkeit der Rechnung
gestellt werden. Ab 01.01.2024 gilt diese
verlängerte Frist nicht mehr.
•
Höhe des regelmäßigen Einkommens
berücksichtigen
Der Anspruch auf Sozialleistungen ist bei
regelmäßigem Einkommen von mehreren Bedingungen
abhängig. Dazu zählt, mit wie vielen Personen im
Haushalt gelebt wird, ob beispielsweise ein
Mehrbedarf (z.B. wegen Schwangerschaft oder als
alleinerziehender Elternteil) vorliegt und wie
hoch die Miete und entsprechende Heizkosten
ausfallen. Ein Anspruch auf staatliche
Unterstützung besteht darüber hinaus nur dann,
wenn kein erhebliches Vermögen vorhanden ist.
Bei Leistungen des Jobcenters wie dem Bürgergeld
liegt ein erhebliches Vermögen vor, wenn das
sofort verfügbare Vermögen (z.B. Bargeld,
Vermögen auf Girokonto, Sparbuch) 15.000 Euro
für jede Person im Haushalt übersteigt. Bei der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
besteht ein Schonvermögen von 10.000 Euro für
jeden leistungsberechtigten Menschen.
•
Ist die Unterstützung bei hohen
Heizkosten auch möglich, wenn bereits
Sozialleistungen bezogen werden?
Erhalten Verbraucher:innen bereits Leistungen
vom Jobcenter oder Sozialamt, wird die
Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung oder
der Jahresverbrauchsabrechnung übernommen,
sofern der Verbrauch angemessen ist.
Leistungsempfänger:innen können sich hierfür an
das Jobcenter oder Sozialamt wenden. Dies gilt
auch, wenn Wohngeld oder Kinderzuschlag bezogen
wird."
Weitere Informationen zur
Unterstützung bei hohen Heizkosten unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/77998
Allgemeine Informationen und Beratungsangebote
zur Energiekrise unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/79061
Weiterhin zu hohes Niveau von Strom- und
Gaspreisen in der Grundversorgung
Marktanalyse der Verbraucherzentrale NRW ergibt
große Preisunterschiede zum Jahresbeginn 2024
bei nordrhein-westfälischen Energieversorgern
Moers, 20. Dezember 2023 - Obwohl rund 40
Prozent Preissenkungen zum Jahreswechsel
vornehmen, bleiben die Preise der
Grundversorgungstarife in NRW zu hoch Die
Preisspanne zwischen den Grundversorgungstarifen
beträgt bei Gas bis zu 300 Prozent Wer
Sondertarife für Strom und Gas vergleicht, kann
durch Wechsel des Energieversorgers viel Geld
sparen Die Folgen der Energiekrise haben seit
dem vergangenen Jahr zu hohen Strom- und
Gaskosten geführt. Viele Menschen sind wegen der
Turbulenzen auf dem Energiemarkt in die
Grundversorgung gewechselt.
Da zum 31.12.2023 mit dem Wegfall der Strom- und
Gaspreisbremse die Energiekosten wieder in
voller Höhe von den Verbraucher:innen getragen
werden müssen, hat sich die Verbraucherzentrale
NRW die aktuellen Grundversorgungstarife der
nordrhein-westfälischen Anbieter für Strom und
Gas einmal genauer angeschaut.
Die Auswertung zum Stichtag 1. Januar 2024
zeigt, dass das Preisniveau der Strom- und
Gaspreise - trotz geplanter Preissenkungen von
14 bzw. 19 Prozent - deutlich höher ist, als die
nachlassenden Preise auf den Energiemärkten
vermuten ließen. Auch zwischen den
Grundversorgungstarifen sind weiterhin sehr
große Preisunterschiede festzustellen.
•
Bei Gas bewegen sich die
Arbeitspreise zum 1. Januar zwischen 9,00
Ct/kWh und 26,54 Ct/kWh plus Grundpreis, bei
Strom liegt die Spanne zwischen 29,81 Cent und
55,93 Ct/kWh plus Grundpreis. „Eine so große
Preisspanne wirft Fragen auf. Zwar haben
Energieversorger unterschiedliche
Beschaffungsstrategien, die gewisse
Preisdifferenzen erklären können. Dennoch sind
die großen Unterschiede verwunderlich, zumal die
Börsenpreise im Jahr 2023 deutlich
zurückgegangen sind“, kritisiert Wolfgang
Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale
NRW. „Wir fordern die NRW-Grundversorger mit
überdurchschnittlichen Preisen daher auf, ihre
Tarife auf ein marktübliches Niveau zu senken.“
•
Raus aus der Grundversorgung
Ein Beispielhaushalt, der 20.000 Kilowattstunden
Gas verbraucht, erhält je nach Grundversorger
eine Jahresrechnung von mindestens 1.942 Euro
bis maximal 5.475 Euro. Die Grundversorgung ist
in vielen Kommunen damit wieder der teuerste
Tarif am Markt. „Verbraucher:innen, die in der
Grundversorgung sind, sollten ihren Tarif
überprüfen. Häufig lohnt sich der Wechsel“, so
Schuldzinski.
Auf den Karten ist ein Belieferungsgebiet eines
Grundversorgers durchgehend schwarz umrandet.
Die unterschiedlichen Preishöhen sind farbig von
grün (niedrige Preise) bis rot (hohe Preise)
gekennzeichnet. Zusätzlich zu beachten ist:
- Während manche Grundversorger nur die eigene
Kommune beliefern, sind andere auch regional
oder überregional tätig. Daher entspricht ein
Grundversorgungsgebiet manchmal den
Stadtgrenzen, in anderen Fällen nicht.
- Ein Grundversorger kann unterschiedliche
Preise in unterschiedlichen Postleitzahlgebieten
verlangen. Gründe dafür sind häufig regional
unterschiedliche Netzbetreiber und damit auch
abweichende Netzentgelte oder Unterschiede bei
der Konzessionsabgabe.
- In einem Postleitzahlgebiet kann es mehrere
Grundversorger geben. Dargestellt sind hier nur
Hauptgrundversorger. Es gibt daher noch weitere
Grundversorger, die auf den Karten nicht
dargestellt sind.
Ob dabei auch Sondertarife der Grundversorger
eine Alternative sein können, hat die
Verbraucherzentrale NRW ebenfalls untersucht.
Die Gas-Sondertarife der Grundversorger sind mit
durchschnittlich 11,32 Ct/kWh in etwa 2 Ct/kWh
günstiger als die durchschnittlichen
Gas-Grundversorgungstarife, doch auch hier gibt
es große Preisunterschiede. Alternative
Gastarife gibt es schon ab ca. 9 Cent pro
Kilowattstunde. Eine Familie, die aus der
Grundversorgung heraus den Gasanbieter wechselt,
kann rund 850 Euro pro Jahr sparen.
•
Bei Strom sieht es ähnlich aus.
Die jährlichen Kosten für Strom aus der
Grundversorgung variieren bei einem
Jahresverbrauch von 3.000 kWh zwischen 1.060
Euro bis maximal 1.856 Euro. Wer von der
Grundversorgung in den Sondertarif des
Grundversorgers wechselt, kann durchschnittlich
immerhin 160 Euro durch den Wechsel pro Jahr
sparen. Die Preise liegen im Mittel bei 34,50
Ct/kWh. Bei alternativen Anbietern am Markt
bekommt man Strom derzeit sogar ab ca. 30 bis 32
Cent pro Kilowattstunde. Eine Familie, die aus
der Grundversorgung hinaus den Stromanbieter
wechselt, kann also durchschnittlich knapp 300
Euro sparen.
„Verbraucher sollten individuell prüfen, ob bei
ihrem Grundversorger vor Ort ein günstiger
Sondertarif für Gas oder Strom vorhanden ist
oder der Wechsel zu einem alternativen Anbieter
ratsam wäre“, sagt Schuldzinski. „Insbesondere
bei den alternativen Anbietern sollte man aber
vor Vertragsabschluss mittels einer
Internetrecherche überprüfen, ob das Unternehmen
durch sein Geschäftsgebaren in der Vergangenheit
negativ aufgefallen ist.“
Gesamtauswertung:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/90610
Grafik Gas:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/90609
Grafik Strom:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/90611
Karte Grundversorgungstarife in NRW:
www.verbraucherzentrale.nrw/grundversorgung
Verbraucherzentrale NRW e.V. Beratungsstelle
Moers Kirchstraße 42, 47441 Moers
Tel.: 02841 60 776-01 Fax: 02841 60 776-07
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Geschenke umtauschen? Welche
Käuferrechte gelten
Moers, 19. Dezember 2023 - Nach Weihnachten ist
oft die Zeit des großen Umtauschs: passt nicht,
gefällt nicht, bereits vorhanden – Gründe für
einen Umtausch gibt es viele. Worauf es hier
ankommt, ist jedoch nicht das Warum, sondern
wann und wo die Geschenke gekauft wurden. „Ein
häufiger Irrglaube besteht darin zu denken, dass
man alles im Geschäft umtauschen kann“, sagt
Iwona Husemann, Juristin bei der
Verbraucherzentrale NRW.
„So ein pauschales Recht auf Umtausch gibt es
aber schlichtweg nicht. Bei Bestellungen in
Online-Shops verhält es sich hingegen anders.“
Das sollten Verbraucher:innen über ihre Rechte
rund um die Rückgabe von gekaufter Ware wissen:
•
Umtausch im lokalen Handel
Trifft ein Geschenk nicht den Geschmack, passt
nicht oder ist doppelt vorhanden, haben
Verbraucher:innen nicht automatisch ein Recht
darauf, es umzutauschen. Vielmehr sind sie auf
das freiwillige Entgegenkommen der
Verkäufer:innen angewiesen. Der Umtausch kann
komplett abgelehnt oder statt der Auszahlung des
Kaufbetrages nur ein Gutschein ausgestellt
werden. Wer sich unsicher ist, ob ein Geschenk
Gefallen finden wird, sollte sich daher bereits
beim Kauf über die Umtauschbedingungen
informieren und sich eine Umtauschmöglichkeit
gegebenenfalls schriftlich, zum Beispiel auf dem
Kassenbon, bestätigen lassen.
•
Widerrufsrecht in Online-Shops
Wurde das Geschenk im Internet gekauft, ist die
Rückgabe einfacher. Dort können viele
geschlossene Kaufverträge innerhalb von 14 Tagen
ohne Grund widerrufen werden. Dabei ist es egal,
ob Farbe, Größe oder andere Eigenschaften der
Ware nicht gefallen. Wichtig ist, dass die
Widerrufsfrist an den Weihnachtsfeiertagen noch
nicht abgelaufen ist. Ausnahmen gelten zum
Beispiel für bestimmte versiegelte Waren wie
Video-/Tonträger oder Kosmetik, wenn das Siegel
gebrochen wurde oder für Produkte, die nach
Kundenwünschen angefertigt wurden wie
beispielsweise selbst gestaltete Fotokalender.
•
Reklamation bei Mängeln
Wenn nach dem Kauf auffällt, dass etwas an dem
Geschenk nicht in Ordnung ist, haben
Verbraucher:innen klare Rechte gegenüber dem
Händler. Nach dem Kauf können ab Erhalt der Ware
zwei Jahre lang Ansprüche wegen eines Mangels
geltend gemacht werden. Als Mangel gilt übrigens
auch eine schlecht verständliche oder
fehlerhafte Montage- oder Bedienungsanleitung.
Bevor Betroffene jedoch den Kaufpreis
zurückerhalten oder mindern können, hat der
Händler die Möglichkeit, die fehlerhafte Ware zu
reparieren oder mangelfreien Ersatz zu liefern.
- Wichtig zu wissen: Zeigt sich an der Ware
innerhalb der ersten zwölf Monate ein Fehler,
wird angenommen, dass dieser schon von Anfang an
bestand. Erst danach müssen Käufer:innen
nachweisen, dass die Sache bereits beim Kauf
defekt oder der Fehler vorhanden war.
•
Gutscheine Wer mit einem
Geschenkgutschein nichts anzufangen weiß, kann
sich den Geldbetrag in der Regel nicht auszahlen
lassen. Dies ergibt sich häufig auch aus den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die
bestimmen, dass Barauszahlungen nicht möglich
sind. In der Regel ist ein Gutschein jedoch
übertragbar, so dass er auch von einer anderen
Person eingelöst werden kann. Wichtig zu wissen:
Gutscheine haben – wenn nicht anders in den AGB
geregelt – eine Verjährungsfrist von drei
Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in
dem der Gutschein erworben wurde.
Verbraucherzentrale NRW e.V. Beratungsstelle
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14:00-17:30 Uhr Di. und Fr. 09:00-13:00 Uhr
Pflegegrad abgelehnt? So legt man
Widerspruch ein
Düsseldorf/Moers, 6. Dezember 2023 - Die
Verbraucherzentrale NRW erklärt, welche Rechte
Betroffene gegenüber der Pflegekasse haben. Wenn
Menschen zu Hause nicht mehr alleine
zurechtkommen, entscheidet die Pflegekasse auf
Grundlage der Begutachtung des Medizinischen
Dienstes darüber, ob Pflegebedürftigkeit
vorliegt, in welchen Pflegegrad die Betroffenen
eingestuft werden und wieviel Leistungen sie
erhalten.
Rund 2,5 Millionen solcher Gutachten hat der
Medizinische Dienst im Jahr 2022 erstellt.
Insgesamt gab es 185.494 Widerspruchsgutachten.
Nach Angaben des Medizinischen Dienstes wurden
davon 54.839 Gutachten korrigiert, also knapp 30
Prozent. Die Fernsehsendung Report Mainz (ARD)
hatte am Dienstag die hohe Zahl der Korrekturen
thematisiert und kritisiert, dass
Pflegegutachten offenbar nicht immer korrekt
durchgeführt würden. Es kann sich also lohnen,
die Entscheidungen der Pflegekasse zu prüfen und
sich gegen eine Ablehnung oder eine zu geringe
Pflegeeinstufung zu wehren.
Pflegerechtsexpertin Verena Querling von der
Verbraucherzentrale NRW erklärt, was zu beachten
ist, damit Widerspruch oder Klage erfolgreich
sind.
•
Rechtzeitig Widerspruch einlegen
Die Frist, in der der Widerspruch eingelegt
werden muss, beträgt regulär einen Monat. Sie
beginnt mit der Zustellung des Bescheides an den
oder die Versicherte:n. Ist nicht sicher, wann
der Bescheid zugestellt wurde, kann man sich
notfalls am Datum des Bescheides orientieren.
Entscheidend ist, dass der Widerspruch innerhalb
der Frist bei der Pflegekasse ankommt. Es reicht
nicht aus, wenn der Widerspruch innerhalb der
Frist abgesendet wird.
Es ist daher ratsam, den Widerspruch nicht kurz
vor Ablauf der Frist abzusenden. Über die
Begründung des Widerspruchs muss man sich
allerdings noch keine Gedanken machen. Diese
kann auch nach dem Ablauf der Widerspruchsfrist
in Ruhe vorgenommen werden. Zunächst reicht es
aus, wenn der Pflegekasse mitgeteilt wird, dass
man gegen den Bescheid Widerspruch einlegt.
•
Nachweis aufbewahren, dass die Frist
eingehalten wurde
In einem Streitfall kann ein Nachweis darüber
erforderlich sein, dass der Widerspruch
rechtzeitig bei der Pflegekasse eingegangen ist.
Dazu kann man entweder den Widerspruch
persönlich bei der Pflegekasse abgeben und sich
den Eingang bestätigen lassen oder per
Einschreiben senden. Auch per Fax kann man den
Widerspruch senden. Viele Pflegekassen stellen
inzwischen auch online die Möglichkeit zur
Verfügung, einen Widerspruch einzulegen. Hierfür
muss die entsprechende App herunter geladen
werden. Eine einfache E-Mail wahrt dagegen die
Frist nicht.
•
Gutachten prüfen und Widerspruch
begründen
Versicherte sollten den Bescheid der Pflegekasse
und das Gutachten des medizinischen Dienstes
eingehend prüfen und Gründe auflisten, warum man
anderer Meinung ist. Das Gutachten des
Medizinischen Dienstes wird ebenso wie der
Bescheid der Pflegekasse automatisch zugestellt.
Betroffene können sich bei der Prüfung Zeit
lassen und Hilfe zum Beispiel bei der
Pflegeberatung in Anspruch nehmen.
Aufgrund des Widerspruchs und der entsprechenden
Begründung wird die Pflegekasse ihre
Entscheidung noch einmal prüfen. Häufig erfolgt
dieses Gutachten „nach Aktenlage“, sodass nur
auf vorliegende Unterlagen zurückgegriffen wird.
Es kann aber auch ein erneuter Besuch beim
Pflegebedürftigen stattfinden. Aufgrund dieser
Begutachtung ergeht ein zweiter Bescheid, der
ebenfalls geprüft werden sollte.
•
Nach dem Widerspruch kommt die Klage
Sollte der neue Bescheid nicht das gewünschte
Ergebnis bringen, können Betroffene Klage beim
Sozialgericht einreichen. Ein Klageverfahren
beim Sozialgericht verursacht keine Kosten.
Anwaltliche Unterstützung ist zwar nicht
unbedingt erforderlich. kann aber sinnvoll sein,
um entsprechende Hilfestellung beim Rechtsstreit
zu haben. Dies ist dann jedoch nicht kostenfrei,
sondern für den Anwalt fallen entsprechende
Gebühren an.
Wer die Klage selbst einreichen möchte, kann sie
bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts
aufnehmen lassen. Alternativ bietet es sich an,
diese entweder persönlich einzuwerfen oder per
Einschreiben mit Rückschein oder Fax zu
versenden. Für die Klage gilt ebenfalls, dass
sie nicht per E-Mail eingereicht werden kann."
Weiterführende Infos und Links: Mehr zu
Widerspruch und Klage gibt es hier:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/11547
Hilfe beim Auffinden der richtigen
Pflegeberatung bietet der Pflegewegweiser:
https://www.pflegewegweiser-nrw.de/
Energiesparende Geschenke unter dem
Weihnachtsbaum
Nützliche Alltagshelfer sparen Strom- und
Heizkosten
Duisburg, 4. Dezember 2023 - Viele
Verbraucher:innen haben seit dem vergangenen
Winter ihre Strom- und Gasrechnungen besonders
im Blick und achten auf einen niedrigen
Energieverbrauch. Um langfristig Kosten zu
sparen, bieten sich dazu nützliche Geräte an,
die als Geschenke unter dem Weihnachtsbaum Platz
finden können.
„Unsere energiesparenden Geschenkideen bewegen
sich in einem preislich überschaubaren Rahmen“,
sagt Gisela Daniels, Leiterin der
Verbraucherzentrale NRW in Moers. „Einige helfen
direkt dabei, Energie einzusparen. Mit anderen
lassen sich Einsparpotenziale ganz einfach
aufspüren, beispielsweise mit Strommessgeräten“.
Dazu hat die Verbraucherzentrale NRW vier
Geschenktipps zu Strom und Heizung
zusammengestellt.
•
Smarte
Heizkörperthermostate
Die kleinen Bauteile regulieren – einfach
aufgeschraubt auf das vorhandene Ventil – den
Wasserdurchfluss am Heizkörper. Anders als
konventionelle Regler, arbeiten die sogenannten
smarten Thermostate digital vernetzt und lassen
sich präziser einstellen. Die Geräte sorgen
dafür, dass es zu den gewünschten Zeiten warm
ist und können, verknüpft mit einer
Anwesenheitserkennung, sogar feststellen, wann
Bewohner:innen die Wohnung betreten oder
verlassen. Die meisten smarten Thermostatköpfe
erkennen ebenfalls, wann Fenster zum Lüften
geöffnet sind und schalten bedarfsgerecht die
Heizung an und aus. Sie lassen sich mit ein
wenig handwerklichem Geschick selbst anbringen
und kosten pro Stück, je nach Funktionsumfang,
30 bis 100 Euro.
•
Strommessgeräte
Stromfresser in der Wohnung aufzuspüren ist ihre
Aufgabe. Ob Fernseher oder Spielekonsole im
Stand-By-Betrieb, Kühlschrank oder WLAN-Router –
die kleinen Geräte messen deren Stromverbrauch
exakt und bieten Verbraucher:innen die
Möglichkeit, intensive Stromverbraucher zu
identifizieren und Einsparpotenziale zu
entdecken. Dabei stehen zwei Produktgruppen zur
Auswahl: klassische digitale Messgeräte, die
zwischen Steckdose und elektrische Geräte
gesteckt werden, und sogenannte smarte
Steckdosen mit Strommessfunktion, die ihre
Messergebnisse per App an das Smartphone
übermitteln.
Strommessgeräte in guter Qualität sind bereits
für unter 50 Euro erhältlich. Funk-Steckdosen
Schaltbare Steckdosen lassen sich über
vorhandene Wandsteckdosen installieren. An diese
Zwischenstecker werden die zu schaltenden Geräte
angeschlossen. Die Funk-Steckdosen erlauben
Verbraucher:innen mehr Kontrolle über
stromverbrauchende Haushaltsgeräte. Smarte
Steckdosen zeigen im Zusammenspiel mit
Smartphone-Apps, welche Geräte gerade aktiv sind
und teilweise auch wie viel Strom sie
verbrauchen. Sie lassen sich ebenso wie
klassische analoge Zeitschaltuhren nutzen, um
Geräte zur selben Uhrzeit an- und auszuschalten.
•
Funk-Steckdosen können dabei
helfen, langfristig die Stromkosten zu senken.
Doch auch sie verbrauchen selbst zusätzlichen
Strom. Ihr Eigenstromverbrauch unterscheidet
sich dabei je nach Modell. Vor dem Kauf ist
daher zu beachten, wie die Energieaufnahme im
Stand-By und im geschalteten Zustand ist, um das
passende Modell je nach Einsatzort auszuwählen.
Einfache Funk-Steckdosen sind bereits ab 30 Euro
erhältlich. Technisch aufwändigere, vernetzte
Steckdosen, die sich im Smart Home über den
Internetrouter steuern lassen, gibt es für rund
50 Euro.
•
Thermohygrometer
Die kompakten Messgeräte ermitteln in
geschlossenen Räumen die Luftfeuchtigkeit und
Zimmertemperatur. Bei nicht optimalen Werten für
ein angenehmes Raumklima können
Verbraucher:innen entsprechende Gegenmaßnahmen
wie gezieltes Lüften oder die korrekte Anpassung
der Heiztemperatur vornehmen. Bei niedriger
Raumtemperatur und schlechter Belüftung besteht
zudem die Gefahr von zu hoher Luftfeuchtigkeit
und damit von Schimmelbefall. Viele der Geräte
haben daher eine eingebaute Alarmfunktion, die
rechtzeitig vor zu hoher Feuchtigkeit warnt.
So lässt sich durch gezieltes Lüften und Heizen
langfristig Heizenergie sparen und die
Schimmelgefahr bannen. Thermohygrometer mit
entsprechenden Funktionen sind für unter 50 Euro
erhältlich. Die analoge Variante bekommt man
schon für unter 20 Euro.
Kostenloser Onlinevortrag am 8. Dezember zu
energiesparenden Weihnachtsgeschenken unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/87495
Weitere Informationen zu energiesparenden
Geschenken unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/79233
Verbraucherzentrale NRW in Moers Tel. 02841/60
776 01
moers@verbraucherzentrale.nrw
Tipps zum Energiesparen zu Hause:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/81794
November 2023
Weniger Chemikalien mitessen Dosen,
Folie und Co.: So werden Lebensmittel richtig
aufbewahrt
Niederrhein, 30. November 2023 - Gut verpackt
halten Lebensmittel länger. Und im Haushalt
bleibt auch immer etwas übrig, das aufbewahrt
oder eingefroren werden will. „Wichtig ist, dass
dafür Behältnisse verwendet werden, die für den
Kontakt mit Lebensmitteln hergestellt wurden.
Erkennbar ist das oft an einem
Glas-Gabel-Symbol. Aber nicht jedes Material ist
für die verschiedenen Lebensmittel und Zwecke
gleich gut geeignet“, erklärt Kerstin Effers,
Expertin für Umwelt und Gesundheitsschutz der
Verbraucherzentrale NRW.
Mit folgenden Tipps lassen sich
Chemikalienübergänge vermeiden oder zumindest
reduzieren:
•
Verpackungen nicht zweckentfremden
Ob aus Umweltschutzgründen oder Sparsamkeit:
Alte Eis- oder Margarinedosen zur Aufbewahrung
und zum Einfrieren von Lebensmitteln zu
verwenden, klingt erst einmal sinnvoll. Doch
Einmal-Verpackungen wie auch
Kunststoff-Joghurtbecher mit Deckel sind nicht
zum weiteren Gebrauch und mehrmaligem Spülen
gedacht. Werden sie zum Beispiel für heiße
Lebensmittel verwendet, obwohl sie dafür nicht
hergestellt wurden, können sich Chemikalien aus
der Kunststoffverpackung lösen und in das
eingefüllte Lebensmittel übergehen.
•
Für Fetthaltiges Edelstahl, Glas oder
Porzellan wählen Fettiges löst viele Chemikalien
leichter aus Plastikbehältern als Wasser.
Deshalb sollten zum Beispiel Mayonnaise oder
Kräuterbutter besser nicht in Plastikgefäßen
zubereitet und aufbewahrt werden, sondern in
Behältern aus Glas, Porzellan oder Edelstahl.
Diese Materialien haben generell Vorteile: Sie
sind langlebig, können sich nicht verfärben,
nicht so leicht zerkratzen, geben kein
Mikroplastik ab, sind geschmacksneutral und
hygienisch, weil sie heiß gespült werden können.
•
Heiße Temperaturen? Möglichst kein
Kunststoff!
Die sogenannte „chemische Migration“ hängt von
der Kontaktdauer und -fläche sowie der Art des
Lebensmittels und der Temperatur ab. Heiße
Lebensmittel lösen Substanzen schneller aus dem
Kunststoff. Daher lässt sich der Übergang
verringern, wenn man keine Plastikgefäße,
sondern Porzellan oder Glas für die Mikrowelle
verwendet und Lebensmittel nur abgekühlt in
Kunststoffbehälter füllt. Gefäße und
Küchengeräte aus Melaminharz, beispielsweise
Pfannenwender, sollten nicht über 70 Grad
Celsius erhitzt werden und Melaminschüsseln
nicht in der Mikrowelle zum Einsatz kommen, da
sich das Harz dann in seine
gesundheitsschädlichen Bausteine Melamin und
Formaldehyd zerlegen kann.
•
Alufolie nicht für Saures und Salziges
Wenn Salz oder Säure, zum Beispiel aus Zitrone
oder Tomatenmark, auf Alufolie trifft, löst sich
Aluminium aus der Folie. Die Folge: Kleine
Bestandteile des Metalls gehen in die darin
verpackten Lebensmittel über und werden
mitgegessen. Außerdem sollte die Alufolie nicht
in Kontakt mit anderen Metallen wie
Servierplatten aus Edelstahl kommen. Zu viel
Aluminium ist gesundheitsschädlich und die
unbedenkliche Menge wird oft schon über
Lebensmittel ausgeschöpft. Feuchte, säure- oder
salzhaltige Lebensmittel sollten daher nicht
längere Zeit in Kontakt mit Alufolie kommen.
Alufolien und -behälter für Lebensmittel müssen
deshalb einen Hinweis für die sichere und
sachgemäße Verwendung tragen. Dieser darf die
gesundheitlichen Risiken nicht verharmlosen.
•
Frischhaltefolie oder Bienenwachstuch?
Um Lebensmittel einzuwickeln oder Behältnisse
abzudecken, wird gerne transparente
Frischhaltefolie verwendet. Doch nach kurzem
Gebrauch wandert sie in die Mülltonne.
Bienenwachstücher haben vor allem einen
hygienischen Nachteil, weil sie nicht heiß
gespült werden können. Sowohl Folie als auch
Tücher sind oftmals auch gar nicht nötig:
Schüsseln lassen sich beispielsweise mit einem
Teller abdecken. Obst, Brote, Kuchen oder Snacks
zum Mitnehmen sind in einer Mehrwegdose aus Glas
oder Edelstahl bestens aufgehoben.
•
Schraubgläser als gute Alternative
Gespülte Schraubdeckelgläser eignen sich
hervorragend zur Aufbewahrung von Lebensmitteln
und sogar zum Einfrieren. Dann sollten sie aber
nicht bis zum Rand gefüllt werden, weil sich das
Füllgut beim Einfrieren ausdehnt. Am besten sind
Gläser, deren Deckel eine blaue Dichtung haben.
Diese ist frei von gesundheitsschädlichen
Weichmachern. Auch Bügelverschlussgläser eignen
sich gut zur Aufbewahrung."
Weiterführende Infos und Links: Weitere
Informationen zu Schadstoffen in
Lebensmittelverpackungen hat die
Verbraucherzentrale NRW zusammengestellt unter
www.verbraucherzentrale.nrw/node/11944 Eine
kostenlose Broschüre „Kunststoffe erkennen und
bewerten“ gibt es unter
www.verbraucherzentrale.nrw/node/31330
Ratgeber Familienküche - Spannende
Rezepte entspannt auf den Tisch
Kurze Tage, Dauerregen, Wind, der um die Häuser
fegt. Wenn außer Haus nur wenig geht, probieren
viele Familien beim gemeinsamen Kochen daheim
gern neue Gerichte aus. Allerdings ist das im
Alltagstrubel zwischen Kita, Schule und
beruflichen Terminen oft ein Vorhaben, das gut
geplant sein will. Denn sonst bringt es noch
mehr Stress rund um die Mahlzeiten mit sich.
Der Ratgeber „Familienküche“ der
Verbraucherzentrale ist ein perfekter Begleiter,
um es mit entspannter Familienküche zu
probieren. Und er hat dafür nicht nur 60
familientaugliche Rezepte parat, sondern auch
jede Menge Anregungen für eine gesunde und
ausgewogene Ernährung. Planen, einkaufen,
kochen: Das Buch gibt Hilfestellungen, um mit
ein wenig Struktur für Entspannung beim Thema
„Was essen wir?“ zu sorgen. Von Wochenplänen
über Ideenlisten, die die Vorlieben der
Familienmitglieder berücksichtigen, reichen
dabei die praktischen Vorschläge. Aus dieser
Sammlung lässt sich dann der Einkaufszettel
erstellen, um alle Zutaten gebündelt zu kaufen
und die passenden Vorräte anzulegen.
Das hilft nicht nur Zeit, sondern auch Geld zu
sparen, weil unnötige Dinge so erst gar nicht im
Einkaufswagen landen. Ausreichend Inspiration
fürs Ausprobieren bietet der Rezeptteil – mit
Vorschlägen für die vollwertige Mittagsküche,
für den Snack am Nachmittag oder für die
Alternative zum klassischen Schulbrot. Schnell
zubereitet, lässt sich einfrieren oder ideal für
unterwegs: Mit diesen Hinweisen kann die Auswahl
der Rezepte für die passende Familienküche ganz
entspannt angegangen werden."
Der Ratgeber „Familienküche: Ganz entspannt.
Planen. Einkaufen. Kochen“ hat 208 Seiten und
kostet 19,90 Euro, als E-Book 15,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter
0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den
Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im
Buchhandel erhältlich.
Kfz-Schadensregulierung: So wird ein
Unfall nicht doppelt teuer
Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps, wie man
eine Rückstufung beim Schadenfreiheitsrabatt
vermeiden kann Herbst und Winter sind bei vielen
Autofahrer:innen unbeliebt: Es ist früh dunkel,
oft nass, Laub oder Frost machen die Fahrbahn
rutschig und die Straßen sind meist voll. Auch
Nebel macht in dieser Jahreszeit vielen zu
schaffen. Rund zwei Drittel der schweren
Nebelunfälle passieren zwischen Oktober und
Dezember.
Was ein Unfall für die Kfz-Versicherung
bedeutet, erklärt Philipp Opfermann,
Versicherungsexperte der Verbraucherzentrale
NRW: „Das wird oft unterschätzt. Der
Versicherungsbeitrag erhöht sich durch den
Schaden nicht nur im nächsten Jahr, sondern auch
in den Folgejahren.“
•
Reparaturen bei kleinen Unfallschäden selbst
zahlen
Wer einen Unfall hat, kann überlegen, die
Reparatur am Auto selbst zu bezahlen und nicht
die Versicherung in Anspruch zu nehmen. Das gilt
vor allem bei einem geringen Sachschaden, und
zwar für Schäden am eigenen Auto ebenso wie an
einem gegnerischen Fahrzeug. Denn eine
Unfallmeldung hat zur Folge, dass die
Kfz-Versicherung den sogenannten
Schadenfreiheitsrabatt reduziert.
-
Meldet ein Fahrzeughalter seiner
Kfz-Versicherung einen Schaden, erfolgt eine
Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse (SFK) im
darauffolgenden Jahr. Das bedeutet, dass der
persönliche Schadenfreiheitsrabatt sinkt und
sich die Versicherungsprämie im Jahr nach dem
Unfall unter Umständen deutlich erhöht. Dies
gilt für die Haftpflicht und für die
Vollkaskoversicherung. So kann man in der
Haftpflicht beispielsweise von einer SF-Klasse
22 nach einem Unfall in die SF-Klasse 11
abrutschen, bei weiteren Unfällen entsprechend
noch tiefer. Finanziell bedeutet das deutlich
höhere Beiträge für mehrere Jahre. Welche
Rückstufung gilt, ist in der Rückstufungstabelle
jedes Versicherers festgelegt.
•
Ab wann lohnt sich eine Regulierung auf eigene
Kosten?
Ein weiteres Argument für eine Eigenregulierung:
Ob kleiner Kratzer oder Großschaden – die
Rückstufung erfolgt unabhängig von der
Schadenshöhe. Zudem kommt in vielen Fällen noch
ein vereinbarter Selbstbehalt, den man in jedem
Fall tragen muss. Als Faustformel gilt: Bei
Schäden bis 1.000 Euro ist es meist vorteilhaft,
wenn man diese selbst reguliert. Die Stiftung
Warentest bietet online einen Rechner zur
individuellen Berechnung an, bis zu welcher
Summe es sich lohnt, Schäden selbst zu zahlen.
- Zu bedenken ist dabei, ob der
Versicherungsschutz auch im Folgejahr noch
benötigt wird. Möchte man für das in die Jahre
gekommene Auto ohnehin zukünftig auf den
Vollkaskoschutz verzichten oder das Autofahren
gleich ganz aufgeben, kann die Rückstufung
gegebenenfalls hingenommen werden.
•
Auch möglich: Sich nachträglich „freikaufen“
Oft kann man auch nachträglich Schäden
„freikaufen“, also zunächst vom Versicherer
bezahlte Schäden dann doch selber übernehmen und
so eine Rückstufung auch noch nach erfolgter
Regulierung verhindern. Das ist vor allem
deshalb eine gute Option, da die Kosten eines
Unfalls vorab nur schwer einzuschätzen sind und
es unterschiedlich ausfällt, wie teuer eine
Rückstufung in der Haftpflicht und
Vollkaskoversicherung tatsächlich ausfällt.
In der Regel hat man sechs Monate nach der
Regulierung durch den Versicherer Zeit, den
Schaden „zurückzukaufen“, also selbst zu
bezahlen. Die Frist ist in den Bedingungen der
eigenen Versicherung zu finden.
•
Wann lohnt sich ein Rabattschutz?
Autofahrer:innen können sich davor schützen, im
Falle eines Unfalls in der
Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft zu werden.
Das nennt sich Rabattschutz. Damit hat man in
der Regel einen Unfallschaden pro Jahr frei –
unabhängig von der Höhe des Schadens. Allerdings
gibt es den Rabattschutz nicht umsonst. Die
Absicherung verteuert den Versicherungsschutz
(die Höhe variiert je nach Auto und
Versicherer), kann sich aber für Vielfahrer und
bei teuren Autos durchaus lohnen.
•
Wichtig zu wissen: Der Rabattschutz gilt nur bei
dem aktuellen Versicherer. Bei einem
Versicherungswechsel wird nach einem Unfall
dennoch eine Rückstufung beim neuen Versicherer
vorgenommen.
Mehr zur Kfz-Haftpflichtversicherung unter
www.verbraucherzentrale.nrw/node/13890
Verbraucherzentrale NRW in Moers Tel. 02841/60
776 01
moers@verbraucherzentrale.nrw
Betrug mit
Urlaubsunterkünften - Verbraucherzentrale NRW
rät: Buchungen nie außerhalb einer
Buchungsplattform abwickeln
Niederrhein, 21. November 2023 - Regen, Kälte,
Grau in Grau – das Novemberwetter lässt an den
nächsten Urlaub denken. Doch bei der Suche im
Internet stößt man leider nicht nur auf seriöse
Angebote für Hotels oder Ferienwohnungen,
sondern auch auf Fakes, bei denen Reisende teils
mit erfundenen Unterkünften abgezockt werden.
Doch nicht nur das: Unter Umständen kann es dazu
kommen, dass sogar echte Angebote von
Kriminellen im Buchungsvorgang gekapert werden.
„Betrugsfälle auf selbst etablierten
Buchungsportalen wie ‚booking.com‘ zeigen, dass
bei jeder Buchung Wachsamkeit angezeigt ist“,
erklärt Hauke Mormann, Phishing-Experte der
Verbraucherzentrale NRW. „Gerade bei der
Aufforderung zur Eingabe oder Bestätigung von
Kreditkartendaten auf separaten Websites sollten
Reisefreudige aufpassen.“
Worauf bei der nächsten Urlaubsbuchung zu achten
ist, hat die Verbraucherzentrale NRW in drei
Tipps zusammengestellt.
•
Vorsicht bei Kommunikation
außerhalb des Buchungsportals
Erhalten Verbraucher:innen nach der Buchung über
das Buchungsportal eine Nachricht per SMS,
Messenger oder E-Mail, in der sie aufgefordert
werden, erneut Zahlungsdaten anzugeben oder zu
verifizieren, ist Vorsicht geboten. Hier handelt
es sich unter Umständen um nicht vom
Buchungsportal oder Anbieter der Unterkunft
autorisierte Nachrichten. Stattdessen wollen
Kriminelle so die Zahlungsdaten stehlen.
•
Aufgepasst: Selbst wenn die
verlinkte Website echt aussieht und
beispielsweise die eigenen Reisedaten korrekt
abgebildet sind, ist dies kein Garant für eine
echte Nachricht. Kriminelle könnten diese
Informationen an anderer Stelle erlangt haben.
Die Portale betonen, dass Bezahlvorgänge
ausschließlich über ihr Buchungssystem
abgewickelt werden und abseits davon niemals zur
erneuten Angabe von Zahlungsdaten aufgefordert
wird. Auch wenn manche Anbieter von Unterkünften
Bestätigungsnachrichten per SMS oder E-Mail
versenden, ist grundsätzlich von einer
Kommunikation außerhalb der Buchungsplattform
abzuraten. Am sichersten ist die Zahlung in der
Unterkunft, sofern diese angeboten wird.
•
Wie kann man sich schützen?
Haben Verbraucher:innen Zweifel an der Echtheit
einer Nachricht, können sie versuchen, sich
entweder an den Kundensupport der
Buchungsplattform oder direkt telefonisch an den
Anbieter der Unterkunft zu wenden. Wichtig:
Nicht die Kontaktdaten der angezweifelten
Nachricht wählen, sondern selbst recherchieren,
zum Beispiel über eine offizielle Website.
•
Im Schadensfall richtig handeln
Sollte bereits Geld überwiesen oder abgebucht
worden sein, sollten Betroffene schnellstmöglich
versuchen, die Zahlung durch ihre Bank,
Kreditkartenfirma oder ihren
Zahlungsdienstleister wie PayPal zu stoppen oder
zurückzuholen. Belege und Nachrichten rund um
die Buchung und Bezahlung sollten zu
Dokumentationszwecken aufgehoben werden. Darüber
hinaus empfiehlt es sich, Strafanzeige wegen
Betrugs bei der Polizei zu stellen. Wer unsicher
ist, kann sich auch bei den Verbraucherzentralen
vor Ort Rat einholen."
Weiterführende Infos und
Links: Mehr zu den jüngsten Betrugsfällen:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/89070
Möglichkeiten zur Strafanzeige bei der Polizei
unter:
internetwache.polizei.nrw/ich-moechte-eine-anzeige-erstatten
Beratung bei den Verbraucherzentralen vor Ort:
www.verbraucherzentrale.nrw/beratung
Das
Vorsorge-Handbuch - Lotse rund um Vollmachten
und Verfügungen
Niederrhein, 16. November 2023 -
Vorzusorgen für den Fall, dass es ohne fremde
Hilfe nicht mehr geht – das ist ein Vorsatz, den
viele mit sich herumtragen. Und dessen Umsetzung
beinahe ebenso viele immer wieder zur Seite
schieben, weil eine Beschäftigung damit doch
eher als unliebsames und mühevolles To-do
betrachtet wird. Allerdings: Wer selbstbestimmt
die eigenen Wünsche formulieren will, kommt um
Vollmachten und Verfügungen nicht herum.
Mit dem „Vorsorge-Handbuch“ der
Verbraucherzentrale gibt es einen kompakten
Lotsen, der alles
Wissenswerte
hierzu erläutert und auch mit Formularen ganz
praktisch hilft, um die gewünschten Regelungen
vorzunehmen.
Das 200-seitige Buch stellt Vorsorgevollmacht,
Patienten- und Betreuungsverfügung, das
Testament sowie eine Muster-Vollmacht zum
digitalen Nachlass vor und zeigt, worauf es beim
Verfassen ankommt. Denn automatisch dürfen etwa
Kinder, Eltern, Ehepartner oder Lebenspartnerin
nicht entscheiden, wenn zum Beispiel Rechnungen
zu überweisen oder Versicherungsangelegenheiten
zu regeln sind.
Das Handbuch beleuchtet das Für und Wider der
rechtlichen Regelungen und erläutert die Folgen.
Anhand dieser Leitplanken lässt sich dann der
Weg für eine selbstbestimmte Vorsorge
einschlagen. Im Formularteil finden sich
Textbausteine und Checklisten zum Heraustrennen
und Abheften, um alles rechtssicher zu Papier zu
bringen und etwa im eigenen Vorsorge-Ordner dann
zur Hand zu haben. Alle Formulare gibt es auch
online zum Ausfüllen und Ausdrucken."
Der Ratgeber „Das Vorsorge-Handbuch“ hat 200
Seiten und kostet 16,- Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter
0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den
Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im
Buchhandel erhältlich.
Die Illusion vom
großen Sparen
Nicht alles am Black Friday, Cyber Monday oder
Singles Day ist wirklich super günstig – was es
beim Shoppen zu beachten gilt Das
Weihnachtsgeschäft beginnt: Erst lockt der
Singles Day, dann der Cyber Monday und
schließlich der Black Friday als Höhepunkt der
Aktionswochen. An diesen Tagen wimmelt es nur so
von Rabattaktionen, Sonderangeboten und
drastischen Preissenkungen – beinahe so viel,
dass man den Überblick verlieren kann, was
eigentlich wirklich ein Schnäppchen ist und was
nicht.
Wer tatsächlich beim
Online-Einkauf Geld sparen möchte, sollte sich
nicht von reißerischen Werbeaussagen blenden
lassen. „Solche Aktionstage oder sogar -wochen
gehen vom Handel aus, und dessen klares Ziel ist
Absatz. Bei vielen vermeintlichen
Superschnäppchen spart man in Wirklichkeit
weniger, als man annimmt “, sagt Iwona Husemann,
Rechtsexpertin bei der Verbraucherzentrale NRW.
„Außerdem ist gerade jetzt Vorsicht vor
Fakeshops geboten, da diese die ohnehin hohe
Kauflust ausnutzen.“
Tipps, worauf beim Online-Einkauf an Rabatttagen
zu achten ist.
•
Rabatte prüfen
Rote Zahlen, durchgestrichene Preise und
Prozentangaben zeigen, wie viel angeblich
gespart werden kann. Jedoch beruhen viele der
vermeintlich unschlagbaren Angebote auf einem
Vergleich mit den unverbindlichen
Preisempfehlungen (UVP) der Hersteller. Die UVP
ist aber nicht mit dem üblichen Handelspreis
gleichzusetzen. Wer ein Auge auf ein ganz
bestimmtes Produkt geworfen hat, sollte den
Preisverlauf für dieses Produkt bereits vor dem
jeweiligen „Schnäppchentag“ genau beobachten.
• Preise vergleichen
Mit visuellen Elementen wie heruntertickenden
Uhren, die das Ende der Rabatt-Aktion anzeigen,
oder ablaufenden Balken, die angeblich die
kleiner werdenden Lagerbestände anzeigen,
versuchen Online-Shops ihre Kundschaft unter
Druck zu setzen. Verbraucher:innen sollten sich
von solchen Tricks nicht aus der Ruhe bringen
lassen. Oft gibt es dasselbe oder ein
vergleichbares Produkt auch bei einem anderen
Anbieter, womöglich sogar zu einem günstigeren
Preis. Daher ist es ratsam, vor dem Kauf die
aktuellen Preise bei verschiedenen Shops oder
mithilfe von Preissuchmaschinen zu vergleichen.
•
Vorsicht vor Fakeshops
Gerade im Verlauf großer Rabatt-Aktionen, bei
denen viele Händler mit Schnäppchen werben,
steigt die Gefahr, in eine Betrugsfalle zu
tappen. Fakeshops sind auf den ersten Blick nur
schwer zu erkennen. Teilweise sind sie Kopien
real existierender Websites. Der Fakeshop-Finder
der Verbraucherzentrale NRW kann helfen, solche
Anbieter zu entlarven. Vor der Kaufentscheidung
können Verbraucher:innen schnell und bequem die
URL (Internetadresse) des Shops im
Fakeshop-Finder eingeben.
Das kostenlose Tool überprüft die Webseite der
Shops auf Merkmale von Fakeshops und liefert
eine Einschätzung der Seriosität des Anbieters.
Grundsätzlich gilt: Als bevorzugte Bezahlmethode
sollte Rechnung oder Lastschrift gewählt werden.
Wenn nur per Vorkasse bezahlt werden kann, ist
stets Vorsicht geboten. Nach geleisteter
Vorauszahlung wird nicht selten minderwertige
Ware verschickt, mitunter wird das Produkt auch
gar nicht geliefert.
•
Spuren im Netz verwischen
Die meisten Online-Shops ändern ihre Preise
ständig. Welche Ware zu welchem Preis angezeigt
wird, hängt teils von der Tageszeit, aber auch
vom Surfverhalten der Käufer:innen, ihrem
Wohnort oder ihrem verwendeten Endgerät ab. Es
empfiehlt sich daher, möglichst anonym im Netz
zu shoppen, indem Cookies regelmäßig gelöscht
werden, der Inkognito-Modus im Browser aktiviert
und die IP-Adresse verborgen wird.
•
Widerrufsrecht nutzen
Falls das Produkt doch nicht so günstig war wie
gedacht und eine Stornierung nicht klappt,
bleibt der Widerruf. Dieser ist bei einem
Onlinekauf bis auf wenige Ausnahmen ohne Angabe
von Gründen innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt
der Ware möglich. Allerdings kann es sein, dass
hierfür Rücksendekosten anfallen. Die jeweiligen
Vorgaben eines Händlers sollten daher vor dem
Kauf geprüft werden."
Weiterführende Infos und Links: Mit dem
Fakeshop-Finder der Verbraucherzentrale NRW
lassen sich Fakeshops schnell und einfach
enttarnen:
www.fakeshop-finder.nrw Weitere
Informationen zu Rabatt-Aktionen im
Online-Handel gibt es auf der Homepage der
Verbraucherzentrale NRW:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/37835
Ratgeber
Wärmepumpe
Niederrhein, 13. November 2023 - Neuer
Wegweiser fürs effiziente Heizen Der Staat
fördert Wärmepumpen aktuell so sehr wie kein
anderes Heizsystem. Denn klimaschonend,
effizient, unabhängig – das sind die Attribute,
die die zukunftsfähige Technik auszeichnen. Zwar
halten Wärmepumpen inzwischen in etwa der Hälfte
aller Neubauten Einzug, doch für Gebäude im
Bestand herrscht vielfach große Skepsis vor, ob
sie fürs eigene Heim die passende Haustechnik
sind.
Der neue „Ratgeber
Wärmepumpe“ der Verbraucherzentrale lotst
Sanierungswillige ebenso wie Bau- und
Kaufinteressierte vom ABC der Wärmepumpentypen
bis hin zu wichtigen Stellschrauben bei der
Dimensionierung der Leistung. Zudem hilft er,
die individuellen Rahmenbedingungen des Gebäudes
zu beleuchten – und den Weg zur passenden
Förderung zu finden.
Bestandsaufnahme ist zunächst angesagt, um die
Einsatzmöglichkeiten von Wärmepumpen zu checken.
Hierfür gibt der Ratgeber einen Überblick, was
es – etwa Betriebs- und Stromkosten, aber auch
die Art der Warmwasserversorgung – bei der
Entscheidungsfindung zu berücksichtigen gilt.
Das Prinzip der Wärmepumpe wird anschaulich
erklärt und die verschiedenen Komponenten werden
vorgestellt. Zudem bietet das Buch
Unterstützung, um weitere Techniken wie
Photovoltaik oder Solarthermie damit zu
verbinden.
Verständlich werden die Wärmepumpenvarianten
erklärt und miteinander verglichen. Alles
Wissenswerte zu gesetzlichen Rahmenbedingungen
sowie zu Genehmigungs- und Anmeldefristen wird
erläutert. Ein eigenes Kapitel stellt dann
verschiedene Praxisbeispiele für die
Installation von Wärmepumpen im Neubau und
Bestandsgebäuden vor.
Der „Ratgeber Wärmepumpe. Klimaschonend,
effizient, unabhängig“ hat 216 Seiten und kostet
24,- Euro, als E-Book 19,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter
0211 / 91 380-1555. Der Ratgeber ist auch in den
Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im
Buchhandel erhältlich.
Öffnungszeit am 17. November geändert
Die Beratungsstelle der
Verbraucherzentrale Moers, Kirchstraße 42,
öffnet am Freitag, 17. November wegen einer
internen Veranstaltung erst um 11 Uhr.
Von 11 - 13 Uhr sind
Beamt:innen der Kreispolizei Wesel in der
Beratungsstelle. Interressierte und Betroffene
können sich über Einbruchschutz und unerlaubte
Telefonanrufe beraten lassen. Die Beratung ist
kostenlos. Eine Anmeldung ist nicht
erforderlich.
Appetitmacher: Neuer Ratgeber „So
schmeckt Klimaschutz“
Niederrhein, 9. November 2023 - Rund
ein Fünftel der schädlichen
Treibhausgasemissionen gehen hierzulande aufs
Konto unserer Ernährung. Anders als in vielen
anderen Bereichen braucht es rund ums Essen und
Trinken aber keine großen Investitionen, um was
für den Klimaschutz zu tun. Jeder und jede
Einzelne kann mit Einkaufskorb und Kochtopf ganz
einfach die Umwelt schonen.
Der neue Ratgeber „So schmeckt Klimaschutz“ der
Verbraucherzentrale macht Appetit, sowohl
klimaschonend als auch gesund und ausgewogen zu
essen. Er zeigt, wie nachhaltiges Einkaufen,
Kochen und Genießen klappen kann. Über 70
erprobte Rezepte machen Appetit, es mit
Klimaschutz zu probieren.
Was
haben Käse und Flugobst mit dem Klima zu tun?
Was sagt das Label „klimaneutral“ auf
Lebensmitteln aus?
Dürfen Fleisch und Eier weiter auf den Teller?
Zum Einstieg zeigt das Buch, was es eigentlich
bedeutet, klimaschonend zu essen. Und dass damit
keineswegs der harte Umstieg auf vegane
Ernährung verbunden sein muss.
An vielen Beispielen wird vorgerechnet, wie sich
die Ökobilanz schon ganz einfach verbessern
lässt, wenn mehr pflanzliche Lebensmittel auf
dem Speiseplan stehen. Was übrigens auch
Ernährungsfachleute mit Blick auf die Gesundheit
empfehlen.
Der Rezeptteil bringt zur jeweiligen Jahreszeit
passende Gerichte auf den Tisch: Bei
herbstlichen Temperaturen wärmt ein
Bohneneintopf mit Endivien und Hähnchen. Und
auch für den Winter, wenn das Angebot an
regionalem Obst und Gemüse nicht so üppig ist,
liefert der Ratgeber Ideen, um abwechslungsreich
und umweltschonend zu kochen. Das Buch zeigt
auch, wie gute Planung hilft,
Lebensmittelabfälle zu vermeiden. Zudem werden
praktische Tipps gegeben, wie man beim Kochen,
Backen und Kühlen Energie und somit auch bares
Geld sparen kann."
Der Ratgeber „So schmeckt Klimaschutz: Kochen,
genießen, Umwelt schonen“ hat 192 Seiten und
kostet 20,- Euro, als E-Book 15,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter
0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den
Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im
Buchhandel erhältlich.
Schutz vor Wasserschaden: Regenrinnen richtig
reinigen
Moers, 3. November 2023 -
Verbraucherzentrale NRW zeigt, wie sich Dach-
und Regenrinnen vor der Winterzeit säubern und
instand halten lassen. Häufig sammeln sich Laub,
kleine Äste und Schmutzpartikeln nach den ersten
Herbststürmen auf Flachdächern und in
Dachrinnen. Damit es nicht zu größeren
Verstopfungen an Abfluss- und Fallrohren kommt,
sollten Hauseigentümer:innen rechtzeitig
handeln.
„Eine verstopfte Regenrinne kann bei heftigem
Regen schnell überlaufen, die Hauswand
beschädigen oder durch eine Wasseransammlung auf
Terrasse oder befestigten Flächen am Haus im
schlimmsten Fall eine Überflutung der Wohnräume
von außen verursachen“, erklärt Fatma Özkan vom
Projekt „KluGe“ der Verbraucherzentrale NRW und
hält Tipps bereit. Das Projekt „KluGe“ bietet
Beratungsangebote rund um die Themen Anpassung
an die Folgen des Klimawandels, umweltbewusste
Grundstücksentwässerung und Abwasserentsorgung.
•
Abflüsse kontrollieren
Ein paar Blätter, die der Wind verweht hat und
die jetzt in der Regenrinne liegen, sind meist
nicht problematisch. Wer allerdings
hochgewachsene Laubbäume in Hausnähe hat, sollte
die Regenrinnen und Abflussrohre regelmäßig
kontrollieren. Denn sobald sich die Blätter zu
einer dicken Schicht vermengen, können sie so
wasserdicht wie Plastikfolie werden.
Wenn dann die Abflüsse verstopfen und der Regen
sich vom Dach oder vor Ablaufgittern einen
anderen Weg sucht, können teure Wasserschäden
entstehen. Vermeiden lässt sich dies durch
regelmäßige Kontrolle und Reinigung der Rinnen
und Rohre. Dabei wird das Laub entfernt und bei
Bedarf die Regenrinne mit einem
Hochdruckreiniger gereinigt. So lassen sich auch
weitere Schmutzablagerungen einfach beseitigen.
Mit entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen und
Werkzeug kann diese Aufgabe selbst durchgeführt
werden. Andernfalls ist es ratsam, Fachleute zur
professionellen Reinigung zu be-auftragen. Wer
selbst Hand anlegt, sollte darauf achten, dass
gelöste Verschmutzungen und Blätter nicht ins
Fallrohr gespült werden – sonst droht dort die
Verstopfung.
•
Wenn das Fallrohr verstopft
Dachrinnen und Fallrohre sollen die Entwässerung
des Daches sichern. Landen Laub und Schmutz von
der Regenrinne beim nächsten heftigen Schauer im
Fallrohr, droht hier unbemerkt eine Verstopfung.
Sobald das Regenwasser nicht mehr richtig
abfließen kann, muss gehandelt werden.
Andernfalls sucht sich das Wasser, gerade bei
Starkregen, einen anderen Weg.
Die Regenrinne läuft über, schlimmstenfalls kann
das Fallrohr platzen. An Gebäude, Fassade, Dach
und Dämmung kann das Wasser dann erhebliche
Feuchtigkeitsschäden verursachen, auch Schimmel
und feuchte Wände sind möglich. Leichte
Verstopfungen im Fallrohr lassen sich lösen,
indem ein Gartenschlauch von oben eingeführt
wird. Durch den Wasserdruck wird das Rohr frei
gespült.
•
Vorbeugende Maßnahmen
Damit sich Laub und Verschmutzungen erst gar
nicht zu großen Verklumpungen verbinden, können
Hausbesitzer:innen spezielle Gitter oder
Laubsiebe an der Regenrinne anbringen. So
rutschen die Blätter einfach ab und die Rinne
bleibt sauber. Beim Fallrohr sollte geprüft
werden, ob es gut im Entwässerungsrohr steckt,
das in den Boden führt. Falls nicht, muss die
korrekte Verbindung hergestellt werden.
•
Wer trägt die Kosten?
Grundsätzlich ist es Aufgabe von
Hausbesitzer:innen und Vermieter:innen dafür zu
sorgen, dass das Regenwasser gut über die
Dach-rinne und die Rohre in die Kanalisation
abfließt. Regelmäßig anfallende Reinigungskosten
für die Dachrinnen können auf die Betriebskosten
umgelegt werden. Die Kosten für ein plötzlich
verstopftes Fallrohr haben die Eigentümer:innen
allerdings selbst zu tragen.
Weiterführende Infos und Links: Vorsorgetipps
zum Schutz vor Starkregen:
www.abwasserberatung.nrw/schutz-vor-starkregen/wasser-von-aussen
Für weitere Informationen
Verbraucherzentrale NRW in Moers Tel. 02841/60
776 01 moers@verbraucherzentrale.nrw
Versicherungsberatung
Moers, 2. November 2023 - Ob Vorsorge
für's Alter, Schutz bei Invalidität und Tod -
zur richtigen Versicherung gibt die
Verbraucherzentrale Moers, Kirchstraße 42 am
Dienstag, 14. November und am 05.Dezember
jeweils von 10 - 14 Uhr die richtigen Tipps.
Terminvereinbarung für die persönliche
Einzelberatung unter: 02841/60 776 01 oder
moers@verbraucherzentrale.nrw. Ein
30-minütiges Beratungsgespräch kostet 45 Euro.
Durchblick beim Gebäude-Energie-Gesetz - Die
Verbraucherzentrale NRW zeigt, worauf bei
bestehender Heiztechnik oder einem
Heizungstausch ab 2024 zu achten ist
Moers, 2. November 2023 - Das
Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) tritt am 1. Januar
2024 in Kraft. Die kontrovers diskutierte
Neuregelung des Gesetzes legt energetische
Anforderungen an Heizungen fest und sorgte in
den vergangenen Monaten bei vielen
Verbraucher:innen für offene Fragen. Ist
beispielsweise ein Heizungstausch geplant, so
greifen die neuen Anforderungen oft erst Mitte
2026 oder gar 2028, je nach Planungen der
Kommune. Energieexperte Christian Handwerk von
der Verbraucherzentrale NRW erklärt die
wichtigsten Punkte und gibt Tipps, wie
Verbraucher:innen mit der Neuregelung des GEG
umgehen können.
•
Neue Heizungen müssen mit mindestens 65 Prozent
erneuerbarer Energie betrieben werden. Welche
Energieträger lässt das Gesetz dazu aktuell
gelten?
Als erneuerbare Energien lässt das
Gebäude-Energie-Gesetz Strom aus Photovoltaik,
Wärme aus Biogas, Bioöl, Holzpellets und
Solarthermie zu. Ebenso zählt Umweltwärme dazu,
die Wärmepumpen zum Heizen nutzen (aus Luft,
Erde oder Wasser), oder sogenannter grüner
Wasserstoff, der mit erneuerbaren Energien aus
Wasser hergestellt wird.
•
Müssen Heizungen ab Anfang 2024 ausgetauscht
werden oder erst, wenn sie 30 Jahre alt sind?
Vorhandene Heizungen müssen nur dann
ausgetauscht werden, wenn sie mit der
mittlerweile veralteten
Konstant-Temperatur-Technik laufen, Öl- oder
Gasheizungen sind und seit mindestens 30 Jahren
betrieben werden. Diese Einzelfälle kommen in
der Praxis allerdings so gut wie nicht vor.
•
Die kommunale Wärmeplanung will die Fernwärme
ausbauen. Kann man bis dahin mit dem
Heizungstausch warten?
Ja, wenn die Heizung nicht zwingend ausgetauscht
werden muss. Vorhandene Gas- oder Ölheizungen
könnten nach aktuellem Stand unverändert bis zum
Jahr 2045 betrieben werden. Einige Kommunen
signalisieren bereits, dass sie die
Fernwärmenetze im Rahmen der kommunalen
Wärmeplanung ausbauen wollen. An diesen
Standorten lässt das GEG dann
Fernwärmeanschlüsse zu, aber auch weitere
alternative Heiztechnologien.
•
Ist es sinnvoll, direkt eine Wärmepumpe als neue
Heizung einzubauen?
Mit einer elektrisch betriebenen Wärmpumpe
würden Verbraucher:innen den Anforderungen des
GEG direkt gerecht werden. Allerdings werden
private Haushalte nicht dazu gezwungen, ihre
laufende Heizung zu ersetzen. Meist ist es
sinnvoll, vor dem Einbau einer neuen Heizung zu
prüfen, ob das Gebäude energetisch dafür bereit
ist. Als erster Schritt ist nicht selten eine
Dämmung sinnvoller. Sie kostet üblicherweise
weniger als manche neue Heizung, hält länger als
diese und spart langfristig Energiekosten ein.
Bietet die Gebäudehülle energetisch die
richtigen Voraussetzungen, ist der Betrieb einer
Wärmepumpe eine sinnvolle Lösung.
•
Wie lassen sich in einem Haus mit
Etagenheizungen die Anforderungen des GEG
erfüllen?
Ist der Austausch von Etagenheizungen in einem
Gebäude geplant, müssen diese in Zukunft auch
die Gesetzesanforderungen erfüllen. Dies kann
pro Wohneinheit eine kleine Wärmpumpe sein oder
eine Gasetagenheizung, die mit Biogas betrieben
wird. Die Eigentümer:innen können sich aber auch
dafür entscheiden, langfristig eine
Zentralheizung im Gebäude zu betreiben. Für
diese Entscheidung hätten sie laut Gesetz fünf
Jahre Zeit, für die Inbetriebnahme der
Zentralheizung noch weitere acht Jahre.
Informationen rund um das Gebäude-Energie-Gesetz
unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/13886
Beratung rund um das Thema Energie unter:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/beratungsangebote#heading-10
Für weitere Informationen Verbraucherzentrale
NRW in Moers Tel. 02841/50 776 01
moers@verbraucherzentrale.nrw
Oktober 2023
So geht Sparen auch mit wenig Geld -
Weltspartag: Vier Tipps der Verbraucherzentrale
NRW, um mit kleinem Budget Rücklagen zu bilden
Auch Menschen, die wenig Geld zur
Verfügung haben, wollen Rücklagen bilden – für
kleine und größere Anschaffungen, zur
Unterstützung der Kinder oder für den Ruhestand.
Gerade in Krisenzeiten ist jedoch die Sorge
groß, dass die eigenen Finanzen perspektivisch
nicht reichen, um alle Fixkosten sowie die
notwendigen Ausgaben für die Lebenshaltung zu
stemmen. „Deshalb raten wir dazu, mit einem
kleinen Baustein zu beginnen“, sagt Ralf
Scherfling, Finanzexperte der
Verbraucherzentrale NRW. „Schon mit Beträgen ab
25 Euro monatlich kann man langfristig
Ersparnisse aufbauen. Wichtig ist, dass man
überhaupt spart.“
•
Schritt 1: Einnahmen und Ausgaben auflisten Der
erste Schritt sollte darin bestehen, sich einen
genauen Überblick über das eigene Budget zu
verschaffen. Ergeben sich möglicherweise
Sparpotentiale? Vielleicht eine nicht mehr
benötigte Mitgliedschaft, ein zu teurer Handy-
oder Energievertrag oder eine letztlich
überflüssige Versicherung? Diese Übersicht über
wirklich jede einzelne Ausgabe ist entscheidend
für die eigenen Finanzen und sollte dauerhaft
beibehalten werden. Um den Überblick zu
behalten, hilft es manchen, vorwiegend mit
Bargeld zu bezahlen. Die Ein- und Ausgaben
können in einem Haushaltsbuch notiert werden,
entweder auf Papier oder mit einer App wie dem
interaktiven Budgetplaner für Jugendliche
„Budget+plus“ der Verbraucherzentralen.
•
Schritt 2: Notgroschen sichern Die Grundregeln
der Geldanlage gelten natürlich auch beim Sparen
mit kleinen Beträgen: Zuerst sollten das
Girokonto im Plus, Verbraucherkredite getilgt
und ein Notgroschen aufgebaut sein. Es sollte
nur Geld angelegt werden, das längerfristig
nicht benötigt wird. Wenn möglich, ist eine
flexible Rücklage von ungefähr drei
Nettomonatsgehältern ratsam und die
Berücksichtigung der wichtigsten Versicherungen,
allen voran die private Haftpflichtversicherung.
•
Schritt 3: Anlageform auswählen Geldanlage muss
gar nicht so kompliziert sein. Wer sich einen
detaillierten Überblick verschafft und eine
monatliche Summe zur Verfügung hat, muss die
eigenen Ziele festlegen. Wofür soll gespart
werden? Für die berufliche Fortbildung im
nächsten Jahr, für das neue Auto in ein paar
Jahren oder für die Altersvorsorge in ein paar
Jahrzehnten? Grundsätzlich gilt: Je sicherer die
Geldanlage, desto geringer ist die
Renditechance. Und langfristig angelegtes Geld
steht kurzfristig nicht zur Verfügung. Man
sollte also vorab klären, welches Ziel besonders
wichtig ist und die für die Laufzeit passenden
Produkte wählen.
Das Tagesgeldkonto ist die erste Adresse für die
Liquiditätsreserve. Für mittelfristige
Geldanlagen von mehreren Monaten bis einigen
Jahren können Festgelder und Sparbriefe eine
Alternative sein. Wer mehr als zehn Jahre Zeit
hat, kann auch über Aktienfonds nachdenken –
auch hier kann man regelmäßig kleine Summen
sparen. Dieses Geld sollte man aber solange
liegen lassen können, bis der Kurs deutlich
gestiegen ist.
• Schritt 4: Geld strategisch
vermehren Inzwischen gibt es für sichere
Geldanlagen wie Tagesgeld, Festgeld oder
Sparbrief bei einigen Kreditinstituten wieder
Habenzinsen von mehr als drei, teilweise sogar
mehr als vier Prozent. Wegen der weiterhin hohen
Inflation bedeutet das aber meist immer noch ein
reales Minus. Wer sein Geld länger als zehn
Jahre anlegen kann, für den könnten Aktien-ETFs
eine Alternative sein. Wer die teils starken
Schwankungen aussitzen kann, kann
durchschnittliche Renditen von sechs oder mehr
Prozent pro Jahr erreichen.
Dafür muss man aber in der Lage sein, schlechte
Börsenphasen auszuhalten, ohne an sein Geld zu
müssen. Wer das kann, ist in der Lage, mit einer
monatlichen Sparrate von 25 Euro bei einer
durchschnittlichen Rendite von sechs Prozent in
30 Jahren im Idealfall fast 25.000 Euro
aufzubauen. Alles zur Geldanlage unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/18777
Verbraucherzentrale NRW in Moers Tel. 02841/60
776 01 moers@verbraucherzentrale.nrw
Neuer Ratgeber „So schmeckt Klimaschutz“
Niederrhein, 27. Oktober 2023 - Rund ein Fünftel
der schädlichen Treibhausgasemissionen gehen
hierzulande aufs Konto unserer Ernährung. Anders
als in vielen anderen Bereichen braucht es rund
ums Essen und Trinken aber keine großen
Investitionen, um was für den Klimaschutz zu
tun. Jeder und
jede Einzelne kann mit Einkaufskorb und Kochtopf
ganz einfach die Umwelt schonen. Der neue
Ratgeber „So schmeckt Klimaschutz“ der
Verbraucherzentrale macht Appetit, sowohl
klimaschonend als auch gesund und ausgewogen zu
essen.
Er zeigt, wie nachhaltiges Einkaufen, Kochen und
Genießen klappen kann. Über 70 erprobte Rezepte
machen Appetit, es mit Klimaschutz zu probieren.
Was haben Käse und Flugobst mit dem Klima zu
tun?
Was sagt das Label „klimaneutral“ auf
Lebensmitteln aus?
Dürfen Fleisch und Eier weiter auf den Teller?
Zum Einstieg zeigt das Buch, was es eigentlich
bedeutet, klimaschonend zu essen. Und dass damit
keineswegs der harte Umstieg auf vegane
Ernährung verbunden sein muss. An vielen
Beispielen wird vorgerechnet, wie sich die
Ökobilanz schon ganz einfach verbessern lässt,
wenn mehr pflanzliche Lebensmittel auf dem
Speiseplan stehen. Was übrigens auch
Ernährungsfachleute mit Blick auf die Gesundheit
empfehlen.
Der Rezeptteil bringt zur jeweiligen Jahreszeit
passende Gerichte auf den Tisch: Bei
herbstlichen Temperaturen wärmt ein
Bohneneintopf mit Endivien und Hähnchen. Und
auch für den Winter, wenn das Angebot an
regionalem Obst und Gemüse nicht so üppig ist,
liefert der Ratgeber Ideen, um abwechslungsreich
und umweltschonend zu kochen. Das Buch zeigt
auch, wie gute Planung hilft,
Lebensmittelabfälle zu vermeiden. Zudem werden
praktische Tipps gegeben, wie man beim Kochen,
Backen und Kühlen Energie und somit auch bares
Geld sparen kann.
Der Ratgeber „So schmeckt Klimaschutz: Kochen,
genießen, Umwelt schonen“ hat 192 Seiten und
kostet 20,- Euro, als E-Book 15,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter
0211 / 91 380-1555. Der Ratgeber ist auch in den
Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im
Buchhandel erhältlich.
Kaufen und Bezahlen: Die gängigsten Irrtümer
aufgeklärt
Moers - Mit den kühler werdenden
Temperaturen beginnt auch die Zeit, in der
häufig mehr gekauft wird. Rund um das Thema
Kaufen und Bezahlen erreichen die
Verbraucherzentrale NRW dazu meist verstärkt
Anfragen oder Beschwerden. In vielen Fällen
sitzen Verbraucher:innen allerdings gängigen
Irrtümern auf, die sie gerne vor der
Kaufentscheidung gewusst hätten.
„Was viele Kund:innen für ihr gutes Recht
halten, ist in Wahrheit oft ein weit
verbreiteter Irrglaube“, sagt Iwona Husemann,
Rechtsexpertin bei der Verbraucherzentrale NRW.
Sie klärt über fünf häufige Irrtümer im
Zusammenhang mit Kaufen und Bezahlen auf.
Irrtum 1: Verträge sind nur mit Unterschrift
gültig
Das gilt nicht für alle Verträge. Zwingend
unterschrieben werden müssen nur Verträge, die
in Schriftform abgeschlossen oder zusätzlich
noch durch einen Notar beglaubigt werden müssen.
Bei einem mündlichen Vertragsabschluss,
beispielsweise am Telefon, kann der Vertrag
hingegen auch ohne Unterschrift rechtskräftig
sein.
Irrtum 2: Der ausgezeichnete Preis ist bindend
Falsch. Preisangaben von Waren in Prospekten,
Schaufenstern oder Online-Shops sind für die
Händler erst einmal nicht bindend. Natürlich
sind absichtlich irreführende Werbepreise nicht
zulässig. Grundsätzlich ist aber der Preis
entscheidend, über den sich Käufer und Verkäufer
an der Kasse verständigen. Wer sich also über
ein zum Beispiel falsch ausgezeichnetes Produkt
zum Schnäppchenpreis freut, kann an der Kasse
unter Umständen enttäuscht werden.
Irrtum 3: Umtausch und Rückgabe sind
selbstverständlich möglich
Ein weit verbreiteter Irrglaube. Oft lässt sich
in vielen Geschäften gekaufte Ware auch ohne
Mängel innerhalb einer bestimmten Zeit wieder
gegen den Kaufpreis oder einen Gutschein
umtauschen. Dies beruht jedoch rein auf Kulanz,
ein grundsätzliches Recht darauf besteht nicht.
Im stationären Handel sollten sich
Verbraucher:innen daher vor dem Kauf über die
Rückgabebedingungen informieren und sich eine
Umtauschmöglichkeit gegebenenfalls etwa auf dem
Kassenbon bestätigen lassen.
Bei Käufen in Online-Shops besteht grundsätzlich
ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Hierfür kann das
Musterwiderrufsformular des Unternehmers
verwendet oder aber der Widerruf auf andere
Weise erklärt werden. Achtung: Das kommentarlose
Zurückschicken der Ware reicht nicht aus.
Gründe, weswegen widerrufen wird, müssen
allerdings nicht angeben werden.
Irrtum 4: Gewährleistung und Garantie sind
dasselbe
Ebenfalls ein gängiger Irrtum. Die beiden
Begriffe sind streng voneinander zu
unterscheiden. Bei der Gewährleistung handelt es
sich um eine gesetzliche Regelung, bei der die
Verkäufer für zwei Jahre ab dem Kauf für den
einwandfreien Zustand der Ware einstehen müssen.
Die Garantie hingegen ist eine freiwillige,
meist herstellerseitige, Zusage für die Qualität
oder Funktionstüchtigkeit eines Produktes oder
Teil eines Produktes für einen frei bestimmbaren
Zeitraum. Auch hier gilt: Am besten vor dem Kauf
über den Umfang solcher Garantien informieren.
Irrtum 5: Kartenzahlungen sind immer rückbuchbar
Das trifft nicht immer zu. Bei einer
Kartenzahlung, bei der lediglich die PIN
eingegeben werden muss, wird der Kaufbetrag
unmittelbar vom eigenen Konto abgebucht und an
den Händler gezahlt. Eine Rückbuchung ist dann
ohne weiteres nicht mehr möglich. Dies
funktioniert nur, wenn die Kartenzahlung per
Kundenunterschrift quittiert wird. Dann handelt
es sich um ein Lastschriftverfahren und der
Kaufbetrag kann innerhalb von acht Wochen ohne
Angabe von Gründen zurückgebucht werden.
Natürlich bedeutet das nicht, dass Kund:innen
ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen
müssen. Etwas anderes gilt aber bei
unberechtigten Buchungen. In solchen Fällen
sollten Betroffene umgehend ihre Bank
kontaktieren.
Alles zu Gewährleistung und Schadensersatz:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/5057 Mehr
zum Thema Widerruf:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/5117
Zum Umtausch-Check der Verbraucherzentralen mit
Musterbriefen:
www.verbraucherzentrale.de/node/54413
Verbraucherzentrale NRW in Moers Tel. 02841/60
776 01 moers@verbraucherzentrale.nrw
Ratgeber
„Feuchtigkeit und Schimmelbildung“ - Ursachen
wirkungsvoll angehen
Niederrhein, 25. Oktober 2023 -
Feuchtigkeit und Schimmel in den eigenen vier
Wänden – keineswegs unliebsame Mitbewohner, die
nur in der kalten Jahreszeit Einzug halten.
Durch den extrem feuchten Sommer ist das Problem
in vielen Wohnungen schon jetzt durchgeschlagen.
Und gerade in Kellerräumen, Souterrainwohnungen,
aber auch in Schlafzimmern, wo sich über Nacht
durch die ausgestoßene Atemluft viel
Feuchtigkeit ansammelt, ist Soforthilfe
angesichts dunkler Flecken und Pilzbefall an
Wänden und in Raumnischen gefragt.
Der aktualisierte Ratgeber
„Feuchtigkeit und Schimmelbildung“ der
Verbraucherzentrale gibt Schritt für Schritt ein
Maßnahmenpaket an die Hand – von der
Ursachenbekämpfung bis hin zur Frage, wie
qualifizierte Fachleute zu finden sind und wer
gegebenenfalls die Kosten für die professionelle
Beseitigung von Schäden übernimmt. Schimmel –
warum ausgerechnet in meiner Wohnung?
Das fragen sich viele, wenn sie Feuchte- und
Schimmelschäden in den eigenen vier Wänden
entdecken. Der Ratgeber zeigt, wie und wo
Feuchtigkeit den Bakterien und Schimmelsporen
optimalen Nährboden bietet. Diesem Verursacher
dann wirkungsvoll zu Leibe zu rücken, ist nicht
nur wegen der unschönen Flecken ein Muss,
sondern auch unbedingt angezeigt, weil Schimmel
die Gesundheit der Haushaltsmitglieder
beeinträchtigen kann. Und wird zu spät reagiert,
können Bauschäden und im schlimmsten Fall
langwierige Streitigkeiten um die
Kostenübernahme für eine meist teure Sanierung
die Folge sein.
Das Buch gibt sowohl eine Do-it-yourself-Hilfe
mit auf den Weg, erläutert aber auch, wann
Profis gefragt sind und woran man deren
Qualifikation erkennt. Die bau-, miet- und
versicherungsrechtlichen Fragen rund um eine
gegebenenfalls notwendige Schadensbeseitigung
werden ebenfalls beleuchtet."
Der Ratgeber „Feuchtigkeit und Schimmelbildung.
Erkennen, beseitigen, vorbeugen“ hat 224 Seiten
und kostet 24,- Euro, als E-Book 19,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter
0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den
Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im
Buchhandel erhältlich.
Vorbeugende
Anti-Schimmelprodukte sind überflüssig bis
gefährlich
Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps zur
Vermeidung von Schimmelpilzbefall in der Wohnung
Schimmel in der Wohnung sieht hässlich aus,
belastet die Raumluft und kann zur
Gesundheitsgefahr werden. Der Handel hält
dagegen neben Schimmelbekämpfungsmitteln auch
eine ganze Palette an vorbeugenden Produkten
bereit: Anti-Schimmel-Grundierungen, besondere
Küchen- und Badfarben, Kleisterzusätze oder
spezielles Silikon, das ein Ansiedeln der Pilze
in den Fugen verhindern soll.
„Während die dauerhafte Wirkung oft nicht gut
belegt ist, haben Produkte mit versprochenem
Anti-Schimmeleffekt häufig jedoch klare
Nachteile für Gesundheit und Umwelt“, so
Chemikerin Kerstin Effers, Expertin für Umwelt
und Gesundheitsschutz bei der
Verbraucherzentrale NRW. Sie hat Tipps
zusammengestellt, wie sich Schimmelbildung in
der Wohnung wirkungsvoll verhindern lässt – ganz
ohne chemische Keule.
•
Ursachenbekämpfung ist das A und O
Wo Schimmel wächst, ist zu viel Feuchtigkeit.
Wenn dieses Feuchte-Problem nicht behoben wird,
können auch Anti-Schimmelfarben und andere
vorbeugende Produkte den Befall in der Regel
nicht dauerhaft verhindern. Es hat also keinen
Sinn, auf eine verschimmelte Tapete
Anti-Schimmelspray zu sprühen und diese
anschließend mit Anti-Schimmelfarbe zu
streichen. Stattdessen muss die befallene Tapete
entfernt und die Ursachen für überschüssige
Feuchtigkeit – zum Beispiel eine schlecht
gedämmte Wand oder Kochen ohne zu lüften –
gefunden und abgestellt werden. Dann sind
Anti-Schimmelprodukte schlicht überflüssig.
•
Schimmel- und Bakterienkiller
belasten Umwelt und Gesundheit: Bestimmte
Substanzen, die Schimmel vorbeugen oder in
Produkten Schimmelpilze und Bakterien bekämpfen
sollen, können lebenslange Kontaktallergien
hervorrufen. Da sich die Wirkstoffe oft im
Hausstaub oder in der Raumluft wiederfinden,
sind auch die Bewohner:innen diesen Substanzen
ausgesetzt. Zudem besteht die Gefahr, dass
Bakterien resistent gegen die Wirkstoffe werden
und zunehmend mit diesen nicht mehr bekämpft
werden können. Die meisten
Anti-Schimmel-Substanzen sind auch für
Wasserorganismen sehr schädlich.
•
Pilze vergraulen: Schimmelpilze
wachsen nicht auf stark alkalischen (basischen)
Untergründen. Diese Abneigung gegen hohe
pH-Werte kann man sich zu Nutze machen:
Mineralische Wandverschönerer wie Silikat- und
Kalkfarben sind stark alkalisch und deswegen
robuster gegen Schimmel. Da solche Farben und
Putzstoffe keine Konservierungsmittel benötigen
und die Raumluft nicht belasten, sind sie auch
für Allergiker vorteilhaft. Eine
Langzeitgarantie gegen Schimmel bieten bei
übermäßiger Feuchtigkeit aber auch diese
Produkte nicht. Dampfdurchlässige, ebenfalls
alkalische Kalziumsilikatplatten, die unter
anderem zur Innendämmung eingesetzt werden,
liefern dem Schimmel keinen Nährboden, müssen
als Innendämmung aber unbedingt fachgerecht
eingebaut werden.
•
Richtig lüften, vor allem in Bad
und Küche: Besonders für Bad und Küche werden
Spezialfarben mit schimmeltötenden Chemikalien
angeboten. Doch aus diesen Räumen, in denen mit
Wasser hantiert wird, müssen Dampf und Nässe
entweichen können. In der Küche sorgen dafür ein
Dunstabzug mit Abluftrohr nach draußen oder
Stoßlüften während oder sofort nach dem Kochen.
Auch im Badezimmer sollten unmittelbar nach dem
Baden und Duschen Fenster weit geöffnet und
Fliesen sowie (Silikon-)Fugen jedes Mal
gründlich trocken gewischt werden. In
fensterlosen Bädern kann eine Abluftanlage, am
besten ausgestattet mit einem Feuchtesensor,
nötig sein, um Schimmelbildung zu verhindern.
• Entfeuchter mit
Trockenmittel reichen nicht: In kleinen
„unbewohnten“ Gartenhäusern oder Wohnwagen, die
in der kalten Jahreszeit nicht regelmäßig
gelüftet werden können, sind Luftentfeuchter,
ausgestattet mit Trockenmitteln, zur Not eine
Lösung, um für trockene Luft zu sorgen. Doch die
Reichweite und Kapazität solcher Trockner ist
begrenzt. Zur Schimmelvorbeugung in Wohnungen
reichen sie nicht aus. Regelmäßiges Lüften
größerer Wohnflächen können sie nicht ersetzen."
Weitere Informationen zum
Thema Vorbeugung und Bekämpfung von Schimmel
gibt’s bei der Umweltberatung der
Verbraucherzentrale NRW. Kontakt:
www.verbraucherzentrale.nrw/umweltberatung
Bei bautechnischen Fragen hilft die
Energieberatung unter
www.verbraucherzentrale.nrw/energieberatung.
Umfassende Informationen bietet der Ratgeber
„Feuchtigkeit und Schimmelbildung“.
Bestellformular unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de/bauen-wohnen/feuchtigkeit-und-schimmelbildung-35864241
Gräber umweltfreundlich schmücken
Moers, 20. Oktober 2023 - Nachhaltige
Materialien schützen die Natur auf dem Friedhof
und vermeiden Abfall. Allerheiligen,
Allerseelen, Volkstrauertag, Totensonntag: Die
Gedenktage im November sind für viele Angehörige
ein Anlass, die Gräber von Verstorbenen
herzurichten und mit Gestecken, Blumenschalen
und Lichtern zu schmücken.
„Für eine schöne Grabgestaltung gibt es viele
Möglichkeiten, die zugleich nachhaltig sind –
beispielsweise nachfüllbare Grablichter anstatt
batteriebetriebener LED-Kerzen und Gestecke aus
verrottbaren Naturmaterialien“, erklärt Philip
Heldt, Umweltexperte der Verbraucherzentrale
NRW. Weitere Tipps für den Umweltschutz auf dem
Friedhof: Torffreie Erde: Für die Gewinnung von
Torf werden ganze Moore abgebaut, der Lebensraum
vieler seltener Pflanzen und Tiere zerstört und
das im Moor gespeicherte klimaschädliche CO2
freigesetzt.
•
Daher sollten Blumen- und
Graberden mit dem Hinweis „torffrei“ die erste
Wahl sein. Sie werden auf Basis von Kompost,
Rindenhumus und Holzfasern hergestellt. Wer ganz
sicher gehen will, dass das Produkt wirklich
gänzlich torffrei ist, sollte sich die
Produktdeklaration auf der Verpackung anschauen.
Gut zu wissen: Der Begriff „Bio-Blumenerde” ist
– anders als etwa bei Bio-Lebensmitteln – nicht
gesetzlich geschützt, sondern bedeutet
lediglich, dass kein Kunstdünger enthalten sein
darf. Bei der Erde handelt es sich um Kompost
mit eventuell weiteren Beimischungen. Und diese
können auch Torf sein.
•
Stimmungsvolles Licht möglichst
ohne Batterien und Plastik: Weil sie länger und
zuverlässiger leuchten als herkömmliche Kerzen,
werden zunehmend batteriebetriebene
LED-Grablichter aufgestellt. Ihre Herstellung
ist jedoch energie- und ressourcenaufwändig und
die Entsorgung problematisch. Umweltschonender
sind solarbetriebene LED-Leuchten. Doch auch
diese sind nach Ende ihrer Lebensdauer
Elektroschrott und müssen entweder in die
Elektroschrottsammlung wandern oder in
Geschäften, die Elektroartikel verkaufen,
zurückgegeben werden. Entnehmbare Batterien und
Akkus gehören in spezielle Sammelboxen.
•
Die Kunststoffhüllen
traditioneller Wachs-Totenlichter sollten
mitgenommen und samt etwaiger Metalldeckel in
die gelbe Wertstofftonne zum Recycling gegeben
werden. Ideal für die Umwelt, wenn auch etwas
teurer: Grablichter aus Glas, deren Kerzen immer
wieder auswechselbar sind. Natürliche
Gestecke: Die im Handel zahlreich angebotenen
November-Gestecke sind häufig mit Deko-Elementen
aus verschiedenen Kunststoffen versehen oder
werden mit Plastik- oder Metallschnüren
zusammengehalten. Deshalb dürfen sie keinesfalls
als Ganzes im Grünabfallbehälter landen. Denn
die Fremdstoffe verunreinigen den Kompost und
sorgen für den Eintrag von Mikroplastik in die
Umwelt. Gestecke und Grabschalen aus
Naturmaterialien hingegen verrotten und können
im Frühjahr im Biomüll entsorgt werden.
•
Vielfältige Pflanzen: Unsere
Friedhöfe sind wertvolle Grünflächen in der
Stadt, die vielen Tieren Lebensraum bieten. Wer
insbesondere Insekten und Vögeln helfen und
zugleich für pflegeleichte Farbtupfer im Herbst
sorgen möchte, wählt einheimische Pflanzen für
die Grabbepflanzung. Geeignet sind
beispielsweise Herbstaster, Fette Henne,
Herbstzeitlose, Leinkraut, Rundblättrige
Glockenblume, Herbstkrokus oder Winterheide.
Mehrjährige Kräuter und Stauden, die auch Frost
überstehen, sparen Arbeit und Geld und bieten
Bestäubern auch in den kalten Monaten Futter.
Verbraucherzentrale NRW in Moers Tel. 02841/60
776 01 moers@verbraucherzentrale.nrw
www.verbraucherzentrale.nrw/node/41195
Ratgeber "Was tun, wenn jemand stirbt? -
das Handbuch für den Trauerfall" von der
Verbraucherzentrale
Auch
der Tod bleibt von Preissteigerungen nicht
unberührt: Bei Friedhofsgebühren, den Kosten für
den Bestatter und Blumenschmuck oder auch für
das anschließende Kaffeetrinken macht sich das
für Angehörige besonders bemerkbar. In der meist
schwierigen emotionalen Abschiedssituation dann
Angebote zu vergleichen und kühl zu rechnen –
das fällt vielfach schwer.
Der Ratgeber „Was tun, wenn jemand stirbt?“ der
Verbraucherzentrale ist hier ein hilfreicher
Begleiter. Und zwar sowohl in einem akuten
Todesfall als auch dann, wenn vorsorgliche
Vorbereitungen für das Ende eines Lebenswegs
getroffen werden sollen.
Dabei unterstützt das Buch mit praktischen
Formularen und Checklisten – zum Ausfüllen und
Heraustrennen und als digitaler Download. Der
Ratgeber "Was tun, wenn jemand stirbt? -
Handbuch für den Trauerfall" 2. Auflage 2022 I
164 Seiten, DIN A4 I vierfarbig I kartoniert I
16,90 Euro I E-Book 13,99 Euro.
Wie man Einbrechern das Leben schwer
macht
Moers, 19. Oktober 2023 - Wenn es abends wieder
früher dunkel wird, steigt auch das
Einbruchsrisiko. Aber wie kann man sich gegen
ungebetene Gäste im eigenen Heim schützen und
Einbrechern das Handwerk erschweren? Zu diesen
und weiteren Fragen erhalten Interessierte am
Aktionstag eine kostenlose Beratung. In etwa der
Hälfte der Fälle bleibt es bei einem
Einbruchsversuch, weil die Täter nicht in die
Wohnungen oder Häuser gelangen oder nichts
entwenden. Dennoch, das Durchwühlen von
Schränken und Schubladen ist ein Eingriff in
Ihre Privatsphäre. Das wiegt oft schwerer als
ein materieller Verlust.
Am Freitag, dem 27. Oktober in der Zeit von 10 -
13 Uhr können sich Interessierte von einer
Beamtin/einem Beamten der Kreispolizei Wesel zum
Thema Einbruchschutz in den Räumlichkeiten der
Verbraucherzentrale Moers auf der Kirchstraße 42
beraten lassen. Es werden Tipps und
Handlungsempfehlungen gegeben, um Einbrechern
das Handwerk zu erschweren bzw. Einbrüchen
vorzubeugen.
Zusätzlich steht ein Versicherungsexperte der
Verbraucherzentrale NRW allen Interessierten zur
Verfügung: Welche Versicherung braucht man bei
Einbruch? Was und wann zahlt die Versicherung?
Die Beratung ist kostenlos. Eine Anmeldung ist
nicht erforderlich.
Energie clever nutzen:
Verbraucherzentrale NRW startet kostenlosen
digitalen Selbstlernkurs - Vierteiliges
Bildungsangebot zum Energiesparen ab 30. Oktober
Moers, 18. Oktober 2023 - Themen rund um Strom-
und Heizkosten, Strom- und Gastarife und
Steckersolar-Geräte Online-Talk mit
Energieexpert:innen der Verbraucherzentrale NRW
zum Abschluss jeder wöchentlichen Lerneinheit
Die Energiekrise des vergangenen Jahres brachte
für private Haushalte starke finanzielle
Belastungen mit sich. Als Folge stand das
Einsparen von Strom- und Heizenergie bei vielen
Verbraucher:innen an erster Stelle.
Zum Start der neuen Heizperiode bietet die
Verbraucherzentrale NRW jetzt mit ihrem
digitalen Selbstlernkurs ‘Meine Wohnung –
Energie clever nutzen’ ein Bildungsangebot, um
Verbraucher:innen weiter zum Energiesparen zu
motivieren. Das Angebot ist ein neuer Teil der
erprobten Selbstlernkursreihe der
Verbraucherzentrale NRW. Die Anmeldung ist ab
sofort möglich.
Das kostenlose Bildungsangebot umfasst vier
Themenbereiche, die während der vierwöchigen
Kurszeit in abwechslungsreichen Lernblöcken
angeboten werden. Schwerpunkthemen sind dabei
Heizenergie- und Stromsparen, Strom- und
Gastarife verstehen und kostensparende Tarife
finden sowie der Betrieb von
Steckersolar-Geräten. „Unser Kurs richtet sich
vor allem an Mieter:innen und
Wohnungsnutzer:innen, die praktisches Wissen zum
Energiesparen erwerben wollen und motiviert
sind, dies im Alltag direkt umzusetzen”, sagt
Gerhild Loer, Energieexpertin der
Verbraucherzentrale NRW.
„Wir möchten Verbraucher:innen mit unserem
Selbstlernkurs die Chancen des Energiesparens
spielerisch erklären und sie ebenso ermutigen,
Energie selbst zu erzeugen, etwa mit dem Betrieb
eines Steckersolar-Gerätes am Balkon.”
Zu Beginn jeder Kurswoche erhalten die
Teilnehmenden per E-Mail eine Einführung in das
Wochenthema inklusive Lernaufgaben. Ein
Online-Austausch mit den Energieexpert:innen der
Verbraucherzentrale bildet den Abschluss jeder
Lernwoche. Hier können Fragen zum Thema gestellt
und das Wissen weiter vertieft werden.
Die Anmeldung zum Selbstlernkurs ist ab sofort
unter
www.verbraucherzentrale.nrw/energie-clever-nutzen
möglich. Kursbeginn ist der 30. Oktober.
Weitere Informationen und Links: Hier geht es
zur kostenlosen Kursanmeldung:
www.verbraucherzentrale.nrw/energie-clever-nutzen
Weitere Informationen und Beratungsangebote zum
Thema Energie unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/79061
Informationen zu weiteren Bildungsangeboten der
Verbraucherzentrale NRW unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/bildung-nrw
Kreis Wesel lädt ein zur online Veranstaltung
„Starkregenschutz dank begrünter Dächer und
Vorgärten“ am 25. Oktober um 17 Uhr
Moers - Das Haus vor Starkregenfolgen
schützen: Wasserbarrieren, offen gestaltete
Flächen und Dachbegrünungen mildern
Überschwemmungen ab. Die vergangenen Jahre haben
gezeigt, dass Starkregen immer häufiger und
langanhaltender auf Gebäude und Grundstücke
einwirkt. Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer
stehen vor der Herausforderung, perspektivisch
klug mit diesen Wassermassen umzugehen und sie
möglichst schnell und vollständig abfließen zu
lassen.
Doch wie kann das gelingen, und welche Maßnahmen
sollten ergriffen werden? In dem Online-Seminar,
welches der Kreis Wesel in Kooperation mit der
Verbraucherzentrale NRW anbietet, erklären die
Expertinnen der Verbraucherzentrale, wieso ein
möglichst entsiegeltes Grundstück dazu nötig ist
und welchen zusätzlichen Mehrwert eine
Dachbegrünung bietet.
Es wird darüber informiert, wie Wassermassen auf
dem Grundstück effektiv abgefangen und das
Gebäude vor Wasser von außen geschützt werden
kann. Außerdem gibt es Informationen, wie sich
Wasser intelligent nutzen lässt und was für
unversiegelte Flächen spricht.
Die Begrünungsexpertin der Verbraucherzentrale
erläutert zudem, welche Vorteile eine
Dachbegrünung bei Starkregen bietet. Sie zeigt,
wie eine Dachbegrünung aufgebaut ist und wie der
Vorgarten pflegeleicht und insektenfreundlich
gestaltet werden kann. Die Teilnahme ist
kostenfrei. Anmeldung bitte per E-Mail an:
julia.joergensen@kreis-wesel.de
Antrag auf Pflegeleistungen stellen: Welche
Fristen gelten dann?
Tipp der Verbraucherzentrale NRW zu
Verbesserungen für Pflegebedürftige ab 1.
Oktober
Niederrhein, 6. Oktober 2023 - Kaum jemand
bezeichnet sich selbst gerne als
pflegebedürftig. Deshalb stellen viele Menschen
erst spät einen Antrag auf Pflegeleistungen bei
ihrer Krankenkasse. Doch Pflegeleistungen gibt
es nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Monat
der Antragstellung.
„Deshalb ist es ratsam, den Antrag so früh wie
möglich zu stellen, wenn man regelmäßig Hilfe im
Alltag braucht“, sagt Verena Querling,
Pflegerechtsexpertin der Verbraucherzentrale
NRW. Es gelten dann klare Fristen: Die
Pflegekasse muss innerhalb von zwei Wochen nach
der Antragstellung einen Beratungstermin
ermöglichen und innerhalb von 25 Arbeitstagen
entscheiden, ob ein Pflegegrad vorliegt und wenn
ja welcher. Ab 1. Oktober 2023 gelten zudem
klare Regeln für den Fall, dass die
Begutachtungsfrist nach einem Antrag auf
Pflegebedürftigkeit unterbrochen wird.
Betroffene müssen etwa bei einem
Krankenhausaufenthalt nun keinen neuen Antrag
mehr stellen.
•
Wie stellt man einen Pflegeantrag?
Formlos per Telefon, E-Mail oder Fax bei der
Pflegekasse, wenn man merkt, dass es ohne
regelmäßige Hilfe im Alltag nicht mehr geht.
Möglich ist häufig auch eine Antragstellung über
das Online-Portal der Pflegekasse.
Bevollmächtigte Personen, zum Beispiel
Angehörige, können den Antrag ebenfalls stellen.
Sie müssen die Vollmacht dann nachweisen. Welche
Leistungen man in Anspruch nehmen möchte, wird
erst später festgelegt.
Wichtig ist aber: Die Person, die Mittel von der
Pflegekasse erhalten will, muss mindestens zwei
Jahre innerhalb der vergangenen zehn Jahre in
die soziale Pflegeversicherung eingezahlt haben.
Bei pflegebedürftigen Kindern gilt die Bedingung
als erfüllt, wenn mindestens ein Elternteil
entsprechend eingezahlt hat.
•
Welche Fristen gelten nach der
Antragstellung?
Sobald die Pflegekasse einen Antrag zu
Pflegeleistungen erhält, muss sie innerhalb von
zwei Wochen einen Termin für eine individuelle
und umfangreiche Pflegeberatung anbieten. Und
die Kasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen
entscheiden, ob und welcher Pflegegrad vorliegt.
Innerhalb dieser Zeit muss auch die
Pflegebegutachtung durch den Medizinischen
Dienst erfolgt sein. Braucht die Pflegekasse
länger, stehen Antragsteller:innen 70 Euro pro
Woche als Pauschale zu – allerdings nicht, wenn
Antragsteller:innen sich in stationärer Pflege
befinden und bereits in Pflegegrad 2 oder höher
eingestuft sind.
In manchen Situationen ist die Pflegekasse auch
verpflichtet, das Verfahren zu beschleunigen:
Bei einem Krankenhaus-, Reha- oder
Hospiz-Aufenthalt etwa muss die Begutachtung
unter bestimmten Umständen bereits spätestens am
fünften Arbeitstag nach Eingang des Antrags bei
der Pflegekasse erfolgen.
•
Neu ab 1. Oktober: Was gilt, wenn die
Frist unterbrochen wird?
Sobald der Pflegekasse ein Antrag auf
Pflegeleistungen vorliegt, tickt die Uhr. Bisher
war nicht geregelt, was mit der
Entscheidungsfrist von 25 Arbeitstagen passiert,
wenn die antragstellende Person einen Termin zur
Begutachtung des Medizinischen Dienstes absagt.
Meist landeten diese Fälle auf einer Warteliste
und es kam zu teils sehr langen Wartezeiten. Das
ändert sich nun mit dem Pflegeunterstützungs-
und Entlastungsgesetz, kurz PUEG.
Ab 01.10.2023 ist klar geregelt, dass z.B. ein
Krankenhausaufenthalt oder eine Krankheit die
Frist lediglich unterbricht. Die Frist wird für
die Dauer des Verzögerungsgrundes ausgesetzt und
läuft anschließend weiter. Der Medizinische
Dienst muss dann innerhalb der verbliebenen Zeit
einen neuen Termin mitteilen und anschließend
den Bescheid zusenden. Hält die Pflegekasse die
Fristen nicht ein, stehen der antragstellenden
Person 70 Euro pro Woche zu. Im Zweifelsfall
kann für eine Klärung eine Pflegerechtsberatung
sinnvoll sein.
•
Was ist nun bei der Absage eines Termins zu tun?
Muss ein Termin zur Begutachtung abgesagt
werden, ist dies dem Medizinischen Dienst
schriftlich mitzuteilen. Dafür gibt es im
Internet Kontaktformulare, mit denen über die
Absage informiert werden kann. Hier kann man im
Betreff „Terminabsage“ anklicken. Wenn ein
Termin wieder möglich ist, muss dies ebenfalls
dem Medizinischen Dienst schriftlich mitgeteilt
werden. Es ist ratsam, sich dort bestätigen zu
lassen, dass die Frist unterbrochen war und wann
sie wieder begonnen hat. Dann kann jeder später
nachrechnen, ob die Frist am Ende überschritten
wurde oder nicht.
Weiterführende Infos und Links:
Was sich mit der Pflegereform ändert:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/63628
Alle Details zu den Fristen:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/21557
Frage des Monats – was ab Oktober gilt:
www.pflegewegweiser-nrw.de/frage-des-monats-september-2023
Für weitere Informationen
Verbraucherzentrale NRW in Moers Tel. 02841/60
776 01 moers@verbraucherzentrale.nrw
September 2023
Wussten Sie schon …, wann man Fallobst noch
essen kann?
Moers -
In vielen Gärten liegen die ersten
heruntergefallenen Früchte unter den Bäumen. Mit
etwas Glück gibt es Fallobst bei den bekannten
Nachbarschaftsportalen zu verschenken oder man
findet eine frei zugängliche Streuobstwiese. Wer
Fallobstäpfel oder -birnen richtig verwertet,
kann durch selbstgemachtes Obstmus oder Saft
Geld sparen und vermeidet
Lebensmittelverschwendung. Denn bei Exemplaren,
die lediglich unschöne Druckstellen aufweisen,
kann man getrost zugreifen.
Bei Fallobst mit Faulstellen gilt jedoch: Finger
weg! Dieses muss im Bio-Müll oder auf dem
Kompost entsorgt werden, denn Braunfäulen sind
giftig. Sie können erhebliche Mengen Patulin
enthalten, ein Schimmelpilzgift, das zu
Erbrechen, Verdauungsbeschwerden und in extremen
Fällen sogar zu Organblutungen führen kann. Das
Gift ist hitzebeständig und wird beim Kochen und
Backen nicht vollständig zerstört.
Äpfel mit kleinen Schadstellen oder Spuren von
Insektenfraß können dagegen noch bedenkenlos
verwertet werden. Dafür einfach die Schäden
großzügig mit mindestens zwei Zentimetern
Abstand herausschneiden. Birnen sollten schon
bei kleinen Faulstellen entsorgt werden, da sich
das Schimmelpilzgift hier schnell ausbreiten
kann. Fallobst lässt sich nicht lagern, es
sollte also rasch verarbeitet werden.
Ob zu naturtrübem Saft gepresst, im Ofen als
Crumble zubereitet oder als Zutat in
aromatischen Kuchen, Tartes oder Strudeln,
eingekocht als Obstmus, Kompott oder pikantes
Chutney – leckere Rezepte gibt es zuhauf. Der
kreativen Verwertung der kleinen Vitaminbomben
sind also (fast) keine Grenzen gesetzt.
"Handbuch Pflege" -
Ratgeber der Verbraucherzentrale
Niederhein, 25. September 2023 -
Angehörige sind hierzulande der größte
Pflegedienst. Doch sie stemmen
die Pflege häufig nicht nur selbst, sondern
erledigen auch viele Formalitäten, stellen
Anträge, wählen einen ambulanten Pflegedienst
aus oder organisieren Kurzzeit- oder
Tagespflege.
Das aktualisierte „Handbuch Pflege“ der
Verbraucherzentrale gibt in der zweiten Auflage
viel Wissenswertes an die Hand, um sich im
Labyrinth von Leistungen und Anlaufstellen
zurechtzufinden. So werden die neuen Regelungen
des Pflegeunterstützungs- und
-entlastungsgesetzes erläutert und die erhöhten
Pflegeleistungen ab Januar 2024 sind
berücksichtigt.
Mit Musterschreiben und
Checklisten navigiert der Ratgeber Angehörige
außerdem zielgenau zur passenden Unterstützung.
Er zeigt:
- wie Pflegebedürftigkeit festgestellt wird
- was Pflegebedürftigen zusteht
- welche Rechte Pflegepersonen haben
- wo es Rat und Unterstützung gibt.
Der Ratgeber „Handbuch
Pflege. Hilfe organisieren: Anträge,
Checklisten, Verträge“ hat 198 Seiten und kostet
18,- Euro.
Wussten Sie schon, dass Trinkmahlzeiten oft nur
teure Milch-Wasser-Mischungen sind?
Moers, 15. September 2023 - Die schönen
Werbeversprechen der verschiedenen Hersteller
von Trinkmahlzeiten klingen nach unkompliziertem
Essen, praktischem Kalorienprofil und optimaler
Nährstoffversorgung. Dabei handelt es sich bei
den bunten Fläschchen um hochverarbeitete
Produkte, die nicht an die Komplexität von
echten, frischen Lebensmitteln heranreichen,
deren Inhaltsstoffe sich auch gegenseitig
beeinflussen.
Wer statt einer Mahlzeit nur ein Getränk zu sich
nimmt, nutzt außerdem seinen Kauapparat nicht,
das ist auf die Dauer ungünstig. Auch fehlt das
Gefühl von „fester Nahrung“, Heißhunger kann
auftreten und man nimmt dann mehr Kalorien zu
sich als geplant. Ebenso sind Überdosierungen
von Vitaminen möglich, insbesondere wenn mehrere
solcher Produkte am Tag oder zusätzliche
Nahrungsergänzungsmittel konsumiert werden.
Mit einem Literpreis von meist um die acht Euro
bei fettarmer Milch, Wasser und verschiedenen
pflanzlichen Proteinen als Hauptzutaten sind die
Fläschchen vor allen für die Hersteller ein
gutes Geschäft. Trinkmahlzeiten sollten, wenn
überhaupt, nur selten auf dem Speiseplan stehen,
wenn es mal wirklich schnell gehen soll.
Ansonsten sind frische Lebensmittel immer die
bessere Wahl.
Die Zubereitung eines selbstgemachten Smoothies,
zum Beispiel aus Gemüse, Obst, Haferflocken und
(Pflanzen-)Milch dauert nur wenige Minuten und
man spart Kosten und Verpackungsmüll.
Mehr dazu unter
https://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/lebensmittel/gesund-ernaehren/gesunde-ernaehrung-fragwuerdige-alternativen-aus-der-fabrik-5166
Für weitere Informationen
Verbraucherzentrale NRW in Moers Tel. 02841/60
776 01 moers@verbraucherzentrale.nrw
Steigende Kosten im
Pflegeheim: Diese Hilfen gibt es in NRW
Niederrhein, 13. September 2023 - Die
Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps, wie man
staatliche Unterstützung für die teure
stationäre Pflege erhält Ein Platz
im Pflegeheim wird immer teurer. In NRW sind die
Kosten in den letzten Monaten auf
durchschnittlich 2.858 Euro im Monat gestiegen.
Diese hohen Summen können immer mehr Menschen
nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen stemmen
und müssen daher Hilfen vom Staat in Anspruch
nehmen.
In NRW gibt es verschiedene Leistungen, die
beantragt werden können. Hierzu gehören das
„Wohngeld”, das „Pflegewohngeld” und die „Hilfe
zur Pflege”. Das Sozialamt prüft jeweils, ob die
Voraussetzungen gegeben sind. „Das ist
kompliziert”, sagt Pflegerechtsexpertin Verena
Querling von der Verbraucherzentrale NRW und
erklärt, welche der staatlichen Hilfen wann die
richtige ist. Dazu ist auch eine neue Broschüre
erhältlich.
•
Wohngeld
Das Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Mietkosten.
Auch Heimbewohner:innen haben hierauf unter
bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch.
Wohngeld gibt es, wenn die Mietkosten nicht aus
eigenem Einkommen oder Vermögen gedeckt werden
können. Die Berechnung des Einkommens erfolgt
individuell. Als Vermögen gelten Ersparnisse,
Grundbesitz oder andere Werte. Das Schonvermögen
liegt in der Regel bei 60.000 Euro, bei Partnern
sind es 90.000 Euro. Das bedeutet, dass ein
Vermögen bis zu dieser Summe bei der Berechnung
außen vor bleibt und geschützt ist.
In dem Antrag müssen daher die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse mitgeteilt werden.
Außerdem dürfen Wohngeldbezieher keine anderen
Sozialleistungen wie Hilfe zur Pflege beziehen.
Wie hoch das Wohngeld letztlich ausfällt,
richtet sich nach den Mietkosten. Diese ergeben
sich aus dem Mietniveau der Region, in der sich
das Heim befindet.
•
Pflegewohngeld
In NRW gibt es das sogenannte Pflegewohngeld.
Darüber kann ein Teil der Kosten im Pflegeheim,
nämlich die Investitionskosten, ganz oder
teilweise finanziert werden. Pflegewohngeld
können Bewohner:innen eines Pflegeheims ab dem
Pflegegrad 2 erhalten, wenn sie einen
finanziellen Bedarf haben. Bei der Berechnung
des Bedarfs prüft das Sozialamt, ob das eigene
Einkommen ausreicht, um die Kosten im Pflegeheim
zu decken. Auch das Vermögen wird bei der
Berechnung herangezogen.
Der Schonbetrag liegt hier bei 10.000 Euro, bei
Partnern sind es 15.000 Euro. Unter bestimmten
Umständen ist weiteres Vermögen geschützt. Dies
kann auch eine Immobilie sein, wenn diese
angemessen ist und weiterhin vom Partner bewohnt
wird. Pflegewohngeld setzt voraus, dass eine
Lücke nur in Höhe der Investitionskosten
besteht. Die eigenen finanziellen Mittel müssen
also ausreichen, um die anderen Kosten selbst zu
bezahlen.
• Hilfe
zur Pflege
Reicht das eigene Einkommen und Vermögen nicht
aus, um die restlichen Kosten im Pflegeheim zu
finanzieren, kann ein Anspruch auf Hilfe zur
Pflege bestehen. Das Sozialamt prüft auch hier
zunächst, ob ein Bedarf besteht. Voraussetzung
ist, dass Einkommen und Vermögen nicht
ausreichen, um die Heimkosten zu decken. Für die
Heimkosten muss bis auf wenige Ausnahmen das
gesamte Einkommen und Vermögen genutzt werden.
Außen vor bleibt ein Schonbetrag in Höhe von
10.000 Euro, bei zwei Personen in Höhe von
20.000 Euro. Außerdem wird unter bestimmten
Voraussetzungen weiteres Schonvermögen
berücksichtigt. Dies kann im Einzelfall auch
eine Immobilie sein. Antragstellung:
Alle drei staatlichen Hilfen sollten frühzeitig
beantragt werden. Denn die Leistungen werden
immer nur ab dem Zeitpunkt der Antragstellung
gewährt – also in keinem Falle rückwirkend.
•
Alle drei staatlichen Hilfen sind beim Sozialamt
zu beantragen. Entsprechende Formulare zur
Antragstellung gibt es dort auch online. Wer
unsicher ist, kann die Pflegeeinrichtung, das
Sozialamt, Pflegeberatungsstellen oder
Pflegestützpunkte um Unterstützung bitten. Bei
konkreten Fragen rund um Einkommen und Vermögen
– wie zum Beispiel zur Berechnung des
Einkommens, Rückforderung von Schenkungen oder
zum Schonvermögen – ist es ratsam, einen
Fachanwalt für Familienrecht oder Sozialrecht zu
kontaktieren."
Weiterführende Infos und Links: Mehr zu
Pflegeheimkosten und staatlichen Hilfen in NRW
unter:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/87046
Die 14-seitige Broschüre „Kosten im Pflegeheim“
ist kostenfrei in unseren Beratungsstellen vor
Ort erhältlich.
Drahtlos – aber sicher: Wie man das
eigene Heimnetzwerk vor Cyberangriffen schützen
kann
Moers, 8. September 2023 - Vor kurzem warnte das
Bundesamt für Verfassungsschutz vor
Cyberangriffen chinesischer Hackergruppen, die
auf kleine und mittlere Unternehmen abzielen –
aber auch auf Heimnetzwerke privater Haushalte.
Betroffen sein können Internetrouter, Drucker
oder Smart-Home-Steuerungseinheiten für Heizung,
Licht, Rollläden, Solaranlagen oder ähnliches.
„Durch die Digitalisierung unserer Haushalte
gibt es neben den noch so positiven Effekten wie
erhöhtem Komfort leider inzwischen auch immer
mehr potenzielle Einfallstore für
Cyberkriminelle“, sagt Ayten Öksüz, Expertin für
Cybersicherheit bei der Verbraucherzentrale NRW.
„Der Vergleich mag drastisch klingen: Aber wem
die Sicherheit seines Heimnetzwerks egal ist,
der kann im Grunde genommen auch Fenster und
Türen seiner Wohnung offenstehen lassen.“ Die
Verbraucherzentrale NRW gibt deshalb Tipps rund
um die Sicherheit von Router, WLAN und
drahtlosen Geräten bei sich zu Hause.
•
Router sicher machen
Ungebetene Gäste technisch aussperren Zwar ist
die Einrichtung eines Routers dank des Prinzips
„Plug & Play“ (in etwa „Einstecken und
Loslegen“) heute kinderleicht, jedoch sollten
Verbraucher:innen das Gerät besser nicht in
allen Punkten in den Werkseinstellungen
belassen.
Der erste Schritt sollte sein, bei der
Einrichtung ein neues Geräte- sowie
WLAN-Passwort zu vergeben. Hier gilt
grundsätzlich: Je länger, desto besser. Wörter
aus dem Wörterbuch, einfache Zahlenreihen, Namen
oder Geburtsdaten – generell alles, was leicht
zu erraten sein könnte – sollten dabei nicht
enthalten sein. Für zusätzliche Sicherheit
sorgen Groß- und Kleinbuchstaben, Ziffern sowie
Sonderzeichen, die vor allem bei kurzen
Passwörtern (hier mindestens acht Zeichen)
verwendet werden sollten. Bei der
Verschlüsselung des Netzwerks sollte unbedingt
der WPA2-Standard gewählt werden.
•
Gast-WLAN
Jeder kennt es: Man hat Freunde oder
Familienangehörige zu Besuch und diese möchten
sich mit dem WLAN verbinden, um ihr mobiles
Datenvolumen nicht belasten zu müssen. Doch auch
seinen Gästen sollte man nicht uneingeschränkten
Zugriff auf das eigene Heimnetzwerk geben. Denn
es kann sein, dass diese unwissentlich
Schadsoftware auf ihren Geräten haben, die sich
dann im eigenen Heimnetzwerk ausbreiten kann.
Stattdessen bieten viele moderne Router die
Möglichkeit, eines oder mehrere separate
Gastnetzwerke anzulegen, die vom kritischen
Heimnetzwerk getrennt sind. Ein separates
Netzwerk empfiehlt sich auch für
Smart-Home-Geräte. Sollten diese über mögliche
Sicherheitslücken von Kriminellen gehackt
werden, kommen die Angreifer nicht über dasselbe
Netzwerk auf persönliche Geräte wie Tablet oder
Computer.
•
Starke Passwörter wählen
Für die Nutzung von Smart-Home-Geräten müssen in
der Regel Benutzerkonten angelegt werden, die
mit Passwörtern zu versehen sind. Auch hier gilt
es, für jeden Account ein eigenes, starkes
Passwort zu wählen. Denn sind an das Internet
angeschlossene Geräte mit keinem Passwortschutz
oder nur mit voreingestellten
Standardpasswörtern geschützt, sind diese
besonders anfällig für das unbefugte Aufspielen
von Schadsoftware. Passwörter sollte man deshalb
niemals an Dritte weitergeben. Gut für die
Sicherheit ist es auch – wenn möglich – die
Zwei-Faktor-Authentifizierung zu aktivieren, da
diese prinzipiell die Sicherheit beim Zugriff
auf smarte Systeme erhöht.
•
Sich vor dem Kauf informieren
Vor und nach dem Kauf sollte man sich darüber
informieren, wie es bei den Geräten um
Datenschutz und IT-Sicherheit bestellt ist.
Welche Daten fallen bei der Nutzung an? Werden
Daten verschlüsselt übertragen? Wie lange und
wie häufig wird das Gerät mit Sicherheitsupdates
versorgt? All das sind Aspekte, die für die
Sicherheit des gesamten Smart Homes entscheidend
sind.
•
Updates installieren Generell
sollte man darauf achten, sowohl den Router als
auch alle im Netzwerk befindlichen Geräte auf
dem neuesten Stand zu halten und regelmäßig
Firmware- oder Software-Updates zu installieren.
Im besten Fall aktualisieren sich diese sogar
automatisch. Sind Geräte in die Jahre gekommen
und entsprechen nicht mehr den geltenden
Sicherheitsstandards oder werden nicht mehr mit
Sicherheitsupdates versorgt, sollten diese
entweder durch neue ersetzt werden oder
zumindest aus dem kritischen Netzwerk
ausgeschlossen werden.
Weitere Infos rund um das Smarte Home:
www.verbraucherzentrale.de/node/6882
Starke Passwörter – so geht’s:
www.verbraucherzentrale.de/node/11672
Verbraucherzentrale NRW in Moers Tel. 02841/60
776 01 moers@verbraucherzentrale.nrw
"Einfach machen:
Geldanlage. Nachhaltig und erfolgreich" heißt
der neue Ratgeber der Verbraucherzentrale
Niederrhein, 7. September 2023 -
Mit Kryptowährungen das schnelle Geld
machen? Oder doch lieber weiter auf
das Sparbuch von Opa setzen? Kann mit nur
kleinen Beträgen überhaupt der Einstieg in
nachhaltige Geldanlagen gelingen? Und ist es
eine gute Idee, den Anlageempfehlungen von
Finfluencern auf YouTube zu folgen?
Ab 18 – meist der Zeitpunkt, an dem junge
Menschen überlegen, auch bei den Finanzen ihr
eigenes Ding zu machen. Nur: Niemand wird als
Börsen-Guru geboren, das Fachchinesisch der
Finanzwelt klingt zunächst mal ziemlich
kompliziert.
Mit dem neuen Ratgeber der
Verbraucherzentrale lässt sich das jetzt auf die
Reihe kriegen: „Einfach machen: Geldanlage“ gibt
die Basics von Aktie bis Zinseszins an die Hand.
Schritt für Schritt lotst er zu den passenden
Anlagestrategien und -produkten. Egal, ob eine
kleine Sparrate vom Azubilohn, das hübsche
Sümmchen aus dem Sparvertrag der Patentante oder
gar eine dicke Erbschaft Rendite bringen soll.
Der Ratgeber:
- zeigt, welche Anlageprodukte zu welchen Zielen
passen
- erläutert im Wiki-Money Finanzwissen von Aktie
bis Zinseszins
- erklärt, wann grüne Anlagen "weiße Westen" in
Sachen Nachhaltigkeit haben
- navigiert in Sachen Online-Trading,
Robo-Advisor, Finfluencer
- hilft, bei der Altersvorsorge nicht alt
auszusehen.
Der Ratgeber „Einfach machen: Geldanlage.
Nachhaltig und erfolgreich“ hat 224 Seiten und
kostet 20,- Euro, als E-Book 15,99 Euro.
Alle (entspannt) zu
Tisch: Ratgeber „Familienküche“ gibt
Planungshilfe
5. September 2023 - Das Wissen um eine gesunde
Lebensweise war noch nie so groß wie heute.
Dennoch sind genug Bewegung und ausreichend
Schlaf sowie eine ausgewogene Ernährung in
vielen Familien nicht der Alltag. Häufig scheint
die Zeit zu knapp fürs Planen, Einkaufen und das
gemeinsame Essen zu sein. Obendrein sind die
unterschiedlichen Essensvorlieben der Lieben
oder auch Lebensmittelunverträglichkeiten unter
einen Deckel zu bringen.
Wie das mit guter Planung ganz entspannt
gelingen kann, zeigt der Ratgeber
„Familienküche“ der Verbraucherzentrale. Über 60
familientaugliche Rezepte machen Appetit, um es
gleich zu probieren.
Der Ratgeber lotst ganz praktisch durch den
Alltag, um mit guter Planung und ein wenig
Struktur eine gesunde Ernährung auch im
stressigen Familienleben auf den Tisch zu
bringen. Dabei können alle mithelfen: Wird eine
Ideenliste geführt, kann zum Beispiel jedes
Familienmitglied eigene Vorlieben und Wünsche
einbringen, sodass für jeden und jede was auf
dem Wochenplan steht
Dieser Plan bestimmt dann zugleich auch den
Einkaufszettel, was den Zeitaufwand fürs
Besorgen der Lebensmittel reduziert. Das Gute
daran: Neben der Zeitersparnis profitiert auch
der Geldbeutel von dieser strukturierten
Vorgehensweise. Ausreichend Inspiration fürs
Ausprobieren bietet der Rezeptteil – mit
Vorschlägen für die vollwertige Mittagsküche,
für den Snack unterwegs oder für die Alternative
zum klassischen Schulbrot."
Der Ratgeber „Familienküche. Ganz entspannt:
Planen, Einkaufen, Kochen“ hat 208 Seiten und
kostet 19,90 Euro, als E-Book 15,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter
0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den
Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im
Buchhandel erhältlich.
Was in der Zahnarztpraxis kostenlos ist
Die Verbraucherzentrale NRW gibt Spartipps für
Vorsorge und Behandlung Gerade in der
Zahnarztpraxis muss vieles selbst bezahlt
werden. Aber eben nicht alles. Über die
Kassenleistungen werden Patient:innen leider
nicht immer optimal aufgeklärt. Die
Verbraucherzentrale NRW erhält regelmäßig
Anfragen und Beschwerden dazu.
„Dabei sind Zahnärzt:innen gesetzlich dazu
verpflichtet, diese anzubieten und vor einer
privat zu zahlenden Behandlung über Alternativen
aufzuklären“, sagt Gesa Schölgens, Leiterin des
Projekts „Faktencheck Gesundheitswerbung“ bei
der Verbraucherzentrale NRW.
Fünf Tipps, welche Leistungen für gesetzlich
Krankenversicherte in der Zahnarztpraxis
kostenlos sind.
•
Sparen durch
Kontrolluntersuchung und Zahnsteinentfernung:
Für Erwachsene ist eine Kontrolluntersuchung
zweimal pro Jahr kostenlos, zudem einmal pro
Jahr eine Zahnsteinentfernung. In einem
aktuellen Verbraucherfall schilderte ein Patient
in unserem Portal „Kostenfalle-Zahn“, dass er
bei mehreren Praxen nicht mehr auf diese
kostenfreie Behandlung hingewiesen werde,
sondern nur noch auf die professionelle
Zahnreinigung (PZR), die aber rund 100 Euro
kostet.
Auch bei einer PZR werden Zahnbeläge entfernt,
sie wird als „ideale Ergänzung“ zur regulären
Zahnsteinentfernung empfohlen. Allerdings gilt
der tatsächliche Nutzen der PZR für die
Zahngesundheit wissenschaftlich als nicht
ausreichend belegt, vor allem nicht für Menschen
mit guter Mundgesundheit. Viele Krankenkassen
bieten freiwillig Zuschüsse zur professionellen
Zahnreinigung an, dies sollte man vorab klären.
•
Zahnersatz:
Geld sparen mit der Regelversorgung Zahnersatz
kann teuer werden. Doch es gibt stets mehrere
Behandlungsmöglichkeiten. Der Tipp von
„Kostenfalle-Zahn“: Patient:innen sollten
jeweils die Kosten einer preiswerten, einer
mittleren und einer teuren Lösung erfragen. Das
günstigste ist die Kassenleistung (sogenannte
Regelversorgung).
Ebenso kann ein Preisvergleich bei anderen
Zahnarztpraxen hilfreich sein oder eine
Nachfrage bei der Krankenkasse. Die übernimmt
bei Kronen, Brücken und Prothesen nur einen
Zuschuss, nämlich rund 60 Prozent der Kosten für
die Regelversorgung, bei einem gut geführten
Bonusheft bis zu 75 Prozent. Menschen mit
geringem Einkommen erhalten auf Antrag diese
Regelversorgung aber komplett bezahlt. Diese
sogenannte Härtefallregelung gilt etwa für
Empfänger:innen von Sozialhilfe, BAföG oder
Grundsicherung im Alter.
•
Zuzahlungsfreie Füllungen:
Wer gesetzlich krankenversichert ist, hat einen
Anspruch auf eine zuzahlungsfreie Füllung. Die
Basistherapie übernehmen gesetzliche
Krankenkassen komplett, also Amalgam im
Seitenzahnbereich und Komposit (Kunststoff) im
Frontzahnbereich.
Treten Mängel an der Füllung auf, an dem
Patient:innen keine Schuld tragen, sind
Zahnärzt:innen gesetzlich zur kostenlosen
Nachbesserung oder Neuanfertigung verpflichtet.
Diese Gewährleistungspflicht gilt auch für
Zahnersatz (§136a Abs. 4 SGB V), und zwar zwei
Jahre lang und nur bei der Zahnärztin oder dem
Zahnarzt, die oder der die Arbeit eingesetzt
hat.
•
Was bei Kindern
Kassenleistung ist:
Kinder haben vom 6. Lebensmonat bis zum 6.
Lebensjahr Anspruch auf insgesamt sechs
Früherkennungsuntersuchungen. Kinderarztpraxen
verweisen im gelben Kinderuntersuchungsheft
darauf. Falls eine Füllung nötig ist, erhalten
Kinder unter 15 Jahren sowie Schwangere und
Stillende auch im Seitenzahnbereich zahnfarbene
Füllungen auf Kassenkosten.
•
Das zahlt die Krankenkasse
bei Parodontitis:
Seit Juli 2021 ist für gesetzlich Versicherte
nicht nur die akute Therapie Kassenleistung,
sondern auch die Nachbehandlung inklusive
Reinigung. Versicherte haben für zwei Jahre
einen verbindlichen Anspruch auf eine
strukturierte Nachsorge (UPT).
Je nach Patientenrisiko und Schwere der
Erkrankung bezahlt die GKV bis zu drei
Nachsorgesitzungen pro Jahr. Eine spezielle
Früherkennungsuntersuchung auf Parodontitis, der
Parodontale Screening Index (PSI), ist alle zwei
Jahre Kassenleistung. Eine Parodontitis-Therapie
muss weiterhin bei der Kasse beantragt werden."
Weiterführende Infos und Links: Mehr zu
Spartipps, Patientenrechten und Kassenleistungen
unter
www.kostenfalle-zahn.de/node/21083
August 2023
Beratung zum Thema Geldanlage bei der
Verbraucherzentrale in Moers
Moers, 31. August 2023 - Noch freie
Termine gibt es bei der Geldanlage-,
Altersvorsorge- und Immobilienfinanzierung am
Mittwoch, 13. September auf der Kirchstraße 42
in Moers. Barbara Rück berät unabhängig und
abgestimmt auf die individuellen
Lebensverhältnisse und Erfordernisse der
Ratsuchenden. Sie erarbeitet ein individuelles
Gesamtkonzept und bewertet bereits vorhandene
Anlageformen.
In der Immobilienfinanzierungsberatung prüft
sie, wie sich ein Bau- oder Kaufvorhaben
realisieren lässt und erstellt darüber hinaus
auch ein persönliches Finanzierungskonzept. Die
90-minütige Beratung kostet 190,- Euro.
Terminvereinbarungen unter 02841/60 776 01 oder
per E-Mail unter
moers@verbraucherzentrale.nrw
Wenn Hitze zur Gefahr wird -
Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps für das
richtige Verhalten bei extremen Temperaturen
Moers, 22. August 2023 - Wie gefährlich
Hitze sein kann, wird vielen hierzulande nur
langsam bewusst. Gerade in Städten und für
ältere Menschen sind sehr heiße Sommertage eine
große Belastung. Aber auch chronisch kranke
Menschen, Schwangere, Neugeborene und
Kleinkinder sowie Personen, die draußen
arbeiten, sind besonders gefährdet. Mehrere
tausend Menschen sterben in Deutschland jedes
Jahr an Hitze-Folgen. Wie man die körperlichen
Warnsignale richtig deutet und wie man sich an
Hitzetagen am besten ernährt, erklärt die
Verbraucherzentrale NRW.
• Viel
trinken und Wasser aufpeppen
Noch mehr als sonst ist es wichtig, genug
Flüssigkeit zu sich zu nehmen. Wasser wird mit
Früchten, Gemüse oder Kräutern optisch und
geschmacklich abwechslungsreich. Auch
Fruchtsaftschorlen oder ungesüßte Frucht- oder
Kräutertees sind eine gute Wahl. Alles gerne
kalt, aber nicht eiskalt. Auch wasserhaltige
Lebensmittel wie Gurke oder Wassermelone können
einen Beitrag leisten.
Empfohlen ist, etwa alle Viertelstunde ein paar
Schlucke oder alle zwei Stunden ein Glas zu
trinken. Laut der Deutschen Gesellschaft für
Ernährung (DGE) sollten generell über den Tag
verteilt rund 1,5 Liter getrunken werden, bei
Hitze dürfen es bei Gesunden ruhig drei Liter
pro Tag und mehr sein. Auch beim Sport oder
einer anstrengenden körperlichen Arbeit können
mehr als drei Liter Flüssigkeit notwendig sein.
Abzuraten ist von Alkohol sowie von
koffeinhaltigen und stark gezuckerten Getränken.
• Mit
leichtem Essen besser durch heiße Tage
Mehrere kleinere Mahlzeiten und leichte Kost
entlasten den Körper. Gut geeignet sind Salate,
gedünstetes Gemüse und wasserreiche Rohkost wie
Tomaten und Gurken, oder auch mageres Fleisch
und Fisch. Vor allem für pflegebedürftige
Menschen ist das wichtig.
•
Mittags kühle Räume oder
Plätze nutzen
Wenn möglich sollte man versuchen, die
Mittagshitze in kühleren Räumen zu verbringen.
Feuchte Umschläge auf Armen, Beinen oder im
Nacken sowie Wassersprays oder kühlendes
Abreiben tun gut. Kalte Fuß- und Handbäder regen
den Kreislauf an. Draußen empfiehlt sich eine
leichte Kopfbedeckung und luftdurchlässige
Kleidung aus natürlichen Materialien wie
Baumwolle oder Leinen. Vor allem Wälder, Parks
und Grünflächen sind zu empfehlen, denn Bäume,
Sträucher und Grünflächen kühlen Städte an
Hitzetagen effektiv.
Dort kann die Lufttemperatur im Vergleich zu
unbepflanzten Flächen um bis zu acht Grad
Celsius niedriger sein. Drinnen lässt sich die
Temperatur mit Vorhängen, Jalousien, Rollläden
oder Ventilatoren etwas abmildern.
•
Auf Warnsignale achten
Anzeichen für Überhitzung oder Austrocknung sind
Beschwerden wie Schwindel, Schwäche, schneller
Puls, starke Kopfschmerzen, Unruhe oder
plötzliche Verwirrtheit sowie Übelkeit oder
Erbrechen. Betroffene sollten sofort in kühle
Räume begleitet, mit Getränken versorgt und
ruhig gehalten werden.
Wenn die Symptome
anhalten, sollte ärztlicher Rat eingeholt oder
notfalls die 112 angerufen werden. Bei
Hitzewellen steigt die Zahl der
Krankenhauseinweisungen wegen Dehydrierung um
fast ein Drittel. Mehrere tausend Menschen
sterben in Deutschland jährlich an Hitzefolgen.
• Wer ist
besonders gefährdet?
Gefährdet sind besonders diejenigen Menschen,
die ihre Körpertemperatur bei Hitze noch nicht
oder nicht mehr so gut bei optimalen 37 Grad
halten können: Kinder und Ältere. Bei alten
Menschen kommt hinzu, dass ihr Durstgefühl
nachlässt und sie mehr Flüssigkeit ausscheiden
als Jüngere, die der Körper dringend zur Kühlung
braucht. Fehlt das Wasser, verdickt das Blut.
Die Menschen werden verwirrt, stürzen leichter.
Schlaganfälle und Herzinfarkte nehmen zu.
•
Gefährlich ist Hitze aber
auch für andere: Schwangere, Menschen mit akuten
Erkrankungen wie Durchfall, Erbrechen und Fieber
oder mit chronischen Leiden wie Diabetes; dazu
Übergewichtige, im Freien körperlich schwer
Arbeitende oder Sportler, Obdachlose und auch
Menschen, die bestimmte Medikamente einnehmen.
•
Medikamente bei Hitze
Tabletten, Gele oder medizinische Sprays sollten
vor hohen Temperaturen und Sonneneinstrahlung
geschützt werden. Widerstandsfähiger sind
Tabletten und Dragees – aber auch sie sollten
nicht dauerhaft über 25 Grad gelagert werden.
Manche Medikamente müssen sogar im Kühlschrank
aufbewahrt werden.
Wer unterwegs oder auf Reisen auf einen solchen
Stoff angewiesen ist, sollte unbedingt eine
Kühlbox mitnehmen. Aufbewahrungshinweise finden
sich in der Packungsbeilage, bei Unsicherheit
ist eine Nachfrage in der Apotheke oder der
Arztpraxis angeraten.
Da heiße Temperaturen
Medikamente auch beeinträchtigen und zu
verstärkten Nebenwirkungen der Mittel führen
können, müssen eventuell die Medikation oder die
Dosierung bei Hitze angepasst werden. Auch
darüber sollten Betroffene mit ihrem Arzt oder
ihrer Ärztin sprechen.
Weiterführende Infos und Links: Unsere
Themenseite bündelt viele Aspekte zum Umgang mit
Hitze:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/27869
Für weitere Informationen
Verbraucherzentrale NRW in Moers Tel.02841/60
776 01 moers@verbraucherzentrale.nrw
Neuer Ratgeber „Wie ernähre ich
mich bei Arthrose? Praktische Hilfen für
den Alltag
Niederrhein, 18. August 2023 - Bis zu
acht Millionen Menschen in Deutschland leiden an
Arthrose, einer Gelenkerkrankung, die zum Teil
mit starken Schmerzen einhergeht. Dünner
werdende Knorpel in Hüft-, Knie-, Finger oder
Wirbelgelenken sind verantwortlich für den
„Gelenkverschleiß“, der nicht nur die
Beweglichkeit stark einschränkt, sondern sogar
zu Versteifungen führen kann.
Größter Risikofaktor: das Alter. Aber auch etwa
zehn Prozent der 30- bis 40-Jährigen sind
betroffen. Der neue Ratgeber „Wie ernähre ich
mich bei Arthrose?“ der Verbraucherzentrale
zeigt mit praktischen Hilfen für den Alltag, wie
das Duo aus Bewegung und Ernährung Beschwerden
lindern kann. Saisonale Rezepte machen Appetit,
es mit gesundheitsfördernder Ernährung zu
probieren.
Wer die Diagnose „Arthrose“ erhält, weiß, dass
diese Erkrankung lange Zeit Begleiter sein wird.
Der Ratgeber erklärt, was bei Arthrose im Körper
passiert und beleuchtet, wie Essen und Trinken
damit zusammenhängen.
- Muss ich Fleisch vom Speiseplan streichen?
- Soll ich bei Arthrose weiter joggen gehen?
- Lassen sich Schmerzen durch weniger Gewicht
lindern?
Das Buch gibt nicht nur Antworten auf all diese
drängenden Fragen. Es motiviert auch, um mit
neuen Essgewohnheiten und einem individuell
passenden Bewegungsprogramm ein Mehr an
Lebensqualität und Wohlbefinden zu erreichen.
Die Empfehlungen lassen sich einfach und schnell
umsetzen, wobei Wochenpläne und
Zubereitungstipps für wirkungsvolle
Unterstützung sorgen. Über 30 Rezepte, die je
nach Jahreszeit Saison haben, bringen zudem viel
Abwechslung auf den Tisch."
Der Ratgeber „Wie
ernähre ich mich bei Arthrose? Praktische Hilfen
für den Alltag“ hat 184 Seiten und kostet 20,00
Euro, als E-Book 15,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter
0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den
Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im
Buchhandel erhältlich.
Urlaub für pflegende
Angehörige
Wie man Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
zur Entlastung nutzt und was der neue
Jahresbetrag ab 2024 bringt Viele Menschen
kümmern sich über einen langen Zeitraum
aufopferungsvoll um zu Hause lebende
pflegebedürftige Angehörige. Wenn sie eine Pause
brauchen, sei es nur kurzzeitig für eigene
Termine oder auch für längere Zeiträume, zum
Beispiel für einen Urlaub oder
Krankenhausaufenthalt, gibt es Geld für eine
Vertretung.
„Die Pflegekasse übernimmt hier die Kosten für
Verhinderungspflege und für die Kurzzeitpflege“,
sagt Harald Rahlke, Verbraucherberater der
Beratungsstelle Duisburg der Verbraucherzentrale
NRW. „Für 2024 und 2025 sind jedoch Änderungen
vorgesehen, die zunächst besonders den Eltern
von pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen
mit hohen Pflegegraden Vorteile bieten. Erst ab
Juli 2025 profitieren ältere pflegebedürftige
Menschen.“
Die Verbraucherzentrale NRW
Duisburg gibt Tipps zu den einzelnen Bedingungen
und zukünftigen Änderungen.
• Verhinderungspflege:
Verhinderungspflege bedeutet, dass die
Pflegekassen die Kosten für eine Ersatzpflege
übernehmen, wenn die Pflegeperson eine
Vertretung für eine stundenweise Verhinderung
benötigt. Dies kann ein notwendiger Termin beim
Arzt aber auch ein Friseurbesuch oder Kinoabend
sein. Auch längere Abwesenheiten wegen Urlaub,
Krankheit oder aus anderen Gründen können damit
überbrückt werden.
Für Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 übernimmt
die Pflegekasse die Kosten für einen Zeitraum
von bis zu sechs Wochen. Bevor der Anspruch auf
eine Kostenübernahme durch die Pflegekasse
greift, muss die Pflegeperson derzeit allerdings
mindestens sechs Monate in der häuslichen
Umgebung gepflegt haben (sogenannte
Vorpflegezeit). Erst dann übernimmt die
Pflegekasse Kosten bis zu einer Höhe von 1.612
Euro je Kalenderjahr. Das Pflegegeld wird
während der Verhinderungspflege sechs Wochen
lang weitergezahlt, jedoch nur zu 50 Prozent.
•
Kurzzeitpflege:
Mit Kurzzeitpflege können längere
Betreuungslücken gefüllt werden, etwa wenn die
private Pflegeperson Urlaub hat, krank ist oder
aus anderen Gründen über einen größeren Zeitraum
verhindert ist. Sollte in dieser Zeit die
Betreuung und Pflege der pflegebedürftigen
Person vorübergehend zu Hause nicht möglich
sein, besteht die Möglichkeit, sie für eine
kurze Zeit stationär in einer Pflegeeinrichtung
unterzubringen. Auch dies gilt erst ab
Pflegegrad 2.
Für die Kurzzeitpflege stehen pro Person bis zu
1.774 Euro im Jahr zur Verfügung, die man auf
acht Wochen verteilen kann. Das Pflegegeld wird
für diese acht Wochen zu 50 Prozent weiter
gezahlt. Außerdem können die Kosten für
Unterkunft und Verpflegung sowie
Investitionskosten von der Pflegekasse über den
Entlastungsbetrag erstattet werden.
•
Kombination von
Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege:
Kurzzeit- und Verhinderungspflege sind
kombinierbar. Allerdings muss man hier
aufpassen, da Kurzzeitpflege und
Verhinderungspflege unterschiedlich geregelt
sind. Der Betrag in Höhe von 1.774 Euro, den
Betroffene für die Kurzzeitpflege bekommen, kann
mit Geld aus der Verhinderungspflege aufgestockt
werden. So kann man Mittel aus der
Verhinderungspflege in Höhe von 1.612 Euro für
die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen, wenn
diese noch nicht verbraucht wurden.
Die Pflegekasse übernimmt dann bis zu 3.386
Euro. Umgekehrt ist es auch möglich, Mittel aus
der Kurzzeitpflege auf die Verhinderungspflege
zu verschieben. Hier können allerdings derzeit
nur Leistungen in Höhe von 806 Euro für die
Verhinderungspflege genutzt werden. Dann steht
für die Verhinderungspflege insgesamt ein Betrag
von 2.418 Euro zur Verfügung.
•
Neu: Ein
Jahresbetrag ab 2024/2025
Weil dies alles so kompliziert ist, wird sich
hier einiges ändern. Zukünftig werden die
Beträge aus Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zu
einem Jahresbetrag zusammengefasst, der flexibel
eingesetzt werden kann. Dafür werden
Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege
vereinheitlicht. So besteht dann bei
Verhinderungspflege der Anspruch auf das Geld
der Pflegekasse sofort. Es wird also die
Vorpflegezeit wegfallen. Außerdem wird der
Zeitraum einheitlich auf acht Wochen
angeglichen, in denen auch das hälftige
Pflegegeld weiter gezahlt wird.
Zusätzlich kann zukünftig der ganze Betrag
(derzeit 1.774 Euro) der Kurzzeitpflege
zugunsten der Verhinderungspflege umgewidmet
werden. Für einen Überblick über den
Jahresbetrag muss die Pflegekasse auf Nachfrage
darüber informieren, wie viel Geld für eine
Vertretung noch vorhanden ist.
Die Änderungen gelten für pflegebedürftige
Kinder und Jugendliche mit Pflegegrad 4 und 5
bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bereits
ab dem 1. Januar 2024. Ihnen steht dann ein
Jahresbetrag von 3.386 Euro zur Verfügung. Für
alle anderen pflegebedürftigen Menschen gelten
die Änderungen erst ab 1. Juli 2025. Ihnen steht
dann bei Pflegegrad 2 bis 5 ein Jahresbetrag von
3.539 Euro zur Verfügung."
Weiterführende Infos und Links: Mehr zur
Verhinderungspflege gibt es hier:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/10386
Mehr zur Kurzzeitpflege gibt es hier:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/13923
Wasser – gut auch aus der Leitung
Fragen und Antworten rund um den preiswerten
Durstlöscher
Moers, 14. August 2023 - Leitungswasser
ist ein umweltfreundlicher, preiswerter und
kalorienfreier Durstlöscher. Es hat in
Deutschland eine sehr gute Qualität und ist ein
streng kontrolliertes Lebensmittel. Trotzdem
kaufen viele Menschen weiterhin Mineral- oder
Tafelwasser in Flaschen, was Geldbeutel und
Klima unnötig belastet.
„Häufig sind es Bedenken im Hinblick auf
mögliche Schadstoffe, die einen Umstieg
verhindern“, so Philip Heldt, Umweltexperte der
Verbraucherzentrale NRW. Er beantwortet die
wichtigsten Fragen zum Wasser aus dem Hahn und
gibt praktische Tipps.
Droht Gefahr aus der Wasserleitung?
Bis zum Zähler im Haus ist der Wasserversorger
verantwortlich für die Qualität des
Trinkwassers, zwischen Wasserzähler und Hahn der
Eigentümer des Gebäudes. Bei Häusern, die vor
1973 erbaut wurden, können in seltenen Fällen
noch Bleileitungen vorhanden sein, die Blei ans
Trinkwasser abgeben können. Im Zweifel sollten
Verbraucher:innen bei der Hausverwaltung
beziehungsweise dem Vermieter nachfragen.
Neue Kupferrohre sind für Haushalte mit
Säuglingen ein Problem. Sind diese seit weniger
als einem Jahr eingebaut, geben sie erhöhte
Mengen des Metalls ans Wasser ab. Eltern können
sich ans örtliche Gesundheitsamt wenden, wenn
sie Bedenken haben, ob ihr Trinkwasser wegen
neuerer Kupferrohre fürs Baby geeignet ist.
Kann Leitungswasser immer sofort getrunken
werden?
Wasser, das länger als vier Stunden in
den Rohren stand, ist nicht mehr frisch. Das
lange Verweilen in der Leitung begünstigt eine
mögliche Verkeimung und die Übertragung von
Stoffen aus den Armaturen. Deshalb gilt: Erst
mal laufen lassen. Wasser zum Trinken oder
Kochen sollte immer so lange fließen, bis es
kühl aus dem Hahn kommt. Das kann bis zu 30
Sekunden dauern. Der erste Wasserschwall morgens
oder nach dem Urlaub kann zum Blumengießen,
Spülen oder Putzen benutzt werden.
Enthält Leitungswasser Mineralstoffe?
Niemand muss befürchten, beim Verzicht
auf Mineralwasser zu wenig Mineralstoffe wie
Calcium, Magnesium und Co. aufzunehmen. Denn zum
einen enthält auch Leitungswasser Mineralstoffe,
während manche Mineralwässer gar nicht besonders
mineralstoffreich sind. Zum anderen werden
Mineralstoffe dem Körper vor allem auch über
feste Lebensmittel zugeführt.
Was ist mit Medikamenten- und
Pestizidrückständen?
Sogenannte Spurenstoffe wie
Medikamenten- und Pestizidrückstände sind
inzwischen nicht nur in einigen Trinkwässern
nachweisbar, sondern auch Mineralwässer sind
nicht immer frei davon. Das zeigten Tests der
Stiftung Warentest. Die im Trinkwasser
vorhandenen Spuren der unerwünschten Substanzen
sind in der Regel jedoch erheblich geringer als
in vielen anderen Lebensmitteln. Im Juni 2023
wurde außerdem die Trinkwasserverordnung
novelliert – in Zukunft werden noch mehr
Substanzen überwacht und einige Grenzwerte
werden verschärft.
Sind Wasserfilter notwendig?
Aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW
ist der Einsatz von Trinkwasserfiltern zur
Entfernung von Schadstoffen nicht notwendig.
Auch von spezieller Wasseraufbereitung raten die
Verbraucherschützer:innen ab. Anbieter, die mit
ihren Geräten beispielsweise versprechen, Wasser
zu „energetisieren“, zu „vitalisieren“ oder in
seinen „ursprünglichen Zustand“ zu versetzen,
verkaufen meist teure Produkte, die keinen
naturwissenschaftlich anerkannten Nutzen
erbringen.
Unter Umständen können zusätzliche Filter und
Aufbereiter die Trinkwasserqualität sogar noch
verschlechtern, zum Beispiel wenn
Tischwasserfilter verkeimen, weil das Wasser
darin zu lange steht. Vorgeschrieben und
sinnvoll sind hingegen mechanische
Partikelfilter, die sich direkt hinter der
Wasserzähleranlage im Haus befinden.
Wo kann man Leitungswasser analysieren lassen?
Die lokalen Wasserversorger sind
verpflichtet, Verbraucher:innen Informationen
zum Trinkwasser zur Verfügung zu stellen. Damit
ist eine Analyse des Trinkwassers eigentlich
nicht notwendig beziehungsweise allenfalls für
Stoffe wie Blei angesagt, die eventuell über die
Leitungen des Hauses ins Wasser übergehen
können.
Auf einer Online-Liste des Landesamts für Natur,
Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW)
sind Labore aufgeführt, die seriöse
Untersuchungen des Trinkwassers vornehmen.
Allerdings bieten nicht alle der aufgelisteten
Labore Analysen für Endverbraucher:innen an.
Interessierte sollten sich am besten telefonisch
über die Leistungen informieren. Auch ein
Preisvergleich ist sinnvoll. Wer nicht sicher
ist, ob eine Untersuchung nötig ist, kann sich
auch an die Online-Schadstoffberatung der
Verbraucherzentrale NRW wenden.
Informationen und Tipps rund ums Leitungswasser
unter
www.verbraucherzentrale.nrw/node/34783
Für weitere Informationen:
Verbraucherzentrale NRW in Moers Tel. 02841/60
776 01 moers@verbraucherzentrale.nrw Fragen
zum Trinkwasser beantwortet auch die
Online-Schadstoffberatung unter
www.verbraucherzentrale.nrw/schadstoffe
Ausbildungs- und Uni-Start: So gelingt
der Start in die Eigenständigkeit - Tipps rund
um die erste eigene Wohnung, Versicherungen,
Finanzplanung und Co.
Moers, 11. August 2023 - Ausbildungs- und Studienbeginn stehen
an. Für viele junge Menschen bedeutet das
Veränderung – die erste eigene Wohnung,
Energieverträge, Versicherungen: Wer bisher zu
Hause gewohnt hat, muss sich dann plötzlich um
viele neue Dinge kümmern.
- Was ist beim Abschluss des Mietvertrags zu
beachten?
- Wie findet man den richtigen Energieversorger?
- Welche Versicherung braucht man?
Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps für die
Herausforderungen beim Weg in die
Eigenständigkeit und erklärt, wie man den
Überblick über die eigenen Finanzen behält.
•
Wohnungssuche, Miet- und Stromvertrag: Da fast
überall die Mieten steigen und WG- und
Wohnheimzimmer knapp sind, sollte die
Wohnungssuche so früh wie möglich beginnen. Wer
schließlich fündig geworden ist, sollte vorab
einen genauen Blick auf die Kosten werfen: Mit
dem Mietspiegel lässt sich prüfen, ob sich die
Miete im zulässigen Rahmen bewegt.
Sie sollte nicht mehr als ein Drittel des
verfügbaren Budgets ausmachen. Ein weiterer
Kostenpunkt beim Umzug ist die Suche nach einem
Stromversorger. Hier sollte man Tarife
vergleichen und Kündigungsfristen, Laufzeiten
und mögliche Preiserhöhungen im Blick behalten.
Insgesamt sollte für Energiekosten, Internet-
und Mobilfunktarif, Essen, Kleidung und Bücher
mindestens ein Monatsbudget in Höhe des
BAföG-Höchstsatzes einkalkuliert werden –
aktuell sind das 934 Euro. Um herauszufinden, ob
man einen Anspruch auf diese staatliche
Unterstützung hat, helfen sogenannte
BAföG-Rechner auf den Websites vieler
Studierendenwerke.
•
Welche Versicherungen wichtig sind: Beim Thema
Versicherungen muss zwischen Studierenden und
Azubis unterschieden werden. Studierende können
meist bis zu ihrem 25. Geburtstag noch
beitragsfrei durch die Eltern im Rahmen der
Familienversicherung über die gesetzliche
Krankenversicherung mitversichert sein.
Um den Anspruch auf die Familienversicherung
nicht zu verlieren, darf man jedoch nicht mehr
als 520 Euro im Monat verdienen. Azubis als
Berufsanfänger müssen sich dagegen direkt selbst
um den Abschluss ihrer Krankenversicherung
kümmern. Studierende und Azubis können unter
bestimmten Voraussetzungen über die private
Haftpflichtversicherung der Eltern mitversichert
sein.
•
Ummeldung und die neue Haushaltsorganisation:
Mit dem Umzug in ein neues Zuhause ist man
verpflichtet, den neuen Wohnsitz innerhalb von
14 Tagen umzumelden. Dafür ist nicht nur der
Personalausweis nötig, sondern auch eine
Wohnungsgeberbescheinigung. Für die
Haushaltsorganisation ist es wichtig, die
Finanzen im Blick zu behalten.
Priorität haben existenzielle Ausgaben wie die
pünktliche Zahlung der Miete und der Strom- und
Heizkosten. Auch der monatliche Rundfunkbeitrag
gehört dazu. Wer BAföG, Ausbildungsgeld oder
Sozialhilfe erhält, kann sich davon jedoch
befreien lassen.
Mehr zur Finanzierung von Ausbildung und Studium
unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/44103
Für weitere Informationen: Verbraucherzentrale
NRW in Moers Tel. 02841/60 776 01
moers@verbraucherzentrale.nrw
Verbraucherzentrale berät zu
Versicherungen
Kaum ein Risiko, gegen das es keine Versicherung
gibt. Die Verbraucherzentrale in Moers,
Kirchstraße 42, bietet am Dienstag, 29. August
2023 Hilfe zu Versicherungsfragen an. Die
30-minütigen Einzelsprechstunden sollen
Verbraucher helfen, notwendige Absicherungen zu
erkennen, überflüssige Policen zu kündigen und
kostengünstige Alternativen zu finden.
Die Beratung kostet 45 Euro. Die
Terminvereinbarung erfolgt unter: 02841/60 776
01 oder per E-Mail an
moers@verbraucherzentrale.nrw.
Bonify: Verbraucherzentrale NRW sieht
Konto-Einsicht kritisch
Mehr Nachteile als Vorteile: Der App sollte man
nicht leichtfertig seinen Bankzugang gewähren
Niederrhein, 7. August 2023 - Ob
Mietvertrag, Autokauf, Onlineshopping oder
Mobilfunkvertrag: Die Schufa liefert
Informationen, wie zahlungskräftig und
kreditwürdig Kund:innen sind. Jetzt bietet das
Unternehmen über eine Tochtergesellschaft eine
App an, mit der man selbst den eigenen
Schufa-Score abrufen kann – kostenlos. „Das
klingt verlockend”, sagt Felix Flosbach,
Digitalrechtsexperte der Verbraucherzentrale
NRW, „aber wir sehen die
Registrierungsvoraussetzungen sehr kritisch.”
Denn zur Identifikation fragt die App nach dem
Personalausweis oder dem Kontozugang.
„Nutzen die Verbraucher:innen den Kontozugang
zur Identifikation, gewähren sie gleichzeitig
dauerhaft die Einsicht in die Umsätze der
letzten 90 Tage. Zwar darf die Schufa diese
Daten aktuell noch nicht zur Bewertung der
Kreditwürdigkeit nutzen, jedoch ist die größte
Hürde durch die Hinterlegung der Kontodaten
bereits genommen.“
• Warum ist die Konto-Einsicht so gefährlich?
Zur Nutzung der von der Schufa 2022 gekauften
App Bonify muss man sich registrieren – entweder
mit dem Personalausweis oder über das eigene
Bankkonto. Aktuell ist die App so eingestellt,
dass die Nutzer:innen „Bonify“ dauerhaft
Einblick in ihr Konto für die Umsätze der
letzten 90 Tage erlauben. Das klingt nach wenig,
aber diese Zeitspanne ist ausreichend, um
entscheidende Daten über Einnahmen und Ausgaben
zu sammeln: Geht ein regelmäßiges Gehalt ein und
wenn ja, wie hoch ist es?
• Welche Ausgaben fließen ab, laufen Kredite
oder gar Pfändungen? Der Dienst wirbt damit,
jederzeit kostenlos und digital eine Übersicht
zu bieten – aber Nutzer:innen zahlen mit
hochsensiblen Daten und bekommen dann vielleicht
gerade keine Verträge oder Kredite mehr.
Nutzer:innen können den Zugriff auf das
Bankkonto durch Bonify jedoch jederzeit
widerrufen.
• Wie hilfreich ist die Info zu negativen
Einträgen? Ab 2024 sollen registrierte
Nutzer:innen in der „Bonify“-App per
Pushnachricht auch darüber informiert werden,
wenn es in deren Schufa-Daten zu einem negativen
Eintrag kommt. Der abgerufene Score-Wert dient
laut Schufa allerdings nur zur
Selbsteinschätzung. Wer die App nutzt, sollte
ihn auf keinen Fall weitergeben.
Auch hiermit haben App-Nutzer:innen keinen
Vorteil, wenn sie etwa potentiellen
Vermieter:innen die eigene Bonität nachweisen
wollen. Verbraucher:innen sollten ihren
Score-Wert lieber durch eine kostenlose Anfrage
bei der Schufa erfragen, welche ohne die
Preisgabe hochsensibler Daten mindestens einmal
im Jahr kostenlos möglich ist.
• Ab wann ist die Datenabfrage in der App
freigeschaltet? Die App „Bonify Finanzmanager“
ist bereits in den gängigen App-Stores
verfügbar. Die kostenlose Abfrage des
Schufa-Basisscores soll bis Jahresende verfügbar
sein. Im Laufe des Jahres sollen zudem die bei
der Schufa gespeicherten Daten, die zur
Ermittlung der Bonität wichtig sind, über die
Bonify-App abrufbar sein."
Weiterführende Infos und Links: Mehr zu Krediten
und Darlehen gibt es unter
https://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/geld-versicherungen/kredit-schulden-insolvenz/kredite-und-darlehen-auch-beim-geldleihen-laesst-sich-sparen-10409
Was bei einem Schufa-Eintrag zu tun ist:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/geld-versicherungen/kredit-schulden-insolvenz/was-tun-bei-einem-schufaeintrag-53209
Werbebriefe der 1N
Telecom weiterhin im Umlauf
Welle unerwünschter
Werbepost sorgt immer noch für Irritation und
Ärger
Moers, 2. August 2023 - In der
Beratungsstelle Duisburger der
Verbraucherzentrale NRW ebben die Beschwerden
und Anfragen zu Briefen des Düsseldorfer
Telekommunikationsanbieters 1N Telecom GmbH
nicht ab. Die Schreiben des Anbieters enthalten
persönliche Daten wie Adresse und Telefonnummer
der Empfänger:innen und bewerben einen
Telefontarif.
„Die Angeschriebenen
zeigen sich überrascht, woher das Unternehmen
ihre persönlichen Daten hat“, sagt
Gisela
Daniels, Leiterin der Beratungsstelle Moers der
Verbraucherzentrale NRW. „Viele denken, dass es
sich um ein Schreiben der Telekom handele, was
nicht der Fall ist, und unterschreiben daher das
Angebot.“ Gegen unerwünschte Werbebriefe
können Betroffene vorgehen und ungewollte
Vertragsschlüsse widerrufen. Die
Verbraucherzentrale NRW erklärt wie.
•
Absender prüfen
Wer unsicher ist, ob es sich um den
Werbebrief eines fremden Unternehmens oder einen
Brief des Vertragspartners handelt, sollte den
Absender des Briefes genau prüfen und das
Schreiben zum Beispiel mit einer Rechnung des
tatsächlichen Anbieters vergleichen.
•
Ungewollte Vertragsschlüsse
Haben Verbraucher:innen ein per Brief
erhaltenes Angebot unterschrieben
zurückgeschickt, können sie noch 14 Tage lang
den Vertrag widerrufen. Dafür kann das
Widerrufsformular verwendet werden, das Anbieter
wie die 1N Telecom GmbH ihrem Werbebrief
beigelegt haben. Der Widerruf sollte durch ein
Einwurfeinschreiben nachweisbar verschickt
werden. Wenn der Anbieter trotzdem ein
Willkommens- oder Annahmeschreiben verschickt,
die Betroffenen ihren Widerruf aber nachweisen
können, sollte der Anbieter aufgefordert werden,
sich an den Widerruf zu halten.
•
Datenverarbeitung und Datenherkunft
Wenn in der Vergangenheit keine
Vertragsbeziehungen mit einem Anbieter bestand,
ist personalisierte Werbung per Post in der
Regel unzulässig. Damit sie dennoch zulässig
ist, müssten Verbraucher:innen zuvor der
Verarbeitung der personenbezogenen Daten zum
Zweck von Direktwerbung zugestimmt haben. Der
Datenverarbeitung zu Direktwerbezwecken kann
jedoch jederzeit widersprochen werden.
Unternehmen sind ebenfalls dazu verpflichtet,
auf Anfrage über die Herkunft der Daten Auskunft
zu geben. Die Verbraucherzentrale NRW stellt
dafür jeweils Musterbriefe bereit.
•
Beschwerde einreichen
Wenn
Unternehmen persönliche Daten unrechtmäßig
nutzen und verarbeiten, können Betroffene bei
der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde eine
Beschwerde einreichen. In NRW ist dies der
Landesbeauftragte für Datenschutz und
Informationsfreiheit (LDI NRW). Das
entsprechende Beschwerdeformular findet sich auf
der Webseite des LDI NRW.
Für weitere Informationen:
Verbraucherzentrale NRW in Moers Tel. 02841/60
776 01 moers@verbraucherzentrale.nrw
Weiterführende Infos und Links: Musterbrief zum
Widerspruch gegen Datenverarbeitung für
Direktmarketing:
www.verbraucherzentrale.de/sites/default/files/2021-11/widerspruch_gegen_direktmarketing_und_sperrung_von_daten_ggue_werbetreibenden.pdf
Musterbrief zur Auskunft und Kopie
personenbezogener Daten:
https://www.verbraucherzentrale.de/sites/default/files/2019-10/Auskunft_nach_Art._15_DSGVO.pdf
Beschwerdeformular
des LDI NRW:
www.ldi.nrw.de/kontakt/ihre-beschwerde
Juli 2023
Wenn es am Urlaubsort
brennt - Verbraucherzentrale NRW erklärt, wann
Urlauber:innen von gebuchten Reisen zurücktreten
können
Moers, 28. Juli 2023 - Die aktuelle
Hitzewelle sorgt derzeit in den südlichen Teilen
Europas, aber auch in der Schweiz, für
verheerende Waldbrände. Zahlreiche
Urlauber:innen werden während ihres Aufenthalts
von den Bränden überrascht und müssen teilweise
evakuiert werden. Viele Menschen fragen sich
daher, ob sie ihre geplante Reise in betroffene
Regionen überhaupt antreten wollen.
„Bei akuter Gefahrenlage durch Waldbrände am
Urlaubsort können Pauschalreisende meist ohne
Probleme vom Vertrag zurücktreten oder die Reise
vorzeitig abbrechen“, erklärt Iwona Husemann,
Reiserechtsexpertin bei der Verbraucherzentrale
NRW. „In jedem Fall sollte zuerst der
Reiseveranstalter kontaktiert werden, um die
bestehenden Möglichkeiten zu besprechen.”
Was Urlaubswillige und Reisende jetzt wissen
sollten.
•
Rücktritt von einer Pauschalreise
Haben Reisende eine Pauschalreise gebucht,
können sie vor Reisebeginn kostenlos vom Vertrag
zurücktreten, wenn unvermeidbare,
außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die
Reise erheblich beeinträchtigen. Solche Umstände
liegen bei Ereignissen vor, die weder Reisende
noch Reiseveranstalter durch Vorkehrungen
kontrollieren oder vermeiden können.
Dazu zählen neben Naturkatastrophen auch
politische Unruhen oder der Ausbruch einer
gefährlichen Krankheit. Außergewöhnliche
Wetterlagen wie extreme Hitze zählen hingegen
nicht dazu.
• Abbruch der
Pauschalreise Geraten Reisende während ihres
Aufenthalts vor Ort in eine Krisensituation und
wird dadurch die Reise erheblich beeinträchtigt,
können sie den Pauschalreisevertrag kündigen und
für die nicht genutzten Reiseleistungen eine
Erstattung verlangen. Für die genutzten
Reiseleistungen behält der Veranstalter seinen
Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
Umfasst der Reisevertrag auch die An- und
Abreise, so muss der Reiseveranstalter bei einer
Kündigung des Vertrags unverzüglich die
Rückbeförderung der Reisenden organisieren. Die
eventuellen Mehrkosten für die Rückbeförderung
gehen dabei zulasten des Reiseveranstalters.
•
Fortsetzung der Pauschalreise
Wer seinen Urlaub nicht abbricht und im
Krisengebiet bleibt, kann eventuell den
Reisepreis mindern. Dies ist vom Einzelfall
abhängig und etwa dann möglich, wenn einzelne
Reiseleistungen wie Transport, Verpflegung,
Unterkunft oder Ausflüge nicht mehr dem
gebuchten Standard entsprechen oder sogar ganz
ausfallen.
•
Wichtig: Verbraucher:innen sollten
dem Reiseveranstalter die außergewöhnlichen
Umstände nachweislich und unverzüglich als
Reisemangel anzeigen. Insgesamt ist zu
empfehlen, sich mit dem Reiseveranstalter in
Verbindung zu setzen und die aktuelle Lage und
die sich daraus ergebenden Möglichkeiten zu
besprechen.
•
Rundreisen
Auch eine als Pauschalreise gebuchte Rundreise
kann im Einzelfall kostenlos storniert werden,
wenn wichtige oder besondere Reisebestandteile
nicht durchgeführt beziehungsweise entscheidende
Reiseziele nicht angefahren werden können. Fällt
nur ein kleiner Teil des Programms aus, ist dies
höchstens ein Reisemangel, für den Reisende den
Reisepreis mindern können.
• Nachteile bei
Buchung von Einzelleistungen Wer Reiseleistungen
wie Flug oder Unterkunft einzeln gebucht hat,
ist nicht zahlungspflichtig, wenn sich die
Buchung nach deutschem Recht richtet und die
Leistungen nicht erbracht werden können. Solange
eine individuell gebuchte Unterkunft jedoch
zugänglich und ohne Gesundheitsgefahr bewohnbar
ist, sind Reisende auf die Kulanz des Anbieters
angewiesen und müssen mit einem Stornoentgelt
rechnen, wenn sie von der Reise absehen möchten.
Bei Unterkünften, die direkt bei
Eigentümer:innen im Ausland gebucht wurden, gilt
das Recht des Landes, in dem die Unterkunft
liegt. Wird ein Flug annulliert, haben Fluggäste
nach europäischem Recht die Wahl zwischen
Erstattung des Flugpreises und einem Ersatzflug
zum nächstmöglichen oder späteren Zeitpunkt.
•
Reiserücktrittsversicherung Eine
Reiserücktritts- oder -abbruchversicherung nützt
bei derartigen unvermeidbaren, außergewöhnlichen
Umständen nichts, da ein solches Geschehen nicht
als Rücktritts- bzw. Abbruchgrund vereinbart ist
und sie daher in der Regel nicht einspringt. Sie
sichert zum Beispiel das Risiko des Reisenden
ab, vor oder während der Reise zu erkranken. Sie
zahlt aber auch bei anderen Umständen, wenn zum
Beispiel ein erheblicher Schaden am Eigentum des
Versicherten entsteht oder wenn ein naher
Angehöriger stirbt.
Weiterführende Infos und Links: Die
Verbraucherzentrale NRW stellt Betroffenen
Musterbriefe zur Kündigung einer Reise wegen
unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände vor
und nach Reiseantritt zur Verfügung unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/10380
Für weitere Informationen
Verbraucherzentrale NRW in Moers Tel. 02841
6077601 moers@verbraucherzentrale.nrw
Mit dem Taxi zum Urlaubsflieger?
Wenn die Bahn Verspätung hat, greift oft
die Mobilitätsgarantie NRW
Mit der Bahn zum Flughafen und dann ab in den
Urlaub – das ist nicht nur komfortabel, sondern
spart auch Geld, denn es entfallen Parkgebühren
für das abgestellte Auto. Ärgerlich wird es
jedoch, wenn der Zug Verspätung hat und man
Gefahr läuft, seinen Flieger zu verpassen.
Um trotz Verspätung noch pünktlich zum Flieger
zu kommen, greifen viele auf die
Mobilitätsgarantie NRW zurück und fahren
beispielsweise mit dem Taxi zum Flughafen. Die
Taxikosten können danach bis zu 30 Euro
übernommen werden, wenn Bus oder Bahn mindestens
20 Minuten Verspätung haben. Wer dann aber erst
einmal für drei Wochen im Urlaub ist, riskiert,
dass seine Kosten möglicherweise nicht erstattet
werden. Warum das so ist und welche Bedingungen
wann gelten, erklärt die Duisburger
Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW.
•
Ratsam: Puffer einplanen vermeidet Stress Wer
eine Zugverbindung sehr knapp vor Abflug wählt,
riskiert, dass er bei einer Verspätung zu spät
am Gate ankommt und den Flieger verpasst. So
kurz vor der ersehnten Urlaubsentspannung muss
dieser Stress nicht sein. Daher gilt
grundsätzlich: Lieber einen großzügigen Puffer
einplanen und etwas Wartezeit vor Ort in Kauf
nehmen. Das kann eine Menge Stress und Ärger im
Voraus vorbeugen.
Bei Verspätung: Alternatives Beförderungsmittel
wählen Sollte sich das gewählte
Nahverkehrsmittel (Bus, S- oder Regional-Bahn)
um 20 Minuten oder mehr an der
Abfahrtshaltestelle verspäten, können Reisende
mit Nahverkehrsticket (auch mit
Deutschlandticket) eine alternative Beförderung
in Anspruch nehmen, um ihr Ziel noch pünktlich
zu erreichen. Dies kann ein Fernverkehrszug
(IC/EC oder ICE), ein Taxi, ein taxiähnlicher
Fahrdienst oder ein Sharing-System (Car-, Bike-,
E-Tretroller-Sharing, On-Demand-Verkehr) sein.
•
Wichtig: Frist zur
Kostenerstattung im Auge behalten Wer eine
alternative Beförderung in Anspruch nimmt, der
muss zunächst in Vorkasse gehen, wenn er zum
Beispiel ein Ticket für einen Fernverkehrszug
löst oder sich ein Taxi ruft. Die gute
Nachricht: Die Kosten dafür werden erstattet –
beim Fernverkehr komplett, beim Taxi, Fahrdienst
sowie den Sharing-Angeboten bis zu 30 Euro pro
Person, zwischen 20 Uhr und 5 Uhr sogar bis zu
60 Euro.
•
Wichtig zu beachten: Ein Antrag
auf Kostenerstattung ist innerhalb von 14 Tagen
zu stellen. Wer also erst einmal für zwei Wochen
in den Urlaub fliegt und sich erst danach um die
Kostenerstattung kümmert, der bleibt auf seinen
Extrakosten sitzen. Hier kann die elektronische
Antragstellung helfen, um keine Fristen zu
verpassen. Achtung: In diesen Fällen werden die
Kosten nicht erstattet.
Bei verpassten Anschlüssen und Verspätungen, die
während der Fahrt auftreten, im Falle eines
Streiks, bei Bombendrohungen oder
Bombenentschärfungen und bei Unwettern gibt es
keine Kostenerstattung."
Weiterführende Infos und Links: Weitere
Informationen zur Erstattung bei
Zugverspätungen:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/12080
Bei Problemen mit dem Verkehrsunternehmen berät
und unterstützt die Schlichtungsstelle
Nahverkehr:
www.schlichtungsstelle-nahverkehr.de
Ratgeber „Meine
Rechte als Nachbar“
Niederrhein, 14. Juli 2023 - Wenn das Miteinander
an Grenzen stößt Laue Sommernächte mit lautem
Partytreiben auf der Terrasse nebenan.
Dauergrillen, sodass der Rauch der kulinarischen
Gerüche auf Nachbars Balkon rüberzieht. Oder
Jungs und Mädchen, die in den Ferien beinah rund
um die Uhr auf der Straße kicken und in
Vorgärten manche Treffer landen. Nur ein paar
Beispiele, wie das nachbarschaftliche
Zusammenleben gerade wieder auf die Probe
gestellt wird.
Der Ratgeber „Meine Rechte
als Nachbar“ der Verbraucherzentrale wirft den
Blick über den Gartenzaun – und zeigt, welche
Regeln gelten und wie Streitigkeiten beigelegt
werden können.
Beim Nachbarrecht geht es
nicht nur um Lärm, sondern häufig auch um
baurechtliche Fragen.
- Wie werden Grenzen festgelegt?
- Dürfen herüberwachsende Sträucher geschnitten
werden?
- Welche Beeinträchtigungen beim Ausblick sind
hinzunehmen, wenn der Nachbar anbauen will?
Von Antenne bis Zufahrt reichen die Probleme,
die den Frieden am Gartenzaun stören können. Der
Ratgeber lotst verständlich durch das
öffentliche und private Nachbarrecht. Er zeigt,
welche Gerichte in Streitfällen zuständig sind.
Viele Tipps und Hinweise helfen aber auch, sich
außergerichtlich zu einigen, um etwa durch das
Einschalten einer neutralen Schlichtungsperson
einen Kompromiss zu erreichen. Beschrieben wird
auch, wie Nachbarrechte durch Unterlassungs- und
Beseitigungsklagen durchgesetzt werden können.
Der Ratgeber „Meine Rechte als Nachbar“ hat 176
Seiten und kostet 16,90 Euro, als E-Book 13,99
Euro. Bestellmöglichkeiten: Der Ratgeber ist in
der Beratungsstelle Moers, Kirchstraße 42
erhältlich. Sie können den Ratgeber auch im
Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter
0211 / 38 09-555 bestellen.
Energiewende: So sind
Wärmepumpe und Co. richtig versichert
Von der Ladestation bis zum Solardach:
Mit den neuen Technologien muss auch der
Versicherungsschutz angepasst werden. Die
Energiewende wird immer mehr in und an den
Häusern sichtbar. Mit der Ladestation für das
E-Auto, der Solaranlage auf dem Dach oder mit
dem Austausch der Heizung hin zur Wärmepumpe
lässt sich die Abhängigkeit von fossilen
Energien reduzieren. Die Geräte sind jedoch
teuer und meist außerhalb des Hauses angebracht.
Es ist deshalb wichtig, auch den
Versicherungsschutz entsprechend anzupassen.
„Herkömmliche Verträge sind aber oftmals noch
nicht auf die neuen Geräte und deren besonderen
Gefahren ausgerichtet, das kann sich im
Schadensfall rächen”, sagt Paulina Wleklinski,
Leiterin der Verbraucherzentrale NRW in
Duisburg. Beispielsweise sind in einigen
Regionen Deutschlands bereits Diebstähle von
Wärmepumpen bekannt. „Ohne Anpassung des
Versicherungsschutzes gehen Eigentümer:innen
dann leider meist leer aus“, warnt Wleklinski.
Sie erklärt, was bei der Wohngebäudeversicherung
zu beachten ist.
•
Den Versicherer über Veränderungen
informieren: Stehen größere Veränderungen rund
ums Haus an, ist auch der Versicherer frühzeitig
mit ins Boot zu holen und zu informieren. Kommt
es nämlich zum Schaden und wusste der
Versicherer nichts über den Einbau der
Wärmepumpe oder die Installation der
Photovoltaikanlage (PV), steht man unter
Umständen schlecht da und hat keinen oder nur
einen eingeschränkten Versicherungsschutz.
Es muss aber nicht immer die neue Technik sein:
Auch bereits bei der Vergrößerung der Wohnfläche
durch einen Dach- oder Kellerausbau oder den
Anbau eines Wintergartens sollte dies dem
Versicherer gemeldet werden, um den Schutz
vollständig zu sichern.
•
Den eigenen Versicherungsschutz anpassen:
Klassischerweise schützt die
Wohngebäudeversicherung unter anderem bei
Schäden durch Brand, Blitzschlag, Sturm oder
Leitungswasser. Der Versicherungsschutz
erstreckt sich hierbei auf das Gebäude und fest
eingebaute Gegenstände wie zum Beispiel die
Heizungsanlage. Mit der neuen Technik gehen
jedoch auch neuartige Gefahren einher, die
bisher oft nicht versichert sind. Wer bisher die
massive Ölheizung im Keller stehen hatte, musste
sich um deren Diebstahl wohl kaum sorgen.
Die gängigen Geräte für umweltfreundlichere
Energie werden aber gerade außerhalb des Hauses
angebracht und sind so auch für Kriminelle
leichter zugänglich. Kommt es dann zu einem
Diebstahl, ist der über die bestehende
Wohngebäudeversicherung zumeist nicht
abgesichert. Dafür muss der Versicherungsvertrag
angepasst werden. Auch falsche Bedienung, Frost,
Kurzschluss oder Konstruktions- und
Materialfehler können mitversichert werden und
schützen so zusätzlich bei Schäden an Wärmepumpe
oder PV-Anlage. Letztere kann je nach Anlage und
Versicherer in den Schutz der
Wohngebäudeversicherung mit aufgenommen oder
über einen eigenen Vertrag versichert werden, um
so etwa auch einen Ertragsausfall oder Schäden
durch Tierbiss mitversichert zu haben.
•
Erweiterung um eine
Elementarschadenversicherung: Neben der
Energiewende sollten Hauseigentümer auch
mögliche Folgen des Klimawandels
berücksichtigen. Immer häufiger werden kleine
Rinnsale zu reißenden Strömen, oder Starkregen
setzt ganze Straßenzüge binnen Minuten unter
Wasser. Auch hier gilt es, die eigene Immobilie
zu schützen – durch bauliche Maßnahmen und der
Erweiterung der Wohngebäudeversicherung um die
sogenannte Elementarschadenversicherung.
Nur dann sind Schäden durch Rückstau,
Überschwemmung, Erdrutsch etc. mitversichert. Da
die eigenen vier Wände meist nicht nur das
Zuhause der Familie, sondern in der Regel auch
die größte Anschaffung im Leben und wichtiger
Baustein der Altersvorsorge sind, sollte hier
nicht am elementaren Versicherungsschutz gespart
werden.
• Gute Beratung ist
wichtig: Wer sich über erneuerbare Energien für
die Eigennutzung informiert, kommt um eine
intensive Beschäftigung mit der Thematik rund um
Anlage, Leistung, Marktstammdatenregister und
weiteren Besonderheiten der neuen Technik kaum
herum. Gute Beratung auf dem Weg in die
Unabhängigkeit von fossilen Brennstoffen ist
hilfreich, um eine maßgeschneiderte Lösung für
die eigenen Bedürfnisse zu erhalten.
Beratung hierzu bieten Energieexperten,
spezialisierte Handwerksbetriebe und die
Verbraucherzentralen an. Auch für den passenden
Versicherungsschutz rund ums Haus gibt es
Informationen und Beratung bei den
Verbraucherzentralen."
Weiterführende Infos und Links: Mehr zur
Wohngebäudeversicherung gibt es unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/40830
Mehr zur Einrichtung und Nutzung von Solarstrom
unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/sonnenklar
Informationen rund um Heizungstausch und
Wärmepumpen unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/27199
Ratgeber Demenz - Praktische Hilfe für
Angehörige
Rund 1,8 Millionen Menschen sind in Deutschland
von Demenz betroffen. Die Deutsche Alzheimer
Gesellschaft geht davon aus, dass etwa 100.000
davon jünger als 65 Jahre sind. Dank einer
verbesserten Diagnostik werden Demenzen
inzwischen bei Jüngeren besser erkannt. Der
Bedarf an Unterstützung ist für diese
Altersgruppe und ihre Familien noch einmal
drängender, da passende Betreuungsangebote oder
Pflegeeinrichtungen bisher zumeist fehlen. Der
„Ratgeber Demenz. Praktische Hilfen für
Angehörige“ der Verbraucherzentrale gibt dabei
wichtige Hilfestellungen – für Betroffene in
jedem Lebensalter.
Neben Wissenswertem zur Funktionsweise von
Gehirn und Gedächtnis sowie zu Formen der
Erkrankung und ihren Behandlungsmöglichkeiten
zeigt er Schritt für Schritt, wie das
Lebensumfeld organisiert werden kann, damit
Demenzerkrankte weiterhin selbstständig wohnen
können. Über Leistungen aus der Kranken- und
Pflegeversicherung für Menschen mit Demenz wird
ebenso informiert wie über rechtliche
Möglichkeiten zur selbstbestimmten Vorsorge.
Anhand vieler Beispiele macht das Buch die Welt
der Demenzerkrankten nachvollziehbar und
verständlich, sodass alle besser mit den
krankheitsbedingten Veränderungen umgehen
können. Checklisten und ein umfangreiches
Verzeichnis von Beratungs- und
Informationsangeboten komplettieren die
praktische Hilfe für Angehörige.
Der Ratgeber „Demenz. Praktische Hilfen für
Angehörige“ hat 200 Seiten und kostet 19,90
Euro, als E-Book 15,99 Euro."
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter
0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den
Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im
Buchhandel erhältlich.
Tierische Plagegeister ohne Gift loswerden
Niederrhein, 12. Juli 2023 -
Alternativen zu Insektensprays und
Verdampfern Ameisen sind bekanntlich sehr
nützlich, werden aber zum Problem, wenn sie ins
Haus oder in die Wohnung krabbeln. Sirrende
Stechmücken können in der warmen Jahreszeit den
Schlaf rauben, aufdringliche Wespen das Essen
auf der Terrasse verleiden. Trotzdem muss nicht
gleich die chemische Keule her, um unerwünschte
Sommergäste zu vertreiben.
Wer fliegende oder krabbelnde Tierchen in den
eigenen vier Wänden antrifft, wird sie leicht
los, in dem er ein Glas darüber stülpt, ein
festes Papier darunter schiebt und den
„Gefangenen“ so ins Freie befördert. Kerstin
Effers, Expertin für Umwelt und
Gesundheitsschutz bei der Verbraucherzentrale
NRW, hat weitere Tipps, wie sich Insekten
fernhalten lassen:
•
Wespen auf dem Balkon
oder im Garten
Wespen sind Räuber, die viele Schadinsekten wie
Blattläuse, Raupen und Mücken vertilgen. Lästig
können hierzulande vor allem die Gemeine und die
Deutsche Wespe werden. Um sie nicht anzulocken,
sollten Lebensmittel und Getränke beim Essen im
Freien abgedeckt werden. Wenn trotzdem eine
Wespe angeflogen kommt, kann es helfen, das Tier
mit Wasser aus einer Blumenspritze einzunebeln.
Die angesprühte Wespe hält das Wasser für Regen
und fliegt zurück zum Nest. Auch Nelkenöl oder
mit Nelken gespickte Zitronen sollen Wespen
fernhalten. Wichtig zu wissen: Grundsätzlich
stehen alle Wespenarten unter Schutz und dürfen
nicht gefangen oder getötet werden. Auch Nester
dürfen laut Bundesnaturschutzgesetz nur mit
gutem Grund entfernt werden, etwa wenn kleine
Kinder oder Menschen mit Wespenstichallergie in
der Nähe des Nestes leben. Betroffene sollten
sich an den örtlichen Imkerverein wenden. Denn
oft helfen Imker, die unerwünschten Mitbewohner
schonend umzusiedeln.
• Ameisenstraße in
der Küche
Eine Ameise, die ein offenes Marmeladenglas oder
eine andere Leckerei in der Küche entdeckt,
markiert den Weg dorthin mit Duftstoffen. Dieser
Duft lockt ihre Artgenossinnen an und schon
entsteht eine Ameisenstraße. Wenn möglich sollte
man daher bereits die erste entdeckte Ameise
schnell nach draußen befördern, danach die
Futterquelle entfernen und den Weg versperren –
also zum Beispiel ein undichtes Fenster
abdichten.
Zusätzlich hilft es auch, im Freien einige Meter
vom Haus entfernt eine ebenso attraktive
Futterquelle anzubieten, um die Krabbeltiere
wegzulocken. Vorsicht: Wenn sich Ameisen im Haus
ein Nest gebaut haben, sollte sicherheitshalber
ein sachkundiger Schädlingsbekämpfer
hinzugezogen werden, der beurteilen kann, ob es
sich um eine holzzerstörende Ameisenart handelt.
•
Fruchtfliegen am Obst
Fruchtfliegen vermehren sich rasant und werden
schnell zur Plage. Vorbeugend sollte man Obst
gut abdecken oder im Kühlschrank aufbewahren.
Auch der Biomüll sollte nicht offen in der Küche
stehen. Sind Fruchtfliegen einmal da, ist es
trotzdem nicht nötig, spezielle Fallen zu
kaufen: Ein angeschnittenes Stück Obst in einem
offenen Schraubglas lockt die kleinen Fliegen
an. Haben sie sich an dem Köder versammelt,
schnell den Deckel draufschrauben und die
Tierchen aus der Wohnung befördern.
•
Mücken im Schlafzimmer
Mückenlarven benötigen für ihre Entwicklung
stehendes Wasser, also empfiehlt es sich,
Regentonnen abzudecken und auch sonst keine
feuchten Mückenbiotope im Garten oder auf dem
Balkon anzulegen. Teichwasser kann zum Beispiel
mit einer solarbetriebenen Pumpe in Bewegung
gebracht oder mit einem großen Moskitonetz
abgedeckt werden. Engmaschige Fliegengitter vor
dem Schlafzimmerfenster schützen vor nächtlichen
Stich-Attacken.
Hilfreich ist es auch, vor dem Schlafengehen zu
duschen, da die stechenden Mückenweibchen unter
anderem vom Körpergeruch angezogen werden.
Mückenstecker, die Chemikalien verdampfen,
belasten die Raumluft hingegen häufig mit
gesundheitsschädlichen Stoffen.
•
Qualifizierte
Schädlingsbekämpfer fragen
Auch bei starken oder hartnäckigen
Schädlingsproblemen sollten Verbraucher:innen
nicht selbst zum Insektenspray greifen, sondern
Profis fragen. Vorsicht vor unseriösen Anbietern
ist hier jedoch angesagt. Fachleute für
Schädlingsbekämpfung findet man beispielsweise
beim Verein zur Förderung ökologischer
Schädlingsbekämpfung e.V. oder dem Deutschen
Schädlingsbekämpfer-Verband e.V.."
Weiterführende Infos und Links:
• Nützliche
Informationen zum Umgang mit Schädlingen und
Nützlingen hat das Umweltbundesamt
zusammengestellt unter
https://www.umweltbundesamt.de/themen/chemikalien/biozide/alternativen-biozid-einsatz/biozid-portal-schaedlingsratgeber
Fragen zum Thema Schadstoffe im Haushalt
beantwortet die Verbraucherzentrale NRW in ihrer
kostenlosen Schadstoffberatung unter
www.verbraucherzentrale.nrw/schadstoffe
Ratgeber Photovoltaik
5. Juli 2023 - Schon drei Millionen
Solarstromanlagen zapfen hierzulande bereits die
Kraft der Sonne an und wandeln diese in
elektrische Energie um. Etwa 62 Terawattstunden
Solarstrom frei Haus – für den eigenen Verbrauch
oder um ins Netz eingespeist zu werden. Das
macht nicht nur unabhängig von der
Preisentwicklung am Strommarkt, sondern sorgt
auch für eine Ersparnis von rund 42 Millionen
Tonnen an klimaschädlichem CO2. Auch dass beim
Kauf einer Photovoltaik-Anlage und für
dazugehörige Batteriespeicher seit Januar 2023
keine Mehrwertsteuer zu zahlen ist, lässt
aktuell viele darüber nachdenken, ebenfalls mit
der Sonne ins Geschäft zu kommen.
Der neue „Ratgeber Photovoltaik“ der
Verbraucherzentrale zeigt, wie das ganz
praktisch von der Planung über den Kauf bis zum
Anschluss geht. Zum Einstieg gibt es „Technik
verständlich“: Wie funktionieren Solarzellen und
Module? Was können Batteriespeicher? Was ist bei
Netzanschluss und Einspeisung zu beachten? Dann
lotst der Ratgeber zur systematischen Analyse.
Denn wie viel Energie mit einer
Photovoltaik-Anlage geerntet werden kann, hängt
vom Standort, der Gebäudeorientierung, der
Sonneneinstrahlung und vom Haustyp ab.
Wissenswertes zur Einspeisevergütung sowie ein
Überblick zu Zuschüssen und Förderkrediten
helfen bei der Entscheidung, ob und wie sich
Stromerzeugung durch Sonnenkraft rechnet.
Online-Tools erleichtern das Kalkulieren mit den
spezifischen Gegebenheiten der eigenen Immobilie
sowie dem jeweiligen Energiebedarf. Von der
Planung über das Einholen von Angeboten bis hin
zur Installation und Inbetriebnahme begleitet
das Buch dann Schritt für Schritt, damit das
Hausdach zum soliden Stromlieferanten wird.
Der „Ratgeber Photovoltaik. Solarstrom und
Batteriespeicher für mein Haus“ hat 240 Seiten
und kostet 24,00 Euro, als E-Book 19,99 Euro."
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter
0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den
Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im
Buchhandel erhältlich.
Pfändungsfreibetrag stieg zum 1. Juli: Was jetzt
zu beachten ist
Menschen mit Schulden haben künftig
mehr Geld zur Verfügung, müssen dafür teils aber
selbst aktiv werden. Zum 1. Juli 2023 stiegen
die sogenannten Pfändungsfreigrenzen um gut fünf
Prozent. Schuldner:innen mit regelmäßigem
Einkommen bleibt dann entsprechend mehr in ihrer
Haushaltskasse. Künftig sind Einkünfte bis 1.410
Euro geschützt. „Es gibt keine
Übergangsregelung“, erklärt die Beratungsstelle
Duisburg der Verbraucherzentrale NRW.
„Arbeitgeber und Kreditinstitute müssen die
neuen Pfändungsfreigrenzen sofort beachten.“ Das
ist wichtig, denn für Menschen mit Schulden
zählt oft jeder Euro. Aber Vorsicht: Wurden vom
Gericht oder der Vollstreckungsstelle
öffentlicher Gläubiger individuelle Freibeträge
festgesetzt, müssen Schuldner:innen diese selbst
ändern lassen. Die Verbraucherzentrale NRW gibt
Tipps, wie die Anpassung an die neuen
Pfändungsfreigrenzen gelingt.
•
Warum gibt es Pfändungsgrenzen?
Wer Schulden hat und deshalb von einer Lohn-
oder Kontopfändung betroffen ist, soll trotzdem
seinen Lebensunterhalt bestreiten und wichtige
Zahlungen wie z.B. Miete oder Strom leisten
können. Dies dient auch dem Schutz vor weiteren
Schulden. Deshalb gibt es gesetzlich geregelte
Freigrenzen bei einer Lohnpfändung und
Freibeträge auf dem Pfändungsschutzkonto.
Gläubiger können dann nicht auf die gesamten
Einkünfte zugreifen.
•
Auf die neue Pfändungstabelle schauen
Die neue Pfändungstabelle erfasst alle
Arbeitseinkommen und pfändbaren
Sozialleistungen, die nach dem 1. Juli 2023
ausgezahlt werden. Durch die Erhöhung können
alleinstehende Schuldner:innen ohne
Unterhaltspflicht bei einem monatlichen
Nettoeinkommen von 1.500 Euro jetzt 1.431,60
Euro vom Lohn behalten. Besteht eine
Unterhaltspflicht für eine Person, kann bei
diesem Einkommen nichts gepfändet werden, da der
pfändbare Bereich dann erst bei 1.940 Euro
beginnt. Die aktuellen Pfändungsgrenzen können
auf der Homepage der Verbraucherzentrale NRW
nachgelesen werden. Eine gedruckte Übersicht
gibt es auch in allen Beratungsstellen.
•
Nicht auf die automatische
Berücksichtigung verlassen
Grundsätzlich sind Arbeitgeber verpflichtet, die
neuen Pfändungsfreibeträge automatisch zu
beachten, und zwar auch bei schon länger
laufenden Pfändungen und Abtretungen.
Vorsorglich empfiehlt es sich jedoch, sich beim
Arbeitgeber oder Sozialleistungsträger zu
erkundigen, ob die neue Pfändungstabelle bekannt
ist und angewendet wird. Damit können
irrtümliche Auszahlungen an den pfändenden
Gläubiger und unangenehme Auseinandersetzungen
mit dem Arbeitgeber vermieden werden.
•
Auch das Pfändungsschutzkonto
(P-Konto) wird angepasst
Die automatische Anpassung an die neuen
Freigrenzen gilt auch beim Pfändungsschutzkonto.
Kreditinstitute müssen hier sowohl den
geänderten Grundfreibetrag von jetzt 1.410 Euro
als auch die angehobenen Freibeträge für weitere
Personen (527,76 Euro für die erste, weitere
jeweils 294,02 Euro für die zweite bis fünfte
Person) automatisch berücksichtigen. Betroffene
müssen keine neuen Bescheinigungen vorlegen.
•
Unrechtmäßige Zahlungen
zurückfordern Überweisen Arbeitgeber,
Sozialleistungsträger oder Kreditinstitute
versehentlich noch nach der alten Tabelle,
können Schuldner:innen die Auszahlung der
irrtümlich an Pfändungsgläubiger zu viel
gezahlten Beträge verlangen. Sie sollten also
die geleisteten Zahlungen umgehend prüfen und
den Zahlungsanspruch schriftlich gegenüber der
auszahlenden Stelle geltend machen.
•
Wichtig: Bei Beschluss oder
Bescheid selbst aktiv werden Für Pfändungen, bei
denen der unpfändbare Betrag vom Gericht oder
durch einen vollstreckenden öffentlichen
Gläubiger wie etwa das Finanzamt oder die
Stadtkasse individuell bestimmt wurde, wirken
die neuen Pfändungsfreigrenzen leider nicht
automatisch. Dann muss bei der Stelle, die die
Entscheidung getroffen hatte, schnellstmöglich
eine Neufestsetzung des Freibetrags beantragt
werden. Solange die alte Entscheidung nicht
ersetzt wird, müssen Arbeitgeber und Banken sie
beachten und es werden ggf. zu hohe Beträge
abgeführt. Diese zu viel abgeführten Beträge
können dann nicht zurückgefordert werden
•
Jährliche Anpassung der
Pfändungsfreigrenzen möglich
Die geltenden Pfändungsfreigrenzen richten sich
nach dem einkommensteuerrechtlichen
Grundfreibetrag und werden durch das
Bundesministerium der Justiz jährlich bekannt
gegeben. Mit der nächsten Anpassung ist daher
zum 1. Juli 2024 zu rechnen."
Weiterführende Infos und Links: Weitere
Informationen zum Pfändungsfreibetrag gibt es
auf der Homepage der Verbraucherzentrale NRW
unter:www.verbraucherzentrale.nrw/node/13269
Mehr zur Beratung bei Geld- und Kreditproblemen
in unseren Beratungsstellen vor Ort unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/927
Wer von Schulden betroffen ist, findet
Unterstützung bei der Schuldner- und
Insolvenzberatung der Verbraucherzentrale NRW:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/1294
Im Ausland bestellen
Worauf Verbraucher:innen vor dem Kauf achten
sollten
Mit wenigen Klicks ist der handgefertigte Ring
mit Gravur aus den USA bestellt. Nach einigen
Wochen kommt er endlich an – doch er passt nicht
an den Finger und zum Kaufpreis kommen noch
Einfuhrumsatzssteuer und die Servicepauschale
des Versanddienstleisters hinzu. Der Umtausch
ist außerdem ausgeschlossen. Und selbst wenn,
würde sich der teure Rückversand ins Ausland
nicht lohnen. Neben Frust und Ärger kann eine
solche Shopping-Pleite auch ganz schön teuer
werden. Verbraucher:innen sollten sich darüber
vor dem Kauf im Klaren sein und die Konditionen
des Anbieters kennen.
Drei Tipps der Duisburger Beratungsstelle der
Verbraucherzentrale NRW, worauf es bei
Bestellungen aus dem EU-Ausland zu achten gilt.
•
Versandkosten,
Lieferzeiten, Steuern und Zölle
Kommt das Päckchen aus dem Ausland, ist
naturgemäß mit höheren Versandkosten und
längeren Lieferzeiten zu rechnen. Werden Waren
von außerhalb der EU (beispielsweise aus den
USA, China oder seit dem Brexit auch aus
Großbritannien) gekauft, fallen meist
Einfuhrumsatzsteuer (für gewöhnlich 7 oder 19
Prozent) und bei einem Warenwert von über 150
Euro zusätzlich Zollgebühren an. Diese müssen
Verbraucher:innen zuzüglich zum Kaufpreis der
Ware begleichen. Jedes Produkt hat dabei seinen
eigenen Zollsatz, der zwischen 2,5 und 17
Prozent liegen kann.
Online-Shops müssen zwar darauf hinweisen, dass
Zusatzkosten entstehen können, allerdings muss
die Höhe dieser nicht angegeben werden. Für
Verbraucher:innen ist daher oft wenig
transparent, was der vermeintlich günstige
Einkauf am Ende tatsächlich kostet. Zusätzlich
zu den Gebühren für Zölle oder Steuern berechnen
viele Paketdienste außerdem eine Auslagen- oder
Servicepauschale. Dafür übernehmen sie bei
steuerpflichtigen Sendungen die Abwicklung mit
der Zollbehörde. Jeder Dienstleister kann diese
Pauschale selbst festlegen. Die Deutsche Post
berechnet aktuell beispielsweise sechs Euro. So
kann die ursprünglich günstige Handyhülle aus
China schnell doppelt so teuer werden.
•
Kundenservice,
Gewährleistung und Rücksendebedingungen
Entspricht das Produkt nicht den Erwartungen,
passt oder gefällt es schlichtweg nicht, lohnt
sich der Rückversand ins Ausland oft nicht, da
die Rücksendekosten meist selbst zu tragen sind.
Daher sollten Verbraucher:innen vor den Kauf gut
überlegen und die Rücksendebedingungen des Shops
kennen. Ein besonderer Fall sind Produkte wie
beispielsweise der genannte Ring mit Gravur, die
individuell nach Wunsch angefertigt wurden. Für
diese ist das Widerrufsrecht in der Regel von
vornherein ausgeschlossen.
Tritt ein Problem mit einem Produkt auf, fehlt
bei dem Erwerb über Verkaufsplattformen häufig
ein Ansprechpartner für Reklamationen. Auch die
Gewährleistung kann bei Käufen im Ausland nur
schwer durchzusetzen sein.
•
Alternativen prüfen
Gibt es das gleiche oder ein vergleichbares
Produkt vielleicht auch bei einem Online-Shop,
der innerhalb der EU ansässig ist? Damit
entfielen Steuern oder Zölle, was unter
Umständen sogar günstiger sein kann, auch wenn
das Produkt an sich etwas mehr kostet.
Ein bisschen Suchen kann hier also durchaus
helfen, um nicht nur zusätzliche Kosten und
lange Lieferzeiten zu umgehen, sondern auch
unnötig lange Versandwege zu vermeiden."
Weiterführende Infos und Links: Informationen zu
Steuer und Zoll:
www.zoll.de Direkter Ansprechpartner für
alle deutschen Verbraucher in
grenzüberschreitenden Fragen ist das Europäische
Verbraucherzentrum Deutschland:
www.evz.de
Bei Zweifeln an der Seriosität des Shops kann
der Fakeshop-Finder der Verbraucherzentrale
helfen:
www.verbraucherzentrale.nrw/fakeshopfinder
Juni 2023
Deutschlandticket: Neue Zusatztickets
für NRW ab Juli
Landesweite Fahrradmitnahme und Fahren in der 1.
Klasse in Kürze als zusätzliche Abos zum
Deutschlandticket buchbar
Moers, 30. Juni 2023 - Wer ein Deutschlandticket
besitzt und sein Fahrrad mit in den Zug nehmen
oder die 1. Klasse benutzen möchte, musste bei
der Zubuchung dieser Optionen bisher sehr genau
darauf achten, in welchem Tarifraum er sich
innerhalb von NRW bewegt. Das wird ab dem 1.
Juli 2023 mit den neuen Zusatztickets, die für
ganz NRW gelten, leichter.
„Eine Vereinheitlichung der Bedingungen zur
Mitnahme eines Fahrrads oder der Nutzung der 1.
Klasse über die Verkehrsverbünde hinweg ist
nicht nur verbraucherfreundlicher, sondern
erhöht auch die Attraktivität des ÖPNV in
Nordrhein-Westfalen“, sagt Gisela Daniels,
Leiterin der Verbraucherzentrale NRW in Moers.
„Verbraucher:innen müssen sich dann weniger
einen Kopf um Tarifraumgrenzen in ihrem
Bundesland machen und können ein weniger
entspannter in den Zug steigen.“
Die Moerser Verbraucherzentrale erklärt, was die
Zusatztickets kosten und welche Alternativen es
gibt. Fahrradmitnahme Bislang war ein zum
Deutschlandticket hinzugebuchtes Fahrradticket
in der Regel nur für einzelne Tarifräume und
nicht zwangsläufig für weitere Verkehrsverbünde
auf der Weiterfahrt gültig. Das hat vermutlich
viele Verbraucher:innen abgeschreckt, ihr
Fahrrad auf eine längere Route mit in den Zug zu
nehmen. Das ändert sich ab dem 1. Juli mit dem
neuen Extra-Ticket für die Fahrradmitnahme.
Dieses kostet monatlich zusätzlich zum
bestehenden Abo 39 Euro und gilt dann in ganz
NRW – allerdings nicht bundesweit.
Wer das Fahrrad nur gelegentlich mitnehmen
möchte, für den bietet sich eher ein
Einzel-Fahrradticket NRW für 5,10 Euro an. Das
ist dann im ganzen Bundesland für 24 Stunden
gültig. Nutzung der 1. Klasse Bisher konnte die
Option zur Nutzung der 1. Klasse zu einem
bestehenden Monatsticket oder dem
Deutschlandticket je nach Verkehrsverbund
hinzugebucht werden. Dies galt dann aber nur für
den jeweiligen Tarifraum.
Ab dem 1. Juli ändert sich dies und die 1.
Klasse darf damit dann NRW-weit im bestehenden
Abo für zusätzlich 69 Euro (monatlich kündbar)
genutzt werden. Wie bei der Fahrradmitnahme gilt
dies jedoch nicht bundesweit. Überquert eine
Bahnlinie die Grenzen NRWs, erlischt das
Benutzungsrecht für die 1. Klasse. Reisende
müssen dann regulär in die 2. Klasse wechseln.
Auch sollten Verbraucher:innen vorab prüfen, ob
die von ihnen regelmäßig genutzten Züge über
eine 1. Klasse verfügen. Andernfalls lohnt sich
die Zusatzoption im Abo wohl nicht und es kann
dann eher bei Einzelfahrten die 1. Klasse
hinzugebucht werden.
Weiterführende Infos und Links: Bei Problemen im
Nahverkehr unterstützt die Schlichtungsstelle
Nahverkehr:
www.schlichtungsstelle-nahverkehr.de
Verbraucherzentrale NRW in Moers Tel. 02841/60
776 01 moers@verbraucherzentrale.nrw
Das Ende der Maestro-Karte: Was nun bei
Kartenzahlung wichtig ist Giro-, Debit- oder
Kreditkarte: Die Verbraucherzentrale NRW
erklärt, welche Karten nun wo funktionieren
27. Juni 2023 - In Kürze ist es soweit: Ab 1.
Juli 2023 stellen viele Banken und Sparkassen
keine Girokarten mit Maestro-Funktion mehr aus.
Diese Funktion ermöglichte es dreißig Jahre
lang, im Ausland nicht nur mit Kreditkarte,
sondern auch mit Girokarte zu bezahlen.
• Wie lange gelten
Maestro-Karten noch und wer ist betroffen?
Nur Girokarten, die das rot-blaue Maestro-Logo
tragen, sind von den Änderungen betroffen. Ab 1.
Juli 2023 werden vielfach keine neuen Karten
mehr mit Maestro-Funktion vergeben, vor allem
bei den Sparkassen. Bestehende Karten dürfen
aber bis zum Ablauf des jeweiligen
Gültigkeitsdatums noch genutzt werden.
Üblicherweise sind die Karten vier Jahre gültig.
Es ist allerdings möglich, dass sich Banken
schon vor dem Stichtag dazu entscheiden, neue
Karten in Umlauf zu bringen oder auf ein anderes
System umzusteigen.
•
Was müssen
Karteninhaber:innen jetzt tun?
Da die Girokarte in Deutschland sehr verbreitet
ist, sind Millionen Menschen betroffen. Viele
sind verunsichert, denn dank der
Maestro-Funktion können deutsche Girokarten auch
im Ausland eingesetzt werden, beispielsweise um
Geld abzuheben oder im Geschäft mit der Karte zu
zahlen. Girokarten werden ohne die
Maestro-Funktion jedoch nicht wertlos. Sie
bleiben in Deutschland voll einsatzfähig.
Betroffene Karteninhaber:innen können ihre
Girokarte mit Maestro-Funktion bis zum Ende der
Kartenlaufzeit nutzen. Sobald sich eine
Umstellung abzeichnet, sollte man sich über die
Alternativen informieren.
• Welche
Alternativen gibt es? Es stehen bereits mehrere
zur Verfügung. Die häufigsten sind V-Pay als
Debitzahlsystem des Kreditkartenanbieters Visa
(vor allem für den EU-Raum) sowie Debitkarten
von Visa oder Mastercard. Viele Menschen nutzen
zwei Karten: Eine Girokarte für Zahlungen in
Deutschland und eine Visa/Mastercard Debit/-oder
Kreditkarte für Zahlungen außerhalb der EU und
für Online-Geschäfte. Möglich ist auch eine
Kombi-Karte, also eine Girokarte mit
integrierter Debitkarte von Visa/Mastercard. Die
Girokarte soll in Zukunft auch online besser
nutzbar sein. Reine Girokarten ohne Anbindung an
Visa oder Mastercard sind derzeit selten.
• Muss man neue
Karten akzeptieren? Wenn eine Bank oder
Sparkasse neue Karten anbietet, können
Kund:innen den Änderungen und den neuen
Nutzungsbedingungen zustimmen. Sie müssen es
aber nicht. Wer lieber eine Alternative nutzen
möchte, muss dann aber gegebenenfalls die Bank
wechseln. Es ist auf jeden Fall ratsam, vor der
Zustimmung ins Kleingedruckte zu schauen, um
mögliche Mehrkosten im Blick zu haben.
Zum Teil werden die neuen Karten mit erhöhten
Preisen verbunden. Im sogenannten Preis- und
Leistungsverzeichnis der Bank ist aufgelistet,
was welches Angebot konkret kostet. Zudem
verschiebt sich das endgültige Maestro-Aus
mancher Geldinstitute, da teils noch Girocards
mit Maestro-Funktion neu ausgegeben werden.
•
Wie unterscheiden sich
Debit- und Kreditkarte?
Eine Debitkarte funktioniert wie eine Girokarte,
denn bei einer Zahlung wird das zugeordnete
Konto sofort belastet. Deshalb auch der Name:
Das englische Wort „debit“ bedeutet ‚Soll' oder
‚Belastung‘. Was viele Kund:innen verwirrt:
Optisch gleicht die Debitkarte der klassischen
Kreditkarte, mit 16 Ziffern in Vierergruppen,
der Gültigkeitsdauer und dem Namen des
Karteninhabers, silberfarben eingeprägt.
Im Gegensatz zu einer Kreditkarte aber gibt es
bei Debitkarten keinen Verfügungsrahmen. Deshalb
kann sie auch meist nicht für Hotel- oder
Mietwagenbuchungen hinterlegt werden, wie das
mit Kreditkarten möglich ist. Dafür aber ist die
Debitkarte bei vielen Banken kostenlos. Eine
Kreditkarte kostet dagegen in vielen Fällen 60
Euro pro Jahr oder mehr."
Weiterführende Infos und
Links: Mehr zum Unterschied zwischen Kredit- und
Debitkarte:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/65038
Mehr zur Abschaffung der Maestro-Funktion bei
Girokarten:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/66548
Verbraucherzentrale in Moers im Juli geschlossen
Die Beratungsstelle der
Verbraucherzentrale Moers auf der Kirchstraße 42
bleibt vom 03. Juli - 07. Juli wegen
Renovierungsarbeiten geschlossen. Telefonisch
(Tel.: 02841/60 776 01) und per E-Mail (moers@verbraucherzentrale.nrw)
sind die Mitarbeiter:innen weiterhin zu den
Öffnungszeiten erreichbar (Montag und Donnerstag
von 9 - 13 Uhr und 14 - 17:30 Uhr sowie Dienstag
und Freitag von 9 - 13 Uhr).
…,
wie Sie Flugentschädigungen geltend machen
können?
Moers, 26. Juni 2023 - Lange Wartezeiten,
annullierte oder verspätete Flüge, verlorenes
Gepäck: Die teils chaotischen Zustände an den
Flughäfen haben 2022 bei vielen Reisenden die
Urlaubsfreude getrübt. Auch in diesem Sommer
könnte es wieder voll werden an den Flughäfen.
Gibt es Probleme mit dem Flug oder dem
Gepäcktransport, haben Verbraucher:innen meist
Ansprüche auf Entschädigung gegenüber der
Airline.
„Von den Fluggesellschaften werden Betroffene
oftmals aufgefordert, nur auf den Homepages der
Airlines auffindbare Kontaktformulare zu nutzen.
Das müssen sie aber nicht“, erklärt Gisela
Daniels, Leiterin der Verbraucherzentrale NRW in
Moers. „Stattdessen können sie Unterlagen auch
per E-Mail oder Brief einreichen. Denn es gibt
keine Formvorschriften, die hier zwingend
eingehalten werden müssen.“
Mit ihrer Flugärger-App hält die
Verbraucherzentrale NRW außerdem ein kostenloses
und leicht zu bedienendes Tool bereit, mit dem
Betroffene selbst mögliche Ansprüche auf
Entschädigung prüfen und bei der
Fluggesellschaft geltend machen können.
Rechtliche Infos, persönliche Beratung sowie die
App zum Download:
www.verbraucherzentrale.nrw/flugaerger
Für weitere Informationen - Verbraucherzentrale
NRW in Moers Tel. 02841/60 776 01
moers@verbraucherzentrale.nrw
Wenn Starkregen das Haus trifft
Tipps zur Trocknung von Gebäuden und Vermeidung
von Schimmel
Moers, 22. Juni 2023 - Starke Regenfälle sorgen
teils für vollgelaufene Keller und überflutete
Straßen. Die Beratungsstelle Moers der
Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps , was
Betroffene nun tun müssen. "Wichtig ist es auch,
langfristige Folgeschäden wie etwa
Schimmelbildung zu vermeiden", sagt Gisela
Daniels, Leiterin der Verbraucherzentrale Moers.
•
Sichern, dokumentieren, informieren:
Das oberste Gebot der Stunde heißt Sicherheit:
Nur wenn gefahrlos möglich, können Maßnahmen zur
Vermeidung weiterer Schäden ergriffen werden.
Mit Smartphone oder Kamera sollten die Schäden
noch vor den ersten Aufräumarbeiten dokumentiert
werden. Wohngebäude- oder Hausratversicherer
sowie Vermieter sind zeitnah zu informieren, um
die nächsten Schritte abzustimmen.
•
Eingetretenes Wasser zügig beseitigen:
Das Beheben eines Wasserschadens verlangt zum
einen, die unmittelbaren Zerstörungen und
Beschädigungen zu beseitigen und zum anderen,
nachhaltige Trockenheit wiederherzustellen.
Häufig mischen sich beim Sanieren die Bereiche
und die Arbeit führt zu einer „ganzheitlichen“
Baustelle.
Entscheidend ist, gleichzeitig schnell und
gründlich vorzugehen. Qualifizierte
Sachverständige können die Größe und das Ausmaß
der Feuchtigkeitsschäden in Mauerwerk und
betroffenen Bauteilen lokalisieren und die
notwendigen Sanierungsmaßnahmen bestimmen.
Wichtig dabei ist auch die Inspektion möglicher
nicht sichtbarer Schäden, wie Bereiche unter dem
Estrich oder an Wänden, die verkleidet sind.
•
Trocknen der Bauwerkschäden: Nach der
Beseitigung von stehendem Wasser, Schlamm und
Bauwerksschäden sowie der oberflächlichen
Reinigung folgt die fachgerechte Trocknung des
Mauerwerks. Beim Trocknen eines Wasserschadens
wird mit Luft und Wärme gearbeitet. Je nach
Baustoff und Lage des Bauteils muss die richtige
Kombination, Anwendung und Dauer bestimmt sowie
der Trocknungsprozess überwacht werden. Während
bei Wänden und Decken meist eine Behandlung von
außen ausreicht, ist der Aufwand bei
durchfeuchteten oder durchnässten Böden, wie zum
Beispiel bei der Estrichtrocknung, wesentlich
höher.
•
Schimmel bildet sich sehr schnell: Kann
bei einem Wasserschaden nicht schnell genug
getrocknet werden, finden schon nach wenigen
Tagen viele Schimmelpilze optimale
Wachstumsbedingungen. Das kann schnell zu einem
großflächigen Befall führen, der nicht nur die
Gesundheit der Bewohner:innen gefährdet, sondern
auch die Bausubstanz. Wichtig ist, jede
Feuchtigkeit und Nässe zu lokalisieren und
restlos zu beseitigen, um so Schimmel und
weitere Bauschäden zu verhindern.
Rat und Hilfestellung von der
Verbraucherzentrale NRW erhalten Betroffene von
Starkregen und Hochwasser in der Beratungsstelle
vor Ort: www.verbraucherzentrale.nrw/beratungsstellen
oder per Mail an
service@verbraucherzentrale.nrw
Angebliche Auszahlung
des Gesundheitsministeriums
Verbraucherzentrale NRW warnt vor aktueller
Phishing-Variante per E-Mail und sagt, wie man
sich schützen kann
Moers, 16. Juni 2023 - Erst kürzlich
warnte die Verbraucherzentrale vor
betrügerischen E-Mails, die sich als offzielle
Schreiben des Bundesfinanzministeriums
ausgegeben haben. Nun zeichnet sich eine neue
Masche auf dem Phishing-Radar der
Verbraucherzentrale NRW ab, bei dem erneut die
Reputation eines Ministeriums genutzt wird: Bei
immer mehr Menschen kommen angebliche E-Mails
vom Bundesgesundheitsministerium an, in denen
darüber informiert wird, dass die Erstattung
einer Geldsumme für „Kunden“ bereitstehe.
Dazu müsse nur ein Foto der Vorder- und
Rückseite des Personalausweises übermittelt
werden.
„Hier haben wir es eindeutig mit einem Fall von
betrügerischen Aktivitäten zu tun. Kein
Ministerium und keine Behörde würde die
Übermittlung solch sensibler Daten
unverschlüsselt per E-Mail einfordern“, warnt
Gisela Daniels, Leiterin der Verbraucherzentrale
NRW in Moers.
Wie man solche Betrugsversuche durchschauen kann
und sich diesen gegenüber richtig verhält,
erläutern die folgenden Tipps.
• Vorsicht mit persönlichen
Daten
Abgesehen haben es die Kriminellen hinter der
neuen Masche nicht auf Geld, sondern auf
persönliche Daten. Gelangen diese in die Hände
der Betrüger, sind damit zahlreiche Straftaten
im Rahmen von Identitätsdiebstahl denkbar.
Beispielsweise könnten unbefugt Konten eröffnet
werden. Daher sollten Verbraucher:innen niemals
derart wichtige Dokumente wie Kopien des
Personalausweises auf bloße Aufforderung
unbekannter Dritter leichtsinnig übermitteln –
und schon gar nicht per unverschlüsselter
E-Mail.
•
Fälschungen erkennen
Oft sind gefälschte Schreiben per E-Mail schon
an einigen formalen Merkmalen zu erkennen. So
kann die Absenderadresse einer E-Mail oft
Hinweise auf ihre Echtheit geben. Manchmal
unterscheidet diese sich aber nur durch Details
von der offiziellen E-Mail-Adresse. Im
vorliegenden Fall enthält diese Betrugsmail
keinen Link, auf den man klicken soll. Vielmehr
sollen die Ausweiskopien an eine vermeintliche
Adresse des Bundesministeriums gesendet werden,
die sich als "bundesministerium-erstattung"
ausgibt.
Allerdings ist es wichtig, nicht nur den
vorderen Teil der Adresse zu beachten.
Entscheidend ist, was hinter dem "@"-Zeichen
steht. In diesem Fall beginnt es mit "faedo" und
hat keinen Bezug zu einem Bundesministerium. Wer
einen Betrug nicht direkt als einen solchen
erkennt und Zweifel daran hat, ob die Nachricht
nicht doch echt sein könnte, sollte sich direkt
an die entsprechende Institution wenden und so
die Echtheit der E-Mail überprüfen.
Achtung: Hierfür keinesfalls die in der E-Mail
angebotenen Kontaktdaten nutzen, sondern auf die
echte Internetseite des Anbieters gehen oder
dort anrufen. Hilfe für Betroffene Wer eine
solche Mail erhält oder bereits erhalten hat,
sollte nicht darauf reagieren und sie in den
Spam-Ordner verschieben. Darüber hinaus kann sie
an die Verbraucherzentrale NRW weitergeleitet
werden (phishing@verbraucherzentrale.nrw).
•
Wer bereits Daten
übermittelt hat, muss damit rechnen, dass diese
von den Betrügern missbraucht werden. Wem das
passiert ist, der sollte rasch Anzeige bei der
Polizei erstatten, um gegen einen möglichen
Identitätsdiebstahl gewappnet zu sein. Kommen
zum Beispiel Rechnungen oder Mahnungen für
Bestellungen ins Haus, von denen man nichts
weiß, wurden die Daten sehr wahrscheinlich
bereits von Dritten verwendet. Betroffene können
sich in diesem Fall bei der Verbraucherzentrale
beraten lassen. Wenn ganz konkret die Daten des
Personalausweises in den Händen von Kriminellen
sind, ist auch die Beantragung eines neues
Ausweises eine denkbare Option.
Weiterführende Infos und Links: Mehr
Informationen zu Phishing-Mails:
www.verbraucherzentrale.nrw/phishing-faq
Aktuelle Warnungen des Phishing-Radars der
Verbraucherzentrale NRW:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/phishing
Über die Folgen von Identitätsdiebstahl
informiert die Verbraucherzentrale unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/17750
Für weitere Informationen:
Verbraucherzentrale NRW in Moers Tel. 02841/60
776 01 moers@verbraucherzentrale.nrw
So lässt sich Hitze besser aushalten -
Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps, was bei
heißen Temperaturen gut tut und die Wohnung
kühlt.
Moers - 15. Juni 2023 - Heiße Tage sind
anstrengend. Nicht alle können sich im Freibad
oder im See abkühlen. Besonders alte Menschen,
chronisch Kranke und Kleinkinder empfinden Hitze
als belastend. Zuhause oder bei der Arbeit
helfen abwechslungsreiche Getränke mit viel
Wasser, dazu Obst und leichte Mahlzeiten. Wie
man richtig lüftet und gut durch heiße Tage und
warme Nächte kommt, erklärt die
Verbraucherzentrale NRW.
•
Die Wohnung möglichst kühl halten
Am wirkungsvollsten ist es, früh morgens, abends
und nachts zu lüften, solange es noch kühl ist.
Am besten quer lüften, also Fenster und Türen
öffnen. Das reduziert nicht nur die
Lufttemperatur, sondern auch die Gebäudewärme,
so dass sich das Haus oder die Wohnung am
nächsten Tag nicht so schnell aufheizen. Denn
sinkt die Temperatur von Beton, Mauerwerk oder
Stahlträgern nur wenig, erhitzen sie die Wohnung
Tag und Nacht. Abhilfe können auch Ventilatoren
schaffen.
•
Tagsüber helfen verdunkelte Räume
dabei, die Hitze weniger oder gar nicht
eindringen zu lassen. Nur einen kurzen Effekt
haben nasse Tücher. Wenn das Wasser verdunstet,
wird der Umgebung zwar Wärme entzogen, aber die
Luftfeuchtigkeit steigt. Es wird also schwüler
im Raum, was auf längere Sicht sogar zu
Schimmelbildung führen kann.
•
Viel trinken mit gesunder Abwechslung:
Insgesamt sollte man mindestens 1,5 Liter Wasser
am Tag trinken. An heißen Sommertagen kann
dieser Richtwert auf das Drei- bis Vierfache
steigen, zum Beispiel, wenn man Sport treibt
oder eine anstrengende körperliche Arbeit
ausübt. Besonders ältere Menschen sollten auf
ausreichendes Trinken achten, weil das
Durstgefühl mit dem Alter abnimmt. Das beste
Getränk dafür ist Wasser.
Wer etwas Abwechslung haben möchte, kann
Leitungs- oder Mineralwasser mit Saft mischen –
idealerweise mit drei Teilen Wasser und nur
einem Teil Saft. Auch ungesüßte Kräuter- und
Früchtetees sind eine gute Lösung.
Leitungswasser kann mit Früchten, Gemüse und
Kräutern aromatisiert werden – ganz ohne Zucker.
Am besten stehen die Getränke immer griffbereit.
Auch wasserhaltige Lebensmittel wie Gurke oder
Wassermelone sind gesund und wirken erfrischend.
• Das Trinken gut über den Tag verteilen
Man sollte nicht erst trinken, wenn man durstig
ist. Denn der Durst zeigt an, dass bereits ein
Mangel vorliegt. Besser ist es, das Trinken über
den Tag zu verteilen, zum Beispiel ein Glas alle
zwei Stunden. Alkohol und stark gezuckerte
Getränke sind nicht ratsam. Auch auf Vorrat zu
trinken, bringt nichts, weil der Körper Wasser
nicht speichern kann.
•
Leichtes Essen ist gut für den Körper:
In Hitzezeiten sind kleine, leichte Mahlzeiten
empfehlenswert. Gut geeignet sind Salate,
gedünstetes Gemüse und wasserreiche Rohkost wie
Tomaten und Gurken, oder auch mageres Fleisch
und Fisch. Nachmittags bietet sich
kleingeschnittenes Obst wie Wasser- und
Honigmelonen, Trauben oder Pfirsiche an. Tipp
für Ältere: Salzgebäck regt das Durstgefühl an
und unterstützt den Salz-Haushalt.
•
Den Körper vor Überhitzung schützen:
Feuchte Umschläge auf Armen, Beinen oder im
Nacken sowie kühlende Wassersprays oder
kühlendes Abreiben tun bei Hitze gut. Kalte Fuß-
und Handbäder regen den Kreislauf an. Dünne
Bettwäsche oder leichte Laken helfen ebenso wie
leichte Bekleidung. Das gilt besonders für alte
und bettlägerige Menschen.
Weiterführende Infos und Links: Unsere
Themenseite bündelt viele Aspekte zum Umgang mit
Hitze:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/27869
Verbraucherzentrale NRW in Moers Tel.
02841/60 776 01 moers@verbraucherzentrale.nrw
Anbieterwechsel bei
Strom und Gas lohnt sich wieder
Niederrhein, 9. Juni 2023 -
Die Verbraucherzentrale NRW in Duisburg
gibt Tipps zum Wechsel des Energieversorgers und
zeigt, wo sich Geld sparen lässt Die
Energiekrise hat im vergangenen Jahr für stark
gestiegene Strom- und Gaspreise gesorgt. Jetzt
gibt es im Vergleich zum Jahr 2022 wieder
deutlich preiswertere Tarife bei Gas und Strom.
„Viele Neukundentarife sind aktuell günstiger.
Oft liegen sie unterhalb des Preises der
staatlichen Preisbremsen. Bei der
Grundversorgung ist es genau umgekehrt, diese
ist meist wieder teurer als alternative Tarife“,
erklärt Claudia Bracht, Verbraucherberaterin der
Verbraucherzentrale NRW. „Nach den
Preisturbulenzen im vergangenen Jahr möchten wir
den Verbraucher:innen die Unsicherheit nehmen,
sich wieder auf dem Energiemarkt nach
preiswerteren Strom- und Gastarifen
umzuschauen.“ Die Verbraucherzentrale NRW hat
drei Tipps zusammengestellt, worauf private
Haushalte dabei achten sollten. Zusätzlich steht
eine
Checkliste zur Verfügung, damit der
Anbieterwechsel reibungslos gelingt.
•
Aktuelle Neukundenpreise und
Sparpotentiale ermitteln
Viele Energieanbieter bieten wieder günstigere
Tarife, die unterhalb des Preisbremsenniveaus
liegen. Derzeit sind bei Strom Arbeitspreise ab
ca. 30 Cent pro Kilowattstunde (Ct/kWh)
verfügbar, bei Gas lassen sich Preise ab ca. 9
Ct/kWh finden. Auch wenn man die staatlichen
Preisbremsen berücksichtigt, lohnt sich ein
Anbieterwechsel. Denn diese deckeln den Preis,
allerdings nur für 80 Prozent des
Vorjahresverbrauchs.
•
Zusätzlicher Aspekt: Ein Anbieterwechsel
entlastet den Staatshaushalt und fördert den
Wettbewerb auf dem Energiemarkt. Außerdem bieten
nicht nur sogenannte Energiediscounter günstige
Preise an, sondern auch viele Stadtwerke haben
wieder preiswerte Neukundentarife im Angebot.
• Bestandskundenverträge
kritisch prüfen Viele Verbraucher:innen sind
noch in teuren Bestandskundentarifen. Obwohl die
Beschaffungskosten auf dem Energiemarkt seit
rund sechs Monaten wieder deutlich niedriger
ausfallen, sind Preissenkungen noch die Ausnahme
– oder die Preise sind trotz Preissenkung hoch.
Bei der Prüfung des bestehenden Vertrags ist es
wichtig, die Restlaufzeit und Kündigungsfrist
herauszusuchen, um den richtigen Zeitpunkt für
einen Anbieterwechsel zu finden. Ist man aktuell
in der Grundversorgung, lässt sich der Vertrag
jederzeit, unter Berücksichtigung der
gesetzlichen zweiwöchigen Frist, kündigen.
•
Vergleichsportale richtig nutzen
Online-Vergleichsportale sind nützliche
Instrumente, um den richtigen Strom- oder
Gas-Tarif ausfindig zu machen.
Wichtig dabei ist, die Voreinstellungen des
Vergleichsportals individuell anzupassen, bevor
man einen Tarifvergleich vornimmt. Um möglichst
viele Tarife angezeigt zu bekommen, sollte der
Filter „direkte Wechselmöglichkeit über das
Portal“ ausgestellt sein. Auch Empfehlungen des
Vergleichsportals schränken die Tarifauswahl
unnötig ein.
Aktuell empfehlenswert sind
Tarife mit einer Laufzeit von zwölf Monaten.
Dabei sollten Verbraucher:innen darauf achten,
dass vertraglich zugesicherte Preisgarantien
enthalten sind, falls es im kommenden Winter
erneut zu steigenden Energiepreisen kommen
sollte. Wichtig vor einem Vertragsabschluss: Den
potentiell neuen Anbieter mittels einer kurzen
Internetrecherche überprüfen, um festzustellen,
ob der Anbieter durch sein Geschäftsgebaren in
der Vergangenheit negativ aufgefallen ist."
Weitere Informationen und
Links: Informationen zum Wechsel des Strom- oder
Gasanbieters:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/6436 Die
Checkliste (PDF-Format) zum Anbieterwechsel
findet sich
hier
"Ratgeber „Wie ernähre ich mich bei
Magen-Darm-Beschwerden?“
Schritt für Schritt zur Darmgesundheit
Niederrhein, 9. Juni 2023 - Das Gefühl,
dass etwas auf den Magen schlägt, kennt wohl
jeder. Treten Beschwerden wie Bauchschmerzen,
Völlegefühl, Sodbrennen, Verstopfung, Durchfall,
Blähungen oder Übelkeit aber regelmäßig auf, ist
die Lebensqualität auf Dauer beeinträchtigt. Die
Verunsicherung beim Essen ist dann groß und die
Mahlzeiten können zu einer regelrechten Qual
werden. Welche Rolle aber spielt die Ernährung
und unsere Lebensgewohnheiten tatsächlich dabei?
Der
Ratgeber “Wie ernähre ich mich bei
Magen-Darm-Beschwerden?“ hilft, die Mechanismen
unseres Körpers besser zu verstehen und
Lebensmittel so auszuwählen, dass Symptome
gelindert werden. Oft reicht es schon, die
Portionsgröße anzupassen, langsam zu essen und
Lebensmittel sinnvoll zu kombinieren. In den
seltensten Fällen gibt es nur einen Auslöser wie
einen einzelnen Lebensmittelbestandteil für das
Unwohlsein.
Das Buch stellt die wichtigsten Merkmale einer
darmgesunden Kost vor und erläutert, wie sie
individuell für eine symptomorientierte
Ernährung angepasst werden können. Der Ratgeber
„Wie ernähre ich mich bei
Magen-Darm-Beschwerden? Was nützt, was nicht –
praktische Hilfen für den Alltag“ hat 200 Seiten
und kostet 19,90 Euro, als E-Book 15,99 Euro."
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter
0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den
Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im
Buchhandel erhältlich.
Ratgeber „Richtig vererben und verschenken“
Neuauflage lotst zu aktuellen Regeln
Düsseldorf/Niederrhein/Duisburg, 7. Juni 2023 -
Jährlich werden in Deutschland etwa 400
Milliarden Euro vererbt – fast die Hälfte davon
in Immobilien. Wem und wann das eigene Vermögen
übertragen werden soll, ist nicht nur angesichts
dieser Summen eine schwierige Entscheidung.
Sondern auch, weil eine Reihe an Wünschen und
Umständen zu berücksichtigen ist, wenn der
Besitz von der einen Generation an die nächste
geht.
Die Neuauflage des Ratgebers „Richtig vererben
und verschenken“ der Verbraucherzentrale stellt
alles
Wissenswerte
zu Testament, Schenkung, Vermächtnis und
Erbvertrag vor – inklusive der neuen Regelungen
zur steuerlichen Bewertung von vererbten
Immobilien. Das A und O bei der Nachlassplanung
ist eine Bestandsaufnahme: Für welche
Vermögensgegenstände sind die Weichen für die
Übertragung zu stellen?
Was sehen die gesetzlichen Regelungen vor? Ist
es sinnvoll, Besitz schon zu Lebzeiten zu
übertragen? Und nicht zuletzt: Welche
steuerlichen Belastungen kommen auf die
Nachkommen gegebenenfalls zu? Denn für das
Finanzamt ist der Verwandtschaftsgrad
entscheidend, wenn es Erbschaftsteuer und
Steuerfreibeträge bemisst.
Der Ratgeber lotst anhand von Fallbeispielen
durch die verschiedenen Konstellationen.
Checklisten helfen, die Vor- und Nachteile der
jeweiligen Form der Vermögensübertragung
abzuwägen. Mustertexte bieten das notwendige
Handwerkszeug, um die Nachlassregelung nach den
eigenen Vorstellungen zu verfügen. Auch was zu
tun ist, wenn der Erblasser nur Schulden
hinterlässt, wird in einem eigenen Kapitel
beleuchtet.
Der Ratgeber „Richtig vererben und verschenken“
hat 208 Seiten und kostet 18,-Euro, als E-Book
14,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop
unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder
unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in
den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen
und im Buchhandel erhältlich.
Ratgeber Photovoltaik - Neuerscheinung bringt
Solarstrom praktisch ins Haus
Düsseldorf/Niederrhein/Duisburg, 6. Juni 2023 -
Schon drei Millionen Solarstromanlagen zapfen
hierzulande bereits die Kraft der Sonne an und
wandeln diese in elektrische Energie um. Etwa 62
Terawattstunden Solarstrom frei Haus – für den
eigenen Verbrauch oder um ins Netz eingespeist
zu werden. Das macht nicht nur unabhängig von
der Preisentwicklung am Strommarkt, sondern
sorgt auch für eine Ersparnis von rund 42
Millionen Tonnen an klimaschädlichem CO2.
Auch dass beim Kauf einer Photovoltaik-Anlage
und für dazugehörige Batteriespeicher seit
Januar 2023 keine Mehrwertsteuer zu zahlen ist,
lässt aktuell viele darüber nachdenken,
ebenfalls mit der Sonne ins Geschäft zu kommen.
Der neue „Ratgeber Photovoltaik“ der
Verbraucherzentrale zeigt, wie das ganz
praktisch von der Planung über den Kauf bis zum
Anschluss geht.
Zum Einstieg gibt es „Technik verständlich“: Wie
funktionieren Solarzellen und Module? Was können
Batteriespeicher? Was ist bei Netzanschluss und
Einspeisung zu beachten? Dann lotst der Ratgeber
zur systematischen Analyse.
Denn
wie viel Energie mit einer Photovoltaik-Anlage
geerntet werden kann, hängt vom Standort, der
Gebäudeorientierung, der Sonneneinstrahlung und
vom Haustyp ab. Wissenswertes zur
Einspeisevergütung sowie ein Überblick zu
Zuschüssen und Förderkrediten helfen bei der
Entscheidung, ob und wie sich Stromerzeugung
durch Sonnenkraft rechnet.
Online-Tools erleichtern das Kalkulieren mit den
spezifischen Gegebenheiten der eigenen Immobilie
sowie dem jeweiligen Energiebedarf. Von der
Planung über das Einholen von Angeboten bis hin
zur Installation und Inbetriebnahme begleitet
das Buch dann Schritt für Schritt, damit das
Hausdach zum soliden Stromlieferanten wird.
Der „Ratgeber Photovoltaik. Solarstrom und
Batteriespeicher für mein Haus“ hat 240 Seiten
und kostet 24,00 Euro, als E-Book 19,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter
0211 / 38 09-555.
Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen
der Verbraucherzentralen und im Buchhandel
erhältlich.
Mai 2023
Handbuch Pflege - Hilfe passend organisieren
Niederrhein, 15. Mai 2023 -
Rund fünf Millionen Menschen sind
hierzulande aktuell pflegebedürftig. Vier von
fünf werden zu Hause versorgt – meist von ihren
Angehörigen. Vielfach fühlen sich diese dabei
jedoch überfordert. Und zwar nicht nur, weil sie
sich täglich kümmern und sorgen müssen, sondern
auch, weil viel Papierkram rund um Anträge zu
bewältigen ist.
Mit dem „Handbuch Pflege“ der
Verbraucherzentrale gibt es fürs Management des
Alltags von pflegenden Angehörigen nun ein
passendes Hilfsmittel: Der Ratgeber beantwortet
wichtige organisatorische und rechtliche Fragen
und lotst zur passenden Unterstützung im
Einzelfall. Checklisten und Musterbriefe bieten
darüber Hilfestellungen, um Leistungen zu
beantragen.
Der Ratgeber bietet Einstiegshilfe, um die
individuelle Pflegesituation abzustecken: Ist
eine Pflege zu Hause möglich? Welche Regeln
gelten, wenn ausländische Betreuungskräfte
unterstützen? Was ist bei der Auswahl eines
Pflegeheims zu beachten? Von der Einstufung in
den Pflegegrad hängt ab, welche Leistungen durch
die Pflegekasse möglich sind.
Anschaulich
werden daher die Kriterien erläutert, nach denen
der Medizinische Dienst begutachtet. Praktische
Tipps helfen, sich gut auf den Termin
vorzubereiten. Ebenso wenig fehlen
Informationen, um Pflege und Beruf unter einen
Hut zu bringen.
Neben dem gebündelten Wissen liefert das Buch im
Formularteil Anträge, Übersichten,
Musterschreiben und Checklisten, um die Hürden
der Bürokratie rund um Pflegeleistungen leichter
zu nehmen. Alle Formulare wie Checklisten lassen
sich auch heraustrennen und archivieren – oder
alternativ online ausfüllen und ausdrucken."
Der Ratgeber „Handbuch Pflege. Hilfe
organisieren: Anträge, Checklisten, Verträge“
hat 198 Seiten und kostet 16,90 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter
0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den
Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im
Buchhandel erhältlich.
Von Drahtesel bis E-Bike: Die passende
Versicherung fürs Fahrrad
Bei teuren Pedelecs reicht die
Hausratversicherung oft nicht. Sie sind der
Verkaufshit auf zwei Rädern und kosten teils
5.000 Euro oder mehr: Fast jedes zweite in
Deutschland verkaufte Fahrrad ist ein E-Bike.
Bei solchen Anschaffungskosten ist ein Diebstahl
besonders schmerzhaft, vor allem, wenn sich
herausstellt, dass das Rad nicht richtig
versichert war.
„Viele Hausratversicherungen bieten hier keinen
ausreichenden Schutz”, sagt Paulina Wleklinski,
Leiterin der Verbraucherzentrale NRW in
Duisburg. „Denn es gibt einige Ausnahmen. Vor
allem ältere Verträge sind lückenhaft. Die
Alternative ist eine spezielle
Fahrradversicherung, die sich vor allem lohnt,
wenn das Rad teuer ist und häufig draußen
abgestellt wird.”
•
Das bietet die Hausratversicherung:
Fahrräder sind in einer Hausratversicherung mit
versichert, und zwar rund um die Uhr, also auch
nachts. Auch langsame Pedelecs mit einer
Motorleistung von maximal 250 Watt, die als
Fahrräder gelten, sind in der Hausrat
mitversichert. Allerdings sind Zweiräder nur
gegen Einbruchdiebstahl versichert.
Das bedeutet, das Fahrrad muss aus dem
verschlossenen Keller oder aus einer
verschlossenen Garage gestohlen worden sein.
Kann das Fahrrad in einem gemeinschaftlichen
Fahrradabstellraum abgestellt werden, ist man
verpflichtet, diesen zu nutzen – und das Rad
dort auch mit einem eigenständigen
Fahrradschloss abzuschließen.
•
Einfacher Diebstahl ist nur mit
Zusatzklausel abdeckt: Steht das Rad nicht im
Haus, sondern an der Straße, sprechen Fachleute
von „einfachem Diebstahl“, und der ist in
Hausratversicherungen meist nicht enthalten. In
den oft älteren Versicherungsbedingungen besteht
der vollständige Schutz außerdem in der Regel
nicht in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr.
Ausnahme: Das Fahrrad wurde noch benutzt und
stand zum Beispiel vor einem Kino oder einer
Gaststätte, die man besucht hat. Allerdings muss
das Fahrrad dann durch ein eigenständiges
Schloss gesichert sein. Fest am Fahrrad verbaute
Rahmenschlösser sind meist nicht ausreichend.
Den Fall des „einfachen Diebstahls“ kann man in
der Hausratversicherung gegen einen Mehrbeitrag
durch die sogenannte „Fahrradklausel“
versichern. Das lohnt sich in der Regel jedoch
eher für hochpreisige Fahrräder.
• Welchen Wert die
Hausratversicherung ersetzt: Für ein gestohlenes
Fahrrad erhalten Betroffene den Neuwert des
Fahrrades. Das ist der Betrag, den ein ähnliches
Fahrrad in neuwertigem Zustand kostet.
Voraussetzung ist allerdings eine ausreichend
hohe Versicherungssumme. Nur dann wird der
Schaden in voller Höhe ersetzt.
Beispiel: Beträgt die Hausrat-Versicherungssumme
50.000 Euro und der abgesicherte Fahrradwert
davon ein Prozent, erstattet die Versicherung
maximal 500 Euro. Es können auch zwei, fünf oder
zehn Prozent der Versicherungssumme gewählt
werden. Dadurch steigt jedoch der Beitrag. Was
eine Fahrradversicherung leisten sollte:
Spezielle Fahrradversicherungen bieten meist
mehr als eine Hausratversicherung, sind
allerdings auch deutlich teurer.
Jahresbeiträge zwischen 100 und 220 Euro können
für ein 1000-Euro-Rad anfallen – das lohnt sich
also nur für teure Fahrräder. Wer eine solche
Versicherung abschließen möchte, sollte darauf
achten, ob die persönlichen Gegebenheiten
abgedeckt sind: Sind Fahrten im Ausland mit
versichert oder Sportrennen, Reparaturkosten
oder Leistungen bei einem Unfall? Was gilt für
Gepäck oder Zubehör? Gibt es eine Obergrenze für
den Kaufpreis? Ist eine Selbstbeteiligung
vorgesehen oder ein spezielles Fahrradschloss
vorgeschrieben?
Auch sollte man klären, welche konkreten Schäden
versichert sind. In Frage kommen nicht nur
Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub, sondern
auch Vandalismus, Feuer, Unfall-, Fall- und
Sturzschäden, unsachgemäße Handhabung,
Feuchtigkeits- und Elektronikschäden oder
Ähnliches."
Weiterführende Infos und Links: Mehr zum
richtigen Versicherungsschutz für Fahrräder
unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/13647
Mehr zu Pedelecs unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/50513
April 2023
Vorsicht vor ungewollten Energieverträgen
Niederrhein, 28. April - Die
Verbraucherzentrale NRW warnt vor
untergeschobenen Verträgen an Haustür oder
am Telefon.
Manche Strom- und Gasanbieter schieben
Verbraucher:innen an Haustür oder während
eines Telefonats unbemerkt Energieverträge
unter, die diese gar nicht abschließen
wollen. Andere
preisen
günstige Tarife an, die sich in Wahrheit als
teure Kostenfalle entpuppen.
In der Beratungsstelle Duisburg melden sich
vermehrt Betroffene, die berichten, dass sie
auf diese Weise zu einem ungewollten
Vertragsabschluss verleitet worden sind.
Dabei
geht es nicht nur um den Abschluss von
Neuverträgen. Auch Bestandskund:innen werden
mit fragwürdigen Methoden in teurere Tarife
gelockt.
„Wer keinen Liefervertrag abschließen will,
sollte niemals seine Zählernummer und den
aktuellen Energielieferanten preisgeben“,
rät Paulina Wleklinski, Leiterin der
Duisburger Beratungsstelle der
Verbraucherzentrale NRW. „Zusammen mit Namen
und Adresse reichen diese Informationen, um
einen Anbieterwechsel einzuleiten.” Die
Verbraucherschützerin erklärt, was noch zu
beachten ist.
-
•
Mit welchen Methoden werden
Verträge untergeschoben?
Sie klingeln an der Haustür oder rufen
an: Manche Energieanbieter versuchen
Haushalte im Direktvertrieb zu
Vertragsabschlüssen zu bewegen. Und
setzen dabei nicht immer seriöse
Methoden ein. Diese reichen von der
Verschleierung der Vertragsinhalte über
falsche Versprechungen bis hin zur
Vorspiegelung von Vertragsschlüssen. Es
kommt auch vor, dass während eines
Werbeanrufs darauf gedrängt wird, ein
Vertragsangebot, das parallel per SMS
oder E-Mail geschickt wird, sofort zu
beantworten und dadurch anzunehmen -
auch unter dem falschen Vorwand, dass
damit nur die Kontaktaufnahme
dokumentiert werde. Das Melden solcher
Fälle bei der Verbraucherzentrale oder
bei der Bundesnetzagentur, hilft dabei,
gegen entsprechende Anbieter vorzugehen.
-
•
Wie kann ich mich gegen
ungewollte Verträge schützen?
Wer an der Haustür nichts unterschreibt
oder nicht auf eine SMS oder E-Mail des
Anbieters während eines Werbetelefonats
antwortet, kann verhindern, ungewollt
einen Vertrag zu schließen. Außerdem ist
es ratsam, vorsichtig mit den eigenen
Daten und besonders mit der eigenen
Zählernummer umzugehen.
Für
die Erstellung eines Angebots benötigt
der Anbieter diese Nummer nicht. Mit der
Zählernummer kann aber auch ohne
Vertragsschluss ungewollt ein
Lieferantenwechsel eingeleitet werden.
Dies ist möglich, da für den
tatsächlichen Prozess des
Lieferantenwechsels lediglich Name,
Adresse und Zählernummer benötigt
werden. Eine Kundenvollmacht muss nur im
Ausnahmefall vorgelegt werden.
-
•
Worauf muss ich achten, um
erfolgreich einen untergeschobenen
Vertrag zu widerrufen?
Stellt sich der Vertragsabschluss an der
Haustür oder mittels
Fernkommunikationsmittel, wie SMS,
E-Mail, Internet, Telefon etc.,
nachträglich als Kostenfalle heraus, ist
rasches Handeln erforderlich. Betroffene
sollten so schnell wie möglich nicht nur
den neuen Energieliefervertrag, sondern
auch die Vollmacht zur Kündigung des
Altvertrags gegenüber dem neuen Anbieter
widerrufen. Nur so besteht die Chance,
dass nach erfolgreichem Widerruf der
Altvertrag ungekündigt fortbesteht. Denn
grundsätzlich gilt: Wer einen Vertrag an
der Haustür oder mit Hilfe von
Fernkommunikationsmitteln geschlossen
hat, besitzt ein 14-tägiges
Widerrufsrecht. In diesem Zeitfenster
hat der Neulieferant aber unter
Umständen bereits den Altvertrag wirksam
gekündigt. Und eine wirksame Kündigung
kann durch einen Widerruf nicht
beseitigt werden.
•
Die Vollmacht muss also
zeitlich vor der Kündigung widerrufen
werden. Kündigt der neue Anbieter,
nachdem die Vollmacht widerrufen wurde,
ist die Kündigung dagegen unwirksam und
das Vertragsverhältnis mit dem alten
Anbieter besteht zu den ursprünglichen
Tarifbedingungen weiter fort. Wer sicher
ist, keinen Vertrag abgeschlossen zu
haben, muss theoretisch nichts tun. Es
kommt allerdings vor, dass
Verbraucher:innen unbewusst einen
Vertrag geschlossen haben. Daher ist ein
vorsorglicher Widerruf immer richtig.
Dieser kann formlos erfolgen. Für einen
Nachweis empfiehlt es sich, ihn per Fax
oder Einwurfeinschreiben zu versenden.
-
•
Was mache ich, wenn ich gar
keinen Vertrag geschlossen habe?
Es
kommt vor, dass Verbraucher:innen ein
sogenanntes Begrüßungsschreiben
erhalten, mit dem ein Anbieter die
Belieferung mit Energie ankündigt,
obwohl es zu keinem Vertragsschluss
gekommen ist. Hier sollten Betroffene
immer den Vertragsschluss gegenüber dem
(neuen) Anbieter
schriftlich bestreiten. Denn immer dann,
wenn ein Anbieter einen Vertragsschluss
behauptet, muss er diesen im Zweifel
auch beweisen.
•
Vorsorglich sollte
auch
der Widerruf erklärt werden.
Seit dem Sommer 2021 können Strom- und
Gaslieferverträge außerhalb der
Grundversorgung nicht mehr mündlich,
also auch nicht am Telefon, sondern nur
in Textform geschlossen werden. Das
bedeutet, dass beide Vertragsparteien
ihre jeweilige Vertragserklärung
(Angebot und Annahme) in Textform
abgeben müssen, zum Beispiel per Brief,
Fax, E-Mail oder SMS. Übrigens: Wenn der
ursprüngliche Vertrag vom neuen Anbieter
ohne
Vollmacht gekündigt wurde, ist die
Kündigung unwirksam und der alte
Versorger muss zu den ursprünglich
vereinbarten Konditionen weiterliefern."
Weiterführende Infos und Links:
-
-
Mehr
zur Rechtsberatung (kostenpflichtig)
unter:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/1439
Durchblick bei der jährlichen
Heizkostenabrechnung
Moers, 6. April 2023 - Die
Verbraucherzentrale NRW bietet zusammen mit dem
Deutschen Mieterbund kostenlose Online-Seminare
zur jährlichen Heizkostenabrechnung
•
Die zweiteilige Seminarreihe findet am 20. April
und 4. Mai statt
•
Konkrete Hilfestellung zum Verständnis und zur
Prüfung der Abrechnung
•
Antworten von Energie- und
Mietrechtsexpert:innen auf individuelle Fragen
Die hohen Energiepreise haben viele Haushalte in
Nordrhein-Westfalen finanziell stark getroffen.
Mieter:innen sollten in diesem Jahr deshalb
genauer auf ihre Heizkosten schauen und prüfen,
ob die jährliche Abrechnung korrekt ist. In
Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund bietet
die Verbraucherzentrale NRW mit
„Heizkostenabrechnung verstehen“ und
„Heizkostenabrechnung prüfen“ eine kostenlose
Online-Seminarreihe. Die beiden Seminare bauen
inhaltlich aufeinander auf. Im Anschluss an
einen kurzen Vortrag der Energieexpert:innen der
Verbraucherzentrale, werden Fragen der
Teilnehmenden beantwortet. Für mietrechtliche
Auskünfte stehen Expert:innen vom Deutschen
Mieterbund bereit.
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Heizkostenabrechnung verstehen und
prüfen
„Die finanziellen Auswirkungen der Energiekrise
sind für viele Mieter:innen immens. Mit unseren
kostenlosen Online-Seminaren zur
Heizkostenabrechnung zeigen wir den Menschen,
wie sie die eigene Abrechnung prüfen können, um
zu widersprechen, sollten die aufgeführten
Betriebskosten nicht korrekt sein“, sagt
Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der
Verbraucherzentrale NRW.
„Aus den Erfahrungen unserer Mietervereine wissen wir, dass etwa jede
zweite Abrechnung fehlerhaft ist. Durch die
gemeinsame Aktion werden wir noch mehr Menschen
erreichen und unterstützen können, zumal wir
derzeit viel Unsicherheit, gerade wegen der
immens gestiegenen Energiekosten erleben.“,
ergänzt Hans-Jochem Witzke, 1. Vorsitzender des
Deutschen Mieterbunds NRW. Am 20. April 2023
startet die zweiteilige, kostenlose
Seminarreihe.
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In „Heizkostenabrechnung verstehen“
erklären die Energieberater:innen der
Verbraucherzentrale, wie eine
Heizkostenabrechnung aufgebaut ist, was
abgerechnet werden kann und wie die Kosten auf
alle Mieter:innen im Haus verteilt werden. Für
mietrechtliche Auskünfte stehen Expert:innen des
Deutschen Mieterbunds Rede und Antwort. Der
zweite Seminarteil „Heizkostenabrechnung prüfen“
findet am 4. Mai 2023 statt. Erklärt wird, wie
man die Jahresabrechnung selbst überprüfen kann,
ob die Betriebskosten zulässig und plausibel
sind und der ausgewiesene Warmwasserverbrauch
realistisch ist. Die Online-Seminare sind
kostenlos und die Teilnehmerplätze begrenzt.
Weitere Informationen und Links:
Anmeldung unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/82816
Allgemeine Informationen zur
Heizkostenabrechnung finden sich hier:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/29217
Entlastung für Heizöl- und Pelletkunden
Niederrhein 5. April 2023 -
Verbraucherzentralen bieten kostenlosen
Online-Rechner Heizöl, Flüssiggas, Kohle und
Holzpellets waren im Krisenjahr 2022 besonders
teuer. Deshalb gibt es auch für
Verbraucher:innen, die damit heizen, eine
Entlastung. Die Bundesregierung hat nun die
genauen Bedingungen veröffentlicht. Dabei sind
drei Dinge zu beachten: Für welche Brennstoffe
gilt die Entlastung?
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Private Haushalte, die mit
Brennstoffen wie Heizöl, Flüssiggas, Kohle,
Koks, Pellets, Holzbriketts, Scheitholz oder
Holzhackschnitzeln heizen, werden in der
Energiekrise rückwirkend finanziell entlastet.
Die genauen Bedingungen hat nun das zuständige
Bundesministerium veröffentlicht. Beantragt und
abgewickelt wird das im jeweiligen Bundesland.
Welche Behörden in den einzelnen Bundesländern
zuständig sind, ist noch nicht überall
festgelegt. In Nordrhein-Westfalen ist es das
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und
Digitalisierung.
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Entlastung berechnen
Verbraucher:innen, die überprüfen möchten, ob
sie einen Anspruch auf Geld vom Staat haben,
können dafür nun einen neuen Online-Rechner der
Verbraucherzentralen nutzen. Sie müssen nur
eingeben, welchen Brennstoff sie nutzen, wie
viel davon sie im vergangenen Jahr gekauft und
was sie dafür bezahlt haben. Die Anwendung
rechnet dann auf der Grundlage der nun
festgelegten Referenzwerte automatisch aus, ob
ein Erstattungsanspruch besteht und wie hoch
dieser mutmaßlich ausfallen wird. Der Rechner
funktioniert in jedem Browser und ohne Angabe
weiterer Daten.
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Rahmenbedingungen
für Entlastungszahlung Wer eine Erstattung
beantragen möchte, braucht dafür jedoch
mindestens eine Rechnung über einen „nicht
leitungsgebundenen Brennstoff“ aus dem Jahr
2022. Nicht leitungsgebundene Brennstoffe sind
Heizöl, Flüssiggas, Pellets, Kohle, Koks,
Holzbriketts, Scheitholz oder Holzhackschnitzel.
Entlastung gibt es dann, wenn der gezahlte Preis
mindestens dem Doppelten der Referenzwerte für
die einzelnen Brennstoffe entspricht und die
Erstattung die Bagatellgrenze von 100 Euro
überschreitet. Die Erstattung ist auf maximal
2.000 Euro pro Haushalt begrenzt. Nach der
kürzlich getroffenen Vereinbarung zwischen Bund
und Ländern beginnen die Bundesländer jetzt mit
der konkreten Umsetzung des Anmeldeverfahrens.
Sobald die Freischaltung erfolgt ist, können
Verbraucher:innen dann in ihrem jeweiligen
Bundesland einen Antrag stellen."
Weitere Informationen: Entlastungsrechner und
weitere Informationen finden sich hier:
www.verbraucherzentrale.de/haertefallhilfen
Vom
Bundeswirtschaftsministerium fest gelegte
Referenzwerte der einzelnen Brennstoffe:
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2023/03/20230330-hartefallhilfen-fur-privathaushalte-kommen.html
Ernährung
bei Diabetes - Alles essen, was gesund ist
Mehr als 8,5 Millionen Menschen leiden aktuell
in Deutschland an Diabetes. Täglich kommen rund
1.600 neue Erkrankungen hinzu. So alarmierend
die Zahlen auch sind: 95 Prozent haben Diabetes
Typ-2, der sich auch über den Lebensstil gut
beeinflussen lässt. Und noch eine gute
Nachricht: Eine spezielle Diabetes-Diät gibt es
nicht, Diabetiker dürfen alles essen. Aber ohne
gesunde Ernährung ist eine gute Behandlung der
Zuckerkrankheit auch nicht möglich. Der Ratgeber
„Wie ernähre ich mich bei Diabetes?“ der
Verbraucherzentrale zeigt, wie ein
abwechslungsreicher und vollwertiger Speiseplan
aussieht. Und wer die Blutzuckerwirkung von
Mahlzeiten richtig einschätzt, kann viel fürs
eigene Wohlbefinden tun.
Erklärt wird die
Krankheit mit ihren vielen Gesichtern,
Behandlungsziele und Therapien werden
beschrieben sowie mögliche Folgeerkrankungen
aufgezeigt. Im Mittelpunkt steht jedoch, wie
sich Essen und Trinken mit Diabetes Typ-2 aktiv
genießen lassen. Ein Schlüssel hierbei ist es
herauszufinden, welche Ernährungsweise am besten
zu den eigenen Vorlieben passt. Auch wie die
Ernährung auf Reisen, im Alter oder während
einer Schwangerschaft auf die Erkrankung hin
ausgerichtet werden kann, zeigt ein eigenes
Kapitel.
Erfahrungsberichte von Betroffenen und aktuelle
Erkenntnisse zur Ernährungstherapie weisen den
Weg in ein aktives und bewegtes Leben mit
Diabetes. Außerdem bietet der Ratgeber
Interviews mit Fachleuten, Checklisten sowie
praktische Tipps. Der umfangreiche Rezeptteil
von Apfelcrumble über Hähnchentopf bis
Zucchinichips bereichert die Küche mit neuen,
alltagstauglichen Ideen, die einfach
nachzukochen sind."
Der Ratgeber „Wie ernähre ich mich bei Diabetes?
Was nützt, was nicht – praktische Hilfen für den
Alltag“ hat 240 Seiten und kostet 19,90 Euro,
als E-Book 15,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter
0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den
Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im
Buchhandel erhältlich.
Die neuen
Ratgeber der Verbraucherzentrale im Frühjahr
2023
Düsseldorf/Niederrhein, 3. April 2023 -
„Energiewende, Klimawandel, steigende
Heiz- und Stromkosten“ – Themen, die im
Beratungsalltag der Verbraucherzentrale
stark nachgefragt werden und uns auch in den
nächsten Jahren weiterhin fest im Griff
haben.
Wir haben dazu die
passenden Ratgeber:
Zum Beispiel
Wämepumpe - die Lösung für sichere
und preiswerte Energie? Der Ratgeber
Wämepumpe unterstützt
Immobilienbesitzer:innen bei der
Entscheidung für den Kauf oder beim Wechsel
ihrer bestehenden Anlage hin zu dieser
zukunftssicheren Heiztechnik.
Zum Beispiel
Energieautarkie – wer es schafft,
mit Energiequellen auf dem eigenen
Grundstück, ob Sonne, Wind oder Biomasse,
seinen Eigenbedarf an Strom und
Wärme zu decken, der ist
unabhängig von Preisschwankungen und schützt
gleichzeitig die Umwelt.
Weitere wichtige
Ratgeber-Titel: Ratgeber Heizung
in erweiterter und aktualisierter
5. Auflage.
Ratgeber Photovoltaik – mit
dem EEG 2023 und den neuen steuerrechtlichen
Regelungen. Und: Feuchtigkeit und
Schimmelbildung – durch weniger
heizen? Geballtes Wissen der Experten in der
2. Auflage.
März 2023
Nachhaltig Energie sparen Ratgeber lotst
zu umweltbewusstem Haushalten
Düsseldorf/Niederrhein, 30. März 2023 -
Strom ist durch die anhaltende
Energiekrise extrem teuer und jeder einzelne ist
angehalten, Verbrauch und Kosten zu senken. Der
Ratgeber der Verbraucherzentrale „Einfach
nachhaltig“ hält zahlreiche praktische Tipps für
den Haushalt bereit, um Energie einzusparen: Vom
Tee zubereiten mit dem Wasserkocher, über die
angemessene Temperatur für den Kühlschrank, bis
hin zum richtigen Heizen und Lüften.
Dabei werden die Bereiche:
- Einkauf von Lebensmitteln, Kleidung, Technik,
- Ernährung - Energie - Abfall in den Blick
genommen.
Wer kürzer duscht, spart Wasser und Energie. In
der aktuellen Gaskrise wohl der am häufigsten
gegebene
Tipp. Dass Umluft beim Backen weniger als
Ober-/Unterhitze verbraucht, ist hingegen eher
weniger präsent. Und kaum einer weiß, dass ein
Deckel auf dem Topf beim Nudelwasserkochen bis
zu 65 Prozent Energie im Vergleich zum Topf ohne
Bedeckung spart. Alles einfache Handgriffe, die
sofort und ohne teure Investitionen wirken – und
die obendrein nachhaltig sind.
Der Ratgeber „Einfach nachhaltig“ der
Verbraucherzentrale hat viele weitere Anregungen
parat – nicht nur für den Umgang mit Energie,
sondern auch für den Einkauf und umweltbewusstes
Haushalten. Klar, den Verbrauch bei Wärme und
Strom zu senken ist ein wichtiger Schritt. Der
Ratgeber zeigt, dass nachhaltig auch unterwegs
ist, wer den Einkauf vorausschauend plant und
die Vorratshaltung gut organisiert. Rund 80 Kilo
Lebensmittel landen nämlich statistisch pro Kopf
jährlich auf dem Müll. Wer zudem Obst und Gemüse
aus der Region kauft und den Speiseplan nach
Saison erstellt, tut zugleich Umwelt und
Portemonnaie Gutes.
Auch für Putzschrank und Kosmetikregal gibt es
in dem Buch einen Nachhaltigkeits-Check: Drei
sind genug für blitzsaubere Ergebnisse – und
Cremes lassen sich mit wenigen Zutaten ganz ohne
Mikroplastik selbst herstellen. Viele
Beispielrechnungen und Experteninterviews
zeigen, wie umweltbewusstes Verhalten zur
Alltagsroutine wird – und obendrein auch beim
Sparen helfen kann.
Der Ratgeber „Einfach nachhaltig. Umweltbewusst
einkaufen, haushalten und leben“ hat 144 Seiten
und kostet 16,90 Euro, als E-Book 12,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter
0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den
Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im
Buchhandel erhältlich.
Großstreik am Montag: Diese Rechte haben
Flug- und Bahngäste Bahntickets bleiben länger
gültig, Flugtickets können erstattet werden
Niederrhein, 24. März 2023 - Am
kommenden Montag wird fast alles stillstehen:
Die Deutsche Bahn stellt den gesamten
Fernverkehr und größtenteils auch den
Regionalverkehr ein. Auch viele Flüge werden
ausfallen, vor Ort Busse und Straßenbahnen nicht
fahren.
„Dieser Großstreik wird fast alles zum Erliegen
bringen“, sagt Beatrix Kaschel von der
Schlichtungsstelle Nahverkehr der
Verbraucherzentrale NRW. Betroffene mit
gekauften Tickets haben Anspruch auf
Entschädigung.
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