Verbraucherzentrale aktuell
Archiv 2023
Sonderseiten
BZ-Sitemap  Reisen Hochschule Rhein-Waal VHS Archiv
 


 

Informationen der Verbraucherzentrale Moers

April 2024


Spargelgenuss – darauf kommt es an  - Wertvolle Tipps der Verbraucherzentrale NRW rund um die weißen und grünen Frühlingsboten  
Moers, 25. April 2024 - Die Spargelsaison ist nur von begrenzter Dauer und endet immer am 24. Juni. Wie sich frischer Spargel einfach erkennen lässt und er richtig gelagert wird, fasst Hannah Zeyßig, Ernährungsexpertin der Verbraucherzentrale NRW zusammen.  


  Das Wetter macht’s
Weißer Spargel und Deutschland haben eine besondere Beziehung. Deutschland gehört weltweit zu den Top 5 der größten Spargelproduzenten, in Europa liegen wir sogar auf Platz eins. Und auch bei der Nachfrage nach dem Gemüse haben wir europaweit die Nase vorn. Rund 1,5 Kilogramm Spargel landen pro Jahr durchschnittlich auf unseren Tellern. Am besten schmecken die empfindlichen Spargelstangen frisch gestochen, darum lohnt der regionale Kauf während der Saison ab Ende März besonders.


Steigen die Temperaturen bei uns auf den Anbauflächen tagsüber auf 12 bis 13 Grad unter der Folie, fühlen sich die zarten Stangen wohl und wachsen. Nächtliche Kälte hemmt ihr Wachstum. Deshalb ist der Beginn der Freilandsaison stark von der Witterung abhängig. Klassen sind beim Spargel nicht mehr vorgeschrieben. Viele Händler teilen ihre Ware dennoch von sich aus in die drei Qualitätsstufen Extra, I und II ein. Leicht gekrümmte oder unsortierte Stangen werden oft günstiger angeboten und schmecken genauso gut.  


  Knackig frisch
Frische Stangen glänzen leicht, haben keine Risse und lassen sich nicht biegen, sondern brechen leicht. Die Schnittstellen müssen hell und saftig, statt bräunlich und trocken sein und bei leichtem Daumendruck sollte Saft austreten. Ein weiteres Frische-Indiz: Spargelstangen quietschen, wenn man sie aneinander reibt. Und die Köpfe sollten fest geschlossen sein und bei Druck nicht weich oder matschig werden.  


  Gut gelagert
Wer weißen Spargel nicht direkt zubereiten und verzehren will, kann die Stangen ungeschält in ein feuchtes Tuch einschlagen und maximal zwei bis drei Tage im Gemüsefach des Kühlschranks aufbewahren. Spargel lässt sich auch gut einfrieren. Hierzu wird er gewaschen, geschält, die Enden abgeschnitten und roh eingefroren. Nicht blanchieren! Damit das volle Aroma bei der Zubereitung erhalten bleibt, sollte der gefrorene Spargel direkt in wenig kochendes Wasser gegeben werden.  


  Fix zubereitet
Das Gemüse zuerst gründlich waschen. Weiße Spargelstangen am besten unterhalb der Köpfe nach unten hin schälen und die Enden abschneiden, vor allem wenn sie trocken oder holzig sind. Bei der grünen Variante muss nur das untere Drittel von der Schale befreit werden. Sehr dünne grüne Stangen müssen gar nicht geschält werden. Spargel stets mit wenig Wasser und geschlossenem Deckel kochen. Weißer Spargel ist nach circa 15 bis 25 Minuten gar. Der Grüne benötigt etwa 10 bis 15 Minuten. Je nach Dicke der Stangen kann die Garzeit variieren; deshalb die Bissfestigkeit zwischendurch prüfen.


  Extra-Tipp: der grüne Spargel behält seine kräftige grüne Farbe, wenn zum Kochwasser etwas Essig oder Zitronensaft kommt oder die Stangen im Anschluss mit Eiswasser abschreckt werden. Besonders Eilige können kleingeschnittene grüne Spargelstücke auch einfach mit etwas Olivenöl in der Pfanne anbraten oder auf den Grill legen.  
Rezept für eine frühlingshafte Spargelquiche: www.verbraucherzentrale.de/node/44022


Regenwasser sinnvoll nutzen  
Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps, wie Hausbesitzer:innen an Regentagen die wichtige Ressource Wasser auffangen und nutzen können  
Niederrhein, 19. April 2024 - Wetterextreme durch die Klimaveränderung sind längst auch bei uns angekommen. Für die Sommermonate gehen Fachleute von vermehrten Starkregentagen oder längeren Trockenperioden aus. Es wird also Zeiten geben mit zu viel Wasser und Phasen mit zu wenig Wasser. Da Pflanzen, Gärten und Teiche aber gerade in Trockenzeiten gewässert werden müssen, bietet es sich an, Regenwasser zu sammeln, um es während der trockenen Phasen nutzen zu können. Hanna Vitz, Expertin für Regenwasserbewirt-schaftung bei der Verbraucherzentrale NRW, hat Tipps zur sinnvollen Nutzung von Regenwasser zusammengestellt.    

 Was bringt die Regenwassernutzung? Die weltweiten Süßwasservorräte sind begrenzt, nur etwa ein Prozent der gesamten Wassermenge auf der Erde kann als Trinkwasser genutzt werden. Systematische Regenwassernutzung kann dazu beitragen, diese wertvolle Ressource zu sammeln und vor Verschwendung und Verunreinigung zu schützen. Es empfiehlt sich besonders, Regenwasser lokal, also vor Ort bei Niederschlägen zu nutzen, statt es in der Kläranlage zu reinigen. Es sollte aufgefangen und verbraucht werden – und zwar direkt dort wo es entsteht.


In privaten Haushalten verbrauchen wir die größte Menge an Wasser übrigens für Gartenbewässerung, Waschmaschine und Toilettenspülung. Dieser Anteil macht etwa 40 Prozent des Wasserverbrauchs aus. Wenn hier das kostenlose Regenwasser zum Einsatz kommt, spart man Geld und schont gleichzeitig die wertvolle Ressource Wasser. Kosten lassen sich durch den verringerten Haushaltsverbrauch und eine geringere Abwassergebühr senken. Diese muss bei der jeweiligen Kommune beantragt werden.  


 Regenwassernutzung im Garten
Als einfache Maßnahme empfehlen sich Regentonnen, in denen das Regenwasser für das Gießen des Gartens gesammelt wird. Auch für die Pflanzen ist das weiche Regenwasser die beste Option zur Bewässerung. Dazu wird am heimischen Haus ein sogenannter Regendieb oder Regenheld im Fallrohr installiert, der das Regenwasser in die Tonne leitet. Kosten und Aufwand sind überschaubar, allerdings ist das Fassungsvermögen von Regentonnen mit etwa 200 bis 500 Litern eher gering.


Daneben findet man im Handel oder bei Baumärkten relativ kostengünstige sowie dekorative Speichermöglichkeiten wie Wandtanks oder Pflanzsäulen, in denen weiteres Regenwasser zwischengespeichert werden kann. Wer mehr Wasser speichern möchte, kann eine unterirdische Zisterne nutzen – entweder selbst gebaut oder von Fachfirmen im Garten eingesetzt.

Für den Eigenbau eignen sich Modelle aus Kunststoff am besten, da sie leicht und einfach zu transportieren sind. Mittlerweile sind sie in fast jedem Baumarkt zu finden. Betonzisternen sind eine längerfristige Investition, erfordern durch das hohe Gewicht aber einen größeren Aufwand an Einbau und Kosten. Mit beiden Varianten kann man 1.500 bis 10.000 Liter speichern.  


 Regenwassernutzung im Haus
Wer das gesammelte Regenwasser auch für die Toilettenspülung oder Waschmaschine nutzen möchte, muss es an seine Hauswasseranlage anschließen. Dabei ist einiges zu beachten. Die einschlägigen Regeln der Technik sind einzuhalten, außerdem müssen solche Anlagen dem zuständigen Trinkwasserversorger gemeldet werden. Der Einbau einer solchen Anlage kommt daher eher bei Neubauten in Frage, da ein zweiter Wasserkreislauf für das Brauchwasser (Regenwasser) angelegt werden muss.  


 Auf was sonst noch zu achten ist
Grundsätzlich gilt für alle Hausbesitzer:innen der Anschluss- und Benutzungszwang für das Kanalsystem – auch bei Regenwasser. Werden das Niederschlagswasser oder andere Flächen komplett von der Kanalisation abgekoppelt, muss dies in den meisten Fällen bei der zuständigen Stadt oder Kommune gemeldet werden.

Es gilt die örtliche Entwässerungssatzung, die man sich auf den Webseiten der Kommunen herunterladen kann. Meistens folgt auf die Abkopplung der Erlass oder eine Reduzierung der Abwassergebühr für das Haus. Viele Kommunen fördern mittlerweile auch den Bau von Zisternen durch einen finanziellen Zuschuss. Eine Genehmigung ist in den meisten Entwässerungssatzungen erforderlich.      

Verbraucherzentrale NRW in Moers Tel. 02841/60 776 01 moers@verbraucherzentrale.nrw


Mietkosten im Griff: Ratgeber bietet praktisches Handwerkszeug  
Moers, 18. April 2024 - Knapp 30 Prozent der Ausgaben eines Haushalts gehen für die Miete drauf. Statistisch etwa 780 Euro im Monat. Und da kommen die Umlagen für Heizung und Warmwasser noch on top. Tendenz steigend. Denn höhere Versicherungsbeiträge, gestiegene Gebühren für Müllabfuhr, Straßenreinigung oder Abwasser machen Wohnen noch einmal teurer.


Der Ratgeber „Mietkosten im Griff. Nebenkosten, Mieterhöhung, Wohnungsmängel“, gemeinsam von der Verbraucherzentrale und dem Deutschen Mieterbund herausgegeben, zeigt anschaulich, wo und wie die Ausgaben fürs Wohnen gedeckelt werden können. Er begleitet dabei von der Wohnungssuche über die Betriebskostenabrechnung bis hin zur Kündigung des Mietverhältnisses.  


Wie hoch darf meine Miete sein? Welche Klauseln im Mietvertrag können teuer werden? Muss ich hinnehmen, dass die defekte Heizung wochenlang nicht repariert wird? Um wie viel darf die Miete bei einer energetischen Sanierung angehoben werden? Anhand zahlreicher Fallbeispiele wird die Rechtslage praktisch erläutert.


Musterbriefe helfen, eigene Ansprüche zu formulieren, Fristen zu beachten und Rechte durchzusetzen. Außerdem bietet der Ratgeber Hilfestellungen, wie die Miete bei Wohnungsmängeln gekürzt werden kann oder was zu beachten ist, wenn die Wohnung wegen der Umwandlung in eine Eigentumswohnung gekündigt wird."  


Der Ratgeber „Mietkosten im Griff. Nebenkosten, Mieterhöhung, Wohnungsmängel“ hat 192 Seiten und kostet 16,90 Euro, als E-Book 13,99 Euro.  
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 91 380-1555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.  



Kabelfernsehen: Was jetzt zu tun ist
Die Verbraucherzentrale NRW erklärt, welche Möglichkeiten es für die zukünftige TV-Nutzung gibt. Kabelfernsehen wird Mietersache. Denn spätestens am 1. Juli endet das sogenannte Nebenkostenprivileg. Dann ist über die bisherigen Verträge kein Kabelfernsehen mehr verfügbar. Was bislang einfach so aus der Steckdose kam und für alle Mieter:innen in einem Haus über die Nebenkosten abgerechnet wurde, muss jetzt jeder selbst regeln.

Erol Burak Tergek, Referent für Telekommunikationsrecht bei der Verbraucherzentrale NRW, erklärt, wie man den Kabelanschluss behält oder Alternativen nutzt und was das kosten kann.  

Warum endet der automatische Kabelanschluss?
Bislang war der Kabelanschluss häufig Bestandteil der Wohnungs-Infrastruktur und mit Beginn des Mietvertrags automatisch verfügbar. Abgerechnet wurde über die Nebenkostenabrechnung. Hauseigentümer:innen und Hausverwaltungen hatten dafür in der Regel Sammelverträge mit dem jeweiligen Kabelnetzbetreiber vor Ort.

Durch eine Gesetzesänderung ist dieses Privileg nun hinfällig. Eingeführt worden war es in den Anfangstagen des Kabelfernsehens, um die Verbreitung der Anschlüsse zu fördern. Es bedeutete, dass die Netzbetreiber Pauschalverträge für Mietwohnungen abschließen durften. Dafür waren die Gebühren niedriger als bei Einfamilienhäusern.  


  Wie finde ich meinen Anbieter? Wer sich nicht um den Anschluss kümmert, hat womöglich in Kürze kein Fernsehen mehr. Möchte man den Kabelanschluss behalten, muss man einen eigenen Vertrag mit dem Kabelanbieter abschließen. Das wird nach einschlägigen Prognosen ein wenig teurer als bisher. Erste Erfahrungen zeigen, dass die Kosten maximal um zwei bis drei Euro pro Monat steigen und der Preis für einen Einzelnutzervertrag bei ca. acht bis zehn Euro pro Monat liegt.

Wer der bisherige Anbieter ist, steht entweder in der Nebenkostenabrechnung oder lässt sich durch Nachfrage bei Vermieter:innen oder Hausverwaltung ermitteln. Ein Wechsel des Anbieters ist in der Regel nicht möglich, da die Netzbetreiber festgelegte Gebiete haben und oftmals nur ein Anbieter für ein Gebäude zuständig ist. Nur mit diesem kann ein Vertrag geschlossen werden. Denkbar ist, dass vor allem größere Vermietungsgesellschaften mit dem Netzbetreiber einen Rahmenvertrag vereinbaren und die Mieter:innen dadurch ein besseres Angebot erhalten.  


  Welche Alternativen gibt es?
Spätestens ab 1.Juli können Mieter:innen auf andere Versorgungsarten umsteigen, ohne doppelt für den Fernsehempfang zu zahlen. Alternativen zum Kabelanschluss sind zum Beispiel Internet-TV, Streamingdienste, Satellit oder Antenne. Bei den Optionen Antenne und Satellit sollte man jedoch zuerst prüfen, ob dies im Gebäude vorhanden oder die Installation erlaubt und möglich ist.  


  Was ist bei Haustürgeschäften zu beachten?
Verschiedene Firmen nutzen das Ende des Nebenkostenprivilegs für Aquise an der Haustür. Aber auch beim Thema Kabelfernsehen gilt: Nichts an der Haustür unterschreiben, sondern in Ruhe und unabhängig Angebote vergleichen. Man muss niemanden in die Wohnung lassen, auch nicht zu einer unangekündigten Prüfung des Kabelanschlusses.

Wer doch etwas unterschrieben hat, kann innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag widerrufen. Ohne Widerrufsbelehrung verlängert sich die Frist auf zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss."  


Weiterführende Infos und Links: Mehr zum Kabelanschluss und zu den Alternativen gibt es hier: www.verbraucherzentrale.nrw/node/53330  
Interaktive Grafik mit den wichtigsten Möglichkeiten, lineares Fernsehen zu empfangen, gibt es hier: https://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/digitale-welt/fernsehen/nebenkostenprivileg-das-bedeutet-die-abschaffung-fuer-ihr-kabeltv-53330 


Steuererklärung für Rentner und Pensionäre 2023/24 - Neuer Ratgeber lotst zu Sparpotenzial  
Moers, 3. April 2024 - Mehr als ein Viertel aller Rentnerinnen und Rentner muss eine Steuererklärung abgeben. Und es werden immer mehr – dafür sorgen insbesondere steigende Renten und das Alterseinkünftegesetz. Nicht zu vergessen sind weitere Einkünfte neben der Rente, zum Beispiel wenn Einnahmen aus Vermietungen erzielt werden.

Aber es gibt auch gute Nachrichten: Wenn das Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, müssen gar keine Steuern gezahlt werden. Und wer die vielen Möglichkeiten kennt, um die Steuerlast zu senken, kann den steuerpflichtigen Teil seiner Rente deutlich reduzieren. Allen voran bietet das neue Wachstumschancengesetz denjenigen, die im Jahr 2023 in Rente gegangen sind, hierzu weitere Chancen.


Der jetzt erschienene Ratgeber „Steuererklärung für Rentner und Pensionäre 2023/24“ der Verbraucherzentrale lotst verständlich durch Antragsformulare und zeigt Sparpotenziale.   Zum Einstieg wird erläutert, welche Einkunftsarten es gibt und wie das zu versteuernde Einkommen zu berechnen ist. Anhand vieler Beispiele werden praktische Tipps gegeben, um Grundfreibetrag, Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben geltend zu machen. Denn Steuerpflicht heißt nicht immer automatisch „Portemonnaie auf“.


Wo Eintragungen vorzunehmen sind wird ebenso erklärt wie die Vorgaben, um die Ausgaben nachzuweisen. Ein eigenes Kapitel gibt Hinweise, was private Vermieter bei der Steuererklärung beachten müssen und welche Belege hierfür wichtig sind. Wann der Fiskus die Hand aufhält, wenn mit Geld Geld verdient wird, ist ebenso zu erfahren wie beispielsweise mit der Ehrenamtspauschale die steuerfreien Einnahmen optimiert werden können.  


Der Ratgeber „Steuererklärung für Rentner und Pensionäre 2023/2024“ hat 208 Seiten und kostet 16,- Euro, als E-Book 12,99 Euro.  
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 91 380-1555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.


März 2024


Energiesparende Haushaltsgeräte finden
Verbraucherzentrale NRW bietet Onlinerechner zur Auswahl neuer Geräte und erklärt, wie sich langfristig Strom sparen lässt  
Moers, 22. März 2024 - Die Energiepreise sind in den vergangenen Jahren spürbar gestiegen und belasten neben weiteren Preissteigungen die Budgets vieler Haushalte. „Wenn jetzt die Neuanschaffung eines Fernsehers, einer Waschmaschine oder eines Kühlschranks ansteht, rückt dabei noch stärker der Energieverbrauch in den Vordergrund”, sagt Sören Demandt, Energieexperte der Verbraucherzentrale NRW.


„Wichtig ist, sich grundlegend zu informieren und die eigenen technischen Bedürfnisse zu prüfen. Unser Onlinerechner bietet dazu erste Anhaltspunkte über die wahren Kosten für Kauf und Betrieb”. Außerdem hat die Verbraucherzentrale NRW weitere fünf Tipps zum Stromsparen im Haushalt zusammengestellt.  


Onlinerechner zur Auswahl des Haushaltgerätes
Mit dem Kostenrechner lassen sich für Kühlschränke, Geschirrspüler, Waschmaschinen, Wäschetrockner und Fernseher die zukünftigen Kosten über die zu erwartende Nutzungsdauer ermitteln. Dafür braucht man nur den Anschaffungspreis des Gerätes und Angaben zum Stromverbrauch. Die Informationen dazu finden sich auf dem Effizienzlabel des Gerätes. Zusätzlich ist die Angabe nötig, wie viel der private Haushalt für eine Kilowattstunde Strom zahlt. Dies lässt sich im Vertrag des Energieversorgers oder auf der Jahresabrechnung finden.


Nach Eingabe der Daten werden die Gesamtkosten pro Jahr und über die zu erwartende Nutzungsdauer ausgewiesen. Zusätzlich wird der entsprechende CO2-Ausstoß anschaulich erklärt.  
Auf energieeffiziente Geräte setzen Durchschnittlich ein Drittel des Stromverbrauchs im Haushalt lässt sich auf Geräte zur Kommunikation und Unterhaltung zurückführen. Dazu gehören Fernseher, Computer, Spielekonsolen und deren Zubehör. Hier lohnt es sich, auf besonders effiziente Geräte zu setzen. Aber auch Haushaltsgeräte wie Kühlschrank, Gefriergerät, Waschmaschine oder Trockner belasten die Stromrechnung.


Bei solchen Großgeräten macht es Sinn, nach etwa 10 bis 15 Jahren auszurechnen, ob sich ein Neukauf lohnt. Bei einer Neuanschaffung sollte daher auf den Stromverbrauch geachtet werden. Neben einer hohen Effizienzklasse ist der angegebene Stromverbrauch in Kilowattstunden (kWh) ausschlaggebend.  


Stand-By-Funktion besser nicht nutzen
Die Stand-By-Funktion bei Elektrogeräten wie Fernsehern, Stereoanlagen oder Spielekonsolen verbraucht weiter Strom, auch wenn die Geräte nicht genutzt werden. Nach einer EU-Vorgabe dürfen Neugeräte im Stand-By-Modus zwar nur noch bis zu 0,5 Watt verbrauchen. Allerdings gilt die EU-Vorgabe nicht für Geräte, die mit einem hausinternen Netzwerk verbunden sind – zum Beispiel Smart-TVs, Netzwerkspeicher oder Spielekonsolen. Bei diesen Geräten lohnt sich zum Stromsparen das Abschalten besonders.  

Stromfresser identifizieren
Der Stromverbrauch einzelner Geräte lässt sich problemlos mit einem Strommessgerät ermitteln. Diese können kostenlos bei den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale ausgeliehen werden. Nach der Messung kann so der Stromverbrauch mit einem neuen energieeffizienten Modell im Handel verglichen werden. Der jeweilige Stromverbrauch ist einfach am Energieeffizienzlabel abzulesen. Auch abgeschaltete Elektrogeräte sind häufig heimliche Stromfresser.


Fühlt sich das Netzteil des Gerätes warm an, verbraucht das Gerät weiterhin Strom. Häufig trifft dies auf Steh- und Tischlampen, Laptops und andere elektronische Geräte zu. Hier lohnt es sich, bei ungenutzten Geräten einfach den Stecker zu ziehen.  


Wohnen und Arbeiten im Home Office mit weniger Strom
Bei der Beleuchtung ist es sinnvoll, Glüh- und Halogenlampen durch sparsame LED zu ersetzen. Sie verbrauchen bis zu 90 Prozent weniger Strom und sind in allen Fassungen und Formen erhältlich. Elektronische Geräte, die nicht rund um die Uhr mit Strom versorgt werden müssen, lassen sich am besten über eine schaltbare Steckdosenleiste betreiben. Dann können alle Geräte auf einmal abgeschaltet werden. Über Nacht lässt sich das WLAN am Router ausstellen, um den Stromverbrauch zu reduzieren.  


Stromsparen im Haushalt
Die optimale Temperatur im Kühlschrank ist sieben Grad Celsius. Schon ein Grad kälter lasst den Stromverbrauch um etwa sechs Prozent steigen. Für die Temperatur im Gefrierschrank sind minus 18 Grad Celsius ideal. Türen von Kühl- und Gefriergeräten nicht zu lange offen halten und möglichst schnell wieder schließen. Wenn sich in Kühlgeräten Eis angesammelt hat, lohnt sich Abtauen. Kochen und Braten mit Topfdeckel spart Energie und Zeit.


Backen mit Umluft spart etwa 15 Prozent Energie im Vergleich zu Ober- und Unterhitze. Bei Waschmaschinen und Trocknern lohnt es sich, Wäsche zu sammeln und die Geräte möglichst voll zu machen. Eine Waschtemperatur von 30 Grad Celsius reicht in vielen Fällen völlig aus und hat darüber hinaus den Vorteil, dass die Kleidung länger hält. Ein hoher Schleudergang spart später Zeit im Trockner, weil die Wäsche weniger nass ist. Noch strom-sparender als der Wäschetrockner ist das Trocknen an der frischen Luft.


Onlinerechner zur Auswahl von Haushaltsgeräten: www.verbraucherzentrale.nrw/haushaltsgeraeterechner  
Tipps zum Stromsparen gibt es hier: www.verbraucherzentrale.nrw/node/10734    
Eine kostenlose Energieberatung wird in der Verbraucherzentrale Moers jeden zweiten Donnerstag angeboten. Um eine Terminvereinbarung, gerne telefonische oder per E-Mail, wird gebeten.  

Verbraucherzentrale NRW in Moers Tel. 02841/60 776 01 moers@verbraucherzentrale.nrw

Ratgeber Demenz: Wegweiser für Betroffene und Angehörige
Moers, 21. März 2024 - Die Diagnose Demenz verändert den Alltag grundlegend: Für die Betroffenen selbst wie für deren Familien und Freunde. Rund 1,8 Millionen Menschen sind hierzulande aktuell an den unterschiedlichen Formen einer Demenz erkrankt – Tendenz steigend angesichts einer alternden Gesellschaft.
- Was aber bedeutet es, wenn kognitive, emotionale und soziale Fähigkeiten schleichend verloren gehen?
- Wie lässt sich ein selbstständiges Leben möglichst lange organisieren?
- Welche Unterstützung ist dabei notwendig?

Der „Ratgeber Demenz“ der Verbraucherzentrale, jetzt in aktualisierter zweiter Auflage erschienen, gibt Angehörigen auf all diese Fragen Antworten und praktische Hilfen an die Hand.


Zum Einstieg wird Medizinisches verständlich gemacht: Wie sich die krankheitsbedingten Abbauprozesse im Gehirn vollziehen, was die Forschung bisher herausgefunden hat und was medikamentöse und nicht medikamentöse Behandlungsformen bringen.

Außerdem erläutert der Ratgeber, welche Warnzeichen auf eine Demenz hindeuten können oder eher als altersbedingte Veränderungen zu sehen sind.


Zentrales Anliegen jedoch: Einblicke in die veränderte Welt und Wahrnehmung von Menschen mit Demenz zu gewähren und Möglichkeiten des Umgangs damit aufzuzeigen. Etwa wie das Wohn- und Lebensumfeld so organisiert werden kann, dass sich Betroffene im Alltag weiterhin gut zurechtfinden. Kapitel zu Leistungen aus der Kranken- und Pflegeversicherung für Betroffene und deren Angehörige sowie zu Entlastungsangeboten unterstützen bei der Suche nach zugewandter Pflege.


Checklisten und ein umfangreiches Verzeichnis von Beratungs- und Informationsangeboten machen die praktische Hilfe für Angehörige zu einem wertvollen Begleiter.

Der „Ratgeber Demenz. Praktische Hilfen für Angehörige“ hat 192 Seiten und kostet 20,- Euro, als E-Book 15,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 91 380-1555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.


Glasfaserausbau in Moers - Tipps rund um den Glasfaseranschluss  
Moers, 15. März 2024 - Deutschland hinkt beim Breitbandausbau hinterher. In NRW verfügen bislang nur rund 30 Prozent der Haushalte über einen Glasfaseranschluss. Das ändert sich gerade, da aktuell verstärkt in vielen Städten und Gemeinden ausgebaut wird. Wie es um den Breitbandausbau in Moers steht, erörterten Gisela Daniels, Leiterin der Verbraucherzentrale in Moers und Jens Heidenreich, Wirtschaftsförderer der Stadt Moers in einem gemeinsamen Pressegespräch.


“In Moers konnten wir bei unserer Erhebung acht verschiedene Ausbauunternehmen identifizieren. Wer jeweils in der eigenen Straße ausbaut, darüber können sich Verbraucher:innen zum Beispiel beim Kompetenzzentrum Gigabit.NRW oder beim zuständigen Breitbandbeauftragten informieren.“, erläutert Paulina Wleklinski, Leiterin der Beratungsstelle Duisburg. Sie gibt Tipps, worauf Verbraucher:innen beim Glasfaseranschluss achten sollten.


Ist ein Glasfaseranschluss überhaupt sinnvoll?
Viele Verbraucher:innen fragen sich, warum sie überhaupt einen Glasfaseranschluss ins Haus legen lassen sollten. Fakt ist, dass der Bandbreitenbedarf im Laufe der Jahre stetig gewachsen ist. Während vor 20 Jahren noch 1 bis 2 MBit pro Sekunde vollkommen ausreichten, um E-Mails zu schreiben oder etwas zu recherchieren, benötigen heutige Anwendungen, wie zum Beispiel Streaming-Dienste oder Social-Media-Plattformen, eine deutlich höhere Bandbreite. Und dieser Trend setzt sich fort. Zukunftssicher sind daher nur Glasfaseranschlüsse.


Wer die Möglichkeit hat, sich einen Anschluss kostengünstig ins Haus legen zu lassen, sollte dies tun. Ein späterer Entschluss führt oft zu höheren Kosten. Verbraucher:innen sollten sich daher genau über die unterschiedlichen Kostenmodelle informieren.  


Was ist ein „echter“ Glasfaseranschluss?
Nach den Erfahrungen der Verbraucherzentralen versuchen Vertriebsmitarbeiter:innen von Kabelnetzunternehmen immer wieder, herkömmliche Kabelanschlüsse als „Glasfaser“ zu verkaufen. Hierbei verwenden sie häufig Marketingbegriffe wie „Kabel-Glasfaser“, „Koax-Glasfaser-Technologie“ oder auch „Gigabit-Anschluss“. Ein echter Glasfaseranschluss geht bis in die Wohnung und trägt den Namen „Fiber to the home“ („FTTH“, deutsch: „Glasfaser nach Hause“).

Andere Angebote wie „Fiber to the curb“ („FTTC“, „bis an den Bordstein) oder „Fiber to the building“ („FTTB“, „bis in den Keller eines Gebäudes“) greifen auf den letzten Metern weiterhin auf Kupferkabel zurück, was die schnelle Glasfaser-Geschwindigkeit ausbremst.  


Was ist eine Ausbauquote?  
Anbieter bauen sehr häufig nur dann aus, wenn ein gewisser Prozentsatz der Haushalte in einer Straße oder einem Wohnviertel entsprechende Verträge vor Beginn des Ausbaus abschließt. Wird die Quote nicht erreicht, so werden die Verträge meist storniert. Vor Vertragsschluss sollten Interessierte prüfen, wann die Mindestvertragslaufzeit beginnt, was passiert, wenn nicht ausgebaut wird oder der Beginn sich verzögert.


Wird der Vertrag automatisch storniert? Oder nur für einen eventuell späteren Ausbau „auf Eis“ gelegt"?
In diesem Fall sollte geprüft werden, ob man vom Vertrag zurücktreten kann, wenn endgültig klar ist, dass durch das Unternehmen ein Glasfaserausbau nicht oder zu einem verspäteten Zeitpunkt stattfinden wird.  

•  Welcher Tarif ist für mich sinnvoll? Anbieter werben meist mit hohen Bandbreiten im Download und Upload. Je nach den persönlichen Nutzungsgewohnheiten, kann der individuelle Bedarf stark variieren. Wer sich nicht sicher ist, welche Leistung benötigt wird, sollte beim Vertragsschluss im Zweifelsfall eher auf eine etwas niedrigere Bandbreite zurückgreifen. Wenn diese letztlich nicht ausreicht, lässt sich bei fast allen Anbietern eine Höherstufung (Upgrade) vornehmen – auch während der Vertragslaufzeit.

Wer hingegen zu Beginn einen „überdimensionierten“ Tarif wählt, bekommt ein „Downgrade“ auf niedrigere Bandbreiten meist erst zum Ende der Mindestvertragslaufzeit. Vorsicht ist bei vermeintlichen Einheitspreisen für alle Bandbreiten geboten: Erst im Kleingedruckten wird klar, dass sich der Preis nach drei, sechs, neun oder zwölf Monaten deutlich erhöht.  


Aufdringliche Haustürvertreter:innen
Verbraucher:innen berichten immer wieder von aufdringlichen Vertreter:innen, die sie an der Haustüre zu einem Vertragsschluss drängen wollen. Mitunter werden den Verbraucher:innen sogar glatte Lügen aufgetischt, zum Beispiel, dass das Internet ansonsten bald nicht mehr funktioniere, wenn man keinen neuen Vertrag schließe.

Derartige Mitteilungen gibt einzig der aktuelle Anbieter in schriftlicher Form aus, aber keinesfalls an der Haustür. Wir empfehlen, sich nicht unter Druck setzen zu lassen. Besser ist es, sich ein Angebot nach dem Gespräch schriftlich zuschicken zu lassen, um in Ruhe Vertragsbedingungen und Preise zu vergleichen.  

Kann ich meinen Glasfaser-Vertrag widerrufen oder kündigen?
Wurde der Vertrag an der Haustür, am Telefon oder im Internet geschlossen, haben Verbraucher:innen grundsätzlich ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Dies gilt auch für Verkaufsaktionen zum Beispiel vor dem Supermarkt oder auf dem Marktplatz. Wurde der Vertrag hingegen im Ladengeschäft des Anbieters geschlossen, kann er nicht widerrufen werden. Ob eine Kündigung vor Beginn des Ausbaus möglich ist, hängt von den entsprechenden Kündigungsklauseln ab."  

Weiterführende Infos und Links: Weitere Informationen zum Thema unter www.verbraucherzentrale.nrw/glasfaseranschluss   Kompetenzzentrum Gigabit.NRW: www.gigabit.nrw.de
Verbraucherzentrale NRW in Moers Tel.: 02841/60 776 01 moers@verbraucherzentrale.nrw




Klimaschutz im Blumentopf  
Moers, 14. März 2024 - Narzissen, Stiefmütterchen, Primeln oder Traubenhyazinthen bringen im Frühling Farbe in den Blumenkasten oder in den Garten. Es ist Pflanzsaison und damit steigt auch die Nachfrage nach Blumenerde. Handelsübliche Garten- und Blumenerden bestehen laut Umweltbundesamt jedoch überwiegend aus Torf – bis zu 90 Prozent. Dieser wird durch die Trockenlegung und den Abbau von Mooren gewonnen. Dadurch werden Lebensräume von Tieren und Pflanzen zerstört und der im Moor gespeicherte Kohlenstoff freigesetzt.


Als Treibhausgas CO2 belastet er das Klima.   Hobbygärtner:innen sollten daher zu torffreien Produkten greifen. „Diese müssen mit dem Hinweis ,ohne Torf‘ oder ,torffrei‘ versehen sein. Begriffe wie ,torfreduziert‘, ,torfarm‘ oder ,Bio-Blumenerde‘ bedeuten nicht, dass kein Torf enthalten ist. Im Zweifel sollte man sich die Liste der Inhaltsstoffe ansehen“, rät Philip Heldt, Umweltexperte der Verbraucherzentrale NRW. Meist werden Holz- oder Kokosfasern mit Zusätzen wie Sand, Lavagranulat oder Tonminerale zur Versorgung der Pflanzen eingesetzt.  


Anstatt Blumenerde aus dem Handel kann man auch Kompost – entweder selbst angelegt oder aus einer regionalen Kompostierungsanlage – zum Pflanzen verwenden.   Weitere Tipps zum ökologischen Gärtnern hat die Verbraucherzentrale NRW zusammengestellt unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/13643  

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft informiert unter www.torffrei.info   Für weitere Informationen Verbraucherzentrale NRW in Moers Tel. 02841/60 776 01 moers@verbaucherzentrale.nrw

Verbraucherzentrale NRW: kostenloser digitaler Selbstlernkurs "Energie clever nutzen"
Wesel - Die Verbraucherzentrale NRW startet anlässlich des Weltenergiespartags am 05.03.2024 mit dem digitalen Selbstlernkurs "Meine Wohnung - Energie clever nutzen!". Der Kurs beginnt am 11.03.2024. Er soll motivieren, die "eigene Energiewende" anzugehen, Energie zu sparen oder den ersten Schritt Richtung Photovoltaik zu gehen.


Die Teilnehmenden sollen lernen, wie sie Energie sparen und auch produzieren können! Sie sollen motiviert werden, sich aktiv mit den Möglichkeiten und Chancen des Energiesparens zu beschäftigen. Durch effiziente Tipps können sie ihr neues Wissen direkt in die Praxis umsetzen. 
Der kostenlose Kurs läuft vier Wochen. Er besteht aus insgesamt vier verschiedenen Lerneinheiten zu den Themen Heizenergie sparen, Strom sparen, Strom- und Gasanbieterwechsel und Steckersolar-Geräte. Pro Woche gibt es eine neue Lerneinheit.


Neben Informationen zu den Themen erhalten die Teilnehmenden Übungen, die sie eigenständig bearbeiten können. Die Bearbeitungszeit der Übungen beträgt pro Lerneinheit schätzungsweise zwischen 15 und 30 Minuten. Nach Ende des Kurses findet am Freitag, den 12. April 2024, um 15 Uhr ein einstündiger Online-Talk statt. Dieser wird alle vier Themen des Selbstlernkurses aufgreifen.

Der Selbstlernkurs richtet sich an interessierte Erwachsene (durch das Thema angesprochen, persönlicher Nutzen), Mieter*innen, Digital-Affine, aber auch an helfende Hände (Multiplikator*innen oder Privatpersonen, die andere Menschen dabei unterstützen). Die Anmeldung ist ab sofort möglich unter: 
https://www.verbraucherzentrale.nrw/energie-clever-nutzen



Februar 2024


Ratgeber „Photovoltaik“ - Autark im eigenen Haus
Moers, 22. Februar 2024 - Jede Kilowattstunde, die von einer Photovoltaik-Anlage auf dem Dach erzeugt und selbst verbraucht wird, spart den Einkauf beim Stromversorger – und damit Kosten. Im Durchschnitt wird der Strombezug aus dem Netz von 4.500 auf 1.500 Kilowattstunden gesenkt. Das zeigen aktuelle Zahlen der Hochschule für Technik und Wirtschaft in Berlin, die die Betriebsdaten von 100 Systemen in Ein- und Zweifamilienhäusern ausgewertet hat.


Doch ob das auch in der eigenen Immobilie gelingt? Wie viel Autarkie ist beim eigenen Haustyp und am jeweiligen Standort drin? Der „Ratgeber Photovoltaik Solarstrom und Batteriespeicher für mein Haus“ der Verbraucherzentrale lotst zur systematischen Analyse. Schritt für Schritt führt er durch Technik und Kalkulationen auf dem Weg zum soliden Stromlieferanten auf dem Dach.


Wie funktionieren Solarzellen und Module?
Was können Batteriespeicher?
Was ist bei Netzanschluss und Einspeisung zu beachten?

Verständlich wird die Technik der Sonnen-Kraftwerke auf dem Dach erklärt. Wie viel Energie mit einer Photovoltaik-Anlage geerntet werden kann, hängt vom Standort, der Gebäudeorientierung, der Sonneneinstrahlung und vom Haustyp ab. Wissenswertes zur Einspeisevergütung sowie ein Überblick zu Zuschüssen und Förderkrediten helfen bei der Entscheidung, ob und wie sich Stromerzeugung durch Sonnenkraft rechnet.


Wichtige Größe hierbei: Lohnt ein Batteriespeicher und wie groß muss er dimensioniert sein? Online-Tools erleichtern das Kalkulieren mit den spezifischen Gegebenheiten sowie dem jeweiligen Energiebedarf. Von der Planung über das Einholen von Angeboten bis hin zur Installation und Inbetriebnahme unterstützt das Buch beim Einstieg ins Geschäft mit der Sonne.


Der „Ratgeber Photovoltaik. Solarstrom und Batteriespeicher für mein Haus“ hat 240 Seiten und kostet 24,- Euro, als E-Book 19,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 91 380-1555. Der Ratgeber ist auch in der Beratungsstelle Moers, Kirchstraße 42, 47441 Moers erhältlich.  


Nachhaltige Geldanlage, Online
Verbraucherzentrale Kleve, 16. Februar 2024 - Ethisch-ökologische Aspekte schlagen einen Kreis um das magische Dreieck der Geldanlage aus Sicherheit, Liquidität und Rendite. Klimaschutz und Armutsbekämpfung, Frieden und Freiheit, gute Lebensmittel und artgerechte Tierhaltung, hochwertige Produkte ohne Kinderarbeit sind zusätzliche Aspekte, die in die Anlagenentscheidung einfließen können. Die Verbraucherzentrale NRW beantwortet wichtige Fragen zu grünen Geldanlagen am 5. März 2024.



Pfand zurück auch für zerdrückte Flaschen und Dosen  
Verbraucherzentrale NRW gibt Antworten zum Einwegpfand  
Moers, 15. Februar 2024 - Seit 1. Januar 2024 wird auch auf Milch- und Milchmixgetränke, die in Einwegflaschen aus Kunststoff mit mehr als 0,1 Liter Fassungsvermögen verkauft werden, das Einwegpfand in Höhe von 25 Cent erhoben. Dies betrifft neben reiner Milch zum Beispiel auch Kakao und Kaffeegetränke mit mehr als 50 Prozent Milchanteil sowie trinkbaren Joghurt und Kefir. Die gesetzliche Pfandpflicht gilt damit jetzt für nahezu alle Getränke in Einwegflaschen und -dosen.


„Das verringert das Rätseln, für welche Verpackung denn nun Pfand fällig wird und für welche nicht und sollte auch dazu führen, dass weniger Flaschen und Dosen in der Umwelt landen. Allerdings sind Probleme bei der Rückgabe und der Pfanderstattung immer wieder ein Ärgernis bei Verbraucher:innen”, so Philip Heldt, Experte für Umwelt und Ressourcenschutz der Verbraucherzentrale NRW. Er erklärt die wichtigsten Regeln rund ums Einwegpfand.    


Wie erkennt man pfandpflichtige Einwegflaschen und -dosen?
Einwegverpackungen, für die Pfand erhoben wird, müssen von den Herstellern deutlich lesbar und an gut sichtbaren Stellen als pfandpflichtig gekennzeichnet sein. Die Abfüller kennzeichnen sie mit dem Zeichen des Deutschen Pfandsystems (Flasche, Dose und Pfeil) und einem EAN-Code (Strichcode).  


Wo können Einwegverpackungen zurückgegeben werden?
Pfandpflichtige Flaschen und Dosen können in jeder Verkaufsstelle zurückgeben werden, die selbst Einweg-Verpackungen aus dem gleichen Material verkauft. Ausschlaggebend ist allein das Material und nicht die Form, die Marke oder der Inhalt der Verpackungen. Händler müssen die leeren Verpackungen zurücknehmen und das Einweg-Pfand von 25 Cent auszahlen, auch wenn die Getränke in einem anderen Laden gekauft worden sind.

Eine Ausnahmeregelung gibt es nur für kleine Geschäfte mit einer Verkaufsfläche unter 200 Quadratmeter, wie etwa Kioske oder kleinere Tankstellen: Sie müssen ausschließlich Leergut solcher Marken und Materialien zurücknehmen, die sie selbst im Sortiment führen.  


Was ist mit „verbeulten“ Flaschen und Dosen?
Die Rückgabe von pfandpflichtigen Verpackungen erfolgt meist an Automaten. Das funktioniert jedoch nur, wenn Dosen und Flaschen nicht zerdrückt und Pfandzeichen und Strichcode gut erkennbar sind. Erkennt der Automat beispielsweise wegen Beschädigungen die pfandpflichtige Einwegverpackung nicht, muss das Personal diese manuell annehmen und das Pfand erstatten. Das bestätigte 2023 auch ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart, das die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg erstritten hat.


Fehlen allerdings Pfandzeichen und EAN-Code, wird es schwierig, die Verpackung als pfandpflichtig zu identifizieren. Das Verkaufspersonal kann eventuell an einer eindeutigen Flaschenform oder einem Prägungsmerkmal (oft bei Eigenmarken) erkennen, dass es sich um eine Einwegpfand-Verpackung handelt.  


Gibt es ein Verfallsdatum für Pfandbons?
Rechtlich sind Pfandbons aus dem Rückgabeautomaten genau wie Gutscheine drei Jahre ab dem Ende des Jahres gültig, in dem sie gedruckt wurden. Die Auszahlung der Pfandsumme ist auch nicht an einen Neukauf gebunden. Das Recht, die Bons in einem anderen Geschäft einzulösen als dort, wo die Verpackungen in den Automaten gegeben wurden, haben Kund:innen allerdings nicht.  


Was tun, wenn Rücknahme und Pfanderstattung verweigert wer-den?
Wenn es Probleme bei der Pfandrückgabe oder beim Einlösen von Pfandbons gibt, sollten Verbraucher:innen sich zunächst an die Geschäfts- oder Filialleitung wenden. Sollten sie damit keinen Erfolg haben, können sie die Untere Abfallbehörde der Kommune informieren. Die Verbraucherzentrale NRW hält dafür einen Musterbrief bereit.  


Alle Fragen rund ums Einwegpfand beantwortet die Verbraucherzentrale NRW www.verbraucherzentrale.nrw/node/11505    
Verbraucherzentrale NRW in Moers Tel. 02841/60 776 01 moers@verbraucherzentrale.nrw


Wann eine Gebühr für abgesagte Arzttermine rechtens ist  
5. Februar 2024 - Ob Patient:innen Ausfallhonorare zahlen müssen, hängt vor allem von der Art der Praxis ab   Eine Patientin aus Mönchengladbach staunte nicht schlecht, als sie an der Tür zur chirurgischen Praxis diesen Aushang las: „Bei kurzfristig oder gar nicht abgesagten Terminen halten wir uns das Recht vor, Ihnen keine weiteren Termine mehr zu vergeben.“ Weit verbreitet ist es, dass Arztpraxen den ausgefallenen Termin in Rechnung stellen. Ist das zulässig? Ja, teilweise, sagt Sabine Wolter, Gesundheitsrechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW.


Gerichte haben dazu jedoch bislang nicht einheitlich geurteilt, so dass keine allgemein gültige Rechtsgrundlage existiert. Ausfallhonorare von Arztpraxen für verpasste oder abgesagte Arzttermine sind in bestimmten Fällen zulässig. Schwierig werden kann eine Absage, wenn Arztpraxen nur noch elektronisch oder per „Doctolib“ oder ähnlichen Apps erreichbar sind oder die Arztpraxis aufgrund des versäumten Termins keinen neuen Termin mehr vereinbaren möchte.    


Wann ist ein Ausfallhonorar zulässig? Rechtlich gesehen handelt es sich beim Arzt-Patienten-Verhältnis um einen Behandlungsvertrag (§ 630a BGB). Dieser verpflichtet Ärzt:innen zur vereinbarten Behandlung und Patient:innen zur Bezahlung, falls die Krankenkasse die Behandlung nicht übernimmt. Aus ärztlicher Sicht kann es den Praxisablauf erheblich durcheinanderbringen, wenn Patient:innen einen vereinbarten Termin nicht wahrnehmen und nicht rechtzeitig absagen.


In bestimmten Konstellationen dürfen Arztpraxen ein Ausfallhonorar für kurzfristig oder gar nicht abgesagte Termine verlangen. Entscheidend ist vor allem die Art der Praxisorganisation. Gerade sehr spezialisierte Praxen mit wochenlangen Wartezeiten auf neue Termine wie etwa die oben genannte Praxis für Gefäßchirurgie oder reine Bestellpraxen dürfen Ausfallhonorare berechnen.


Das gleiche gilt für Eingriffe, die vorbereitet werden müssen oder für die besonderes Personal nötig ist, etwa bei ambulanten Operationen. Arztpraxen mit vollen Wartezimmern haben dagegen in der Regel keine Probleme, frei gewordene Termine neu zu besetzen.  


Dürfen Arztpraxen überhaupt Patient:innen ablehnen? Ja, das ist grundsätzlich erlaubt, aber nur, wenn kein Notfall vorliegt. Ärzt:innen mit Kassenzulassung brauchen jedoch einen triftigen Grund für die Behandlungsablehnung, denn sie sind grundsätzlich dazu verpflichtet, gesetzlich Versicherte zu behandeln. Ein zulässiger Grund ist eine Überlastung der Praxis. Praxen mit Kassenzulassung müssen nicht über ihr Kassen-Soll hinaus Patienten annehmen. Ob allerdings ein Nichterscheinen oder eine kurzfristige Absage einen triftigen Grund darstellt, ist nicht geregelt.


Aus Patientensicht gilt: Wenn das Arzt-Patienten-Verhältnis schon längere Zeit bestand und es sich um eine einmalige kurzfristige Absage handelt, ist das anders zu bewerten als bei Neupatient:innen, die wiederholt unentschuldigt nicht erscheinen. Auch ein triftiger Grund wie eine kurzfristige akute Erkrankung sollte nicht zu einer Gebühr führen.  


Was gilt, wenn die Praxis nicht erreichbar ist?
Manche Praxen sind heutzutage schlecht telefonisch erreichbar, manche vergeben vor allem oder ausschließlich Online-Termine. Gerade ältere Patient:innen, die Online-Buchungssysteme wie „Doctolib“ oder anderes nicht nutzen können oder wollen, sind dann benachteiligt, sowohl bei der Terminanfrage als auch bei einer Absage. Deshalb rät die Verbraucherzentrale NRW, Arzttermine, die nicht wahrgenommen werden können, so früh wie möglich abzusagen, entweder telefonisch oder per E-Mail, Ist eine E-Mail nicht möglich, kann man Verwandte oder Freunde bitten, stellvertretend abzusagen.


Wird eine Gebühr fällig, müssen nicht nur privat Versicherte, sondern auch gesetzlich versicherte Patient:innen diese selbst bezahlen. Die Krankenkassen kommen dafür nicht auf.


Mehr zu Ausfallhonoraren in Arztpraxen unter www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/node/13939    
Für weitere Informationen   Verbraucherzentrale NRW in Moers Tel. 02841 60 776 01 moers@verbraucherzentrale.nrw



Ratgeber „Kosten- und Vertragsfallen beim Bauen“ - Fundament für solide Planung
5. Februar 2024 - Der Hausbau auf einem eigenen Grundstück – für viele Bauwillige ist das nach wie vor die Wunschvorstellung, wenn sie ihr künftiges Zuhause planen. Während die Risiken einer Finanzierung, die über den Kopf wachsen kann, zumeist in die Überlegungen einbezogen werden, bleiben mögliche Kostenrisiken, die sich aus dem Kleingedruckten der Kauf- und Werkverträge ergeben können, häufig unbedacht. Erklärlich, denn die meisten wagen sich nur einmal im Leben an das komplexe Hausbau-Vorhaben heran.


Der Ratgeber „Kosten- und Vertragsfallen beim Bauen“ der Verbraucherzentrale bietet den passenden Werkzeugkasten, mit dem auch Laien prüfen können, ob alle wesentlichen Details in Planungen, Baubeschreibungen und Verträgen geregelt und vereinbart sind. Über 160 Checkblätter helfen, die Kostenrisiken im Blick zu behalten.  


Ob ein Fertighaus gekauft, ein schlüsselfertiges Massivhaus oder das neue Heim individuell mit einem Architekten gebaut wird: Sowohl in der Planungs- wie auch in der Ausführungsphase stehen viele Entscheidungen an. Aber ist im Vertrag auch alles so geregelt, dass keine unerwarteten Kosten anfallen? Was tun, wenn in Baubeschreibungen Leistungen fehlen? Haben Architekten alle Materialien in ihrer Ausschreibung ausreichend berücksichtigt?


Der Ratgeber gibt Hilfestellungen, um kostenträchtige Vertragskonstellationen ausfindig zu machen, deren Risiken zu erkennen und durch entsprechende Vereinbarungen zu minimieren. Die Checkblätter für die verschiedenen Planungs- und Baufortschritte sind dabei eine hilfreiche Unterstützung bei der „Bauaufsicht“."  


Der Ratgeber „Kosten- und Vertragsfallen beim Bauen“ hat 352 Seiten und kostet 34,90 Euro.    
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 91 380-1555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.


Durchblick bei Fördermaßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung   Verbraucherzentrale NRW zeigt, worauf bei der neuen Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM) zu achten ist  
Moers, 2. Februar 2024 - Die Bundesförderung für effiziente Gebäude-Einzelmaßnahmen (BEG EM) ist seit dem 1. Januar 2024 neu aufgestellt. Dabei gelten jetzt höhere Fördersätze mit bis zu 70 Prozent für den Heizungstausch. Energetische Verbesserungen an Dach, Fassade und Decken werden weiterhin mit bis zu 20 Prozent gefördert.


„Grundsätzlich gilt, dass die Förderanträge zuerst gestellt werden müssen und zusätzlich ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage vorliegt“, sagt Günter Neunert, Experte für Förderprogramme bei der Verbraucherzentrale NRW.


„Bei dem neuen Bundesprogramm zum Heizungstausch können Eigentümer:innen von Einfamilienhäusern allerdings schon jetzt ihre Installationsunternehmen beauftragen und den Förderantrag nachreichen“. Die entsprechenden Anträge können ab dem 27. Februar gestellt werden. Weitere Informationen rund um die neue Bundesförderung (BEG EM) hat die Verbraucherzentrale NRW in sechs Tipps zusammengestellt.  


Neue Aufteilung der Förderbereiche bei der Zuschussförderung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima (BMWK) hat eine neue Aufteilung der Förderbereiche bei der Zuschussförderung vorgenommen. Die Förderung von Heizungsanlagen ist nun weitgehend der KfW-Bank (KfW) zugeordnet. Fördermaßmaßnahmen rund um die Gebäudehülle, beispielsweise am Dach, der Fassade oder den Decken, liegen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die jeweiligen Förderbedingungen und entsprechende Anträge finden sich im Internet beim BAFA und der KfW.  


Erhöhte Förderung für den Heizungstausch
Für die meisten neuen Heizungen, die den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetztes (GEG) entsprechen, gibt es ab 2024 einen einheitlichen Basisförderungssatz von 30 Prozent. Für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen, ist zudem ein Effizienz-Bonus von zusätzlich fünf Prozent erhältlich.


Bei Biomasseheizungen wie beispielsweise Pelletheizungen wird ein Emissionsminderungs-Zuschlag von 2.500 Euro gewährt, wenn besonders wenig Feinstaub im Abgas vorhanden ist. Zusätzlich kann ein Klimageschwindigkeits-Bonus von 20 Prozent bis 31. Dezember 2028 für den frühzeitigen Austausch alter Heizungen bezogen werden. Ab 1. Januar 2028 sinkt dieser Bonus auf 17 Prozent und dann alle zwei Jahre um jeweils drei Prozent. Ergänzt wird die neue Förderung beim Heizungstausch um einen Einkommens-Bonus von 30 Prozent für selbstnutzende Eigentümer:innen mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr. Als Nachweis wird ein Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung ermittelt. Alle Förderungsboni können bis zu einem maximalen Fördersatz von 70 Prozent zusammen beantragt werden.  


 
Übergangsregelung bei Heizungsförderung beachten
Die Antragsstellung für die neue Heizungsförderung bei der KfW wird voraussichtlich zum 27. Februar starten. Hierzu gilt aber eine Übergangsregelung: Verbraucher:innen können ihre förderfähige Heizungsmodernisierung bereits in Auftrag geben und umsetzen. Der Förderantrag kann in diesen Fällen nachträglich gestellt werden. Diese Übergangsregelung ist befristet. Wird bis zum 31. August 2024 ein Heizungstausch beauftragt, kann der Förderantrag bis zum 30. November 2024 gestellt werden.  

Förderung weiterer Sanierungsmaßnahmen mit bis zu 20 Prozent
Für die energetische Sanierung des Daches, der Hausfassade, Gebäudedecken sowie der Heizungsoptimierung ist auch künftig eine Förderung bis maximal 20 Prozent möglich. Diese setzt sich aus 15 Prozent Grundförderung plus 5-prozentigem Bonus bei Vorliegen eines sogenannten individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP-Bonus) zusammen. Die maximal förderfähigen Ausgaben für entsprechende Maßnahmen liegen bei 60.000 Euro pro Wohneinheit und Kalenderjahr, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan vorliegt und bei 30.000 Euro ohne diesen. Die Antragsstellung ist beim BAFA seit 1. Januar 2024 möglich.  

Neuer zinsverbilligter Ergänzungskredit
Das neue Bundes-Förderprogramm BEG EM bietet ein ergänzendes Kreditangebot von bis 120.000 Euro Kreditsumme pro Wohneinheit für private Eigentümer:innen mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro. Die Voraussetzung für die Nutzung des Ergänzungskredites ist eine Zuschusszusage (Heizungstausch) der KfW und/oder ein Zuwendungsbescheid (sonstige Effizienzmaßnahmen) des BAFA. Der zinsverbilligte Ergänzungskredit kann bei einem Finanzierungspartner wie beispielsweise der Hausbank beantragt werden.  


Fördermaßnahmen erfolgreich durchführen
Liegt der Zuwendungsbescheid der Förderung vor, sind die Maßnahmen bis zu einem bestimmten Datum auszuführen und der Förderstelle fristgerecht online nachzuweisen. Für die Zuschussförderung gilt ein Bewilligungszeitraum von 36 Monaten. Bei der Kreditförderung gilt eine Abruffrist von zwölf Monaten. Ein Verwendungsnachweis, einschließlich aller erforderlichen Unterlagen, ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Vorhabens, spätestens aber sechs Monate nach dem Bewilligungszeitraum, einzureichen.

Die Bundeszuschüsse sind zudem an technische Mindestanforderungen (TMA) geknüpft. Diese stehen in den Anlagen der Förderrichtlinien und sind bei der Auftragsvergabe an Handwerksbetriebe zwingend zu beachten. Die Fördersummen pro Gebäude und Kalenderjahr sind bundesseitig gedeckelt. Möchte man mehrere Sanierungsmaßnahmen durchführen und die volle Förderung erhalten, lassen sich die Bauvorhaben auf zwei Kalenderjahre verteilen. Bei der Förderung von Wärmeerzeugungsanlagen wie Wärmepumpen oder Pelletheizungen wird die Fördersumme allerdings nur einmalig im bewilligten Kalenderjahr gewährt.  

Informationen zu Förderprogrammen unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/43745  
Allgemeine Informationen zum Thema Energie unter: https://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/energie    
Für weitere Informationen   Verbraucherzentrale NRW in Moers Tel. 02841/60 776 01 moers@verbraucherzentrale.nrw


Januar 2024


Wussten Sie schon, 
…, dass Gewürzmühlen aus Kunststoff Mikroplastik ins Essen rieseln lassen?  
Moers, 25. Januar 2024 - Sie sind in Supermärkten, Discountern und sogar in Bioläden zu finden: Salz- und Gewürzmühlen aus durchsichtigem Plastik – oft nicht wiederbefüllbar. „Nicht nur aus ökologischer Sicht sind diese Wegwerf-Mühlen fragwürdig“, sagt Kerstin Effers, Expertin für Umwelt und Gesundheitsschutz der Verbraucherzentrale NRW. Denn Wissenschaftler:innen der Uni Münster und des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes Münster Emscher Lippe wiesen nach, dass Plastikmühlen neben dem Salz, das – wie viele Speisesalze – im ungemahlenen Zustand bereits Mikroplastikpartikel enthielt, noch zusätzliches Mikroplastik ins Essen rieseln lassen.


Sie verglichen drei Mühlen mit Kunststoffmahlwerk mit zwei wiederbefüllbaren Mühlen, die ein Keramikmahlwerk, aber auch Kunststoffkomponenten hatten. Vor allem bei den beiden Plastikmühlen aus dem Kunststoff POM (Polyoxymethylen) lag die Zahl der insgesamt nachgewiesenen Mikroplastikpartikel im gemahlenen Salz besonders hoch: Sie befand sich im Bereich von mehreren Tausend Partikeln pro 100 Milligramm gemahlenem Salz.  


Welche gesundheitlichen Folgen die Aufnahme von Mikroplastik über die Nahrung hat, ist derzeit Gegenstand der Forschung. Studien weisen darauf hin, dass Mikroplastik unter anderem Entzündungen im Körper verursachen kann. Wiederbefüllbare Salz-, Pfeffer- und Gewürzmühlen, deren Mahlwerk möglichst keine Kunststoffkomponenten hat, oder Küchenmörser sind daher in Bezug auf Mikroplastik und Abfallvermeidung die bessere Alternative, um Salz und Gewürze zu zerkleinern.  


Informationen rund um Plastik und Mikroplastik sind zu finden unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/26549    
Für weitere Informationen Verbraucherzentrale NRW in Moers Tel. 02841/60 776 01 moers@verbaucherzentrale.nrw


Aktualisierter Ratgeber „Handbuch Pflege“ 2024 bringt viele Verbesserungen für Pflegebedürftige  
23. Januar 2024 - Das Pflegegeld und Pflegesachleistungen wurden Anfang 2024 um 5 Prozent erhöht. Zudem kann sich, wer in einem Pflegeheim wohnt, über höhere Leistungszuschläge zu den pflegebedingten Kosten freuen. Und im Jahresverlauf stehen weitere Verbesserungen für pflegebedürftige Kinder und junge Erwachsene an. Damit Pflegebedürftige und deren Angehörige bei den vielen Änderungen den Durchblick behalten, hat das aktualisierte „Handbuch Pflege“ der Verbraucherzentrale alle wichtigen Neuerungen parat.


Unverändert jedoch: Die bewährten Checklisten und Formulare, um die passenden Pflegeleistungen auszuwählen und richtig zu beantragen. Nach wie vor gilt: Wenn Pflege notwendig wird, muss eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst erfolgen und dieser Termin will gut vorbereitet sein.


Das Handbuch steht dabei nicht nur praktisch zur Seite, sondern erläutert auch verständlich Begutachtungskriterien und die Leistungen der Pflegeversicherung. In einem eigenen Kapitel ist zu erfahren, was bei der Unterstützung durch ausländische Betreuungskräfte zu beachten ist.


Der Formularteil des Buchs enthält hilfreiche Musterschreiben. Die lotsen nicht nur durch den Antragsdschungel, sondern bieten auch Formulierungshilfen, etwa für einen Widerspruch gegen die Einstufung in einen Pflegegrad oder um beim Arbeitgeber die Freistellung zur Begleitung eines todkranken nahen Angehörigen zu beantragen. Alle Formulare wie auch Checklisten lassen sich heraustrennen und archivieren – oder alternativ online ausfüllen und ausdrucken."  


Der Ratgeber „Handbuch Pflege“ hat 198 Seiten und kostet 18,- Euro.  
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 91 380-1555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.



Nachbarschaftshilfe für Pflegebedürftige nun leichter
Weniger Hürden für ehrenamtliche Unterstützung  
Moers , 19. Januar 2024 - Seit Jahresbeginn ist es für pflegebedürftige Menschen in NRW einfacher, Nachbarschaftshilfe über die Pflegekasse abzurechnen. Denn die Voraussetzungen dafür, wer diese Hilfe gegen Geld erbringen darf, sind vereinfacht worden. Ein Kurs ist nicht mehr verpflichtend.  


Weniger Hürden bei der Nachbarschaftshilfe: Seit dem 1. Januar 2024 gelten weniger strenge Voraussetzungen für die sogenannte Nachbarschaftshilfe. Zur Nachbarschaftshilfe zählt zum Beispiel, pflegebedürftige Menschen regelmäßig beim Einkaufen, Kochen, bei Arzt- und Behördengängen oder bei Ausflügen zu unterstützten. Dafür kann der Entlastungsbetrag als Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Neu ist, dass Helfende gegenüber der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person die Teilnahme an einem Nachbarschaftshelferkurs oder an einem Pflegekurs nicht mehr zwingend nachweisen müssen.


Es reicht, das Informationsangebot bzw. die Broschüre „Nachbarschaftshilfe – Tipps und Informationen für Helfende“ zu kennen. Sie ist auf der Seite www.nachbarschaftshilfe.nrw als Online-Version oder als Papier-Version beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW erhältlich. Die ehrenamtliche Unterstützung im Alltag kann von Personen in der Nachbarschaft, von Freunden oder zum Beispiel den Mitgliedern von Vereinen oder Kirchengemeinden geleistet werden. Helfenden kann über den Entlastungsbetrag (125 Euro monatlich ab Pflegegrad 1) eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden.


Wer keine Nachbarschaftshilfe erbringen darf:
Wer gegenüber der Pflegekasse offiziell als Pflegeperson eines Pflegebedürftigen mit Pflegegrad benannt ist, kann nicht gleichzeitig Nachbarschaftshilfe erbringen und von dieser Person den Entlastungsbetrag erhalten. Das hat das zuständige Gesundheitsministerium des Landes NRW zum Jahreswechsel noch einmal klargestellt.


Was sonst noch zu beachten ist:
Die Hilfe muss ehrenamtlich erfolgen und darf nur für eine Person erbracht werden. Helfer:innen dürfen nicht mit der betreuten Person bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sein (Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel, Geschwister). Ebenfalls dürfen sie nicht mit der pflegebedürftigen Person im selben Haushalt leben.


Wie Nachbarschaftshilfe abgerechnet wird:
Der Nachweis gegenüber der Pflegekasse erfolgt über ein Musterformular, das auf Antrag bei der eigenen Pflegekasse oder auf der Seite der Verbraucherzentrale NRW erhältlich ist.


 Auf dem Formular kann für einen definierten Zeitraum der Name des Helfenden und die Stundenzahl eingetragen werden. Eine detaillierte Auflistung der Hilfe-Arbeiten ist nicht nötig. Es reicht, das Datum, den Betrag und als Leistungsbezeichnung „Unterstützung im Alltag“ anzugeben. Für etwaige Nachfragen durch die Pflegekasse sollten die erbrachten Tätigkeiten aber kurz dokumentiert und gegebenenfalls begründet werden können. Maximal sind 125 Euro pro Monat verfügbar. Leistungen eines Jahres können bis Ende Juni des Folgejahres bei der Pflegekasse eingereicht werden.  


Weiterführende Infos und Links:   Mehr zur Nachbarschaftshilfe gibt es hier: www.pflegewegweiser-nrw.de/neues-zur-qualifikation-nachbarschaftshilfe   Musterformular der Verbraucherzentrale NRW für die Einreichung von Nachbarschaftshilfe bei der Pflegekasse: www.verbraucherzentrale.nrw/node/65314  


Bei Fragen rund um die Pflege hilft der Pflegewegweiser NRW, ein Projekt der Verbraucherzentrale NRW. Die kostenfreie Hotline ist jetzt täglich eine Stunde länger erreichbar unter 0800 40 40 044 (montags, dienstags, mittwochs, freitags von 9.00 - 13.00 Uhr und donnerstags von 13.00 - 17.00 Uhr: www.pflegewegweiser-nrw.de  


Ratgeber „Handbuch Pflege“ (Neuauflage) im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de/gesundheit-pflege/handbuch-pflege-46009130    

 Verbraucherzentrale NRW in Moers Tel. 02841/60 776 01 moers@verbraucherzentrale.nrw


Deutliche Preiserhöhung für Heizstrom bei E.ON - Tarif für Grundversorgung wird teurer: Verbraucherzentrale Moers rät Betroffenen zu Tarifwechsel
Moers, 12. Januar 2024 - Verbraucher:innen, die mit Strom heizen und im Grundversorgungs-gebiet von E.ON wohnen, konnten bisher trotz Energiekrise von verhältnismäßig niedrigen Preisen in der Grundversorgung Heizstrom profitieren. Doch damit ist bald Schluss. E.ON verdoppelt in etwa die Preise zum 1. Februar 2024 für diese Tarife.


„Wer mit einer Nachtstromspeicherheizung heizt oder eine Wärmepumpe nutzt und in der Grundversorgung Heizstrom bei E.ON ist, sollte sich daher um einen neuen Tarif kümmern“, empfiehlt Gisela Daniels, Leitung der Beratungsstelle Moers. Die Kündigungsfrist beträgt nach Angabe von E.ON zwei Wochen.


Wo findet man alternative Tarife?
Günstigere Tarife für Heiz- oder Wärmepumpenstrom können Verbraucher:innen über ein Online-Vergleichsportal finden, beispielsweise bei Verivox oder Check24. Dort gibt es jeweils einen eigenen Tarifvergleich für Wärmepumpenstrom- und Nachtstromspeichertarife. Erläuterungen dazu finden sich auf der Internetseite der Verbraucherzentrale NRW und auch bei Vergleichsportalen.


Zudem ist es sinnvoll, bei lokalen Anbietern vor Ort nach Tarifen zu fragen. Denn nicht alle Tarife finden sich auf den Vergleichsportalen wieder. Auch E.ON bietet Bestandskund:innen bis zum 31. Januar 2024 ein alternatives Tarifangebot an.


•  Worauf sollte man bei der Suche achten?
Bei der Bedienung der Vergleichsportale ist es wichtig, die Filter-Einstellungen zu verändern. Der Filter „direkte Wechselmöglichkeit über das Portal“ sollte ausgestellt werden, um die Anzahl der angezeigten Tarife zu erhöhen.

„Da die Auswahl an Heizstromtarifen kleiner ist als bei Haushaltsstrom, empfehlen wir, eine längere Vertragslaufzeit von bis zu 24 Monaten bei den Filtereinstellungen zunächst zuzulassen. Grundsätzlich ist aber eine kürzere Laufzeit von nur zwölf Monaten empfehlenswert“, erläutert Daniels.     


Weiterführende Infos und Links:   Anbieterwechsel Nachtspeicherstrom: https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/11686   Anbieterwechsel Wärmepumpe: https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/13750   Checkliste für den Wechsel des Anbieters: https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/37163  
Persönliche Beratung rund um den Anbieterwechsel bietet auch die Beratungsstelle Moers, Tel. 02841/60 776 01, moers@verbraucherzentrale.nrw




Tipps zur richtigen Geldanlage
Moers, 11. Januar 2024 - Noch freie Termine gibt es bei der Geldanlage-, Altersvorsorge- und Immobilienfinanzierung der Verbraucherzentrale am Dienstag, 16. Januar 2024. Barbara Rück berät unabhängig und abgestimmt auf die individuellen Lebensverhältnisse und Erfordernisse der Ratsuchenden.


Sie erarbeitet ein individuelles Gesamtkonzept und bewertet bereits vorhandene Anlageformen. In der Immobilienfinanzierung prüft sie, wie sich ein Bau- oder Kaufvorhaben realisieren lässt und erstellt darüber hinaus auch ein persönliches Finanzierungskonzept. Die 90-minütige Beratung kostet 190,- Euro. Weitere Termine am 20. Februar und 20. März. Terminvereinbarungen unter 02841/60 776 01 oder per E-Mail moers@verbraucherzentrale.nrw  


Gut versichert gegen Schäden durch Überschwemmung  
Welche Versicherungen wann vor hohen Eigenkosten schützen  

Moers, 05. Januar 2024 - Vorhergesagter Dauerregen lässt die ohnehin angespannte Hochwasserlage nicht nur in Niedersachsen, sondern auch in einigen Regionen von NRW nicht zur Ruhe kommen. Selbst wenn die eigenen vier Wände bisher verschont blieben: Wer nicht das Risiko eingehen möchte, auf Folgekosten durch Überschwemmung sitzen zu bleiben, sollte über das Abschließen einer Elementarschadenversicherung nachdenken. Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps, welche Versicherungen wann den richtigen Schutz bieten.  


Die erweiterte Wohngebäudeversicherung
In der Regel schließen Hauseigentümer eine so genannte verbundene Wohngebäudeversicherung ab. Sie kommt für Schäden etwa durch Brand, Sturm, Hagel, Blitzeinschlag und Leitungswasser auf. Wer die Wohngebäudeversicherung mit einer Elementarschadenversicherung erweitert, kann von der Versicherung auch dann Geld bekommen, wenn der Keller nach einem Unwetter oder bei Überflutung unter Wasser steht.


Vor Vertragsabschluss sollte vorsorglich geprüft werden, ob die Elementarschadenversicherung auch Schäden durch Rückstau abdeckt und ob der Versicherer zuvor den Einbau einer Rückstauklappe verlangt. Wird die Vorgabe einer vorhandenen Rückschlagklappe nicht erfüllt, läuft man Gefahr, leer auszugehen, wenn die Kanalisation nach Starkregen überlastet wird und das Wasser in den Keller läuft.  


Die erweiterte Hausratversicherung
Die Hausratversicherung, die beispielsweise Möbel, Küchengeräte oder Musikinstrumente gegen Einbruch oder Raub absichert, deckt nicht automatisch auch Schäden durch eindringendes Wasser ab. Jedoch kann diese auch um Elementarschadenschutz erweitert werden. Mieter und Hausbesitzer können sich diesen Zusatzschutz aber sparen, solange sich die Gegenstände in sicheren, höheren Etagen befinden.  


Wann die Versicherung greift
Meist greift der Versicherungsschutz nicht sofort nach Abschluss des Vertrages. Der Beitrag muss zwar sofort entrichtet werden, der Versicherungsschutz besteht aber erst nach einer Wartezeit. Diese legen die Versicherer individuell fest – oft zwischen zwei und sechs Monaten. Die Wartezeit soll verhindern, dass kurz vor einem erwarteten Unwetter noch schnell ein Versicherungsschutz abgeschlossen wird.  


Wann die Versicherung nicht zahlt
Wenn es durch ein offenes Fenster oder eine offene Tür hereinregnet, greifen Haus- und Wohngebäudeversicherung nicht. Deshalb sollten Fenster und Türen bei Unwettern immer geschlossen werden. Aber auch rund um Haus und Keller kann vorgesorgt werden. Sollte Wasser zum Beispiel durch Risse ins Haus eindringen, kann es Probleme mit dem Versicherungsschutz geben. Eine wasserdichte Absiegelung von Kellern oder der Einbau regenundurchlässiger Kellerfenster sind darüber hinaus geeignete Maßnahmen, um sich gegen eine Überflutung zu schützen. Nicht versichert sind das Eindringen von Grundwasser und Schäden durch Sturmfluten.  


Weiterführende Infos und Links: Persönliche Beratung rund um Hausrat- und andere Versicherungen bietet die Versicherungsberatung der Verbraucherzentrale NRW. Ein 30-minütiges Beratungsgespräch kostet 45 Euro. www.verbraucherzentrale.nrw/node/1445



Verbraucherzentrale Moers: Beratung zum Thema Versicherung
04. Januar 2024 - Kaum ein Risiko, gegen das es keine Versicherung gibt: Die Verbraucherzentrale in Moers, Kirchstraße 42, bietet noch kurzfristig am Dienstag, 09. Januar zwischen 10 - 14 Uhr Hilfe in Versicherungsfragen an. Die 30-minütigen Einzelsprechstunden sollen Verbrauchern helfen, notwendige Absicherung zu erkennen und kostengünstige Alternativen zu finden.

Die Beratung kostet 45 Euro. Die Terminvereinbarung erfolgt unter 02841 / 60 776 01 oder per E-Mail an moers@verbraucherzentrale.nrw.  


Dezember 2023

Unterstützung bei hohen Heizkosten - Anspruch auf Sozialleistungen bei regelmäßigem Einkommen  
Niederrhein, 21. Dezember 2023 - Die infolge der Energiekrise eingeführten Preisbremsen bei Gas, Strom und Fernwärme haben in diesem Jahr für finanzielle Entlastung bei Verbraucher:innen gesorgt. Allerdings laufen die Energiepreisbremsen zum 31.12.2023 aus. „Verbraucher:innen, die derzeit noch vertraglich an teurere Energieverträge gebunden sind und nicht zeitnah in preiswertere Tarife wechseln können, bekommen das Auslaufen der Preisbremsen im kommenden Jahr finanziell zu spüren“, sagt Kolja Ofenhammer, Fachexperte für Energieschulden und Sozialrecht der Verbraucherzentrale NRW.

 

Höhere monatliche Nebenkosten an Vermieter:innen oder steigende Abschläge an Energieversorger können die Folge sein. „Auch Menschen mit regelmäßigem Einkommen können Anspruch auf Sozialleistungen bei hohen Heizkosten haben und ihr Recht auf finanzielle Unterstützung einfordern.“

 Worauf bei der Antragstellung zu achten ist, zeigt die Verbraucherzentrale NRW in vier Tipps.
Anspruch auf Sozialleistungen bei hohen Heizkosten prüfen
Verbraucher:innen, die aufgrund ihres regelmäßigen Einkommens sonst keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben, können im Einzelfall eine Unterstützung vom Jobcenter oder Sozialamt für die monatlichen Heizkosten beantragen. Eine finanzielle Unterstützung bei den Heizkosten ist sowohl möglich, wenn Verbraucher:innen einen direkten Vertrag mit einem Energieversorger haben, als auch beim Bezahlen der Heizenergie über die Nebenkostenabrechnung an Vermieter:innen. Zu beachten ist, dass nur Heizkosten übernommen werden. Für Strom-kosten wird die finanzielle Unterstützung nur übernommen, wenn mit Strom geheizt wird.  


Was bei der Antragstellung zu beachten ist
Ist die Heizkostennachzahlung so hoch, dass Verbraucher:innen sie nicht zahlen können, muss die Übernahme der Kosten schriftlich beantragt werden. Erwerbstätige oder-fähige Verbraucher:innen können sich dazu an das örtliche Jobcenter wenden, andernfalls ist das Sozialamt der richtige Ansprechpartner. Dies gilt beispielsweise für anspruchsberechtigte Rentner:innen. Der Antrag muss zeitnah gestellt werden, sobald die Heizkostenabrechnung vorliegt.


Verbraucher:innen, die nicht mehr erwerbsfähig oder im Rentenalter sind, müssen den Antrag noch im Monat der Fälligkeit der Rechnung beim Jobcenter oder Sozialamt stellen. Wichtig: Bis zum 31.12.2023 kann der Antrag beim Jobcenter noch drei Monate nach Fälligkeit der Rechnung gestellt werden. Ab 01.01.2024 gilt diese verlängerte Frist nicht mehr.  


Höhe des regelmäßigen Einkommens berücksichtigen
Der Anspruch auf Sozialleistungen ist bei regelmäßigem Einkommen von mehreren Bedingungen abhängig. Dazu zählt, mit wie vielen Personen im Haushalt gelebt wird, ob beispielsweise ein Mehrbedarf (z.B. wegen Schwangerschaft oder als alleinerziehender Elternteil) vorliegt und wie hoch die Miete und entsprechende Heizkosten ausfallen. Ein Anspruch auf staatliche Unterstützung besteht darüber hinaus nur dann, wenn kein erhebliches Vermögen vorhanden ist.


Bei Leistungen des Jobcenters wie dem Bürgergeld liegt ein erhebliches Vermögen vor, wenn das sofort verfügbare Vermögen (z.B. Bargeld, Vermögen auf Girokonto, Sparbuch) 15.000 Euro für jede Person im Haushalt übersteigt. Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung besteht ein Schonvermögen von 10.000 Euro für jeden leistungsberechtigten Menschen.  

Ist die Unterstützung bei hohen Heizkosten auch möglich, wenn bereits Sozialleistungen bezogen werden?
Erhalten Verbraucher:innen bereits Leistungen vom Jobcenter oder Sozialamt, wird die Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung oder der Jahresverbrauchsabrechnung übernommen, sofern der Verbrauch angemessen ist. Leistungsempfänger:innen können sich hierfür an das Jobcenter oder Sozialamt wenden. Dies gilt auch, wenn Wohngeld oder Kinderzuschlag bezogen wird."  

 Weitere Informationen zur Unterstützung bei hohen Heizkosten unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/77998  
Allgemeine Informationen und Beratungsangebote zur Energiekrise unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/79061

 

 

 

Weiterhin zu hohes Niveau von Strom- und Gaspreisen in der Grundversorgung
Marktanalyse der Verbraucherzentrale NRW ergibt große Preisunterschiede zum Jahresbeginn 2024 bei nordrhein-westfälischen Energieversorgern

Moers, 20. Dezember 2023 - Obwohl rund 40 Prozent Preissenkungen zum Jahreswechsel vornehmen, bleiben die Preise der Grundversorgungstarife in NRW zu hoch Die Preisspanne zwischen den Grundversorgungstarifen beträgt bei Gas bis zu 300 Prozent Wer Sondertarife für Strom und Gas vergleicht, kann durch Wechsel des Energieversorgers viel Geld sparen Die Folgen der Energiekrise haben seit dem vergangenen Jahr zu hohen Strom- und Gaskosten geführt. Viele Menschen sind wegen der Turbulenzen auf dem Energiemarkt in die Grundversorgung gewechselt.

Da zum 31.12.2023 mit dem Wegfall der Strom- und Gaspreisbremse die Energiekosten wieder in voller Höhe von den Verbraucher:innen getragen werden müssen, hat sich die Verbraucherzentrale NRW die aktuellen Grundversorgungstarife der nordrhein-westfälischen Anbieter für Strom und Gas einmal genauer angeschaut.


Die Auswertung zum Stichtag 1. Januar 2024 zeigt, dass das Preisniveau der Strom- und Gaspreise - trotz geplanter Preissenkungen von 14 bzw. 19 Prozent - deutlich höher ist, als die nachlassenden Preise auf den Energiemärkten vermuten ließen. Auch zwischen den Grundversorgungstarifen sind weiterhin sehr große Preisunterschiede festzustellen.   


Bei Gas bewegen sich die Arbeitspreise zum 1. Januar  zwischen 9,00 Ct/kWh und 26,54 Ct/kWh plus Grundpreis, bei Strom liegt die Spanne zwischen 29,81 Cent und 55,93 Ct/kWh plus Grundpreis. „Eine so große Preisspanne wirft Fragen auf. Zwar haben Energieversorger unterschiedliche Beschaffungsstrategien, die gewisse Preisdifferenzen erklären können. Dennoch sind die großen Unterschiede verwunderlich, zumal die Börsenpreise im Jahr 2023 deutlich zurückgegangen sind“, kritisiert Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. „Wir fordern die NRW-Grundversorger mit überdurchschnittlichen Preisen daher auf, ihre Tarife auf ein marktübliches Niveau zu senken.“  

Raus aus der Grundversorgung
Ein Beispielhaushalt, der 20.000 Kilowattstunden Gas verbraucht, erhält je nach Grundversorger eine Jahresrechnung von mindestens 1.942 Euro bis maximal 5.475 Euro. Die Grundversorgung ist in vielen Kommunen damit wieder der teuerste Tarif am Markt. „Verbraucher:innen, die in der Grundversorgung sind, sollten ihren Tarif überprüfen. Häufig lohnt sich der Wechsel“, so Schuldzinski.  

Auf den Karten ist ein Belieferungsgebiet eines Grundversorgers durchgehend schwarz umrandet. Die unterschiedlichen Preishöhen sind farbig von grün (niedrige Preise) bis rot (hohe Preise) gekennzeichnet. Zusätzlich zu beachten ist:

- Während manche Grundversorger nur die eigene Kommune beliefern, sind andere auch regional oder überregional tätig. Daher entspricht ein Grundversorgungsgebiet manchmal den Stadtgrenzen, in anderen Fällen nicht.

- Ein Grundversorger kann unterschiedliche Preise in unterschiedlichen Postleitzahlgebieten verlangen. Gründe dafür sind häufig regional unterschiedliche Netzbetreiber und damit auch abweichende Netzentgelte oder Unterschiede bei der Konzessionsabgabe.

- In einem Postleitzahlgebiet kann es mehrere Grundversorger geben. Dargestellt sind hier nur Hauptgrundversorger. Es gibt daher noch weitere Grundversorger, die auf den Karten nicht dargestellt sind.

 


Ob dabei auch Sondertarife der Grundversorger eine Alternative sein können, hat die Verbraucherzentrale NRW ebenfalls untersucht. Die Gas-Sondertarife der Grundversorger sind mit durchschnittlich 11,32 Ct/kWh in etwa 2 Ct/kWh günstiger als die durchschnittlichen Gas-Grundversorgungstarife, doch auch hier gibt es große Preisunterschiede. Alternative Gastarife gibt es schon ab ca. 9 Cent pro Kilowattstunde. Eine Familie, die aus der Grundversorgung heraus den Gasanbieter wechselt, kann rund 850 Euro pro Jahr sparen.  


Bei Strom sieht es ähnlich aus. Die jährlichen Kosten für Strom aus der Grundversorgung variieren bei einem Jahresverbrauch von 3.000 kWh zwischen 1.060 Euro bis maximal 1.856 Euro. Wer von der Grundversorgung in den Sondertarif des Grundversorgers wechselt, kann durchschnittlich immerhin 160 Euro durch den Wechsel pro Jahr sparen. Die Preise liegen im Mittel bei 34,50 Ct/kWh. Bei alternativen Anbietern am Markt bekommt man Strom derzeit sogar ab ca. 30 bis 32 Cent pro Kilowattstunde. Eine Familie, die aus der Grundversorgung hinaus den Stromanbieter wechselt, kann also durchschnittlich knapp 300 Euro sparen.
 

„Verbraucher sollten individuell prüfen, ob bei ihrem Grundversorger vor Ort ein günstiger Sondertarif für Gas oder Strom vorhanden ist oder der Wechsel zu einem alternativen Anbieter ratsam wäre“, sagt Schuldzinski. „Insbesondere bei den alternativen Anbietern sollte man aber vor Vertragsabschluss mittels einer Internetrecherche überprüfen, ob das Unternehmen durch sein Geschäftsgebaren in der Vergangenheit negativ aufgefallen ist.“   

 Gesamtauswertung: www.verbraucherzentrale.nrw/node/90610
Grafik Gas: www.verbraucherzentrale.nrw/node/90609
Grafik Strom: www.verbraucherzentrale.nrw/node/90611
Karte Grundversorgungstarife in NRW: www.verbraucherzentrale.nrw/grundversorgung    
Verbraucherzentrale NRW e.V. Beratungsstelle Moers Kirchstraße 42, 47441 Moers
Tel.: 02841 60 776-01 Fax: 02841 60 776-07 moers@verbraucherzentrale.nrw

Geschenke umtauschen? Welche Käuferrechte gelten
Moers, 19. Dezember 2023 - Nach Weihnachten ist oft die Zeit des großen Umtauschs: passt nicht, gefällt nicht, bereits vorhanden – Gründe für einen Umtausch gibt es viele. Worauf es hier ankommt, ist jedoch nicht das Warum, sondern wann und wo die Geschenke gekauft wurden. „Ein häufiger Irrglaube besteht darin zu denken, dass man alles im Geschäft umtauschen kann“, sagt Iwona Husemann, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW.


„So ein pauschales Recht auf Umtausch gibt es aber schlichtweg nicht. Bei Bestellungen in Online-Shops verhält es sich hingegen anders.“ Das sollten Verbraucher:innen über ihre Rechte rund um die Rückgabe von gekaufter Ware wissen:  

Umtausch im lokalen Handel
Trifft ein Geschenk nicht den Geschmack, passt nicht oder ist doppelt vorhanden, haben Verbraucher:innen nicht automatisch ein Recht darauf, es umzutauschen. Vielmehr sind sie auf das freiwillige Entgegenkommen der Verkäufer:innen angewiesen. Der Umtausch kann komplett abgelehnt oder statt der Auszahlung des Kaufbetrages nur ein Gutschein ausgestellt werden. Wer sich unsicher ist, ob ein Geschenk Gefallen finden wird, sollte sich daher bereits beim Kauf über die Umtauschbedingungen informieren und sich eine Umtauschmöglichkeit gegebenenfalls schriftlich, zum Beispiel auf dem Kassenbon, bestätigen lassen.  


Widerrufsrecht in Online-Shops
Wurde das Geschenk im Internet gekauft, ist die Rückgabe einfacher. Dort können viele geschlossene Kaufverträge innerhalb von 14 Tagen ohne Grund widerrufen werden. Dabei ist es egal, ob Farbe, Größe oder andere Eigenschaften der Ware nicht gefallen. Wichtig ist, dass die Widerrufsfrist an den Weihnachtsfeiertagen noch nicht abgelaufen ist. Ausnahmen gelten zum Beispiel für bestimmte versiegelte Waren wie Video-/Tonträger oder Kosmetik, wenn das Siegel gebrochen wurde oder für Produkte, die nach Kundenwünschen angefertigt wurden wie beispielsweise selbst gestaltete Fotokalender.  


Reklamation bei Mängeln
Wenn nach dem Kauf auffällt, dass etwas an dem Geschenk nicht in Ordnung ist, haben Verbraucher:innen klare Rechte gegenüber dem Händler. Nach dem Kauf können ab Erhalt der Ware zwei Jahre lang Ansprüche wegen eines Mangels geltend gemacht werden. Als Mangel gilt übrigens auch eine schlecht verständliche oder fehlerhafte Montage- oder Bedienungsanleitung. Bevor Betroffene jedoch den Kaufpreis zurückerhalten oder mindern können, hat der Händler die Möglichkeit, die fehlerhafte Ware zu reparieren oder mangelfreien Ersatz zu liefern.


- Wichtig zu wissen: Zeigt sich an der Ware innerhalb der ersten zwölf Monate ein Fehler, wird angenommen, dass dieser schon von Anfang an bestand. Erst danach müssen Käufer:innen nachweisen, dass die Sache bereits beim Kauf defekt oder der Fehler vorhanden war.  

Gutscheine Wer mit einem Geschenkgutschein nichts anzufangen weiß, kann sich den Geldbetrag in der Regel nicht auszahlen lassen. Dies ergibt sich häufig auch aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die bestimmen, dass Barauszahlungen nicht möglich sind. In der Regel ist ein Gutschein jedoch übertragbar, so dass er auch von einer anderen Person eingelöst werden kann. Wichtig zu wissen: Gutscheine haben – wenn nicht anders in den AGB geregelt – eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde.    

Verbraucherzentrale NRW e.V. Beratungsstelle Moers, Kirchstr. 42 47441 Moers
Tel.:  02841 60 776-01 Fax.: 02841 60 776-07 moers@verbraucherzentrale.nrw
Öffnungszeiten: Mo. und Do. 09:00-13:00 Uhr und 14:00-17:30 Uhr Di. und Fr. 09:00-13:00 Uhr

Pflegegrad abgelehnt? So legt man Widerspruch ein
Düsseldorf/Moers, 6. Dezember 2023 - Die Verbraucherzentrale NRW erklärt, welche Rechte Betroffene gegenüber der Pflegekasse haben. Wenn Menschen zu Hause nicht mehr alleine zurechtkommen, entscheidet die Pflegekasse auf Grundlage der Begutachtung des Medizinischen Dienstes darüber, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt, in welchen Pflegegrad die Betroffenen eingestuft werden und wieviel Leistungen sie erhalten.


Rund 2,5 Millionen solcher Gutachten hat der Medizinische Dienst im Jahr 2022 erstellt. Insgesamt gab es 185.494 Widerspruchsgutachten. Nach Angaben des Medizinischen Dienstes wurden davon 54.839 Gutachten korrigiert, also knapp 30 Prozent. Die Fernsehsendung Report Mainz (ARD) hatte am Dienstag die hohe Zahl der Korrekturen thematisiert und kritisiert, dass Pflegegutachten offenbar nicht immer korrekt durchgeführt würden. Es kann sich also lohnen, die Entscheidungen der Pflegekasse zu prüfen und sich gegen eine Ablehnung oder eine zu geringe Pflegeeinstufung zu wehren.

Pflegerechtsexpertin Verena Querling von der Verbraucherzentrale NRW erklärt, was zu beachten ist, damit Widerspruch oder Klage erfolgreich sind.

Rechtzeitig Widerspruch einlegen
Die Frist, in der der Widerspruch eingelegt werden muss, beträgt regulär einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des Bescheides an den oder die Versicherte:n. Ist nicht sicher, wann der Bescheid zugestellt wurde, kann man sich notfalls am Datum des Bescheides orientieren. Entscheidend ist, dass der Widerspruch innerhalb der Frist bei der Pflegekasse ankommt. Es reicht nicht aus, wenn der Widerspruch innerhalb der Frist abgesendet wird.

 

Es ist daher ratsam, den Widerspruch nicht kurz vor Ablauf der Frist abzusenden. Über die Begründung des Widerspruchs muss man sich allerdings noch keine Gedanken machen. Diese kann auch nach dem Ablauf der Widerspruchsfrist in Ruhe vorgenommen werden. Zunächst reicht es aus, wenn der Pflegekasse mitgeteilt wird, dass man gegen den Bescheid Widerspruch einlegt.

Nachweis aufbewahren, dass die Frist eingehalten wurde
In einem Streitfall kann ein Nachweis darüber erforderlich sein, dass der Widerspruch rechtzeitig bei der Pflegekasse eingegangen ist. Dazu kann man entweder den Widerspruch persönlich bei der Pflegekasse abgeben und sich den Eingang bestätigen lassen oder per Einschreiben senden. Auch per Fax kann man den Widerspruch senden. Viele Pflegekassen stellen inzwischen auch online die Möglichkeit zur Verfügung, einen Widerspruch einzulegen. Hierfür muss die entsprechende App herunter geladen werden. Eine einfache E-Mail wahrt dagegen die Frist nicht.


Gutachten prüfen und Widerspruch begründen
Versicherte sollten den Bescheid der Pflegekasse und das Gutachten des medizinischen Dienstes eingehend prüfen und Gründe auflisten, warum man anderer Meinung ist. Das Gutachten des Medizinischen Dienstes wird ebenso wie der Bescheid der Pflegekasse automatisch zugestellt. Betroffene können sich bei der Prüfung Zeit lassen und Hilfe zum Beispiel bei der Pflegeberatung in Anspruch nehmen.

Aufgrund des Widerspruchs und der entsprechenden Begründung wird die Pflegekasse ihre Entscheidung noch einmal prüfen. Häufig erfolgt dieses Gutachten „nach Aktenlage“, sodass nur auf vorliegende Unterlagen zurückgegriffen wird. Es kann aber auch ein erneuter Besuch beim Pflegebedürftigen stattfinden. Aufgrund dieser Begutachtung ergeht ein zweiter Bescheid, der ebenfalls geprüft werden sollte.  


Nach dem Widerspruch kommt die Klage
Sollte der neue Bescheid nicht das gewünschte Ergebnis bringen, können Betroffene Klage beim Sozialgericht einreichen. Ein Klageverfahren beim Sozialgericht verursacht keine Kosten. Anwaltliche Unterstützung ist zwar nicht unbedingt erforderlich. kann aber sinnvoll sein, um entsprechende Hilfestellung beim Rechtsstreit zu haben. Dies ist dann jedoch nicht kostenfrei, sondern für den Anwalt fallen entsprechende Gebühren an.

Wer die Klage selbst einreichen möchte, kann sie bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts aufnehmen lassen. Alternativ bietet es sich an, diese entweder persönlich einzuwerfen oder per Einschreiben mit Rückschein oder Fax zu versenden. Für die Klage gilt ebenfalls, dass sie nicht per E-Mail eingereicht werden kann."  

Weiterführende Infos und Links: Mehr zu Widerspruch und Klage gibt es hier: https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/11547 Hilfe beim Auffinden der richtigen Pflegeberatung bietet der Pflegewegweiser: https://www.pflegewegweiser-nrw.de/