November 2024
Ratgeber „Einfach nachhaltig“ Geschenkefinder
mit Sternchen für die Umwelt
Moers, 21. November 2024 - Adventliche Stimmung
hält Einzug in Innenstädten. Und
Online-Markplätze läuten unmissverständlich den
Countdown fürs Weihnachtsgeschäft ein. Was
nachhaltig Freude bereiten würde – diese Frage
stellt sich für Schenkende wie Beschenkte dann
alle Jahre wieder.
Das könnten zum Beispiel auch nützliche Dinge
für den Alltag sein, die fast nebenbei einen
nachhaltigeren Lebensstil bescheren. Wie das mit
einfachen Schritten klappt, zeigt der Ratgeber
„Einfach nachhaltig – umweltbewusst einkaufen,
haushalten und leben“ der Verbraucherzentrale.
Er ist darüber hinaus auch eine prima
Geschenkidee für alle, die dabei dauerhaft nach
einem praktischen Begleiter für einen
umweltbewussteren Alltag suchen.
Eine hochwertige Bowl fürs Prep-Meal im Büro,
die bunte Lunchbox für das zweite Frühstück in
Kita und Schule, die dekorative Trinkflasche
fürs Befüllen am Wasserspender: Wer so etwas
verschenkt, hilft auch Geld fürs Essen und
Trinken to go zu sparen. Wenn etwa
Haushaltsgeräte und Unterhaltungselektronik auf
der Geschenkeliste stehen, sollte darauf
geachtet werden, dass diese repariert werden
können. Denn je länger ein Produkt zu nutzen
ist, desto besser dessen Ökobilanz.
Viele Sternchen in Sachen Umwelt gibt es auch,
wenn runderneuerten Geräten – zum Beispiel
Smartphones – eine zweite Einsatzchance gegeben
wird. „Refurbished“ bedeutet nicht nur
generalüberholt, sondern auch mit Garantie – und
garantiert günstiger als Neugeräte. Nicht
zuletzt: Wer beim Weihnachtseinkauf nach
Produkten mit dem „Blauen Engel“ sucht, hat bei
der Geschenkeentscheidung in Sachen Umwelt schon
mal alles richtig gemacht."
Der Ratgeber „Einfach nachhaltig – Umweltbewusst
einkaufen, haushalten und leben“ hat 144 Seiten
und kostet 16,90 Euro, als E-Book 13,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter
0211 / 91 380-1555. Der Ratgeber ist auch in den
Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im
Buchhandel erhältlich.
Sicheres Spielzeug schenken - So vermeiden
Verbraucher:innen schadstoffbelastete oder
gefährliche Spielsachen auf dem Gabentisch
Moers, 20. November 2024 - Die Zeit der
Wunschzettel rückt näher und auch für die
Allerkleinsten werden schon die ersten
Weihnachtsgeschenke besorgt. „Durch die
Möglichkeit, Spielzeug online direkt in Fernost
zu bestellen, ist die Produktsicherheit außer
Kontrolle geraten“, fürchtet Kerstin Effers,
Expertin für Umwelt und Gesundheitsschutz der
Verbraucherzentrale NRW.
Das zeige eine aktuelle Untersuchung des
europäischen Spielzeugverbandes Toy Industries
of Europe. Über 80 Prozent der auf
Online-Marktplätzen wie Allegro, AliExpress,
Amazon Marketplace, Bol, Cdiscount, Fruugo,
Light In The Box, Shein, Temu und Wish gekauften
No-Name-Spielzeuge entsprachen nicht den
Vorschriften in der EU. Sie wiesen zum Teil
gefährliche Mängel auf, beispielsweise
verschluckbare Teile, die von Beißspielzeug
abbrachen oder leicht zugängliche
Knopfbatterien, die verschluckt werden können.
Dabei haben sechs dieser Plattformen eine
freiwillige Verpflichtung unterzeichnet, den
Verkauf unsicherer Produkte zu unterbinden.
Folgende Tipps der Verbraucherzentrale NRW
helfen, zu Weihnachten sicheres Spielzeug und
schöne Geschenke auszuwählen:
•
Besser Markenspielzeug als
No-Name-Produkte
Billig-Shops sowie viele der oben genannten
Online-Plattformen sind oft nicht die beste
Adresse, wenn es um Spielzeugsicherheit geht.
Ein höheres Risiko besteht auch, wenn auf der
Verpackung nur ein unbekannter Importeur und
keine Marke angeben ist. Auch wenn
Markenspielzeug in manchen Fällen nicht frei von
Sicherheitsmängeln oder Schadstoffen ist, treten
hier insgesamt seltener Mängel auf und es ist
bei Problemen mit dem Spielzeug wenigstens ein
Ansprechpartner vorhanden.
•
Beim Online-Kauf die Händler-Adresse
suchen
Während es bei vielen Plattformen klar ist, dass
der Vertragspartner in China sitzt, ist auf
Plattformen wie Amazon auf den ersten Blick
nicht erkennbar, ob es sich um einen Händler aus
Deutschland oder Fernost handelt. Manche Shops
versuchen sogar mit einem angehängten „DE“ im
Namen vorzugaukeln, dass der Handel aus
Deutschland erfolgt.
Merkwürdige Formulierungen in der
Produktbeschreibung oder sprachliche Fehler
können ein erster Hinweis sein, dass das Produkt
von einem fernen Händler stammt. Wer auf
Plattformen kauft, sollte sich daher unbedingt
immer bis zur Adresse des Händlers durchklicken.
Oft wird man unter „Verkauf durch“ oder „Angaben
zum Verkäufer“ fündig.
•
Die CE-Kennzeichnung ist kein
Prüfzeichen
Spielzeug, das in Europa verkauft wird, muss das
CE-Zeichen tragen, sonst ist es hier nicht
verkehrsfähig. Der Hintergrund: Mit dem
CE-Zeichen erklärt der Hersteller oder Importeur
formal, die gesetzlichen Anforderungen
einzuhalten. Er muss – anders als beim
GS-Zeichen (geprüfte Sicherheit) – allerdings
nicht durch unabhängige Tests nachweisen, dass
die Sicherheitsvorschriften auch tatsächlich
erfüllt sind. Wenn das CE-Zeichen jedoch fehlt,
sollte das Spielzeug nicht in Kinderhände
gelangen. Das gleiche gilt für Spielzeug, das
keine deutsche Beschriftung trägt.
•
Sicheres Spielzeug finden
Spielzeug, das auf Schadstoffe und Sicherheit
geprüft wurde, lässt sich in Online-Datenbanken
von TÜV-Rheinland oder anderen Prüfeinrichtungen
heraussuchen. Das GS-Zeichen steht für „geprüfte
Sicherheit” und bietet ebenfalls Orientierung.
Das Siegel „Spielgut” findet man auf Spielzeug
mit hohem Spielwert, das einen Praxistest
bestanden hat. Auch hier gibt es im Internet
eine Übersicht der prämierten Spielzeuge.
Darüber hinaus haben sich einige Händler auf
nachweislich ökologisches Spielzeug
spezialisiert, zum Beispiel Stoffspielzeug mit
dem GOTS (Global
Organic-Textile-Standard)-Siegel. Außerdem
bieten viele soziale Werkstätten stabiles
Spielzeug aus einheimischem Massivholz an.
•
Gebraucht oder kreativ: Alternativen
zum Neukauf
Gebrauchtes Spielzeug ist eine Alternative zum
Neukauf, insbesondere bei Markenspielzeug aus
hartem Kunststoff oder Spielzeug aus Massivholz.
Spielzeug aus weichem Plastik wie Puppen, Bälle
oder Tierfiguren sollten aber keinesfalls älter
als etwa zwölf Jahre sein, weil sie sonst noch
gesundheitsschädliche Weichmacher enthalten
können, die erst 2010 verboten wurden. Eine
weitere Alternative für die Kleinen: Besondere
Erlebnisse statt noch mehr Spielzeug fürs
Kinderzimmer schenken, etwa gemeinsam ein
Vogelhaus bauen, einen Besuch im Kindertheater
oder im Fußballstadion."
Viele weitere Tipps gibt es unter
www.verbraucherzentrale.de/node/8287
Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland - c
/ o Zentrums für Europäischen Verbraucherschutz
e. V. -
Bahnhofsplatz 3, 77694 Kehl
T +49 (0) 78 51.991 48-40 | F +49 (0) 78 51.991
48-11 -
www.evz.de
Krankenschein per Mausklick? Vorsicht bei
Anbietern aus dem EU-Ausland
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) per
Telefon?
Kehl/Moers, 14. November 2024 - Noch ist das
möglich, doch es mehren sich Stimmen, dieses
Angebot abzuschaffen. Gleichzeitig gibt es eine
weitere – nicht weniger umstrittene – Option:
das Attest aus dem Internet. Unternehmen – oft
mit Sitz im EU-Ausland – bieten die gelben
Scheine schnell und für kleines Geld an. Eine
Praxis, die nicht ganz ohne ist, wie Juliane
Beckmann, Juristin beim Europäischen
Verbraucherzentrums (EVZ), aus der Fallarbeit zu
berichten weiß.
AU im Internet kaufen? Eine schnelle, aber
mitunter unsichere Variante, um an den
Krankenschein zu kommen. Bild EVZ
Ein exemplarischer Fall: Die Geschichte von
Tobias S. Tobias S. (Name geändert) ist neu in
der Stadt. Für eine Ausbildung verlässt er seine
Heimatstadt und wechselt den Wohnort. In der
Vergangenheit hatte er mit psychischen Problemen
zu kämpfen, war in Behandlung. Jetzt will er von
vorn beginnen. Eine ganze Zeit lang läuft es
gut. Doch mit dem Prüfungsstress kommt auch das
emotionale Ungleichgewicht zurück. Er sucht
Hilfe, doch obwohl – oder gerade, weil – er in
einer Großstadt lebt, ist es schier unmöglich
einen kurzfristigen Termin bei einem Therapeuten
zu bekommen.
Er ist verzweifelt, hat Angst seine Ausbildung
zu verlieren, kann aber die Prüfungen nicht
absolvieren. Er braucht eine Auszeit, geht im
Internet auf die Suche. Und trifft dort auf die
vermeintliche Rettung: Eine Internetseite
verspricht ihm für 19 Euro eine Krankschreibung.
Er muss einen Fragebogen ausfüllen und bekommt
das Attest direkt auf sein Handy geschickt. Das
Unternehmen wirbt mit 100 prozentiger Akzeptanz
der Bescheinigung, Tobias fällt ein Stein vom
Herzen. Das erlösende Dokument schickt er direkt
an seinen Arbeitgeber.
Zunächst hört er nichts, also scheint alles gut
gegangen zu sein. Doch einige Tage später meldet
sich seine Ausbildungsstelle: Irgendetwas stimmt
mit seiner Bescheinigung nicht. Der emotionale
Stress schlägt mit gleich doppelter Wucht
zurück…
Juliane
Beckmann ist Juristin beim Europäischen
Verbraucherzentrum und steht Rede und Antwort
zum Thema Online-Krankschreibung. Bild: EVZ
Hallo Frau Beckmann, ich habe den Fall natürlich
anonymisiert. Aber er ist in etwa so auf Ihrem
Schreibtisch gelandet. Der junge Mann bittet nun
das EVZ um Hilfe. Was können Sie und das
juristische Team für ihn tun? Die verpasste
Prüfung können wir natürlich nicht retten. Das
EVZ kann ihn aber hinsichtlich seiner Rechte
gegenüber dem Online-Dienstleister beraten.
Beispielsweise könnte er sein Geld für das
Attest zurückfordern: Bei Überprüfung der von
ihm gewählten Plattform fiel uns auf, dass die
sogenannte
"Button“-Lösung auf der Anbieter-Webseite
nicht eingehalten wurde.
Wenn auf der Seite nicht klar ersichtlich ist,
dass ein kostenpflichtiger Dienst abgeschlossen
wird, ist der Vertrag nicht wirksam und es
entsteht keine Zahlungspflicht. Auch über das
Widerrufsrecht wurde in diesem Fall nur
unzureichend informiert. Ein Gutes hat dieser
Fall aber zumindest: Er hilft uns präventiv
tätig zu werden und andere Verbraucher vor
möglichen Konsequenzen zu warnen. Was schnell
und unkompliziert erscheint, kann zu großen
Problemen mit Arbeitgeber oder Prüfungsamt
führen.
•
Was sollten Verbraucher allgemein zu
Online-Krankschreibungen wissen?
Auf manchen Homepages, die im EU-Ausland
betrieben werden, reicht es ein Formular
auszufüllen – Das ist rechtlich fragwürdig.
Verbraucher werden in die Irre geführt: Zwar
unterscheiden die Anbieter zwischen
Krankschreibung ohne Videogespräch und mit
Gespräch und weisen in den FAQ darauf hin, dass
die AU ohne Gespräch vom Arbeitgeber abgelehnt
werden kann. Dennoch werden diese
AU-Bescheinigungen häufig gleichzeitig als
„garantiert gültig“ beworben.
In der Praxis entfalten Bescheinigungen ohne
ärztliches Gespräch allerdings nur einen
geringen Beweiswert.
•
Sind solche Atteste also generell
fraglich?
Nicht immer. Auch nach einer Video- oder
Telefonsprechstunde können Krankschreibungen
unter bestimmten Bedingungen zulässig sein,
vorausgesetzt, es findet ein persönlicher
Kontakt zwischen Arzt und Patient statt. Auch
Privatärzte, die nicht zur kassenärztlichen
Versorgung gehören, dürfen AU-Bescheinigungen
ausstellen – allerdings nur, wenn es sich um
approbierte Ärzte handelt.
Wer einen Online-Service zur Erstellung einer AU
in Anspruch nimmt, weiß aber letztlich nicht
ganz genau, woher sein Attest stammt. Und das
kann sehr problematisch werden. Arbeitgeber
können AUs, an deren Echtheit sie zweifeln, der
Krankenkasse melden, die dann eine Überprüfung
durch ihren Medizinischen Dienst veranlassen
kann. Zweifel bestehen oft, wenn gesetzlich
Versicherte private AUs vorlegen oder die
vermerkte Praxis schwer oder gar nicht
auffindbar ist.
Das passt aber nicht zu den Werbeversprechen auf
den Homepages: „Zuverlässig“, „sicher“, oder
„100 Prozent Lohngarantie“… Ja, solche Aussagen
suggerieren eine Sicherheit, die in der Realität
nicht besteht. Einige Plattformen erlauben AUs
bis zu drei Tage rückwirkend und bis zu sieben
Tage lang, obwohl die entsprechende deutsche
AU-Richtlinie Rückdatierungen nur in
Ausnahmefällen zulässt. Ebenso wenig wird darauf
hingewiesen, dass eine AU von dem Arzt bisher
„unbekannten Versicherten“ nur für maximal drei
Tage erfolgen sollte.
Trotzdem finden Rückdatierungen oft ohne Prüfung
statt; in dem uns vorliegenden Fall sogar für 13
Tage. Einige Anbieter versprechen sogar eine
Rückzahlung, wenn das Dokument nicht anerkannt
wird. Verbraucher melden aber, dass das oft
nicht eingelöst wird. Was können Verbraucher
stattdessen tun?
Der beste Weg führt über den eigenen Hausarzt,
da hier meist eine bestehende Patientenbeziehung
vorliegt und der Service für gesetzlich
Versicherte in der Regel kostenlos ist. Geht es
nicht über den eigenen Arzt, gibt es für
gesetzlich Versicherte einen Service der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung (116117
Terminservice: Arzttermine für gesetzlich
Versicherte online buchen).
Dort erhalten Verbraucher zeitnah Termine in
Arztpraxen. Das sind zwei sichere und legitime
Wege, um eine Krankschreibung zu bekommen. Denn
auch wenn der Weg übers Internet verführerisch
schnell erscheint – er kann viel Ärger mit sich
bringen.
Ratgeber „Meine Rechte als Nachbar“ Lotse zu
friedlichem Miteinander
Moers, 8. November 2024 -
Kaum dass der Unmut über die Laubberge aus
Nachbars Garten verflogen ist, blinken die
Vorboten weihnachtlicher Dekorationen an
Fassaden, Fenstern oder auf Balkonen neue
Ärgernisse herbei. Wenn die Sternenlichter von
nebenan das eigene Schlafzimmer ausleuchten oder
die neonfarbenen Rentiere aus Vorgärten für
Disko-Feeling sorgen, ist es mit der friedvollen
Adventszeit schnell vorbei.
Müssen die Lichter ausgehen? Wer kann Abhilfe
schaffen?
Zu vielen Fragen des Nachbarrechts bietet der
Ratgeber „Meine Rechte als Nachbar“ der
Verbraucherzentrale hilfreiche Informationen und
Tipps. Er zeigt aber auch Wege, um
Auseinandersetzungen zu vermeiden und
Streitigkeiten beizulegen.
Verständlich lotst der Ratgeber durch das
öffentliche und private Nachbarrecht und greift
typische Probleme auf. Allen voran geht es
häufig um Lärm, aber auch um baurechtliche
Fragen. Wie werden Grenzen festgelegt? Dürfen
herüberwachsende Sträucher geschnitten werden?
Welche Beeinträchtigungen beim Ausblick sind
hinzunehmen, wenn der Nachbar anbauen will? Von
Antenne bis Zufahrt reichen die Ärgernisse, die
den Frieden am Gartenzaun stören können.
Das Stichwortverzeichnis zeigt Betroffenen auf
einen Blick, in welchem Kapitel sie
Informationen zu ihrem individuellen Streitpunkt
mit der Nachbarschaft finden. Die Grundregel
leitet sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ab.
Sie besagt, dass nichts getan werden darf, was
das Eigentumsrecht des anderen beeinträchtigt.
Darüber hinaus setzen die Vorschriften der
einzelnen Bundesländer Grenzen.
Viele Tipps und Hinweise helfen dabei, sich
außergerichtlich zu einigen und etwa durch das
Einschalten einer neutralen Schlichtungsperson
einen Kompromiss zu erreichen. Beschrieben wird
darüber hinaus, wie Nachbarrechte durch
Unterlassungs- und Beseitigungsklagen
durchgesetzt werden können.
Der Ratgeber „Meine Rechte als Nachbar“ hat 174
Seiten und kostet 16,90 Euro, als E-Book 13,99
Euro.Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop
unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder
unter 0211 / 91 380-1555. Der Ratgeber ist auch
in der Beratungsstelle Moers und im Buchhandel
erhältlich.
Ratgeber „Feuchtigkeit und Schimmelbildung“
Viele Ursachen – wirkungsvoll angehen
Herbstzeit ist Schimmelzeit. Denn sobald die
Temperaturen sinken und die Luftfeuchtigkeit
steigt, fühlen sich die Schimmelpilze in unseren
vier Wänden besonders wohl.
„Feuchtigkeit raus, frische Luft rein!“ – so das
Vorsorgeprogramm, damit die unliebsamen
Mitbewohner gar nicht erst Einzug halten. Wenn
sich dunkle Flecken oder Sporen jedoch bereits
breit gemacht haben, ist schnelles Handeln
gefragt. Denn Schimmel ist nicht nur ein
optisches Problem, sondern kann auch die
Gesundheit der Bewohnerinnen und Bewohner
beeinträchtigen.
Der Ratgeber „Feuchtigkeit und Schimmelbildung“
der Verbraucherzentrale hilft, den Ursachen von
Feuchtigkeit auf die Spur zu kommen und zeigt,
wann qualifizierte Fachleute gefragt sind, um
Schäden professionell zu beseitigen.
Das Buch steigt ein mit einer Bestandsaufnahme,
welche Faktoren den Schimmelpilzen gute
Wachstumschancen bieten. Das ist das Fundament,
um mögliche Ursachen wie etwa Baumängel oder
unzureichendes Lüften einzugrenzen. Ein auch für
Laien verständlicher Überblick über Methoden zur
Untersuchung von Schimmel- und Feuchteschäden
hilft, sich über passende Messverfahren zu
orientieren.
Das Kapitel „Was tun?“ lotst den Weg von der
Selbsthilfe bis zur Beauftragung von Profis.
Woran deren Qualifikation zu erkennen ist und
wie man sie findet, wird ebenfalls erläutert.
Auch bau-, miet- und versicherungsrechtliche
Fragen rund um eine gegebenenfalls notwendige
Schadensbeseitigung werden beleuchtet. Ein
eigenes Kapitel behandelt mögliche
gesundheitliche Auswirkungen von Schimmel – von
Geruchsbelästigungen über
Befindlichkeitsstörungen bis hin zu allergischen
Reaktionen."
Der Ratgeber „Feuchtigkeit und Schimmelbildung.
Erkennen, beseitigen, vorbeugen“ hat 224 Seiten
und kostet 24,- Euro, als E-Book 19,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter
0211 / 91 380-1555. Der Ratgeber ist auch in den
Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im
Buchhandel erhältlich.
Ärger mit dem Kundenservice? So setzen
Verbraucher:innen ihre Rechte durch
Immer wieder beschweren sich Verbraucher:innen,
weil sie Probleme mit einem Kundendienst haben.
Schlechte Erreichbarkeit, falsche Auskünfte oder
überteuerte Telefongebühren erzeugen großen
Unmut. In manchen Fällen scheitert die
Kommunikation sogar schon an fehlenden
Kontaktdaten des Unternehmens. Und das kann
Folgen haben.
„Verbraucher:innen berichten, dass sie Verträge
nicht zum gewünschten Zeitpunkt beenden konnten
oder wegen einer fehlenden Kündigungsbestätigung
keinen Neuvertrag mit einem anderen Unternehmen
abgeschlossen haben”, sagt Iwona Husemann,
Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW. Die
Expertin erklärt, welche Rechte
Verbraucher:innen haben und was sie bei einem
schlechten Kundenservice tun können.
•Kontaktversuche
dokumentieren
Verbraucher:innen sollten im besten Fall genau
notieren, wann und auf welche Weise sie versucht
haben, den Anbieter zu erreichen.
Im
Gespräch mit dem Kundenservice können sie den
Namen oder die Position des Service-Personals
erfragen und notieren. Wenn das Anliegen mit
Fristen verbunden ist, zum Beispiel bei einer
Kündigung oder einer Zahlungsverpflichtung,
sollten Betroffene ihr Anliegen schriftlich
formulieren und nachweisbar, etwa als
Einschreiben, an den Anbieter über-mitteln.
•
Schriftliche Bestätigung fordern
Bei wichtigen Anliegen sollten Verbraucher:innen
nicht auf mündliche Zusagen oder Versprechen
vertrauen. Vereinbarungen sollten immer
schriftlich festgehalten werden. Erfolgt die
Kommunikation nicht per E-Mail, sondern am
Telefon, empfiehlt es sich, um eine schriftliche
Bestätigung der Absprachen zu bitten. Ist ein
Kündigungsbutton auf der Webseite des
Unternehmens vorhanden, sollten Kund:innen
diesen nutzen, wenn sie einen laufenden Vertrag
beenden wollen.
•
Hartnäckig bleiben
Verbraucher:innen sollten beim Kundenservice auf
die Lösung ihres Anliegens pochen – besonders
wenn ihre Rechte verletzt werden. Immer wieder
werden Betroffene hingehalten, der Service
leitet das Anliegen an andere Abteilungen weiter
oder kündigt immer wieder neue Fristen
beispielsweise für eine Warenlieferung an.
Spätestens wenn das Unternehmen blockiert,
Telefonate einseitig beendet oder das
Kundenkonto sperrt, sollten Betroffene sich
professionellen Rat bei der Verbraucherzentrale
einholen.
•
Verstöße melden
Unternehmen sind verpflichtet, schnelle
Kontaktwege zum Beispiel per E-Mail oder Telefon
anzubieten. Tun sie dies nicht, verstoßen
Anbieter gegen das Gesetz und können von der
Verbraucherzentrale abgemahnt werden. Auch teure
Rufnummern sind in vielen Fällen nicht erlaubt.
Ein telefonischer Kundendienst muss über eine
Nummer zum normalen Festnetz- oder
Mobilfunktarif erreichbar sein. Kostenpflichtige
Sondernummern sind für reine Bestellhotlines
oder wenn der Unternehmer seine Dienstleistung
während des Anrufs erbringt erlaubt."
Weiterführende Infos und Links: Weitere Infos
über Probleme mit dem Kundenservice unter:
www.verbraucherzentrale.de/node/31456
Oktober/November 2024
Was tun, wenn jemand stirbt? Ratgeber für
wirkungsvolle Unterstützung im Trauerfall
Düsseldorf, 28. Oktober 2024 - Rund ein Viertel
der Befragten entschieden sich für eine
Baumbestattung in einem Bestattungswald, wenn
sie ihre letzte Ruhestätte frei von gesetzlichen
Vorschriften auswählen könnten. Weitere 18
Prozent – so eine Forsa-Umfrage aus dem Jahr
2022 – favorisierten eine pflegefreie Beisetzung
auf einem Friedhof.
Neben den hohen Kosten für eine klassische
Beerdigung – mit Sarg, Grabstelle und -stein
sowie Bepflanzung – wird vor allem das Argument,
dass sich Angehörige sonst jahrelang intensiv um
die Grabstätte kümmern müssen, als Beweggrund
für diese Entscheidung genannt. Häufig wird es
jedoch leider versäumt, diese Wünsche
rechtzeitig zu formulieren. Der aktualisierte
Ratgeber „Was tun, wenn jemand stirbt?“ der
Verbraucherzentrale bietet doppelte
Unterstützung: Er begleitet Hinterbliebene bei
allen Entscheidungen in dieser schwierigen Zeit.
Darüber hinaus gibt er Wissenswertes an die
Hand, um vorsorglich für den eigenen Todesfall
alles zu regeln. Bestatter können bei einem
Trauerfall viele organisatorische Arbeiten
abnehmen, wissen, welches Amt zuständig ist oder
welche Urkunden benötigt werden. Doch dieser
Service hat auch seinen Preis. Das Buch bietet
Empfehlungen für die Wahl des richtigen
Dienstleisters und die passende Bestattungsform.
Entstehende Kosten etwa für Sarg oder Urne,
Trauerbriefe, Grabstelle und eine Trauerfeier,
aber auch für amtliche Dokumente wie
Sterbeurkunde und Erbschein werden beispielhaft
aufgelistet. Gezeigt wird, dass das Finanzamt
auch im Todesfall noch eine Rolle spielt und
welche Fragen sich rund um den Nachlass stellen.
Zu erfahren ist, was im Trauerfall für
unverheiratete Paare gilt und wie das digitale
Erbe zu regeln ist.
Checklisten und Musterformulare – auch als
Online-Variante zum Ausfüllen – sind nicht nur
praktische Hilfen für Hinterbliebene, sondern
unterstützen auch bei vorsorglichen Regelungen,
damit der Weg zur letzten Ruhestätte tatsächlich
den eigenen Wünschen folgt.
Der Ratgeber „Was tun, wenn jemand stirbt?
Handbuch für den Trauerfall“ hat 164 Seiten und
kostet 18,- Euro, als E-Book 14,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter
0211 / 91 380-1555. Der Ratgeber ist auch in den
Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im
Buchhandel erhältlich.
Gerät kaputt – was tun? Verbraucherzentrale NRW
gibt Tipps rund um Reparaturen
Moers, 25. Oktober 2024 - Der Föhn pustet nur
noch kalte Luft, die Kaffeemaschine streikt oder
der Drucker druckt nicht mehr? Die meisten
Geräte haben früher oder später einen Defekt.
„Diesen einzugrenzen und möglichst zu
identifizieren hilft bei der Entscheidung, ob
sich eine Reparatur lohnt und welche Art der
Reparatur gewählt werden sollte – etwa ob man
sie selbst durchführen kann oder ob ein
Repair-Café oder eine Fachwerkstatt gefragt
sind“, sagt Philip Heldt, Experte für
Ressourcenschutz der Verbraucherzentrale NRW.
Mit den folgenden Tipps können Verbraucher:innen
die Lebensdauer von Produkten durch Reparatur
verlängern und damit zugleich Ressourcen und
Geld sparen.
•
Defekt erkennen
Komplexere Geräte wie moderne Drucker,
Kaffeevollautomaten oder Computer zeigen auf dem
Display oder dem Bildschirm Störungshinweise
beziehungsweise Fehlercodes an oder haben
Funktionslämpchen, die in einem speziellen
Muster leuchten. In der Bedienungsanleitung
sollten die Störungsmeldungen erklärt sein
mitsamt Hinweisen, was zu tun ist.
Bei weniger komplexen Geräten ist zu überlegen,
welche Funktion oder welches Bauteil defekt sein
könnte. Beim Föhn, der nicht mehr warm wird, ist
wahrscheinlich der Heizdraht kaputt. Für viele
Produkte sind die am häufigsten auftretenden
Fehler bekannt und können durch einfache
Suchanfragen im Internet recherchiert werden.
•
Gewährleistung nutzen
Innerhalb der ersten zwei Jahre nach Kauf eines
Neuprodukts gibt es einen gesetzlichen Anspruch
auf kostenlose Reparatur oder Ersatz. Hierfür
ist der Händler verantwortlich, bei dem das
Produkt gekauft wurde. Das gilt auch für
Online-Käufe. Kaufbelege sollten daher
mindestens für die Zweijahresfrist aufbewahrt
werden. Während der ersten zwölf Monate müssen
Kund:innen lediglich den Defekt nachweisen,
danach jedoch belegen, dass das Gerät oder
Produkt von Anfang an kaputt war.
Wenn der Hersteller eine Garantie ausgestellt
hat, können sich Verbraucher:innen im
Schadensfall direkt an ihn wenden. Im
Garantieschein steht, wie lange und für was die
Garantie gilt.
•
Eigenreparatur wagen
Bei einem auftretenden Problem sollte zunächst
geprüft werden, ob ein Bedienungsfehler vorliegt
– ob also zum Beispiel der Stecker eingesteckt,
die Sicherung drin oder die Wasserzufuhr
geöffnet ist. Dann sollten die in der
Gebrauchsanleitung genannten Hinweise gelesen
und umgesetzt werden. Bei einfachen Produkten
können viele gängige Reparaturen selbst
durchgeführt werden.
Anleitungen gibt es in Ratgebern und im
Internet. Ganz wichtig ist es, die jeweiligen
Sicherheits- und Vorsichtshinweise genau zu
lesen und zu beachten - beispielsweise
Elektrogeräte vom Strom zu trennen, beim Umgang
mit lösemittelhaltigen Klebern den Raum zu
lüften oder beim Löten eine feuerfeste Unterlage
zu verwenden.
•
Reparatur-Café besuchen
Wer sich nicht zutraut, Geräte oder Gegenstände
alleine zu reparieren, kann ein Repair-Café
besuchen. Dort helfen ehrenamtliche und
erfahrene Reparateur:innen dabei, Dinge wieder
instand zu setzen. Meistens ist gewünscht, dass
der Ratsuchende selbst mit Hand anlegt oder
zumindest Interesse zeigt. Repair-Cafés haben
viele Spezialwerkzeuge und Standardersatzteile
vorrätig.
Im Zweifelsfall lohnt es sich aber, vorher
nachzufragen, ob das Produkt dort repariert
werden kann. Eine Garantie für das Gelingen von
Reparaturen gibt es nicht.
•
Fachwerkstatt hinzuziehen
In Fachwerkstätten sind ausgebildete
Handwerker:innen tätig. Sie sind meist auf
bestimmte Produktgruppen spezialisiert und haben
Ersatzteile und Reparaturanleitungen vorrätig.
Bevor eine Reparatur bei den Profis in Auftrag
gegeben wird, sollte man sich einen
Kostenvoranschlag für die Reparatur geben lassen
und auch einen Termin vereinbaren, zu dem das
Gerät repariert ist.
Wenn nach angeblich erfolgreicher Reparatur der
Fehler nach kurzer Zeit erneut auftritt, können
Kund:innen eine kostenlose Nachbesserung
verlangen. Zu zahlen sind nur Reparaturen, die
auch in Auftrag gegeben wurden. Wenn mit einem
Kostenvoranschlag ausdrücklich ein Maximalpreis
vereinbart wurde, müssen Verbraucher:innen auch
nicht mehr als diesen Preis bezahlen. Betriebe
dürfen jedoch auch eine erfolglose Fehlersuche
in Rechnung stellen.
Informationen zur Reparatur von Geräten unter:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/8197
Repair-Cafés und andere ehrenamtliche
Reparatur-Initiativen sind zu finden unter
https://repaircafe.org/de/ sowie unter
www.reparatur-initiativen.de
Reparaturanleitungen gibt es im Internet
beispielsweise unter www.ifixit.com,
www.kaputt.de
oder
https://forum.teamhack.de/
Verbraucherzentrale NRW in Moers Tel. 02841/60
776 01
moers@verbraucherzentrale.nrw
Fokuswoche Vorsorge: Alles geregelt für den
Ernstfall
- Verbraucherzentralen bieten bundesweit an fünf
Tagen 25 kostenlose Online-Vorträge an
- Jetzt anmelden für die Vorträge vom 4. bis 8.
November 2024
Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und
digitaler Nachlass verständlich erklärt
Moers, 21. Oktober 2024 - Die „Fokuswoche
Vorsorge“ der Verbraucherzentralen findet in
diesem Jahr vom 04. bis zum 08. November 2024
statt. Bereits zum vierten Mal bieten die
Verbraucherzentralen insgesamt 25 kostenlose
Online-Vorträge rund um die Themen
Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht,
Betreuungsverfügung und digitaler Nachlass an.
Die Teilnahme ist nach Anmeldung kostenlos. Die
Vorträge finden während der gesamten „Fokuswoche
Vorsorge“ von Montag bis Freitag jeweils um 15
Uhr und 18 Uhr statt. Alle Termine und Anmeldung
gibt es unter
https://www.verbraucherzentrale.nrw/fokuswoche-vorsorge.
Die Frage, wer im Krankheitsfall die Vertretung
übernehmen oder wie bei schweren Erkrankungen
behandelt werden soll, betrifft Menschen jeden
Alters. Meist sind schwere Erkrankungen oder
Schicksalsschläge der Anlass dafür, sich mit
diesen Themen zu beschäftigen. Während der
„Fokuswoche Vorsorge“ besteht die Möglichkeit,
sich an verschiedenen Tagen und Uhrzeiten zu
informieren. Die etwa einstündigen Vorträge
erleichtern den Einstieg in das Thema und
schaffen eine solide Grundlage dafür, die
benötigten Vorsorgeverfügungen aufzusetzen – zum
Beispiel mit „Selbstbestimmt“ – den
Online-Vorsorgedokumenten der
Verbraucherzentralen.
Während der „Fokuswoche Vorsorge“ bieten die
Verbraucherzentralen folgende Online-Vorträge
an, die bundesweit gebucht werden können:
•
Patientenverfügung: Über Ihre
Behandlung bestimmen Sie
Ein plötzlicher Unfall oder eine schwer
verlaufende Erkrankung – jeden kann es treffen.
Wer älter als 18 Jahre und einwilligungsfähig
ist, kann mit einer Patientenverfügung für
solche Fälle vorsorgen. In einer
Patientenverfügung lässt sich festlegen, welche
Untersuchungen und Behandlungen in bestimmten
medizinischen Situationen oder für den Fall der
Pflegebedürftigkeit erwünscht oder nicht
erwünscht sind.
Die Patientenverfügung richtet sich sowohl an
zukünftige behandelnde Ärzte, als auch an
Bevollmächtigte und Betreuer. Sie wird nur
herangezogen, wenn eine Person nicht mehr in der
Lage ist, ihren Willen zu äußern.
•
Neun Termine zur Auswahl:
Montag, 04.11.2024, 15 Uhr und 18 Uhr,
Dienstag, 05.11.2024, 15 Uhr und 18 Uhr,
Mittwoch, 06.11.2024, 18 Uhr,
Donnerstag, 07.11.2024, 15 Uhr und 18 Uhr,
Freitag, 08.11.2024, 15 Uhr und 18 Uhr
•
Vorsorgevollmacht und
Betreuungsverfügung: Wer entscheidet, bestimmen
Sie
Wer infolge Krankheit oder Unfall seine
finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten
nicht mehr selbst regeln kann, benötigt einen
Menschen, der sich darum kümmert. Grundsätzlich
bestimmt das Betreuungsgericht, wer für eine
nicht entscheidungsfähige Person die gesetzliche
Vertretung übernimmt. Wer hierzu konkrete
Vorstellungen hat, kann in einer
Betreuungsverfügung festlegen, wen das Gericht
auswählen soll.
Der Patientenverfügung eine Stimme geben oder
Vorkehrungen für die Vertretung in rechtlichen
und finanziellen Angelegenheiten treffen – das
geht auch mit einer Vorsorgevollmacht.
Gleichzeitig kann damit eine gerichtlich
angeordnete Betreuung vermieden werden.
In den Online-Vorträgen zeigen die
Verbraucherzentralen, was im Einzelnen zu
beachten ist und wo Stolpersteine liegen können.
Acht Termine zur Auswahl:
Montag, 04.11.2024, 15 Uhr und 18 Uhr,
Dienstag, 05.11.2024, 18 Uhr,
Mittwoch, 06.11.2024, 15 Uhr und 18 Uhr,
Donnerstag, 07.11.2024, 15 Uhr und 18 Uhr,
Freitag, 08.11.2024, 18 Uhr
•
Digitale Vorsorge- und
Nachlassregelung: Was mit Ihren Daten geschieht,
bestimmen Sie
Immer mehr Menschen wickeln ihre Bankgeschäfte
und andere Verträge online ab oder nutzen
E-Mail- und Messenger-Dienste. Viele wichtige
Ver-tragsdaten oder Informationen sind deshalb
nur noch virtuell vorhanden. Bevollmächtigte und
Erben haben oft keine Kenntnis von den
Online-Accounts und den dazu gehörigen
Passwörtern. Zusätzliche Vorsorge- und
Nachlassreglungen werden daher immer wichtiger,
damit Bevollmächtigte und Erben bei Bedarf
schnell handeln können.
Acht Termine zur Auswahl:
Montag, 04.11.2024, 18 Uhr,
Dienstag, 05.11.2024, 15 Uhr und 18 Uhr,
Mittwoch, 06.11.2024, 15 Uhr und 18 Uhr,
Donnerstag, 07.11.2024, 18 Uhr,
Freitag, 08.11.2024, 15 und 18 Uhr.
Mehr zur Fokuswoche 2024 unter
www.verbraucherzentrale.nrw/fokuswoche-vorsorge
Mehr zu den Online-Vorsorgedokumenten der
Verbraucherzentralen von Patientenverfügung bis
Vorsorgevollmacht unter
www.verbraucherzentrale.nrw/node/76270
Vortrag der
Verbraucherzentrale NRW: Besser heizen – Wärme
pumpen
Kleve - Verbraucherzentrale NRW Die Stadt Kleve
bietet in Kooperation mit der Energieberatung
Verbraucherzentrale NRW am Donnerstag, 07.
November 2024 einen Online-Vortrag zum Thema
Heizung und Wärmepumpe an. Der Klimawandel
schreitet voran und der Austausch fossiler
Heizungssysteme gewinnt zunehmend an Bedeutung.
Im Neubau und in Bestandsgebäuden ist die
Wärmepumpe derzeit eine der zukunftssichersten
Heizungstechnologien.
Welche Vorteile die Wärmepumpe gegenüber
herkömmlichen Heiztechnologien hat und wie
Verbraucher:innen günstige Fördermöglichkeiten
nutzen können, erklärt die Verbraucherzentrale
NRW. Nach dem Überblick haben Interessierte die
Möglichkeit, dem Energieberater und Referenten
für die Verbraucherzentrale NRW, Fabian Kahmann,
individuelle Fragen zu stellen. Das kostenlose
Online-Seminar beginnt um 18 Uhr. Eine Anmeldung
ist möglich bis zum 06. November 2024 per Mail
unter waermeplanung@kleve.de
Auch nach dem Online-Vortrag können
Hausbesitzer:innen die Energieberatung der
Verbraucherzentrale bei Fragen zu
Sanierungsmaßnahmen und Fördermöglichkeiten in
Anspruch nehmen. Weitere Informationen und
Terminvereinbarung auf
www.verbraucherzentrale.nrw/energieberatung oder
unter 0211 / 33 996 555. Die Energieberatung
der Verbraucherzentrale wird gefördert durch das
Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz.
Oktober 2024
Fakeshops locken mit
günstigem Heizöl - Verbraucherzentrale NRW warnt
zum Start der Heizsaison vor betrügerischen
Internetseiten
Moers, 16.
Oktober 2024 - Eine Verbraucherin meldete sich
bei der Verbraucherzentrale, nachdem sie beinahe
Opfer einer betrügerischen Website geworden
wäre. Auf der Suche nach günstigen Heizölpreisen
stieß sie auf das Portal heiz-oel24.com, das
verlockend niedrige Preise anbot. Nachdem sie
eine Anfrage gestellt hatte, erhielt sie einen
Anruf von einer Berliner Nummer, bei dem man ihr
erklärte, dass für die Bestellung 50 Prozent des
Kaufbetrags im Voraus gezahlt werden müssten.
Als sie misstrauisch nachfragte, weil Vorkasse
bei Heizölbestellungen eher unüblich sei, wurde
das Gespräch abrupt beendet. Eine Recherche
ergab, dass es sich um einen Fakeshop handelt,
der in Russland gehostet wird. „Es ist einer von
zahlreichen Fakeshops, die aktuell mit Heizöl-
und Brennholz werben”, erklärt Iwona Husemann,
Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW.
„Wir empfehlen, vor einer Bestellung die
Seriosität des Anbieters sorgfältig zu prüfen
und bei ungewöhnlichen Zahlungsbedingungen,
insbesondere bei Vorkasse, äußerst skeptisch zu
sein.” Die Expertin erklärt, woran man Fakeshops
erkennen kann.
• Bei
auffallend günstigen Produkten misstrauisch
werden
Kurz vor Beginn der Heizsaison locken Fakeshops
mit günstigen Heizölpreisen. Betrüger nutzen es
aus, wenn Waren saisonal bedingt sehr gefragt
oder in seriösen Shops gerade nicht zu haben
sind.
Im Sommer sind es Fakeshops für Gartengeräte
oder Grillzubehör, in der Weihnachtszeit für
Elektronikartikel. Oft ähneln solche Shops denen
von seriösen Anbietern. Auch die Aufmachung der
Internetseiten wirkt auf den ersten Blick
authentisch. Erst bei genauem Hinsehen stellt
man Auffälligkeiten fest, zum Beispiel dass sich
die Webseite mit erfundenen Gütesiegeln schmückt
oder kein Impressum vorhanden ist.
• Alle Angaben
prüfen
Vor einer Bestellung sollten Verbraucher:innen
folgende Punkte in einem Internet-Shop genau
checken: Gibt es mehrere – darunter auch
kundenfreundliche – Zahlungsarten oder bleibt am
Ende des Bestellvorgangs nur die Vorkasse übrig?
Gibt es eine überprüfbare Anbieteradresse im
Impressum?
Werden Angebot und Preis mit allen
erforderlichen Details angegeben?
Werden Lieferbedingungen und -kosten ausreichend
dargestellt?
Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und
darin Hinweise zum Widerruf vorhanden?
Wird mit einem vertrauenswürdigen Gütesiegel wie
z.B. „Trusted Shop Guarantee"“(Trusted Shops),
„s@fer-shopping“ (TÜV Süd) und „Geprüfter
Onlineshop EHI“ (EHI Retail Institute GmbH)
geworben?
Eine zuverlässige Orientierung bieten solche
Siegel jedoch nur, indem man auf das Logo klickt
und dadurch auf die Homepage des
Prüf-Unternehmens weitergeleitet wird.
• Bei Vorkasse
vorsichtig sein
Auf der sicheren Seite sind Verbraucher:innen,
wenn sie Waren nur bei Online-Händlern ordern,
die mehrere kundenfreundliche Zahlungsarten bis
zum Klick auf den Kauf-Button zur Verfügung
stellen. Sicher sind zum Beispiel Zahlungen auf
Rechnung oder per Lastschrift. Bei der Zahlung
auf Rechnung muss erst gezahlt werden, wenn die
Ware angekommen ist. Bei Zahlung per Lastschrift
kann die Zahlung noch bis zu acht Wochen lang
rückgängig gemacht werden.
• Kostenlosen
Fakeshop-Finder nutzen
Der Fakeshop-Finder der Verbraucherzentrale NRW
sucht mittels einer künstlichen Intelligenz
ständig gezielt nach Fakeshops im Internet. Dazu
werden verschiedene Merkmale, die sehr oft bei
unseriösen Shops zu finden sind, geprüft – etwa
ein fehlendes Impressum, eine Umsatzsteuer-ID,
die es gar nicht gibt, aber auch technische,
sprachliche und strukturelle Merkmale.
Verbraucher:innen geben unter
www.fakeshop-finder.nrw einfach die URL des
Shops ein, für den sie sich interessieren, und
erhalten nach wenigen Sekunden ein Ergebnis in
Ampel-Form: Rot bei einer eindeutigen Warnung,
Gelb als Hinweis, vor der Bestellung genauer
hinzusehen und Grün, wenn alles in Ordnung ist."
Fakeshop-Finder der Verbraucherzentrale NRW:
www.verbraucherzentrale.de/fakeshopfinder
Weitere Infos zur Online-Abzocke unter:
www.verbraucherzentrale.de/node/13166
Energiesparend in die Heizsaison starten -
Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps für private
Haushalte, wie sich Heizkosten sparen lassen
Die Energiepreise sind in den
vergangenen Jahren spürbar gestiegen und
belasten neben weiteren Preissteigerungen die
Budgets vieler Haushalte. Mit Beginn der
kommenden Heizsaison rückt bei Verbraucher:innen
das Sparen bei Heizkosten wieder stärker in den
Blickpunkt.
„Wichtig ist, informiert zu bleiben, seine
Verhaltensweisen kritisch zu prüfen und Schritt
für Schritt die Heizspartipps im Alltag
anzuwenden”, rät Ramona Mittag, Energieexpertin
der Verbraucherzentrale NRW, und hat dazu fünf
Tipps zusammengestellt:
• Öl- und
Gasheizungen optimal regeln
Besondere Sparpotenziale liegen in der
individuell zugeschnittenen Zeitsteuerung der
Anlage. Meist können Absenkungszeiten
program-miert werden. Besonders sinnvoll ist die
sogenannte Nachtabsenkung, durch die die
Vorlauftemperatur der Heizanlage reduziert wird.
Bei längerer Abwesenheit über den Tag macht die
Tagesabsenkung Sinn. Moderne Systeme verfügen
über Wochenprogramme, mit denen das persönliche
Heizprofil für Werktag und Wochenende
eingestellt werden kann. Gar nicht zu heizen
anstelle einer Absenkung ist nicht ratsam: Die
Innenoberflächen der Außenwände kühlen zu stark
ab und das Schimmelrisiko steigt rapide.
• Heizkörper
entlüften Werden die Heizkörper nicht im vollen
Umfang warm oder sind glu-ckernde Geräusche zu
hören, ist meist Luft im Spiel. Die
Heizungsan-lage muss dabei mehr Energie
aufbringen, um die Räumlichkeiten zu erwärmen.
Abhilfe bringt die Entlüftung mit einem
Entlüfterschlüssel. Damit lässt sich einfach und
unkompliziert die Luft aus den warmen
Heizkörpern ablassen.
Sowohl vor als auch nach der Entlüftung ist der
Druck im Heizungssystem zu prüfen, unter
Umständen muss auch Wasser nachgefüllt werden.
In einem Mehrfamilienhaus mit Zentralheizung ist
dafür eine Rücksprache mit Vermieter:innen bzw.
der Haus-verwaltung empfehlenswert, denn
Mieter:innen können den Heizungs-druck nicht
selbst kontrollieren und nachsteuern.
• Thermostate im Griff
Überheizte Räume kosten unnötig Energie. Jedes
Grad weniger senkt den Verbrauch um etwa sechs
Prozent. Mit den Heizungsthermostaten lässt sich
für jeden Raum die individuelle
Wohlfühltemperatur einstellen. Üblicherweise
wird auf Stufe 3 etwa 20 Grad Celsius erreicht,
zwischen den Stufen ergeben sich je drei bis
vier Grad Unterschied. Wohnräume sind mit 20
Grad auf idealer Temperatur.
Im Schlafzimmer reichen oft 16 bis 18 Grad.
Thermostate auf eine höhere Stufe, zum Beispiel
Stufe 5, einzustellen – in der Hoffnung, dass
sich der Raum schneller aufheizt, bringt
allerdings nichts und ist ein häufig
anzutreffender Irrtum. Ebenfalls zu beachten
ist, dass kühlere Räume gut belüftet werden und
Türen zu wärmeren Räumen geschlossen sind. Sonst
kann sich an kälteren Stellen Feuchtigkeit
niederschlagen und sich Schimmel bilden.
• Heizkörper
freihalten
Heizkörper nicht mit Vorhängen verdecken und mit
Möbeln zustellen. Die Heizenergie kann sonst
nicht voll ausgenutzt werden, da die Wohnräume
dadurch nicht gleichmäßig aufgeheizt werden
können. Eine einfache Regel lautet, dass jeder
Heizkörper gut zu sehen ist und die Raumluft ihn
ungehindert umströmen kann. Ebenso wichtig ist
es, die Heizkörper sauber zu halten, da
Staubablagerungen die Heizleistung mindern.
• Türen und
Fenster dichthalten
Undichte Außentüren und Fenster vergrößern
Wärmeverluste in Haus und Wohnung und sorgen für
unangenehme Zugluft. Um die Dichtigkeit von
Fenstern zu prüfen, kann ein Blatt Papier
zwischen Rahmen und geschlossenem Fenster
geklemmt werden. Lässt sich das Papier nicht
herausziehen, ist das Fenster dicht genug.
Ansonsten reicht es häufig, die Dichtung zu
erneuern oder die Fensterflügel zu justieren.
Bei Haus- und Wohnungstüren kann meist
nachträglich ein Dichtprofil leicht an-gebracht
werden, um Heizverluste zu minimieren."
Tipps zum Sparen beim Heizen:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/13892
Aktuelle Veranstaltungen rund um das Thema
Energie unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/e-veranstaltungen
Wie ernähre ich mich bei Magen-Darm-Beschwerden?
Ratgeber lotst zu magenfreundlichem Alltag
Ob
Bauchschmerzen, Völlegefühl, Sodbrennen,
Verstopfung, Durchfall oder Blähungen – etwa 70
Prozent der Menschen hierzulande leiden unter
Magen-Darm-Beschwerden.
Kann ich überhaupt noch essen, was mir schmeckt?
Oder besser nur noch das, was ich auch vertrage?
Muss ich meine Essgewohnheiten um- oder manche
ganz abstellen?
Welche Lebensmittel gehören bei einer
darmgesunden Ernährung auf den Speiseplan?
So vielfältig mögliche Ursachen für die
Beschwerden sind, so individuell müssen die
Strategien für deren Behebung sein. Der Ratgeber
„Wie ernähre ich mich bei
Magen-Darm-Beschwerden?“ der Verbraucherzentrale
zeigt, was nützt und was nicht. Mit der
„Darmlupe“ nimmt er auch in den Blick, wie
verträglich welches Lebensmittel ist.
Der Ratgeber nimmt mit auf eine Reise durch den
Körper. Jedes Verdauungsorgan wird in einem
Porträt vorgestellt: Welche Aufgaben es jeweils
erfüllt und wie das alles im Verdauungssystem
zusammenwirkt, wird anschaulich erklärt. Denn
mit einem guten Verständnis davon lassen sich
eigene Magen-Darm-Beschwerden schon häufig
besser einordnen und beheben. Natürlich gibt es
auch Symptome, die man unbedingt fachärztlich
abklären lassen sollte.
Das Buch stellt die wichtigsten Merkmale einer
darmgesunden Kost vor, die individuell angepasst
werden kann. Wem regelmäßig das Essen zu schwer
im Magen liegt, der findet hier auch ein
praktisches Erste-Hilfe-Paket an Gegenmaßnahmen.
Fast immer hilfreich ist es beispielsweise, sich
erst einmal genug Zeit fürs Essen zu nehmen."
Der Ratgeber „Wie ernähre ich mich bei
Magen-Darm-Beschwerden? Was nützt, was nicht –
praktische Hilfen für den Alltag“ hat 200 Seiten
und kostet 20,- Euro, als E-Book 15,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter
0211 / 91 380-1555. Der Ratgeber ist auch in den
Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im
Buchhandel erhältlich.
Heizen: So
funktioniert die CO2-Kostenaufteilung bei
Mietwohnungen Verbraucherzentrale NRW erklärt,
worauf bei Heizkostenabrechnungen zu achten ist
Moers, 7. Oktober
2024 - Über das Klimapaket der Bundesregierung
wird das Heizen mit fossilen Energien wie Gas
und Öl mit einem CO2-Preis belegt, um
beispielsweise Anreize für klimafreundliche
Heiztechnologien und Gebäudesanierungen zu
setzen.
Die CO2-Kosten müssen seit 2023 bei Öl- und
Gasheizungen zwischen Mietparteien und den
Besitzer:innen der Wohnungen aufgeteilt werden.
„Bei einer Etagenheizung darf man
Vermieter:innen eine Rechnung über ihren
CO2-Kosten-Anteil schreiben“, sagt Christian
Handwerk, Energieexperte der Verbraucherzentrale
NRW. „Ebenso sollte in der Abrechnung einer
Zentralheizung genau geprüft werden, ob die CO2
Kosten-Aufteilung von Vermieterseite richtig
bilanziert wurde.“ Was bei der Kostenaufteilung
zu beachten ist, hat die Verbraucherzentrale im
Folgenden zusammengestellt.
• Für welche
Gebäude gilt die Kostenaufteilung und welche
Zeitspanne wird betrachtet? Die CO2-Kosten
können bei allen Mietwohnungen, in denen Heizöl,
Erdgas oder Fernwärme für das Heizen oder die
Warmwasseraufbereitung verwendet wird,
aufgeteilt werden. Ausgenommen sind Wohnungen in
Gebäuden mit nur zwei Parteien, bei denen die
andere Wohnung von Vermieter:innen selbst
bewohnt wird.
In diesen Fällen könnten die Mietparteien im
Vertrag individuell vereinbaren, wie sie sich
die CO2-Kosten teilen. Der Abrechnungszeitraum
muss immer einer vorliegenden
Heizkostenabrechnung beziehungsweise im Fall von
Etagenheizungen einer Betriebskostenabrechnung
entsprechen. Dabei ist wichtig zu wissen, dass
Mieter:innen nur dann ein Anrecht auf die CO2-
Kostenaufteilung haben, wenn der
Abrechnungszeitraum am 1. Januar 2023 oder
später begonnen hat.
• Welche
Angaben werden dazu benötigt?
Die Energieversorger müssen die notwendigen
Daten dazu in ihrer Rechnung ausweisen. In der
Rechnung haben die Treibhausgas-Emissionen der
Energielieferung, die gesamten CO2-Kosten der
Energielieferung, der sogenannte
CO2-Emissionsfaktor des Energieträgers und die
Energiemenge der gesamten Belieferung im
Abrechnungszeitraum in Kilowattstunden (kWh) zu
stehen. Zusätzlich wird noch die jeweilige
Wohnfläche benötigt, die entweder im Mietvertrag
steht oder mit ein wenig Aufwand selbst
ausgemessen werden kann.
• Wie werden
die CO2-Kostenanteile berechnet?
Mieter:innen mit einer Etagenheizung, die einen
eigenen Vertrag mit einem Energieversorger
haben, können dies mit den Angaben in den
Brennstoff-Rechnungen tun. Sie müssen sich dabei
auf den Zeitraum der vorliegenden
Betriebskosten-Abrechnung beziehen. Eine solche
Abrechnung umfasst meistens genau ein Jahr. Die
gesamten CO2-Kosten aus dem Abrechnungszeitraum
müssen in den Brennstoff-Rechnungen angegeben
werden.
Bei der Berechnung sind die
Treibhausgas-Emissionen aus dem Zeitraum der
Abrechnung durch die jeweilige Wohnfläche zu
teilen. Das Ergebnis, der CO2-Ausstoß pro
Quadratmeter, bestimmt, welche prozentuale
Verteilung zwischen den Mietparteien für die
CO2-Kosten gültig ist. Den Vermieter-Anteil darf
man den Vermieter:innen in Rechnung stellen. Im
Fall einer Zentralheizung haben Vermieter:innen
die CO2-Kostenanteile auszurechnen und den
Vermieteranteil zurückzugeben. Dies hat im
Rahmen der üblichen Heizkosten-Abrechnungen
stattzufinden.
• Gibt es
Sonderfälle bei der Kostenberechnung?
Wenn man in einer Mietwohnung den Energieträger
nicht nur für Heizung und Warmwasser nutzt,
sondern beispielsweise mit Erdgas auch kocht,
muss der berechnete Vermieter-Kostenanteil am
Ende um fünf Prozent reduziert werden.
Verhindert beim Gebäude der Denkmalschutz, dass
Hauseigentümer:innen eine wesentliche
energetische Verbesserung vornehmen können, muss
der berechnete Vermieter-Kostenanteil auf die
Hälfte reduziert werden. Gleiches gilt für den
seltenen Fall einer kommunalen Benutzungspflicht
von Fernwärme. Liegt sogar beides vor, können
Vermieter:innen gar nicht an den CO2-Kosten
beteiligt werden.
• Was ist zu
tun, wenn die Kostenberechnung nicht vorliegt?
Vermieter:innen müssen den Vermieter-Anteil an
den CO2-Kosten in der Heizkostenabrechnung
ausweisen und abziehen. Zusätzlich müssen die
Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung und die
Berechnungsgrundlage genannt werden. Wird dies
nicht ausgewiesen, dürfen Mieter:innen die
gesamten Heizkosten um drei Prozent kürzen."
Weitere Informationen und Links: Weitere
Information zur Berechnung des CO2-Preises beim
Heizen unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/43806
Aktuelle Veranstaltungen rund um das Thema
Energie unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/e-veranstaltungen
„Handbuch Pflege“ - Lotse durch
Leistungen und Anträge
Wenn für Pflegepersonen eine Reha in
einer stationären Einrichtung ansteht, können
ihre pflegebedürftigen Angehörigen dort seit
Juli 2024 einfacher mit aufgenommen werden.
Nur eine von vielen Verbesserungen aus dem
Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz, von
denen einige bereits zum Jahreswechsel 2024 in
Kraft getreten sind. Oder mit denen
Pflegebedürftige und deren Angehörige im
nächsten Jahr dann fest rechnen können: So wird
ab Juli 2025 das neue Entlastungsbudget die
Finanzierung von Kurzzeit- und
Verhinderungspflege erleichtern.
Das „Handbuch Pflege“ der Verbraucherzentrale
gibt einen aktuellen Überblick über die
vielfältigen Leistungen der Pflegeversicherung.
Checklisten und Formulare helfen ganz praktisch,
um die passenden Pflegeleistungen auszuwählen
und richtig zu beantragen.
• Nach wie vor
gilt: Wenn Pflege notwendig wird, muss eine
Begutachtung durch den Medizinischen Dienst
erfolgen und dieser Termin will gut vorbereitet
sein. Das Handbuch erläutert verständlich die
Begutachtungskriterien und zeigt, unter welchen
Voraussetzungen Pflegebedürftigen welche
Leistungen aus der Pflegeversicherung zustehen.
• Ein eigenes
Kapitel beschreibt darüber hinaus, welche Rechte
pflegende Menschen haben: von
Freistellungsmöglichkeiten im Beruf bis hin zur
sozialen Absicherung. Hilfreiche Musterschreiben
im Formularteil des Buchs lotsen nicht nur durch
den Antragsdschungel, sondern bieten auch
Formulierungshilfen.
So etwa für einen Widerspruch gegen die
Einstufung in einen Pflegegrad oder um beim
Arbeitgeber die Freistellung zur Begleitung
eines todkranken nahen Angehörigen zu
beantragen. Alle Formulare wie auch Checklisten
lassen sich heraustrennen und archivieren – oder
alternativ online ausfüllen und ausdrucken."
Der Ratgeber „Handbuch Pflege“ hat 198 Seiten
und kostet 18,- Euro.
Bestellmöglichkeiten:
Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter
0211 / 91 380-1555.
Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen
der Verbraucherzentralen und im Buchhandel
erhältlich.
September 2024
Klimaspaziergang am 30. September 2024 in Kleve
Die Folgen des
Klimawandels abmildern - Welche
Handlungsmöglichkeiten haben Kommunen sowie
Bürgerinnen und Bürger? Der Klimaspaziergang
zeigt praktische Beispiele in Kleve.
Es gibt in der Stadt Kleve bereits viele gute
Beispiele zur Anpassung an den Klimawandel.
Diese reichen von Dachbegrünungen oder der
Entsiegelung von Einfahrten bis hin zu
großflächigen Klimaanpassungsprojekten der
Kommune.
Die Verbraucherzentrale bietet in Zusammenarbeit
mit der Stadt Kleve, der Hochschule Rhein-Waal
und der VHS Kleve die Möglichkeit, diese
Beispiele auf einem Klimaspaziergang zu
erkunden. Startpunkt ist um 17:00 Uhr der
Parkplatz Minoritenstraße, vor dem Haupteingang
des Rathauses, Minoritenplatz 1, 47533 Kleve.
Der Spaziergang dauert etwa eineinhalb Stunden
und endet damit gegen 18:30 Uhr.
Das Angebot Klimaspaziergang wurde von der
Verbraucherzentrale NRW ins Leben gerufen und
thematisiert, welche Klimaanpassungsmaßnahmen
Privatpersonen und Kommunen bereits umgesetzt
haben sowie zukünftig umsetzen können, um
Menschen und Gebäude vor den Folgen des
Klimawandels zu schützen.
Die Teilnahme ist kostenfrei. Es wird um
Anmeldung im Internet unter www.vhs-kleve.de,
per Mail an vhs@kleve.de oder persönlich an den
Anmeldestellen der Volkshochschule Kleve,
Hagsche Poort 22, gebeten.
Vorsicht bei QR-Codes: Quishing ist die neue
Betrugsmasche
Moers, 20. September 2024 - Die
Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps, wie man sich
vor neuen Varianten der Phishing-Tricks schützen
kann. Schnell mal einen QR-Code scannen, um eine
Speisekarte zu lesen oder mit der Bank zu
kommunizieren. Das ist für viele Menschen
normal.
Doch Vorsicht: QR-Codes können gefälscht sein.
Fachleute sprechen von „Quishing“ – eine
Zusammensetzung von QR-Code und Phishing, dem
Fischen nach Passworten. Besonders perfide:
Kriminelle kombinieren hier digitale
Betrugsmaschen mit klassischen
Informationswegen. Sie locken mit QR-Codes auf
gefälschte Internetseiten, verschicken falsche
Bank-Briefe, überkleben Codes auf E-Ladesäulen
und verteilen sogar gefälschte Strafzettel. Ralf
Scherfling, Phishing-Experte der
Verbraucherzentrale NRW, warnt: „Wir beobachten,
dass die Zahl der Betrugsversuche mit QR-Codes
zunimmt. Daher sollte man sie nicht unbedacht
scannen, sondern mit gesundem Misstrauen vorher
immer erst prüfen, wohin sie führen.”
•
QR-Codes nur mit Sicherheits-Check scannen
Häufig ist es so: Scannt man einen QR-Code mit
dem Handy, öffnet sich die dahinterliegende
Internetseite sofort. Das ist praktisch, aber
auch gefährlich. Zum Schutz vor betrügerischen
Internetseiten sollte man einen QR-Code nur dann
scannen, wenn klar ist, wohin er führt. Das
Smartphone sollte also nicht so eingestellt
sein, dass ein im QR-Code verborgener Link
direkt aufgerufen wird. Am besten installiert
man eine App, die den Link erst anzeigt und
fragt, ob man dieser Seite vertraut. Öffnen
sollte man die Seite nur, wenn klar ist, dass
sie dem echten Anbieter gehört.
•
Auch bei Briefen mit QR-Code misstrauisch sein
Briefe von der Bank oder Sparkasse wirken
seriös, können allerdings gefälscht sein. Wer
einen Brief mit einem QR-Code bekommt,
abgeschickt vermeintlich vom zuständigen
Geldinstitut, sollte die Post genau in
Augenschein nehmen. Wenn nicht eindeutig bejaht
werden kann, dass der Brief echt ist, sollten
Betroffene Kontakt zur wirklichen Bank oder
Sparkasse aufnehmen, bei der sie ein Konto
haben, und dafür die Rufnummer oder Adresse
einer seriösen Internetseite entnehmen.
Hilfreich ist auch ein Blick ins elektronische
Postfach, ob dort die gleiche Nachricht
eingegangen ist. Auf jeden Fall sollte man erst
bei absoluter Sicherheit den QR-Code scannen,
denn bei einem solchen Quishing-Versuch werden
sonst persönliche Bank-Zugangsdaten ergaunert
und Konten womöglich leergeräumt.
•
Vorsicht bei Codes an E-Ladesäulen
Auch Autofahrer:innen haben öfter mit QR-Codes
zu tun, beispielsweise beim Laden des E-Autos an
einer Ladesäule oder bei einem Strafzettel. Auch
hier tummeln sich Cyberkriminelle. Sie
überkleben QR-Codes des echten Anbieters durch
einen eigenen, damit die Zahlung direkt an sie
geleistet wird. Oder sie geben echten
Falschparkern einen falschen Strafzettel, um auf
diesem Weg abzukassieren.
An Ladesäulen sollte man also erst prüfen, ob
ein QR-Code überklebt ist. Falls ja, sollte man
diesen keinesfalls zur Zahlung nutzen. Wer bei
Strafzetteln nicht sicher ist, ob sie wirklich
echt sind, sollte direkt bei der Polizei
nachfragen.
Was Betrugsopfer schnellstmöglich tun sollten
Wer Opfer von Quishing oder anderen Varianten
der Cyberkriminalität geworden ist, sollte sich
umgehend an die Polizei wenden und Anzeige
erstatten. Wenn Geld abgeflossen ist, sollten
Betroffene ebenso rasch ihre Bank informieren
oder den Sperr-Notruf 116116 anrufen.
Auch wenn die Betrugsmaschen immer ausgefeilter
und echter wirken, sind folgende Anzeichen ein
Zeichen für Betrugsversuche: Es fehlt die
persönliche Anrede, es wird versucht,
emotionalen und zeitlichen Druck auszuüben durch
Stichworte wie Kündigung, Rechnung, Mahnung,
Warnung oder ähnliches, und ein Link soll
geöffnet werden.
Weiterführende Infos und Links:
Mehr zu konkreten Quishing-Fällen und anderen
Betrugsmaschen unter
www.verbraucherzentrale.nrw/node/98612
Für weitere Informationen Verbraucherzentrale
NRW in Moers Tel. 02841/60 776 01
moers@verbraucherzentrale.nrw
Alte Handys und Smartphones: Zu schade für die
Schublade
So bekommen Technik-Oldies ein zweites Leben
Moers, 19. September 2024 - Werden alte Handys
durch neue ersetzt, legen laut einer Umfrage der
Verbraucherzentralen 40 Prozent der Menschen
diese in eine Schublade, weil sie noch einmal
gebraucht werden könnten. Hochrechnungen zufolge
lagern rund 210 Millionen ausrangierte
Mobiltelefone in deutschen Haushalten.
Dabei haben die technischen Helfer ein
wertvolles Innenleben: Viele der verbauten
Materialien, davon gut 50 Metalle, werden unter
Einsatz von umwelt- und gesundheitsschädlichen
Chemikalien gewonnen. Hinzu kommen die
energieintensive Produktion und der oft weite
Transport der Geräte rund um die Erde. „Deshalb
haben Smartphones ein langes Leben und
Schubladen-Handys ein Comeback mehr als
verdient“, sagt Philip Heldt, Experte für
Ressourcenschutz der Verbraucherzentrale NRW.
Aus Anlass der Deutschen Aktionstage
Nachhaltigkeit (DAN) bieten die
Verbraucherzentralen kostenlose Onlinevorträge
an und rufen dazu auf, Smartphones länger zu
nutzen und abgelegte Handys weiterzuverkaufen,
zu spenden oder fachgerecht zu entsorgen. So
geht’s:
•
Länger nutzen und
reparieren: Auslaufende Sofware-Updates führen
häufig dazu, dass selbst funktionsfähige Handys
aus Sicherheitsgründen früher aussortiert werden
als eigentlich nötig. „Ab 2025 müssen Hersteller
Verbraucher:innen beim Kauf eines neuen
Smartphones mindestens fünf Jahre funktionale
Updates und Sicherheitsaktualisierungen
garantieren“, erklärt Heldt.
Das vom EU-Parlament beschossene „Recht auf
Reparatur“ sieht außerdem vor, dass Hersteller
künftig länger als die gesetzliche Garantie
Reparaturen anbieten und auch freien Werkstätten
Ersatzteile verfügbar machen müssen. Hat ein
Smartphone einen Defekt, sollten
Verbraucher:innen daher zuerst prüfen, ob eine
Reparatur machbar ist.
•
Verschenken oder verkaufen:
Steht tatsächlich eine Neuanschaffung an,
sollten noch funktionsfähige Altgeräte möglichst
sofort weiterverwendet werden und nicht
ungenutzt zu Hause herumliegen. Vielleicht kann
im Freundes- oder Familienkreis jemand das Gerät
gebrauchen? Funktionierende Altgeräte lassen
sich ansonsten beispielsweise auf
Secondhand-Plattformen oder direkt über
Kleinanzeigenportale online verkaufen.
Auch eine Weitergabe an die Handysammlungen
gemeinnütziger Organisationen oder an
Sozialkaufhäuser ist möglich. Wichtig dabei:
Alle zuvor auf dem Smartphone gespeicherten
Daten sowie verknüpfte Konten sollten zuvor
gelöscht und das Gerät auf die
Werkseinstellungen zurückgesetzt werden.
•
Richtig entsorgen: Kommt
weder ein Verkauf noch eine Spende in Frage,
sind Mobiltelefone fachgerecht als
Elektroschrott zu entsorgen. Keinesfalls gehören
sie in den Hausmüll. Denn ein Mobiltelefon
enthält viele edle Metalle wie Silber, Gold und
Kupfer, dazu seltene Erden. Für die Abgabe zum
Recycling kommen nicht nur Wertstoffhöfe und der
Fachhandel in Frage, sondern auch Supermärkte,
Discounter und Drogeriemärkte können
Anlaufstellen sein. Wenn diese mehrmals im Jahr
Elektro- und Elektronikgeräte anbieten, sind sie
zur Rücknahme von kleinen Altgeräten
verpflichtet.
Weiterführende Infos und Links:
Unter dem Motto „Altes Handy? Zeit für ein
Comeback!“ zeigen die Verbraucherzentralen
während der Deutschen Aktionstage Nachhaltigkeit
Wege für einen nachhaltigen Konsum in Sachen
Smartphone auf. Das Angebot der
Informationskampagne umfasst neben Beiträgen auf
den Social-Media-Kanälen kostenlose
Online-Vorträge am 20. September, 23. September
und 2. Oktober 2024. Anmeldung unter:
www.verbraucherzentrale.de
Landingpage mit Tipps und Hinweisen zum
bewussten Kaufen und Nutzen elektronischer
Geräte wie Smartphones:
www.verbraucherzentrale.de/neudenkenstattneukaufen
Die Informationskampagne der
Verbraucherzentralen wurde im bundesweiten
Projekt „Wirtschaftlicher Verbraucherschutz“
erstellt, gefördert durch das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz.
Verbraucherzentrale NRW in Moers Tel. 02841/60
776 01
moers@verbraucherzentrale.nrw
"Wichtige und weniger wichtige Versicherungen"
Moers, 9. September 2024 - Fünf bis sechs
Versicherungen haben die Menschen in Deutschland
– im Durchschnitt. Und sie geben dreistellige
Summen pro Monat dafür aus. Rund 1.600 Euro
jährlich waren es 2022 im Durchschnitt. Die
Kosten pro Haushalt steigen seit Jahren stetig.
Und trotzdem sind viele nicht gut abgesichert.
Elke Weidenbach, Versicherungsexpertin der
Verbraucherzentrale NRW, erklärt, welche
Versicherungen wirklich wichtig sind: „Sinnvoll
ist eine Versicherung insbesondere dann, wenn
ein Schaden so teuer werden kann, dass die
Kosten nicht zu stemmen sind und
existenzbedrohend wären.” Zu den wichtigsten
Versicherungen zählen die Krankenversicherung,
die private Haftpflicht und die
Hausratversicherung. Denn sie decken die
potentiell teuersten Risiken ab.
Andererseits gibt es auch zahlreiche
Versicherungspolicen für Risiken, bei denen die
Schäden eher gering sind oder die
Wahrscheinlichkeit, dass der Versicherungsfall
eintritt, klein ist. Dazu gehören beispielsweise
meist Reisegepäck- oder
Reisewetterversicherungen, Hochzeits- oder
Geräteversicherungen.
•
Nummer 1:
Krankenversicherung
Die Private oder gesetzliche Krankenversicherung
ist eine Pflichtversicherung – aus gutem Grund:
Eine Operation oder die Behandlung einer
schweren Erkrankung könnten viele nicht selbst
bezahlen. Bei einer Krebserkrankung etwa können
die Kosten schnell fünf- oder sechsstellig sein.
Trotzdem sind mindestens 60.000 Menschen in
Deutschland nicht krankenversichert.
Grundsätzlich gilt: Wer im Monat nicht mehr als
5.775 Euro brutto verdient, ist automatisch
gesetzlich krankenversichert. Die Beiträge
zahlen Arbeitgeber und Beschäftigte jeweils
ungefähr zur Hälfte. Die Versicherten können
unter knapp 100 gesetzlichen Krankenkassen frei
wählen. Unterschiede gibt es nur bei Extras und
Serviceleistungen. Wer mehr als 5.775 Euro im
Monat brutto verdient, kann auch eine private
Krankenversicherung wählen. Bleibt man dennoch
in einer gesetzlichen Kasse, gilt man als
freiwillig versichert.
•
Nummer 2: Private Haftpflicht
Diese Versicherung ist ein absolutes Muss. Denn
eine private Haftpflichtversicherung springt
ein, wenn man anderen unabsichtlich einen
Schaden zugefügt hat. Versichert sind Personen-,
Sach- und Vermögensschäden, die fahrlässig
verursacht wurden. Das kann in die Millionen
gehen und somit die eigene Existenz bedrohen.
Denkbar sind etwa Unfälle unterwegs oder in der
Freizeit, bei denen andere, unbeteiligte
Menschen zu Schaden kommen oder Gegenstände
beschädigt oder zerstört werden.
Geschädigte können beispielsweise nach schweren
Verletzungen Schmerzensgeld verlangen. Im
schlimmsten Fall wird jemand dauerhaft
arbeitsunfähig oder ein Pflegefall.
Situationsabhängig kann weiterer
Haftpflichtschutz wichtig sein wie
beispielsweise eine Hunde-Haftpflicht. Bei
Hunden ist die Rechtslage eindeutig: Wenn ein
Hund etwa einen Verkehrsunfall verursacht,
müssen Halter:innen häufig den vollen Schaden
übernehmen. Auch Bisse oder andere Attacken
können schlimme Folgen haben, für die Herrchen
oder Frauchen haften müssen. Auch hier können
hohe Personen-, Sachund Vermögensschäden
entstehen, die die eigene Finanzkraft deutlich
übersteigen und möglicherweise existenzbedrohend
sind.
In einigen Bundesländern ist die
Hunde-Haftpflichtversicherung vorgeschrieben,
zumindest für bestimmte Hunde. In NRW zum
Beispiel ist sie Pflicht für Hunde, die als
gefährlich gelten sowie für besonders große und
schwere Exemplare (ab 40 Zentimeter
Widerristhöhe oder 20 Kilo Gewicht).
•
Nummer 3: Hausrat-/Wohngebäudeversicherung
Sofas, Schränke, Kleidung, Porzellan, Schmuck
und viele andere Dinge: In Haus und Wohnung
kommen über die Jahre zahlreiche Werte und
persönliche Erinnerungsstücke zusammen. Ein
Brand, ein Wasserschaden oder eine Verwüstung
bei einem Einbruch kann vieles innerhalb
kürzester Zeit zunichtemachen, deshalb ist es
sinnvoll, den eigenen Hausrat zu versichern.
Die Hausratversicherung bietet zudem Schutz
gegen Schäden durch Blitzschlag, Leitungswasser,
Raub und Vandalismus. Auch einige Naturgefahren
sind abgesichert wie etwa Schäden durch Sturm
und Hagel, jedoch z.B. keine Schäden durch
Überschwemmungen, die durch Starkregen ausgelöst
werden. Versichert sind alle beweglichen
Gegenstände, also der gesamte Hausrat.
Im Versicherungsfall wird der Verlust nach
aktuellem Neuwert ersetzt. Wichtig ist, dass die
Versicherungssumme hoch genug ist. Der Beitrag
ist abhängig von der Wohnfläche und vom Wert der
Einrichtung.
•
Nummer 4: Situationsabhängiger
Versicherungsschutz
Abhängig von der Lebenssituation können folgende
Policen ratsam sein:
Berufsunfähigkeitsversicherung,
Auslandsreisekrankenversicherung,
Risiko-Lebensversicherung um nur einige zu
nennen. Auch diese Versicherungen decken Risiken
ab, die existenzbedrohend sein können, etwa wenn
man nach einem schweren Unfall per Flugzeug nach
Hause geflogen werden muss oder durch eine
Krankheit dauerhaft nicht mehr arbeitsfähig ist.
•
Wichtig: Angebote vergleichen
Die Unterschiede zwischen den Leistungen sind
oft ebenso groß wie bei den Beiträgen. Deshalb
sollte man bei all diesen Verträgen immer
mehrere Angebote einholen und keinesfalls noch
während eines Gesprächs mit Versicherungen einen
Vertrag unterschreiben. Vertragsunterlagen und
Versicherungsbedingungen sollte man sich
aushändigen lassen oder herunterladen.
Dazu zählen auch generelle
Verbraucherinformationen und die Belehrung über
den Widerruf. Zudem sollte der Versicherer am
Ombudsmannverfahren teilnehmen. Eine persönliche
Beratung bieten die Beratungsstellen der
Verbraucherzentrale NRW.
Das sind die unwichtigsten
Versicherungen
Vom Wetter bis zur Hochzeit: Manche Policen sind
klar verzichtbar Theoretisch lässt sich im Leben
alles versichern. Aber sinnvoll ist das nicht.
Wichtig sind existenzielle Risiken, die man
selbst vermutlich nicht abfedern kann. Alles
andere ist meist überflüssig. Entweder ist die
Wahrscheinlichkeit, dass der Versicherungsfall
eintritt, sehr gering, oder die Schäden sind
eher banal und lassen sich besser so regeln als
sie zu monatlichen Kosten abzusichern.
Versicherungsexpertin Elke Weidenbach von der
Verbraucherzentrale NRW erklärt, was verzichtbar
ist.
•
Nummer 1:
Reisegepäckversicherung
In den meisten Fällen ist eine
Reisegepäckversicherung verzichtbar. Abhängig
vom Wert des Inhalts ist der Verlust eines
Koffers meist leicht zu ersetzen. Zudem kann in
einigen Fällen auch eine bestehende
Hausratversicherung helfen: Etwa wenn Gepäck
oder Wertsachen im Urlaubsdomizil durch Sturm,
Hagel oder Feuer beschädigt oder zerstört
werden.
Auch bei Raub oder Diebstahl greift die
Hausratversicherung im Urlaub, jedoch nur dann,
wenn die Täter gewaltsam ins Feriendomizil
einsteigen. Vorteil: Die Hausrat erstattet meist
den Neuwert, die Reisegepäckversicherung in der
Regel nur den Zeitwert. Deshalb sollte man
solche Angebote auf Buchungsseiten meist
ignorieren. Das gilt auch für
„Rundum-Sorglos“-Pakete. Und wertvolle Dinge wie
Laptops oder ähnliches sollte man im Handgepäck
verstauen.
•
Nummer 2: Reisewetterversicherung
Der Urlaub ist verregnet, aber dann zahlt die
Versicherung? Klingt verlockend, tritt
allerdings nur sehr selten ein. Denn die
Anbieter orientieren sich an den üblichen
Regenmengen – und zahlen nur bei wirklich
außergewöhnlich viel Niederschlag. Festgelegt
sein kann etwa eine bestimmte
Mindestniederschlagmenge in einem bestimmten
Zeitfenster. Deshalb sind solche Policen eher
nicht sinnvoll, auch wenn sie nur drei Euro pro
Urlaubstag kosten.
•
Nummer 3: Geräteversicherungen
Ein gutes Beispiel sind Handyversicherungen, die
haben in der Regel viele Lücken und Tücken,
sodass man sich diesen löchrigen Schutz im
wahrsten Sinne des Wortes sparen kann.
Versicherungen für Fahrräder, Laptops oder
Brillen lohnen sich nur bei sehr teuren
Anschaffungen. Meist sind auch Glas-,
Sterbegeld- und private
Arbeitslosenversicherungen entbehrlich.
•
Nummer 4: Hochzeitsversicherung
Die Liebe lässt sich nicht versichern, und
finanzielle Risiken rund um die Hochzeit auch
nur bedingt. Denn Leistungsumfang und
Absicherung sind begrenzt. Mögliches Szenario:
Braut oder Bräutigam werden krank und die teure
Hochzeitsfeier kann nicht stattfinden, aber auch
nicht mehr storniert werden. Was dann genau
erstattet würde, sollten Brautpaare sehr genau
in den Versicherungsbedingungen nachlesen.
•
Nummer 5: Knöllchen-Versicherung
Knöllchen-Versicherungen rechnen sich ebenfalls
meist nur für den Versicherer. Denn die
finanzielle Bilanz ist schnell ausgerechnet:
Falsch zu parken wird auch bei wenig
Unrechtsbewusstsein kaum mehr als 50 Euro im
Monat kosten – vermutlich ziemlich exakt der
Wert der Versicherungsprämie. Selbst wenn die
Versicherung 95 Prozent davon übernimmt, ist es
ein Null-Summenspiel.
•
Die eigenen Versicherungen überprüfen
Generell lohnt es sich, die eigenen
Versicherungen ab und an darauf zu überprüfen,
ob sie noch sinnvoll sind und zur aktuellen
Lebenssituation passen. Insbesondere bei
Wohnungswechseln, Hochzeit oder Trennung,
Kindern oder beim Rentenbeginn lohnt es sich,
Verträge anzupassen.
Weiterführende Infos und Links: Mehr zur
persönlichen Versicherungsberatung
(kostenpflichtig) gibt es unter
www.verbraucherzentrale.nrw/node/1445 Mehr
zu wichtigen und unwichtigen Versicherungen
findet sich hier:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/12605"
Betrug mit Fake-Immobilien - Verbraucherzentrale
NRW warnt vor der Preisgabe sensibler Daten bei
der Wohnungssuche
Moers, 4. September 2024 - Der Druck auf dem
Wohnungsmarkt ist in vielen Städten groß. Auf
eine Anzeige melden sich oft etliche
Interessenten. Nicht alle erhalten die Chance,
die angebotene Wohnung überhaupt zu besichtigen.
Diese Notlage nutzen Immobilienbetrüger aus, um
mit gefälschten Wohnungsinseraten auf
Plattformen wie Immobilienscout24, Immowelt oder
Immonet Kasse zu machen.
„Betrüger verlangen die Preisgabe sensibler
Daten wie Gehaltsnachweise oder die Kopie des
Personalausweises, noch vor der ersten
Wohnungsbesichtigung. Mit diesen Informationen
können sie dann weiter agieren und zum Beispiel
Verträge im Namen der Betroffenen abschließen
oder Konten eröffnen”, erklärt Ayten Öksüz,
Expertin für Datenschutz bei der
Verbraucherzentrale NRW. Sie erklärt, wie man
Fake-Inserate erkennt und worauf
Wohnungssuchende bei Weitergabe
personenbezogener Daten achten sollten.
•
Unseriöse Anzeigen erkennen
Ein Hinweis auf gefälschte Immobilienanzeigen
sind ungewöhnlich niedrige Kauf- und Mietpreise.
Auch viel zu niedrig angesetzte Nebenkosten
können ein Indiz für eine gefälschte
Wohnungsanzeige sein. Viele Immobilienbetrüger
locken mit ansprechenden Immobilienbildern wie
aus dem Prospekt. Bei den Fotos handelt es sich
jedoch oft um kopierte Bilder aus dem Internet.
Um diese Masche zu entlarven, können die Bilder
in die umgekehrte Bildersuche einer Suchmaschine
hochgeladen werden. So erkennt man, ob und wo
das Bild im Netz noch verwendet wird. Auch kann
es sich bei dem Inserat um eine Kopie einer oder
mehrerer tatsächlich existierender Anzeigen
handeln. Auch hier hilft die Überprüfung mit
einer Suchmaschine. Schwieriger wird es,
professionell gefälschte Anzeigen zu erkennen,
die mit künstlicher Intelligenz erzeugt wurden
und täuschend echt wirken.
•
Kein Geld vorab überweisen
Eine häufige Masche ist der Trick mit der
Vorkasse. Ein angeblicher Wohnungseigentümer
kontaktiert die Interessenten und teilt mit,
dass er selbst im Ausland sei und daher nicht
zur Besichtigung kommen kann. Gleichzeitig
bietet er als Alternative an, den Schlüssel für
die Wohnungsbesichtigung per Post zuzuschicken
oder durch einen Mittler zu übergeben.
Als Kaution hierfür sollen die Interessenten
vorab Geld überweisen. Sobald die Überweisung
erfolgt ist, ist der vermeintliche Eigentümer
plötzlich nicht mehr erreichbar. Die Betroffenen
bekommen keinen passenden Wohnungsschlüssel und
das Geld ist auch weg.
•
Keine sensiblen Daten preisgeben
Betrüger nutzen die Tatsache aus, dass bei der
Wohnungssuche von Eigentümer:innen oder
Makler:innen in der Regel die Angabe von
bestimmten Informationen verlangt wird. Dazu
gehören Gehaltsnachweise, Schufa-Auskunft und
Angaben über die eigenen Lebensumstände im
Rahmen einer Selbstauskunft.
Viele fordern auch eine Kopie des
Personalausweises. Dazu haben sie allerdings
keine Berechtigung. Denn für die Prüfung der in
der Selbstauskunft gemachten Angaben reicht es
aus, sich den Personalausweis vorzeigen zu
lassen. Betrüger können die gesammelten Daten
auf unterschiedliche Weise nutzen. Auf der
Gehaltsabrechnung sind beispielsweise Daten wie
Kontoinformationen, Arbeitgeber oder die
Kontaktdaten der zuständigen Personalabteilung.
Kriminelle können sich damit zum Beispiel beim
Arbeitgeber als die betroffene Person ausgeben
und über eine angebliche Änderung der Kontodaten
für kommende Gehaltszahlungen informieren. Erst
mit der ausbleibenden Gehaltszahlung fällt der
Betrug dann häufig auf. Verbraucher:innen
sollten grundsätzlich sehr vorsichtig mit der
Herausgabe von persönlichen Daten sein.
Eine Kopie des Personalausweises sollte
grundsätzlich nicht verschickt werden, schon gar
nicht vor der ersten Wohnungsbesichtigung. Wenn
dies zum Abschluss des Mietvertrages
unvermeidlich ist, sollten alle Stellen, die
nicht relevant sind, geschwärzt werden. Auch
kann ein Vermerk, der quer auf der Kopie
angebracht wird, wie „Für Wohnungsbewerbung“
einem möglichen Missbrauch vorbeugen. Das gilt
auch für Gehaltsnachweise.
•
Betrug unverzüglich melden
Wenn Verbraucher:innen Opfer eines Betrugs
geworden sind, sollten sie keine falsche Scham
haben und sich in jedem Fall bei der zuständigen
Polizeidienststelle melden, um Anzeige zu
erstatten. Das ist auch online möglich. Zur
Beweissicherung sollte jegliche Korrespondenz
mit dem Betrüger aufbewahrt und der Anzeige
beigelegt werden. Das ist insbesondere für
mögliche weitere Konsequenzen, die sich aus dem
Datenklau ergeben können, wichtig. So können
Betroffene mit der Anzeige gegen unberechtigte
Forderungen vorgehen.
Wer als Betroffener Rechnungen oder Mahnungen
erhält, weil Betrüger Verträge in seinem Namen
und mit seiner Identität abgeschlossen haben,
sollte sich unbedingt an die Gläubiger wenden
und auf den Identitätsdiebstahl hinweisen. Auch
sollten Betroffene den Betrugsfall beim
Plattformbetreiber melden, damit dieser
entsprechende Schritte einleiten kann, zum
Beispiel die Fake-Wohnungsanzeige von der
Plattform nehmen und weitere mögliche Betroffene
über den Betrugsversuch informieren."
Weitere Informationen zu Fake-Anzeigen und wie
Verbraucher:innen sich schützen können unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/27576
Ratgeber „Wie ernähre ich mich bei Arthrose?":
Wegweiser zu mehr Lebensqualität
Medizinisch gesehen ist Arthrose ein uralter
Hut: Schon vor 5300 Jahren litt Ötzi, die
berühmte Gletschermumie, an Gelenkschmerzen.
Nachgewiesen wurde sein Leiden durch
Skelettuntersuchungen. Dieser Befund wird den
rund acht Millionen Menschen, die hierzulande an
Arthrose leiden, zwar nur wenig über ihre
Beschwerden hinweghelfen.
Aber er ist doch ein Hinweis darauf, dass
inzwischen vieles entdeckt wurde, was den
Verlauf der Erkrankung hinauszögern und die
Schmerzen lindern kann. Der Ratgeber „Wie
ernähre ich mich bei Arthrose?“ der
Verbraucherzentrale zeigt alltagstauglich, was
das Duo aus Bewegung und Ernährung hierbei
bewirkt. Saisonale Rezepte machen außerdem
Appetit, es mit gesundheitsfördernder Ernährung
zu probieren.
Dünner werdende Knorpel in Hüft-, Knie-, Finger
oder Wirbelgelenken sind verantwortlich für den
„Gelenkverschleiß“, der sich bei Arthrose
einstellt. Größter Risikofaktor: das Alter. Aber
auch etwa zehn Prozent der 30- bis 40-Jährigen
sind betroffen. Der Ratgeber gibt eine
medizinische Einordnung zu Ursachen, Symptomen
und Behandlungsmöglichkeiten. Er erläutert,
welche Rolle Makro- und Mikronährstoffe,
Verdauung und Stoffwechsel für die Intensität
der Beschwerden spielen.
Ein eigenes Kapitel wägt ab, ob wirklich jeder
Bissen schwer wiegt und welche Auswirkungen das
Gewicht auf Arthrose hat. Das Buch motiviert,
neue Essgewohnheiten auszuprobieren. Die
Empfehlungen lassen sich einfach und schnell
umsetzen, wobei Wochenpläne und
Zubereitungstipps für wirkungsvolle
Unterstützung sorgen. Über 30 Rezepte, die je
nach Jahreszeit Saison haben, bringen zudem viel
Abwechslung auf den Tisch."
Der Ratgeber „Wie ernähre ich mich bei
Arthrose?“ hat 184 Seiten und kostet 20,- Euro,
als E-Book 15,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im
Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter
0211 / 91 380-1555. Der Ratgeber ist auch in den
Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im
Buchhandel erhältlich.
August 2024
Durchblick bei dynamischen Stromtarifen -
Verbraucherzentrale NRW erklärt, wie sie
funktionieren und worauf beim Abschluss eines
Vertrages zu achten ist
Moers, 29. August 2024 - Die wachsende
Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien
wie Sonne und Wind führt zu stärker schwankenden
und teils niedrigeren Börsenpreisen am
Energiemarkt. Diese Schwankungen werden bei
normalen Stromtarifen aber nicht weitergegeben,
denn diese haben einen festen Grundpreis pro
Jahr und einen fixen Arbeitspreis in Cent pro
Kilowattstunden (kWh). Das Besondere an
dynamischen Stromtarifen ist, dass sie keinen
festen Arbeitspreis beinhalten, sondern an die
Preise der Strombörse gekoppelt sind.
„Dynamische Stromtarife können private Haushalte
für ihr flexibles Verbrauchsverhalten belohnen.
Allerdings tragen diese dann auch das Risiko für
schwankende Strompreise selbst“, sagt Christina
Wallraf, Energieexpertin der Verbraucherzentrale
NRW. „Profitieren können Verbraucher:innen mit
hohen und flexiblen Verbräuchen, beispielsweise
Haushalte mit Wärmepumpen, Batteriespeichern und
Elektroautos. Für durchschnittliche
Haushaltsstromkunden sind die dynamischen Tarife
in der Regel aber nicht empfehlenswert.“
Was vor der Auswahl eines dynamischen Tarifs und
einem Vertragsabschluss zu beachten ist, hat die
Verbraucherzentrale NRW im Folgenden
zusammengestellt.
•
So funktionieren dynamische Stromtarife
Dynamische Stromtarife haben keinen festen
Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde, sondern
sind an die Preise des Großhandels gekoppelt.
Dort wird zu sich stündlich ändernden Preisen
der Strom gehandelt, der am nächsten Tag
geliefert wird. Damit kennen Energieversorger
einen Tag vor der Lieferung des Stroms die
Preise für die nächsten Stunden des Folgetages
und geben diese an ihre Vertragskunden weiter.
Für Verbraucher:innen ändern sich damit
stündlich die Preise und das an jedem Tag. An
Tagen mit viel Wind und Sonne können die Preise
recht niedrig sein und an Tagen mit wenig Wind
und Sonne sehr hoch. Zusätzlich zum Börsenpreis
besteht der Arbeitspreis aus feststehenden
Umlagen, Steuern, Abgaben und Netzentgelten,
sodass auch bei negativen Börsenpreisen meist
ein Preis für die genutzte Kilowattstunde zu
zahlen ist.
•
Voraussetzungen für die Nutzung dynamischer
Stromtarife Um die Preisveränderungen genau
abrechnen zu können, benötigt man ein
intelligentes Messsystem, welches unter dem
Namen „Smart Meter“ bekannt ist. Dieses
übermittelt einmal täglich viertelstündliche
Verbrauchsdaten an den Messstellenbetreiber. Ab
2025 hat jeder Haushalt das Recht, den Einbau
eines intelligenten Messsystems zu verlangen.
Dieses muss dann innerhalb von vier Monaten vom
jeweiligen Betreiber installiert werden.
Die jährlichen Kosten für ein entsprechendes
Gerät betragen für Haushalte bis 10.000 kWh
Stromverbrauch 20 Euro pro Jahr und für
Haushalte mit Wärmepumpe und E-Auto-Ladestation
50 Euro pro Jahr. Die einmalige
Installationsgebühr beträgt 30 Euro. Zusätzlich
ist eine automatische Verbrauchssteuerung
entsprechend der tagesaktuellen Börsenpreise
sinnvoll, die allerdings eine weitere technische
Ausstattung erfordert.
•
Preissystem bei dynamischen Stromtarifen
verstehen Der Preis der Tarife setzt sich in der
Regel aus einem festen monatlichen Grundpreis
und einem dynamischen Arbeitspreis zusammen. Die
meisten Energieversorger finanzieren sich über
eine fixe monatliche Gebühr. Darüber hinaus wird
von einigen Anbietern eine Gebühr erhoben, die
auf den flexiblen Arbeitspreis aufgeschlagen
wird. Diese Gebühren sind ein wichtiges
Unterscheidungsmal bei der Auswahl eines
Anbieters und sollten von Verbraucher:innen bei
der eigenen Recherche besonders geprüft werden.
Einige dynamische Stromtarife lassen sich über
Stromvergleichsportale finden. Die dortigen
Preise sind allerdings wenig aussagekräftig.
Diese ändern sich häufig ab dem zweiten Monat
und die Gebühr ist nicht ausgewiesen, sondern
Teil des Grundpreises. Darum ist es sinnvoll,
Vergleichsportale ausschließlich für die
Vorauswahl möglicher Anbieter zu nutzen.
Wichtiger für Verbraucher:innen: Auf die
Internetseite der ausgewählten Anbieter gehen,
um deren Angebot zu dynamischen Stromtarifen
genau zu verstehen.
•
Das ist vor Vertragsabschluss zu beachten
Verbraucher:innen sollten abschätzen, welche
Möglichkeiten sie zur Verlagerung ihres
täglichen Stromverbrauchs haben. Besonders
Haushalte mit hohen und flexiblen Verbräuchen
durch Wärmepumpen, Batteriespeicher oder
Ladestationen für E-Autos können so von
dynamischen Stromtarifen profitieren. Wichtig
dabei ist, auf eine kurze Vertragslaufzeit zu
achten.
Die meisten aktuell angebotenen dynamischen
Tarife haben kurze Vertragslaufzeiten mit
monatlicher Kündigungsfrist. Stellt sich ein
ausgewählter Tarif als nicht ideal heraus, ist
ein schneller Wechsel zu einem anderen Anbieter
möglich. Zusätzlich sollte bei der Recherche
geprüft werden, wann und wo die Preise für den
nächsten Tag abgerufen werden können. In der
Regel ist dies über die Internetseiten des
Anbieters oder entsprechende Apps möglich.
Weiterführende Informationen rund um dynamische
Stromtarife unter:
verbraucherzentrale.nrw/dynamische-stromtarife
Aktuelle Veranstaltungen rund um das Thema
Energie unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/e-veranstaltungen
Verbraucherzentrale NRW in Moers Tel. 02841/60
776 01 moers@verbraucherzentrale.nrw
Firma pleite, Geld weg? Diese Rechte haben
Verbraucher:innen bei Insolvenzen
Moers, 28. August 2024 - Viele große Unternehmen
haben in diesem Jahr Insolvenz angemeldet:
Reiseveranstalter, Modekonzerne, Möbelhäuser
oder Solaranbieter. Verbraucher:innen haben oft
das Nachsehen, wenn Dienstleistungen oder Waren
schon bezahlt, aber noch nicht geliefert wurden
oder sie Gewährleistungsansprüche geltend machen
wollen.
„Meldet eine Firma Insolvenz an, wird die
Kundschaft zum Gläubiger”, erklärt Iwona
Husemann, Juristin bei der Verbraucherzentrale
NRW. „Betroffene können ihre Forderungen zwar in
die Insolvenztabelle eintragen, aber oft gehen
sie leer aus oder müssen sich mit geringen
Auszahlungen zufrieden geben.”
Worauf Verbraucher:innen bei einer Firmenpleite
achten sollten und welche Rechte sie haben,
erklärt die Verbraucherzentrale NRW.
•
Ware gezahlt, aber nicht geliefert Wer ein
Produkt im Voraus bezahlt oder angezahlt hat,
bevor das Unternehmen insolvent ging, kann den
Insolvenzverwalter auffordern, den Vertrag zu
erfüllen. Dieser kann entscheiden, ob er das
Geschäft noch abwickelt oder nicht. Lehnt er ab,
können Betroffene ihre Forderung zur
Insolvenztabelle anmelden.
Die Erfahrung zeigt leider, dass dabei nur ein
sehr bescheidener Anteil zu erwarten ist. Wer
bei einem Unternehmen mit laufendem
Insolvenzverfahren einkauft, sollte nie auf
Vorkasse, sondern immer auf Rechnung bestellen.
Erhaltene Ware muss natürlich immer bezahlt
werden, auch wenn ein Unternehmen insolvent ist.
Dies gilt auch für noch laufende Ratenzahlungen.
Hierbei sollte mit dem Insolvenzverwalter
abgestimmt werden, auf welches Konto mit
schuldbefreiender Wirkung gezahlt werden kann.
•
Mangelhafte Ware erhalten Was wird aus
Ansprüchen, wenn Verbraucher:innen fehlerhafte
Ware bekommen, der Händler aber zwischenzeitlich
Insolvenz angemeldet hat? Grundsätzlich hat der
Händler innerhalb von zwei Jahren ab Kauf die
Pflicht zur Gewährleistung. Das bedeutet: Er
muss zunächst die Ware kostenlos reparieren oder
austauschen.
Wenn der Händler insolvent wird, müssen
Betroffene ihre Ansprüche auf Austausch oder
Reparatur gegenüber dem Insolvenzverwalter
geltend machen. Dieser kann auch in diesen
Fällen entscheiden, ob er die Ansprüche erfüllt
oder die Erfüllung ablehnt. Lehnt er ab, bleibt
Verbraucher:innen nichts anderes übrig, als
diese Forderung als Schadenersatzanspruch – z.B.
für eine ersatzweise durchgeführte Reparatur –
zur Insolvenztabelle anzumelden.
Wurde die Ware noch nicht vollständig bezahlt,
bietet es sich an, die Reparaturkosten mit den
noch ausstehenden Zahlungen zu verrechnen. Dies
sollte mit dem Insolvenzverwalter abgestimmt
werden. Ausstehende Raten sollten bis zu einer
Einigung in Höhe der Reparaturkosten
zurückbehalten werden.
•
Gutscheine einlösen Wer einen Gutschein eines
insolventen Unternehmens besitzt, kann
versuchen, diesen in der nächstgelegenen Filiale
einzulösen. Ist dies nicht mehr möglich, bleibt
Betroffenen auch hier nur die Möglichkeit, ihre
Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden. Ob
sich der Aufwand lohnt, hängt nicht zuletzt von
der Höhe des Gutscheinbetrags ab."
Weiterführende Infos und Links: Weitere Infos
für Verbraucher:innen zu Firmeninsolvenzen
unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/10630
Infostand der
Verbraucherzentrale Moers auf dem Wochenmarkt in
Alpen am 30.08.2024
Moers, 19.
August 2024 - In der Zeit von 14 - 18 Uhr können
sich Marktbesucher:innen über das vielfältige
Informations- und Beratungsangebot der
Verbraucherzentrale NRW informieren. Ein
Energieberater wird für kostenlose
Energieberatungen zur Verfügung stehen.
Steigende
Krankenkassenbeiträge: Wann sollte man kündigen?
Moers, 15. August 2024 - Bereits zum
Jahreswechsel 2023/2024 hatte rund die Hälfte
der 95 gesetzlichen Krankenkassen ihren
Zusatzbeitrag erhöht. Jetzt steigt dieser erneut
bei einigen Krankenkassen. Für die betroffenen
gesetzlich Versicherten bedeutet das höhere
monatliche Beiträge. Wer diese Kostensteigerung
vermeiden möchte, kann die Krankenkasse
wechseln.
Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps für einen
möglichen Krankenkassenwechsel und sagt, worauf
man achten sollte.
•
Wie deutlich unterscheiden sich die
Krankenkassenbeiträge?
Der allgemeine Beitragssatz ist bei allen
gesetzlichen Krankenkassen gleich. Er liegt
einheitlich bei 14,6 Prozent. Darüber hinaus
kann jede Krankenkasse einen Zusatzbeitrag
erheben, um ihre Kosten zu decken. Der
durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt bei
1,7 Prozent. Zum August 2024 erhöhen einige
weitere Krankenkassen ihren Zusatzbeitrag.
Teilweise wird bereits ein Zusatzbeitrag von
mehr als drei Prozent erreicht.
Je nach Anstieg und Bruttoeinkommen kann das
eine dreistellige Summe pro Jahr ausmachen.
Krankenkassenverbände befürchten, dass 2025
weitere Erhöhungen des Zusatzbeitrages folgen
könnten. Der Krankenkassenbeitrag inklusive
Zusatzbeitrag wird je zur Hälfte von
Versicherten und deren Arbeitgeber getragen.
Freiwillig versicherte Selbstständige zahlen den
gesamten Beitrag alleine. Der Wechsel zu einer
Krankenkasse mit einem niedrigeren Zusatzbeitrag
ist für Versicherte die einzige Möglichkeit,
Kosten zu senken.
•
Wie funktioniert ein Wechsel der
Krankenkasse?
Wenn die Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht,
haben Betroffene ein Sonderkündigungsrecht bis
zum Ende des Monats, in dem der neue
Zusatzbeitrag gilt. Das gilt unabhängig von der
Dauer der Mitgliedschaft. Wichtig: Eine
Kündigung ist nicht mehr notwendig. Es reicht,
in dieser Frist eine neue Krankenkasse zu wählen
und dort einen Mitgliedsantrag zu stellen. Die
neue Kasse übernimmt die Formalitäten mit der
bisherigen Krankenkasse.
Die Mitgliedschaft in der alten Krankenkasse
endet aber nicht direkt mit der Wahl der neuen
Krankenkasse. Es gilt eine Kündigungsfrist von
zwei Monaten zum Monatsende. Stellen Versicherte
beispielsweise wegen der Erhöhung des
Zusatzbeitrages einen Mitgliedsantrag bei der
neuen Krankenkasse und kündigt diese dann bis
Ende August bei der alten Krankenkasse, sind sie
ab November Mitglied bei einer neuen
Krankenkasse.
Bis zum endgültigen Wechsel müssen Versicherte
den neuen Zusatzbeitrag an die bisherige
Krankenkasse zahlen. Es gibt aber Ausnahmen:
Versicherte, die einen speziellen Wahltarif zur
Absicherung ihres Krankengeldes abgeschlossen
haben, können frühestens nach Ablauf der
dreijährigen Bindungsfrist kündigen.
•
Was passiert bei verpasster Frist?
Wer die Frist für das Sonderkündigungsrecht
verpasst und mindestens zwölf Monate bei der
alten Kasse versichert war, kann das normale
Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von
zwei Monaten zum Monatsende in Anspruch nehmen.
In bestimmten Fällen, wie zum Beispiel bei einem
Arbeitgeberwechsel, muss die
Mindestbindungsfrist von zwölf Monaten nicht
eingehalten werden.
•
Was ist vor einem Wechsel zu bedenken?
Die Höhe des Zusatzbeitrages ist wichtig für die
Entscheidung, ob man bei seiner bisherigen
Krankenkasse bleiben oder in eine andere
wechseln soll. Aus Sicht der Verbraucherzentrale
NRW sollte der Zusatzbeitrag aber kein
alleiniges Kriterium für die Krankenkassenwahl
sein. Vor einem Wechsel ist es sinnvoll, die
Mehrleistungen zu vergleichen. Zwar sind die
Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen zu
über 90 Prozent identisch.
Unterschiede gibt es aber bei den freiwilligen
Zusatzleistungen, auch Satzungsleistungen
genannt. Das können Vorsorgeangebote sein,
Reiseimpfungen, Bewegungsprogramme, Osteopathie,
spezielle Leistungen für Schwangere und Kinder
oder eine Geschäftsstelle vor Ort.
Wechselwillige sollten daher vor einer Kündigung
klären, welche zusätzlichen Leistungen für sie
wichtig sind."
Weiterführende Infos und Links: Mehr zum
Wechsel der Krankenkasse unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/10581
Eine Liste aller Kassen mit den jeweiligen
Zusatzbeträgen bietet der Spitzenverband des
Bundes der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband)
unter:
https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenkassenliste.pdf
Irreführung mit Hilfsmitteln: Mehr Schutz für
Pflegebedürftige
Anbieterfirmen dürfen seit Juli
Menschen mit Pflegegrad nicht mehr
unaufgefordert kontaktieren Häufig benötigen
Menschen, die einen Pflegegrad haben und zuhause
gepflegt werden, Hilfsmittel. Dafür können sie
von der Pflegekasse einen Zuschuss in Höhe von
höchstens 40 Euro erhalten. Dies wird immer
wieder von Firmen ausgenutzt, die ungefragt
pflegebedürftige Verbraucher:innen anrufen und
ihnen ein Abo über eine fertige
Pflegehilfsmittelbox anbieten.
Die Verbraucherzentrale NRW erhält häufig
Beschwerden darüber. Die Betroffenen stellen
dann nach Erhalt fest, dass sie diese
Hilfsmittel weder haben wollen noch benötigen.
Neue Regelungen für Sanitätshäuser und Co., die
einen Vertrag mit der Pflegekasse haben, sollen
dies nun verhindern. Pflegerechtsexpertin Verena
Querling gibt Tipps, wie man sich bei
ungewollten Anrufen verhalten sollte und
erläutert die neuen Regelungen.
•
Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel
zum Verbrauch?
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sollen die
Pflege zu Hause erleichtern. Dies können zum
Beispiel Einmalhandschuhe,
Händedesinfektionsmittel oder
Einmal-Bettschutzeinlagen sein. Der Anspruch
besteht ab Pflegerad 1, wenn die
pflegebedürftige Person zu Hause gepflegt wird.
Der Anspruch besteht auch, wenn sie in einer
Einrichtung des Betreuten Wohnens oder einer
Wohngemeinschaft lebt. Menschen, die
ausschließlich von einem Pflegedienst gepflegt
werden, in einem stationären Pflegeheim leben
oder im Krankenhaus sind, haben keinen Anspruch
auf diesen Zuschuss.
•
Wie erhält man den Zuschuss?
Es gibt zwei Möglichkeiten. Entweder kauft man
die Pflegehilfsmittel selbst, zum Beispiel in
einem Drogeriemarkt. Dann beantragt man bei der
Pflegekasse eine Erstattung der Kosten. Dafür
halten die meisten Pflegekassen ein
Online-Formular bereit, dass man ausfüllt und
mit der Quittung zusammen einreicht. Oder man
wendet sich an einen Anbieter, der mit der
eigenen Krankenkasse einen Vertrag hat. Wer das
ist, erfragt man bei der Kasse.
Bei diesem Anbieter lassen sich die passenden
Pflegehilfsmittel nach Bedarf zusammenstellen.
Der Anbieter reicht den Antrag für den Zuschuss
bei der Krankenkasse ein, die den Bedarf prüft.
Liegt dieser vor, wird ein entsprechender
Zuschuss von höchstens 40 Euro genehmigt.
•
Wie verhält man sich bei ungewollten
Anrufen? Meldet sich ein Anbieter von
Pflegehilfsmitteln unaufgefordert telefonisch,
legt man am besten schnell wieder auf. Wenn dann
allerdings doch die ungebetenen
Pflegehilfsmittel zugesandt werden, sollte man
die Bestellung widerrufen und diese vorsorglich
anfechten. Dazu kann der
Musterbrief der Verbraucherzentrale NRW
genutzt werden. Außerdem ist es sinnvoll, die
Pflegekasse zu kontaktieren und die Bestellung
zu stornieren.
Zusätzlich sollte die Annahme verweigert werden
und etwaigen Zahlungsansprüchen widersprochen
werden. Immer gilt: Keine Daten herausgeben.
Fragen zu persönlichen Angaben wie Name,
Anschrift, Geburtsdatum oder Versicherungsnummer
sowie Fragen zur Gesundheit und zum Pflegegrad
sollten nicht beantwortet werden.
•
Was ändert sich mit der neuen Regelung?
Überraschende Anrufe und ungewollte Besuche von
Anbietern sollen der Vergangenheit angehören.
Die neuen Regelungen des Spitzenverbandes der
Krankenkassen verbieten Anbietern, die Verträge
mit den Pflegekassen haben, zu Verbraucher:innen
unaufgefordert Kontakt aufzunehmen. Außerdem ist
es untersagt, fertig gepackte Pflegeboxen zu
versenden.
Dies soll verhindern, dass Verbraucher:innen
Pflegehilfsmittel erhalten, die sie nicht
benötigen. Vielmehr muss die pflegebedürftige
Person die Möglichkeit haben, diese je nach
Bedarf zusammenzustellen. Damit die passenden
Pflegehilfsmittel ausgesucht werden können, muss
durch eine speziell geschulte Fachkraft eine
Beratung erfolgen."
Weiterführende Infos und Links: Mehr zu
untergeschobenen Verträgen und wie man sich
wehrt unter
www.verbraucherzentrale.nrw/node/96519
Regeln für Pflegehilfsmittel (inkl.
Musterbrief):
www.verbraucherzentrale.nrw/node/95810
Hilfe zum Thema Widerruf bietet die
Rechtsberatung in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentrale NRW:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/1439
Ratgeber „Richtig vererben und verschenken“:
Nachlassplanung optimal organisieren Für
Erbschaften und Schenkungen in Höhe von knapp
über 100 Milliarden Euro haben die Finanzämter
im Jahr 2022 Steuern erhoben. Die Berechnungen
des Statistischen Bundesamts zeigen, dass es um
viel geht, wenn Vermögen von einer Generation
auf die nächste übergeht. Auch wenn es im
Einzelfall nicht immer Millionen sind: Schon
wenn eine Immobilie im Spiel ist, können
Erblasser wie auch Erben schnell ein „Eigentor“
schießen, weil steuerrechtliche Fragen nicht
bedacht wurden.
Ob Sparbuch, Aktienpaket, Wertgegenstände oder
Grundbesitz: Der Ratgeber „Richtig vererben und
verschenken“ der Verbraucherzentrale lotst durch
das Erbrecht und zeigt zudem, was bei
Schenkungen schon zu Lebzeiten unbedingt zu
beachten ist.
Verständlich erklärt der Ratgeber, wie Vermögen
übertragen werden kann. Was sieht die
gesetzliche Erbfolge vor, wann und wie kann
davon abgewichen werden? Was ist bei einem
Testament zu beachten und was kann ein
Erbvertrag regeln? Schritt für Schritt begleitet
das Buch, um die Nachlassplanung nach den
eigenen Wünschen anzugehen.
Aufgezeigt wird, was es mit
Pflichtteilsansprüchen auf sich hat und was bei
einer Erbengemeinschaft unbedingt zu regeln ist.
An vielen Beispielen werden mögliche
Konstellationen anschaulich erläutert, sodass
sich hieraus Entscheidungshilfen für den eigenen
Erbfall ergeben.
Checklisten und Musterformulierungen bieten
darüber hinaus praktische Unterstützung, nichts
zu vergessen und alles rechtssicher
festzuhalten. Nicht zuletzt: Wie sich ganz legal
Steuern sparen lassen, wenn man beim Vererben
und Verschenken alles richtig plant, ist in
einem eigenen Kapitel nachzulesen."
Der Ratgeber „Richtig vererben und verschenken“
hat 208 Seiten und kostet 18,- Euro, als E-Book
14,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter
0211 / 91 380-1555. Der Ratgeber ist auch in den
Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im
Buchhandel erhältlich.
Ratgeber „Das
Mieter-Handbuch“
Kompaktes Wissen von Abstandszahlung bis
Zwangsräumung
Moers, 9.
August 2024 - Die jährliche
Betriebskostenabrechnung enthält für Mieter
meist keine positiven Überraschungen, weil
Nachzahlungen ins Haus stehen. Die Grundlagen
hierfür sind jedoch häufig nur schwer
nachzuvollziehen. Hat der Vermieter alle
Entlastungen rund um die Energiepreiskrise in
der Heizkostenabrechnung korrekt berücksichtigt?
Passt der Verteilerschlüssel und wurde
fristgerecht abgerechnet?
Der Ratgeber „Das Mieter-Handbuch“ – jetzt
gemeinsam von der Verbraucherzentrale und dem
Deutschen Mieterbund in aktualisierter vierter
Auflage herausgegeben – öffnet Türen, um
Abrechnungen zu entschlüsseln und auf
Mieterrechte zu pochen. Mit Wissenswertem zur
Mietminderung bei Wohnungsmängeln oder zu
Mieterpflichten, die sich aus der Hausordnung
ergeben, lotst das Buch zudem durch viele
weitere Fallstricke im Mietverhältnis.
Der Ratgeber begleitet vom Abschluss des
Mietvertrags über das laufende Wohnverhältnis
bis hin zum Auszug. Wie lange im Voraus muss der
Vermieter mitteilen, dass die Miete erhöht
werden soll? Kann er erhöhen wie er will? Müssen
Sanierungen geduldet werden? Wie hoch dürfen
Abstandsforderungen des Vormieters sein?
All diese mietrechtlich relevanten Fragen werden
verständlich beantwortet und mit wichtigen
Entscheidungen von Gerichten beispielhaft
erläutert. Auch wird gezeigt, wie und wann etwa
Betriebskostenabrechnungen oder einer Kündigung
widersprochen werden kann. Checklisten zum
Heraustrennen und Ausfüllen liefern dabei die
notwendige Unterstützung – auch als
Onlineversion, um den eigenen Wohnungsordner
digital zu pflegen.
Der Ratgeber „Das Mieter-Handbuch“ hat 240
Seiten und kostet 18- Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter
0211 / 91 380-1555. Der Ratgeber ist auch in den
Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im
Buchhandel erhältlich.
Juli
Was bei einem Wechsel der Kfz-Versicherung zu
beachten ist
Kündigung muss meist bis 30. November vorliegen
Moers, 25. Juli 2024 - Versicherungen
für Autos und andere Kraftfahrzeuge dürften im
kommenden Jahr für viele Verbraucher:innen
teurer werden. Bereits in den Vorjahren wurden
die Prämien für Kfz-Versicherungen teils
deutlich angehoben. Nun kündigen erste
Gesellschaften erneut signifikante Preisanstiege
an.
„Ein Wechsel der Versicherung kann sich unter
Umständen lohnen“, sagt Gisela Daniels, Leiterin
der Beratungsstelle Moers der
Verbraucherzentrale NRW. „Dabei sollten die
Konditionen des Tarifs und die Bedingungen des
Vertrags aber genau studiert werden, denn nicht
immer ist der günstigste Vertrag auch der
beste.” Die Beraterin erklärt, worauf
Verbraucher:innen beim Wechsel achten sollten.
•
Preise vergleichen
und nachfragen
Eine Überprüfung des eigenen Kfz-Tarifs ist
immer sinnvoll. Ein Wechsel kann sich durchaus
lohnen, gerade auch nach vielen Jahren bei einem
Versicherer. Denn die Unternehmen werben vor
allem um Neukund:innen – diese erhalten oft
deutlich mehr Preisnachlässe. Trotzdem lohnt
sich eine Nachfrage beim eigenen Anbieter. Eine
Anfrage per Telefon oder Mail kann schon zu
einem Rabatt oder einem günstigeren Tarif
führen.
•
Wie findet man einen
neuen Vertrag?
Viele Menschen nutzen Vergleichsportale. Das
erscheint praktisch, hat aber Nachteile. Denn
Vergleichsportale leben von Provisionen der
Anbieter und bieten oft keinen vollständigen
Marktüberblick, sondern häufig nur eine Auswahl.
Deshalb ist es ratsam, auch direkt die
Internetseiten verschiedener Versicherungen
aufzurufen.
Um die Konditionen korrekt vergleichen zu
können, sollte man Führerschein und
Fahrzeugschein zur Hand haben, die letzte
Beitragsrechnung des bisherigen Versicherers
(mit Vertragsnummer) und den Kilometerstand des
Fahrzeugs.
Wichtig: Wenn zeitlich möglich sollte,
insbesondere bei hochpreisigen Fahrzeugen, eine
Kündigung erst dann erfolgen, wenn der Vertrag
vom neuen Versicherer bestätigt wurde. Wer ein
Auto abmeldet, muss übrigens nichts tun. Der
Kfz-Versicherungsvertrag endet mit dem Tag der
Abmeldung. Die Zulassungsstelle benachrichtigt
den Versicherer.
•
Nicht nur auf die
Prämie achten Eine finanzielle Ersparnis ist
nicht alles. Wichtig sind immer auch die
Leistungen der Versicherung. So sollte, neben
einer hohen Versicherungssumme von 50 oder
besser 100 Millionen in der
Haftpflichtversicherung, die grobe
Fahrlässigkeit im Kaskoschutz auf jeden Fall
mitversichert werden. Das erspart im
Schadensfall Ärger mit dem Versicherer, wenn man
beispielsweise während der Fahrt einen
heruntergefallenen Gegenstand aufhebt und einen
Unfall verursacht.
Soweit zeitlich noch möglich, sollten sich
Wechselwillige von der bisherigen Versicherung
unbedingt ihre Schadensfreiheitsklasse
(SF-Klasse) (schriftlich) bestätigen lassen bzw.
welchen Schadensverlauf sie dem neuen Anbieter
melden wird. Das gilt insbesondere nach einem
Jahr mit vielen Schäden. Teils erhält die
Verbraucherzentrale NRW Beschwerden darüber,
dass der alte Versicherer der neuen Gesellschaft
eine ungünstigere Einstufung genannt hat, als
tatsächlich in der Beitragsrechnung vermerkt
war.
•
Wie kündigt man am
besten?
Die meisten Verträge in der Kfz-Versicherung
orientieren sich am Kalenderjahr und enden am
31. Dezember. Dann ist der 30. November
entscheidend, da die Kündigungsfrist einen Monat
beträgt. Spätestens am 30. November muss also
dem Kfz-Versicherer die fristgerechte Kündigung
eines Versicherungsvertrags vorliegen. Dafür ist
ein formloses Schreiben ausreichend mit der
Angabe der Versicherungsvertragsnummer, dem
Fahrzeug, dem Kennzeichen und dem Datum der
Kündigung (in der Regel zum 31. Dezember eines
Jahres).
Ansonsten verlängert sich der Vertrag zum 1.
Januar um ein weiteres Jahr. Es gibt auch
Verträge, die am Tag des tatsächlichen
Abschlusses enden, deshalb empfiehlt es sich, im
Vertrag die Laufzeit der Police zu prüfen. Bei
einer Beitragserhöhung besteht jedoch ohnehin
ein Sonderkündigungsrecht von vier Wochen nach
Erhalt der Mitteilung. Weiterführende Infos
und Links:
Mehr zum Thema unter
www.verbraucherzentrale.nrw/node/11490
Weit mehr als 2000 Euro gibt jeder Deutsche pro
Jahr für private Versicherungen aus. Doch viele
Versicherte wiegen sich in falscher Sicherheit:
Viel Geld fließt in unnötige oder überteuerte
Policen, während existenzielle Risiken oft nicht
abgedeckt werden.
Die Verbraucherzentrale Moers bietet regelmäßig
Beratungen zum individuell passenden
Versicherungsschutz an. Eine Terminvereinbarung
ist vorab notwendig.
Verbraucherzentrale NRW in Moers Tel. 02841/60
776 01 moers@verbraucherzentrale.nrw
Smartphone weg? Schaden vorbeugen und im
Ernstfall schnell handeln
Moers, 19. Juli 2024 - Ob durch
Diebstahl oder Zerstreutheit: Wenn das
Smartphone plötzlich weg ist, geraten viele in
Panik - verständlicherweise. Denn auf dem
kleinen Alltagsbegleiter sind neben
Erinnerungsfotos mitunter auch sensible
Informationen wie Bankdaten oder Passwörter
gespeichert. Gelangen diese in die Hände
Dritter, kann der Schaden groß sein.
Betroffene sollten daher schnell Maßnahmen
ergreifen, um einen möglichen Schaden so gering
wie möglich zu halten. Ayten Öksüz, Expertin für
Digitales und Datenschutz bei der
Verbraucherzentrale NRW, gibt Tipps, wie sich
der Schaden bereits im Vorfeld begrenzen lässt
und was im Verlustfall zu tun ist.
Datenverlust vorbeugen
Das Smartphone ist für viele Menschen
nicht selten Speicher wertvoller Erinnerungen in
Form von Fotos und Videos oder dient als
digitales Telefonbuch. Bei Verlust, Diebstahl
oder Defekt sind auch die darauf gespeicherten
Daten weg – es sei denn, es wurde ein Backup
durchgeführt. Dies kann automatisiert in
regelmäßigen Abständen geschehen oder sollte
manuell alle paar Wochen durchgeführt werden.
Nutzer:innen können die Daten in einem
Cloud-Speicher sichern lassen oder alternativ
auf ein anderes Speichermedium übertragen.
Display-Sperrfunktion nutzen
Dies empfiehlt sich dringend: Das Gerät
mit einer Zugriffsicherung wie einem Passwort,
einer PIN oder biometrischen Daten wie
Fingerabdrücken oder dem eigenen Gesicht zu
schützen, damit unbefugte Dritte im Ernstfall
keinen Zugriff auf sensible Daten haben. Von der
Nutzung von Sperrmuster wird eher abgeraten, da
diese meist wenig originell und daher leicht zu
knacken sind.
Kein Smartphone sollte ohne Sperre betrieben
werden, denn bei Verlust haben Dritte
ungehinderten Zugriff nicht nur auf alle Daten,
sondern auch auf wichtige Funktionen.
Ortungsfunktion aktivieren Um das Handy bei
Verlust lokalisieren und bei Bedarf sperren zu
können, müssen die Ortungsfunktionen im
Betriebssystem und die WLAN-Funktion aktiviert
sein.
Bei Android heißt diese Funktion „Mein
Gerät finden“, bei Apple iOS „Wo ist es“.
Dann ist es auch möglich, aus der Ferne Töne
abzuspielen, Nachrichten zu versenden oder das
Gerät zu löschen. Dazu sollte man seine
Geräte-Account-Daten kennen, um die Funktion auf
einem fremden Gerät nutzen zu können. Alternativ
kann auch ein Anruf auf die eigene Nummer
helfen, um mit dem Finder in Kontakt zu treten.
Einfach, aber effektiv: Auch ein Aufkleber mit
Kontaktdaten in der Handyhülle oder auf dem
Handy selbst kann helfen.
Infos parat haben und Anzeige bei der Polizei
erstatten
Um die SIM-Karte im Notfall beim
Anbieter sperren zu lassen, sind neben Angaben
wie der SIM-Kartennummer auch die Kundennummer
oder das Kundenpasswort erforderlich. Ist die
Rufnummer des Anbieters nicht bekannt, kann auch
die Sperr-Hotline 116 116 (aus dem Ausland: +49
30 4050 4050) kontaktiert werden.
Übrigens: Auch Prepaid-Handys sollten
vorsorglich gesperrt werden, da einige Anbieter
ein Minus beim Guthaben zulassen - das kann dann
schnell teuer werden. Wichtig: Auch digitale
Bezahlfunktionen wie Apple Pay sollten sofort
deaktiviert werden. Um ein Gerät bei der Polizei
als gestohlen zu melden, muss die sogenannte
IMEI-Nummer (International Mobile Station
Equipment Identity) angegeben werden. Diese
ermöglicht eine eindeutige Identifikation Ihres
Gerätes und lässt sich über den Tastencode *#06#
herausfinden oder kann unter Umständen auch aus
der Verpackung oder dem Mobilfunkvertrag
abgelesen werden.
Weil das ganz schön viele Informationen sind,
die man sich in der Hektik kaum merken kann,
hilft die SOS-Handykarte der
Verbraucherzentralen. Auf dem Dokument im
Portemonnaieformat können alle wichtigen Daten
zum Handy notiert werden." Weiterführende
Infos und Links: Online-Text zum Thema
Handyverlust:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/digitale-welt/mobilfunk-und-festnetz/handy-verloren-oder-gestohlen-sperren-lassen-anzeige-erstatten-13870
SOS-Handykarte zum kostenfreien Download:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/sites/default/files/2019-12/SOS-Handykarte_Formular.pdf
Sommerobst frisch genießen
Tipps zur richtigen Lagerung und gegen
Lebensmittelverschwendung von Sommerobst
Moers, 18. Juli 2025 - Sommerzeit ist
Obstzeit. Viele heimische Früchte haben jetzt
Saison. Im Supermarktregal, am Marktstand oder
im Hofladen findet man jetzt eine reiche
Auswahl. Von frühen Apfelsorten über
verschiedene Beeren, Trauben bis hin zu
Pfirsichen und Aprikosen reicht das bunte
Angebot. Doch bei den warmen Temperaturen
bleiben die empfindlichen Früchte meist nicht
lange frisch.
„Wer Obst richtig lagert und schnell verarbeitet
sorgt dafür, dass weniger in der Tonne landet.
Das schont unsere Umwelt und den Geldbeutel“,
erklärt Gisela Daniels, Leiterin der Moerser
Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW.
Mit diesen Tipps steht dem leckeren Obstgenuss
nichts mehr im Weg:
•
Beeren: Himbeeren, Brombeeren und Johannisbeeren
gibt es im Juli und August aus regionalem Anbau.
Die leckeren Früchtchen sind leider sehr
druckempfindlich und schimmelanfällig. Im
Kühlschrank halten unbeschädigte Beeren etwa
drei Tage. Am besten isst man die kalorienarmen
Vitaminspender aber möglichst schnell oder
verarbeitet sie weiter, zum Beispiel in einem
knusprig-sauren Beeren-Crumble. Sollte doch mal
ein schimmeliges Exemplar in der Packung sein,
sollten die benachbarten Früchte entfernt
werden, denn Schimmel ist „ansteckend“.
Stachelbeeren haben die längste Lagerfähigkeit
unter den Sommer-Beeren. Sie können in einem
Kühlschrank mit Null-Grad-Zone sogar zwei bis
drei Wochen aufbewahrt werden. Beeren lassen
sich auch gut gefriertrocknen oder einfrieren.
•
Pfirsiche, Nektarinen, Aprikosen
Wer im Sommer gerne zu Steinobst wie Pfirsich,
Nektarine und Aprikose greift, sollte die
Früchte gut belüftet, dunkel und kühl lagern,
beispielsweise im Gemüsefach des Kühlschranks.
Dann bleiben sie etwa eine Woche lang frisch.
Allerdings sind die Früchte sehr
druckempfindlich und müssen vorsichtig
transportiert und gelagert werden, damit Haut
und Fruchtfleisch keinen Schaden nehmen.
Angefaulte Exemplare besser aussortieren. Wie
Äpfel geben sie außerdem das Gas Ethylen ab, das
anderes Obst und Gemüse schneller reif oder
sogar überreif werden lässt. Sehr reife
Pfirsiche schmecken hervorragend vom Grill und
können süß oder herzhaft kombiniert werden.
•
Melonen
Gekühlte Melone erfrischt und löscht
hervorragend den Durst – schließlich bestehen
die großen Beerenfrüchte zum großen Teil aus
Wasser. In einem kühlen, dunklen Raum halten
sich Melonen je nach Reifegrad zwischen einer
und zwei Wochen. Angeschnitten gehören Wasser-,
Honig- oder Cantaloupe-Melonen in den
Kühlschrank. Die Schnittfläche dabei abdecken –
etwa mit einem Teller – und die Melone innerhalb
von ein bis zwei Tagen aufessen.
Übrig geblieben Melonenstücke schmecken übrigens
gut im Salat oder lassen sich im Mixer zu
Smoothie oder Saft pürieren.
Experimentierfreudige können auch den weißen
Teil der Schale verwerten. Zum Beispiel
japanisch süß-sauer eingelegt als Beilage oder
eingekocht zu Marmelade nach dem rumänischem
Rezept „Dulceata de coji de pepene rosu“.
•
Äpfel
Egal ob grün, gelb oder rot: Äpfel sind das
Lieblingsobst der Deutschen. Ab August werden
frühe Sorten bei uns geerntet, beispielsweise
Grafensteiner und Holstener Cox. Die Sommeräpfel
sind weniger lagerfähig als die Herbstäpfel –
dafür aber feiner im Geschmack. Aber auch sie
mögen es kühl und sind im Kühlschrank am
richtigen Platz, wenn kein kalter Kellerraum zur
Verfügung steht. Weniger gut ist ein zwar
dekorativer, aber warmer Platz in der
Obstschale.
Außerdem schmeckt ein gekühlter Apfel an heißen
Sommertagen besonders gut. Schrumpelige Äpfel
kann man zu Mus einkochen oder je nach Sorte zum
Backen verwenden. Das Mus kann man pur genießen
oder zwei bis drei Esslöffel als Ersatz für ein
Ei beim Backen nutzen.
Weiterführende Infos und Links: Wissenswertes
zur richtigen Lagerung von Obst und Gemüse
www.verbraucherzentrale.nrw/node/58930
Für weitere Informationen Verbraucherzentrale
NRW in Moers Tel. 02841/60 776 01
moers@verbraucherzentrale.nrw
Die neuen Ratgeber der Verbraucherzentrale im
Herbst 2024
Moers, 16. Juli 2024 - Rund fünf
Millionen Menschen sind in Deutschland zurzeit
pflegebedürftig - Tendenz steigend. Entsprechend
suchen immer mehr Betroffene wie auch deren
Angehörige Informationen und Rat, um die
individuell passende Unterstützung bei
dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen
zu organisieren.
Die Verbraucherzentrale hat dazu die passenden
Ratgeber:
- "Das Pflegegutachten": Die aktualisierte 6.
Auflage bereitet optimal auf den Besuch des
Gutachters vor. Das ist wichtig, denn hier
entscheidet sich, ob und welche Kriterien der
Antragsteller erfüllt, um in einen der fünf
Pflegegrade eingestuft zu werden. Und damit,
welche Leistungen der Pflegekasse ihm zustehen.
Schritt für Schritt begleitet der Ratgeber auf
dem Weg zum Pflegegrad.
- "Pflege zu Hause": Am liebsten in der
gewohnten Umgebung bleiben – das ist den meisten
Menschen ein wichtiges Anliegen, wenn sie
pflegebedürftig werden. Doch was kommt bei einer
„Pflege zu Hause“ alles auf Angehörige zu? Und
ist das mit dem eigenen Beruf und Alltag
überhaupt vereinbar? Der aktualisierte Ratgeber
hilft dabei, die eigene Pflegesituation zu
beleuchten und stellt
Unterstützungsmöglichkeiten vor.
Weitere wichtige Ratgeber zum Themenfeld:
- "Handbuch Pflege": Pflege organisieren - ganz
praktisch. Erläuterungen, praktischer Rat und
alle nötigen Anträge, Musterschreiben und
Checklisten.
- "Ratgeber Demenz": Selbstständigkeit - so
lange wie möglich. Wie demenzspezifische und
zugewandte Pflege organisiert werden kann.
- "Das Vorsorge-Handbuch": Frühzeitig die
persönlichen Vorstellungen und Wünsche festlegen
- für den Fall, dass man auf Hilfe angewiesen
ist. Formulare, Textbausteine und
Musterbeispiele für Patientenverfügung,
Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und
Testament.
Im Urlaub flüssig bleiben: Bargeld, Giro-,
Debit- oder Kreditkarte?
Die Verbraucherzentrale NRW empfiehlt,
verschiedene Zahlungsmittel zu kombinieren.
Moers, 4. Juli 2024 - Ob Ungarn oder
USA, Schottland oder Schweiz: Für einen
gelungenen Urlaub sollte man sich nicht nur um
Anreise und Unterkünfte kümmern, sondern auch um
das richtige Zahlungsmittel.
Vor allem außerhalb der EU ist das wichtig, aber
auch innerhalb der EU-Grenzen kann es
Extrakosten an Geldautomaten geben oder Probleme
mit dem Mietwagen. Zudem gibt es immer wieder
Verwirrung, seit viele Geldinstitute Debitkarten
von Visa und Mastercard eingeführt haben. Diese
sehen zwar wie Kreditkarten aus, sind aber nur
für bargeldloses Zahlen und zur Barauszahlung am
Geldautomaten gedacht.
„Manche Reisende stellen dann fest, dass sie im
Hotel, an der Tankstelle, im Supermarkt oder bei
der Mietwagenbuchung nicht funktionieren“, sagt
David Riechmann, Bankenexperte bei der
Verbraucherzentrale NRW. „Grundsätzlich sollte
man sich nie allein auf ein einziges
Zahlungsmittel verlassen, sondern mehrere
kombinieren.“
•
Die Girokarte im Ausland
Die Girokarte, ehemals EC-Karte, ist
grundsätzlich auch für den Einsatz im Ausland
geeignet, um Geld abzuheben und mit Karte zu
bezahlen. Das geht, weil das deutsche
Girocardsystem in der Regel kombiniert wird mit
Maestro (von Mastercard) oder V Pay (von Visa).
V Pay-Karten werden allerdings nur über den Chip
ausgelesen, nicht über den Magnetstreifen. Das
kann bei älteren Automaten oder Kassensystemen
teilweise Probleme bereiten. Dafür ist die
Kartenzahlung innerhalb der EU grundsätzlich
kostenfrei.
Denn die EU-Preisverordnung sieht vor, dass
grenzüberschreitende Zahlungen in der EU nicht
teurer sein dürfen als im Inland. Geschäfte vor
Ort dürfen also keine zusätzlichen Gebühren
verlangen. Allerdings gibt es
Fremdwährungsgebühren außerhalb des Euro-Raums.
Auch das Geldabheben kann Kosten verursachen.
Deshalb lohnt sich ein Blick in das
Preisverzeichnis der eigenen Bank, ob die
Girokarte das günstigste Mittel ist.
•
Vorteile der Kreditkarte im
Ausland Außerhalb der EU, also zum Beispiel in
der Türkei, in Asien oder in den USA, ist eine
Kreditkarte, eine Debitkarte der
Kreditkartenunternehmen oder zumindest eine
Maestro-Girokarte ratsam. Mit Karte und Pin kann
man an Geldautomaten mit entsprechendem Visa-
oder Mastercard-Logo Bargeld abheben.
Entscheidender Punkt für die Kreditkarte: Sie
ist oft Voraussetzung für einen Mietwagen oder
eine Hotelreservierung. Für das Bezahlen oder
Geld abheben mit Kreditkarte können jedoch
außerhalb der EU Kosten entstehen. Am besten man
informiert sich bei der eigenen Bank, was der
Karteneinsatz im Ausland kostet. Manche werben
für „weltweit kostenlos Geld abheben und
bezahlen“. Da aber auch Banken oder Geschäfte
vor Ort eine Gebühr verlangen können, stimmt das
manchmal nur bezüglich der eigenen Bank.
•
Wichtiger Unterschied zwischen
Debit- und Kreditkarte
Debitkarten und Kreditkarten sehen fast
identisch aus, mit 16 Ziffern in Vierergruppen,
Gültigkeitsdauer und Prüfziffer. Nur der
Aufdruck „Debit“ oder „Credit“ zeigt den
Unterschied an – mal vorne oder hinten auf der
Karte. Die Debitkarte gleicht den in Deutschland
üblichen Girokarten, denn bei einer Zahlung wird
das zugeordnete Konto sofort belastet.
Bei der Kreditkarte räumt die Bank hingegen
einen Verfügungsrahmen ein – die Zahlungen
werden vom Konto erst zeitversetzt und gesammelt
monatlich abgebucht. Debitkarten sind meist
kostenlos, für Kreditkarten ist dagegen in der
Regel eine jährliche Gebühr fällig. Für beide
Kartentypen gilt: Die Verfügungsgrenzen können
im Urlaub schneller knapp werden als zu Hause.
Deshalb empfiehlt es sich, das Tages- oder
Wochenlimit vor der Abreise bei Bedarf zu
erhöhen.
•
Bargeld abheben kostet im Ausland
meist extra
Eine gewisse Menge Bargeld sollte man im Urlaub
dabei haben, außerhalb der EU in der jeweiligen
Landeswährung. Größere Scheine kann man z.B. im
Hotelsafe aufbewahren. Wer vor Ort Bargeld
abheben möchte, kann das meist direkt bei der
Ankunft am Bahnhof oder Flughafen. Sowohl im
europäischen als auch im außereuropäischen
Ausland können dabei Extrakosten entstehen: Die
eigene Bank kann sie erheben, das
Kreditkartenunternehmen oder der
Geldautomatenbetreiber vor Ort. Zudem kann bei
fremden Währungen ein Wechselkurs anfallen.
Bei exotischeren Reisezielen mit schlechterer
Infrastruktur ist es hilfreich, vorab Bargeld in
der Landeswährung zu tauschen, was mehrere Tage
dauern kann. Auf jeden Fall sollte man am
Automaten oder bei Kartenzahlungen die
Auszahlung in Landeswährung wählen und nicht die
Umrechnung in Euro. Diese „Sofortumrechnung“
oder „Dynamic Currency Conversion (DCC)“ ist
wegen schlechter Wechselkurse oder Aufschlägen
meist teurer.
Weiterführende Infos und Links:
Vor- und Nachteile unterschiedlicher
Zahlungsmittel im Ausland
https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/10715
Verbraucherzentrale NRW in Moers Tel. 02841/60
776 01 moers@verbraucherzentrale.nrw
Flug verspätet: Diese Rechte haben Reisende
Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps für einen
entspannten Flug in den Sommerurlaub
Düsseldorf/Niederrhein, 3. Juli 2024 -
Am 8. Juli beginnen in
Nordrhein-Westfalen die Sommerferien –Reisezeit
für Familien mit schulpflichtigen Kindern.
Flughäfen stellen sich bereits auf ein erhöhtes
Passagieraufkommen ein. Doch nicht immer gelingt
der Start in den Urlaub reibungslos. Was tun,
wenn sich Flüge verspäten, abgesagt werden oder
Gepäck verloren geht?
„Am besten wissen Reisende schon vorab über ihre
Fluggastrechte Bescheid, damit sie im Fall der
Fälle schnell handeln können“, rät Iwona
Husemann, Reiserechtsexpertin der
Verbraucherzentrale NRW. Wird ein Flug
gestrichen, kann zum Beispiel eine
Ersatzbeförderung eingefordert werden. Aber auch
die Verpflegung vor Ort muss gewährleistet sein.
Oft können Ansprüche auch im Nachgang gegenüber
der Airline geltend gemacht werden. Dabei hilft
die Flugärger-App der Verbraucherzentrale NRW.
Was Reisende über ihre Rechte wissen sollten,
hat die Rechtsexpertin zusammengefasst.
• Wenn sich
der Flug verspätet
Wenn Passagiere die Zeit am Flughafen
überbrücken müssen, weil sich ihr Abflug
verspätet, muss die Airline je nach Verspätung
und Flugentfernung unter anderem sogenannte
Betreuungsleistungen anbieten. Dazu zählen zum
Beispiel Mahlzeiten und Getränke in einem
angemessenen Verhältnis zur Wartezeit, aber auch
die Unterbringung in einem Hotel, wenn sich der
Abflug auf den folgenden Tag verschiebt.
Auch für die Fahrt zum Hotel und zurück zum
Flughafen muss die Airline sorgen. Voraussetzung
für Betreuungsleistungen ist bei Kurzstrecken
(bis 1.500 km) eine Abflugverspätung von zwei
Stunden, bei Mittelstrecken (1.500 bis 3.500 km)
eine Verspätung von drei Stunden und bei
Langstecken (ab 3.500 km) eine Verspätung von
vier Stunden.
Zusätzlich haben Verbraucher:innen ab einer
Ankunftsverspätung von drei Stunden oder mehr
einen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung,
die sogenannten Ausgleichsleistungen. Die Höhe
(250 bis 600 €) ist dabei ebenfalls abhängig von
der jeweiligen Flugentfernung. Ein solcher
Anspruch besteht hingegen nicht, wenn
außergewöhnliche Umstände wie zum Beispiel
schlechte Wetterverhältnisse den Abflug
unmöglich machen.
- Wichtig
dabei: Die Fluggesellschaft muss diese Gründe
nachweisbar darlegen. Ein pauschaler Hinweis
darauf ist nicht ausreichend.
• Wenn der
Flug gestrichen wird Auch wenn die Airline einen
Flug annulliert, haben Betroffene Rechte nach
der Fluggastrechteverordnung. Neben den
genannten Betreuungs- und Ausgleichleistungen
können sie zwischen einer Ersatzbeförderung oder
der Erstattung des Ticketpreises wählen.
Letztere muss dann binnen sieben Tagen erfolgen.
Wichtig dabei: Wer sich für die Erstattung
entscheidet, tritt vom Beförderungsvertrag
zurück und hat keinen Anspruch mehr auf eine
Ersatzbeförderung und Betreuungsleistungen.
Welche Ansprüche Verbraucher:innen gegenüber der
Airline haben, hängt auch davon ab, wann sie
über eine Flugannullierung informiert werden.
Informiert die Airline vierzehn Tage vorher,
besteht kein Anspruch auf Ausgleichsleistungen.
Unter vierzehn Tagen gelten bestimmte
Anforderungen an die anzubietende
Ersatzbeförderung. Ansonsten besteht weiterhin
ein Anspruch auf eine Ausgleichsleistung. Gut zu
wissen: Wird ein Flug um mehr als eine Stunde
vorverlegt, wird dies als Annullierung gewertet.
• Wenn das
Gepäck verloren geht oder beschädigt wird
Geht das Gepäck in der Obhut der
Fluggesellschaft oder an Bord des Flugzeugs
verloren, wird es zerstört oder beschädigt,
müssen die Fluggesellschaft oder der
Reiseveranstalter für den Ersatz des Schadens
aufkommen. Der Schaden muss möglichst schnell
angezeigt werden, zum Beispiel an einem dafür
vorgesehen „Lost and Found“-Schalter oder
ähnlichen Anlaufstellen am Flughafen. Betroffene
sollten die Schäden auch anhand von Fotos
dokumentieren und den Verlust gegenüber der
Fluggesellschaft oder im Falle einer
Pauschalreise gegenüber dem Reiseveranstalter
melden.
Die Haftungshöchstgrenze für Zerstörung,
Beschädigung oder Verspätung von Gepäck liegt
derzeit bei ca. 1.400 Euro pro Passagier.
Wichtig: Wertsachen, empfindliche Gegenstände
und lebenswichtige Medikamente gehören ins
Handgepäck. Die Haftung für Schäden an solchen
Gegenständen im aufgegebenen Gepäck wird in den
Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaften
regelmäßig ausgeschlossen.
•
Flugärger-App hilft bei Anspruchsermittlung
Zu wissen, wann und in welchem Umfang
Rechtsansprüche gegenüber der Airline gelten,
ist nicht immer ganz leicht. Bei der Ermittlung
der Ansprüche hilft die kostenlose Flugärger-App
der Verbraucherzentrale NRW, die in den gängigen
App-Stores zum kostenlosen Download zur
Verfügung steht oder in der Browserversion auf
der Internetseite der Verbraucherzentrale NRW
genutzt werden kann.
Mit dem Tool können Betroffene selbst
unkompliziert mögliche Ansprüche auf
Entschädigung prüfen und direkt bei der
Fluggesellschaft geltend machen."
Weiterführende Infos und Links: Weitere
Informationen zu Fluggastrechten und zur
Flugärger-App der Verbraucherzentrale NRW unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/flugaerger
Gesunde Ernährung von Anfang an: Aktualisierter
Ratgeber für Eltern
Die Ernährung in den ersten
Lebensmonaten legt den Grundstein für die
Gesundheit und Entwicklung eines Kindes. Dabei
stellen sich frischgebackenen Eltern viele
Fragen: Stillen oder Säuglingsmilch? Wasser oder
Tee? Brei selbst kochen oder fertig kaufen? Mit
oder ohne Fleisch?
Angesichts der Flut an Informationen, Werbung
und oft widersprüchlichen Empfehlungen, mit
denen Mütter und Väter konfrontiert werden,
bietet der aktualisierte Ratgeber „Gesunde
Ernährung von Anfang an“ der Verbraucherzentrale
verlässliche Antworten auf Ernährungsfragen im
neuen Alltag mit einem Baby.
Das bereits in der 20. Auflage erschienene Buch
informiert über die Vorzüge des Stillens und
gibt gleichzeitig einen Überblick über
Säuglingsmilchnahrungen, die als
Muttermilchersatz dienen können. Ein zentrales
Kapitel ist der Einführung von Breien und
Beikost gewidmet – mit vielen Rezeptbeispielen
zum Selberkochen der ersten Mahlzeiten und einer
Checkliste für den Kauf von Fertigkost im
Gläschen. Wie Eltern
Nahrungsmittelunverträglichkeiten und Allergien
bei ihren Kindern vorbeugen können, ist ebenso
Bestandteil des Ratgebers wie der schrittweise
Übergang zur Familienkost.
Auch das Thema vegetarische und vegane Ernährung
wird dabei behandelt. Im gesamten Buch setzen
sich die Autorinnen kritisch mit den
Marketingversprechen der Lebensmittelindustrie
auseinander und zeigen Alternativen zu den oft
überflüssigen und teuren Baby- und
Kinderprodukten auf."
Der Ratgeber „Gesunde Ernährung von Anfang an“
hat 116 Seiten und kostet 12,- Euro, als E-Book
9,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter
0211 / 91 380-1555. Der Ratgeber ist auch in den
Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im
Buchhandel erhältlich.
Das Geschäft mit Online-Services für staatliche
Leistungen
Niederrhein, 3. Juli 2024 - Wie
Privatanbieter Unwissenheit oder Unachtsamkeit
ausnutzen Jeder kennt ihn - den lästigen Gang
zum Amt, um Urkunden, Wunschkennzeichen, ein
Führungszeugnis oder andere Leistungen wie zum
Beispiel einen Kinderzuschlag zu beantragen. Zum
Glück bieten viele Behörden inzwischen an,
einiges davon auch online zu erledigen.
Bei der Suche nach den entsprechenden Formularen
ist allerdings Vorsicht geboten, denn in den
Suchmaschinen werden oft private Dienstleister
ganz oben gelistet. Diese bieten behördliche
Services wie Ausfüllhilfen für amtliche Anträge
kostenpflichtig an. Sie machen damit Kasse,
obwohl die Beantragung direkt bei der Behörde in
vielen Fällen kostenlos wäre.
„Das Geschäftsmodell dahinter ist unter
Umständen nicht einmal verboten. Die Anbieter
nutzen die Unwissenheit oder ungenaues Lesen aus
und plötzlich kommt eine Rechnung ins Haus”,
erklärt Carolin Semmler, Juristin bei der
Verbraucherzentrale NRW. „Oft sind diese
Forderungen berechtigt, doch unter bestimmten
Voraussetzungen können Betroffene ihr Geld
zurückfordern.“
•
Achtung bei der Suche über Suchmaschinen
Häufig erscheinen die Seiten privater Anbieter
weit oben in der Suchergebnisliste. Das liegt
daran, dass die Anbieter Werbung schalten.
Deshalb sollte man schon bei der Suche nach
Antragsmöglichkeiten darauf achten, ob man auf
eine Anzeige oder auf eine behördliche Seite
klickt. Hilfreich ist dafür ein Blick ins
Impressum. Hier wird schnell deutlich, ob es
sich um ein Unternehmen oder die tatsächliche
Behörde handelt. Grundsätzlich empfiehlt es
sich, direkt auf die Website der eigenen Stadt
oder Gemeinde zu gehen und dort nach
Online-Formularen zu suchen. So kann man sicher
sein, nicht versehentlich an private
(kostenpflichtige) Anbieter zu geraten.
•
Genau lesen, welche Dienstleistung angeboten
wird
Oft werben die Anbieter damit, beim Beschaffen
der Dokumente zu „unterstützen“, zum Beispiel
mit Ausfüllhilfen. Wer glaubt, auf diese Weise
an das gewünschte Dokument zu kommen, liegt
leider allzu häufig falsch: Denn oft stellen die
Anbieter lediglich Informationen zum Antragswert
oder vorausgefüllte Formulare zur Verfügung –
gegen Gebühr. Die eigentliche Beantragung bei
der Behörde müssen die Antragssteller:innen dann
noch selbst übernehmen. Deshalb sollte genau
nachgelesen werden, für welche Leistung bezahlt
wird. Im Zweifelsfall bleibt der Blick ins
Kleingedruckte (AGB) unumgänglich.
•
Hoffnung für Reingefallene
Zwar sind die Forderungen in vielen Fällen
berechtigt, allerdings nicht in allen. Denn wenn
überhaupt keine Ware oder Gegenleistung erbracht
wird oder wichtige Informationen wie die
anfallenden Kosten des Angebots fehlen, müssen
Kund:innen unter Umständen nicht zahlen oder
können ihr Geld zurückfordern. Manche Anbieter
verstoßen auch gegen Umsetzungsregeln im
Online-Handel wie die Pflicht zur deutlichen
Nennung des Gesamtpreises oder das
Widerrufsrecht.
So hat die Verbraucherzentrale NRW kürzlich
Klage gegen den Anbieter der Website
„selbstauskunft.de“ mit der Begründung
eingereicht, dass der Preis für den
kostenpflichtigen Dienst auf der Bestellseite
nicht ordnungsgemäß angegeben wurde. Auch die
denkly GmbH wurde unter anderem aus diesem Grund
von den Verbraucherschützern abgemahnt. Die GmbH
bietet online Hilfestellungen und
Dienstleistungen zu verschiedenen
Themengebieten, wie zum Beispiel Bürgergeld,
Kinderzuschlag oder Geburtsurkunden an."
Weiterführende Infos und Links: Weitere Infos
unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/33126
Juni 2024
Pflege zu Hause:
Ratgeber lotst zu passgenauer Unterstützung
Niederrhein, 25. Juni 2024 - Am
liebsten in der gewohnten Umgebung bleiben – das
ist den meisten Menschen ein wichtiges Anliegen,
wenn sie pflegebedürftig werden. Häufig wollen
Familien oder auch Freunde diesen Wunsch gern in
die Tat umsetzen, sind aber einerseits unsicher,
was bei einer „Pflege zu Hause“ alles auf sie
zukommt. Und andererseits sorgen sie sich, ob
das mit dem eigenen Beruf und Alltag überhaupt
vereinbar ist.
Der aktualisierte Ratgeber „Pflege zu Hause“ der
Verbraucherzentrale unterstützt Angehörige
dabei, die individuelle Pflegesituation zu
beleuchten. Er stellt – vom ambulanten
Pflegedienst über die ausländische Haushalts-
und Betreuungskraft bis hin zur Tagespflege –
Unterstützungsmöglichkeiten vor und weist mit
dem Antrags-ABC ganz praktisch den Weg zu den
Leistungen von Pflege- und Krankenkasse. Eine
angemessene Pflege organisieren. Sich um
finanzielle und rechtliche Angelegenheiten oder
auch um soziale Kontakte kümmern. Anträge bei
Leistungsträgern stellen.
Der Alltag von pflegenden Angehörige umfasst
viele Facetten. Da kann es schnell passieren,
dass sie ihre eigenen Kräfte überschätzen oder
sich gar gesundheitliche Beeinträchtigungen
einstellen. Ein besonderes Augenmerk legt der
Ratgeber daher auf mögliche Entlastungsangebote:
Alltagsbegleiter, Pflege- oder
Familienpflegezeit oder auch Vorsorge- und
Rehabilitationsmaßnahmen werden ausführlich
vorgestellt. Nicht zuletzt: Ein eigenes Kapitel
zeigt, wie Pflege zu Hause ganz praktisch
einfacher wird.
Tipps zum rückenschonenden An- und Ausziehen
oder zur Ausstattung des häuslichen
„Pflegezimmers“ fehlen ebenso wenig wie Hinweise
zur Auswahl sinnvoller Hilfsmittel.
Der Ratgeber „Pflege zu Hause“ hat 232 Seiten
und kostet 20,- Euro, als E-Book 15,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter
0211 / 91 380-1555. Der Ratgeber ist auch in den
Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im
Buchhandel erhältlich.
Flut an Anfragen zu Problemen in der
Energiekrise
Verbraucherzentrale in Moers zieht Bilanz:
Stimmt meine Heizkostenabrechnung? Hat
der Energieversorger die Abschläge für Strom und
Gas korrekt berechnet? Was tun, wenn ich eine
hohe Nachzahlung nicht begleichen kann?
Moers, 19. Juni 2024 - Fragen und Probleme rund
um die Energiekrise prägten 2023 die Arbeit der
Verbraucherzentrale in Moers. „Ob zu
Abrechnungen, Preisbremsen oder rechtlichen
Fallstricken: Anfragen erreichten uns aus allen
Bevölkerungsschichten“, so Gisela Daniels,
Leiterin der Beratungsstelle. 4.785 Mal wendeten
sich Menschen im vergangenen Jahr an die
Verbraucherzentrale in Moers. Allein 55 %
Prozent der Anfragen entfielen auf den Bereich
Energie.
Zwar sanken im Jahresverlauf die Preise für
Strom, Erdgas und Heizöl wieder, doch die
wechselnden Regelungen zu den Energiehilfen
mussten häufig individuell erklärt werden, damit
die Bürger:innen davon profitieren konnten.
Zudem waren viele Menschen mit hohen
Nachzahlungen konfrontiert. Zeitnahe Reaktion
und Hilfe – auch im Verbund mit kommunalen
Partnern – war bei akuten finanziellen Notlagen
gefragt.
„Daneben gab es aber auch die ganze Bandbreite
weiterer Anliegen, etwa Probleme mit
untergeschobenen Verträgen, neue Betrugsmaschen,
Fragen rund um Telefon und Internet oder Ärger
um Onlinekäufe“, so Gisela Daniels.
Beispielsweise sorgten Werbebriefe des
Düsseldorfer Telekommunikationsanbieters 1N
Telecom für Irritation.
„Aufgrund der Namensähnlichkeit stimmten viele
Verbraucher:innen ungewollt einem
Vertragswechsel von der Deutschen Telekom zu 1N
Telecom zu und wurden anschließend sogar mit
Schadensersatzforderungen konfrontiert“, erklärt
die Beratungsstellenleiterin. Die
Verbraucherzentrale half Ratsuchenden mit
Informationen über Widerrufsmöglichkeiten und
Zahlungspflichten.
Im Freizeitbereich waren es erneut Verträge mit
Fitnessstudios, die zu Nachfragen führten. Denn
manche Betreiber hoben die Kosten für
Mitgliedschaften zum Teil deutlich an und
begründeten dies mit gestiegenen Betriebskosten
oder der Lohnentwicklung. Die Beratungskräfte
informierten, unter welchen Voraussetzungen und
in welchem Umfang Preise in laufenden Verträgen
überhaupt angehoben werden dürfen und gaben
Tipps rund um Kündigungsrechte.
Neben individueller Schadensbegrenzung steht
Aufklärung im Fokus Wenn die Rückerstattung des
Kaufpreises bei Retouren nicht klappte,
bedrohlich klingende Schreiben von
Inkassounternehmen im Briefkasten landeten oder
mit obskuren Mails Daten „abgefischt“ und
missbräuchlich verwendet wurden, war die
Beratungsstelle ebenfalls mit Rat und Tat zur
Stelle.
„Schadensbegrenzung ist dann oft das Gebot der
Stunde. Aber ganz wichtig ist uns auch die
präventive Arbeit“, erläutert Gisela Daniels.
Beispielsweise informierte die Beratungsstelle
im Rahmen des Weltverbrauchertags unter dem
Motto „Vorsicht Kreditfallen“ über riskante
Kleinkredite oder rückte die Tücken von „Buy now
– pay later“-Modellen im Internethandel in den
Blick.
Ebenfalls im Fokus: die 2023 gestartete
Bonify-App der Schufa. Verbraucher:innen können
damit kostenlos den eigenen Schufa-Basisscore
abrufen, „bezahlen“ aber mit sensiblen Daten.
Die Empfehlung lautete daher, den Score-Wert
besser durch eine kostenlose Anfrage direkt bei
der Schufa zu überprüfen.
Erfolgreich für Ansprüche von Verbraucher:innen
eingesetzt
Insgesamt haben sich die
Verbraucherschützer:innen aus Moers im
vergangenen Jahr bei rund 1.700 Rechtsberatungen
und -vertretungen zumeist erfolgreich für die
berechtigten Ansprüche von Ratsuchenden
eingesetzt.
„Heizungsgesetz“ sorgt für Verunsicherung
Die Diskussion um das sogenannte Heizungsgesetz
der Bundesregierung sorgte bei
Hausbesitzer:innen für viel Verunsicherung. Denn
ursprünglich war geplant, ab 2024 den Einbau von
neuen Heizungen, die nur Öl oder Erdgas
verfeuern, nicht mehr zu erlauben. Sollte man
also noch schnell eine neue Heizung für fossile
Brennstoffe anschaffen, auch wenn diese absehbar
immer teurer werden und das Klima schädigen?
Oder doch auf eine Wärmepumpe setzen?
Die Energieberatung lieferte unabhängige und
sachgerechte Informationen und konnte so auch
manche Ängste nehmen. In zahlreichen Vorträgen,
Online-Seminaren, individuellen Beratungen und
an Infoständen ging es um energetische Sanierung
und die Vor- und Nachteile verschiedener
Heizsysteme, aber auch um Photovoltaik und
Steckersolar-Geräte.
Energieberater Akke Wilmes: „Die Energiewende
fängt bei den Menschen an. Das Heizen und die
Warmwasserzeugung machen etwa 85 Prozent des
Energieverbrauchs eines Privathaushalts aus.
Daraus ergibt sich ein großes Sparpotential."
Weiterführende Links:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/beratungsstellen/moers/moers-jahresbericht2023
Verbraucherzentrale NRW in Moers Tel. 02841/60
776 01 moers@verbraucherzentrale.nrw
Wie man pünktlich
zum Anpfiff kommt Fußball-EM:
Verbraucherzentrale NRW gibt ÖPNV-Anreise-Tipps
für Fans mit und ohne Stadion-Ticket
Moers, 13. Juni 2024 - Viele
Fußballfans werden ab Freitag mit öffentlichen
Verkehrsmitteln durch das Land reisen, um die
verschiedenen Austragungsorte der Fußball-EM zu
erreichen – also die Stadien oder die
Innenstädte zum Public Viewing.
Die Verkehrsunternehmen wollen zwar zusätzliche
Züge, Busse und Straßenbahnen einsetzen, aber es
wird voll werden in Bus und Bahn. Damit niemand
den Anpfiff verpasst, gibt Melanie Schliebener
von der Schlichtungsstelle Nahverkehr bei der
Verbraucherzentrale NRW Tipps für Fans mit und
ohne EM-Ticket für eine gute Reiseplanung.
•
Was Fans mit Stadionticket
beachten müssen
Die Stadionbesucher bekommen mit ihrer
Eintrittskarte ein ÖPNV-Ticket. Damit können sie
am Spieltag ab 6 Uhr morgens 36 Stunden lang,
also bis 18 Uhr am Folgetag den Nahverkehr
nutzen. Aber Achtung: Dieses Ticket ist nicht
für ganz NRW gültig. Es gilt als Kombiticket im
VRR und im VRS, nicht in Westfalen und nicht im
Aachener Verkehrsverbund. Nach Aachen oder
Bielefeld kommt man damit also nicht. Das Ticket
läuft über die UEFA-App und ist ab 6 Uhr am
Spieltag dort abrufbar. Es handelt sich um ein
persönliches Ticket, das nicht übertragbar ist.
Andere Personen oder Fahrräder dürfen damit
nicht mitgenommen werden.
•
Was beim Deutschlandticket zu
beachten ist Wer kein Ticket fürs Stadion hat,
aber zu einem Fan-Fest fahren will, kann zur
Anreise das Deutschland-Ticket nutzen. Wer es
nur für die EM kauft, sollte bedenken, dass es
ein Abo ist, das man bis zum 10. Juli gekündigt
haben muss, sonst verlängert es sich über Ende
Juli hinaus.
•
Geld sparen mit dem eezy-Tarif
Alternativ empfiehlt sich für Fans, die sich nur
zwischen den Spielorten in NRW bewegen, der
Check-in-/Check-out-Tarif „eezy.nrw“. Damit
fährt man meist günstiger als mit regulären
Einzeltickets. Der Preis wird nach Entfernung
berechnet. Das Angebot funktioniert zum Beispiel
mit der App „mobil.nrw“. Die Fahrtkosten sind
auf 49 Euro pro Monat gedeckelt, es wird also
keinesfalls teurer als mit dem
Deutschlandticket. Und man muss nichts kündigen.
•
Mit allen Tickets die
Mobilitätsgarantie nutzen Ob UEFA-, Deutschland-
oder eezy-Ticket – bei Verspätungen über 20
Minuten oder Ausfällen hilft in NRW die
Mobilitätsgarantie weiter. Das bedeutet:
Verspäten sich Nahverkehrsmittel (Bus, S- oder
Regional-Bahn) um 20 Minuten oder mehr an der
Abfahrtshaltestelle, können Be-troffene
innerhalb von Nordrhein-Westfalen eine
alternative Beförderung nutzen, um ihr Ziel noch
pünktlich zu erreichen. Das kann ein IC/EC oder
ICE sein, ein Taxi, ein taxiähnlicher Fahrdienst
oder ein Sharing-System (Car-, Bike-,
E-Tretroller-Sharing, On-Demand-Verkehr).
Für das Ersatz-Ticket muss man jedoch in
Vorkasse gehen. Die Kosten werden erstattet. Die
Erstattung muss innerhalb von 14 Tagen beantragt
werden. Beim Umstieg auf den Fernverkehr wird
der komplette Preis erstattet, beim Taxi,
Fahrdienst sowie den Sharing-Angeboten sind es
bis zu 30 Euro pro Person, zwischen 20 und 5 Uhr
bis zu 60 Euro.
•
Zeitpuffer einplanen Viele Städte
werden an den Spieltagen das Angebot bei Bussen
und Bahnen aufstocken, vor allem in der
entscheidenden Zeit vor und nach den Spielen.
Auch Shuttlebusse werden vielerorts eingesetzt.
Trotzdem wird es knubbelig werden, wenn
zehntausende Fans Städte und Stadien ansteuern
und wieder verlassen.
Das sollten auch alle Reisenden ohne
Fußball-Interesse bedenken. In dieser Zeit
dürfte eine Fahrradmitnahme im Nahverkehr
mindestens zwei Stunden vor und zwei Stunden
nach den Spielen faktisch nahezu unmöglich sein.
Und jeder mit konkreter Zeitplanung sollte zur
Sicherheit deutlich früher losfahren.
Wenn es mal nicht gut läuft mit Bus und Bahn,
gibt es Hilfe bei der Schlichtungsstelle
Nahverkehr unter
www.schlichtungsstelle-nahverkehr.de
Alles rund um den Nahverkehr in
Nordrhein-Westfalen zur Europameis-terschaft
findet man unter
https://euro.mobil.nrw/de/
Mehr zum Deutschlandticket gibt es hier:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/82203
Verbraucherzentrale NRW in Moers Tel. 02841/60
776 01 moers@verbraucherzentrale.nrw
Wisch und weg? Tipps zum nachhaltigeren Umgang
mit Küchenrolle und Co.
Moers - Einmal benutzt und ab in den Mülleimer
oder die Toilette: Täglich werden in Deutschland
massenweise Hygienepapiere wie Küchenkrepp,
Papiertaschentücher, Servietten und natürlich
Klopapier verbraucht. Rund 1,5 Millionen Tonnen
jährlich spülen wir in die Kanalisation oder
geben wir in die Verbrennung – und damit quasi
ganze Wälder, die extra für die Produktion von
Zellstoff angelegt werden.
In einigen Teilen der Welt leiden darunter nicht
nur heimische Tiere und Pflanzen, sondern es
gehen auch Flächen für den Anbau von
Lebensmitteln verloren. „Dabei gibt es
Alternativen aus Recyclingpapier. Doch während
der Markt für Papierprodukte aus frischen
Holzfasern rasant wächst, nimmt der Absatz von
Recycing-Alternativen leider seit 20 Jahren ab“,
erklärt Philip Heldt, Experte für Umwelt und
Ressourcenschutz der Verbraucherzentrale NRW. Er
hat Tipps für mehr Nachhaltigkeit in Küche und
Bad zusammengestellt:
•
Produkte mit dem „Blauen Engel“ wählen: Laut
Umweltbundesamt ist der „Blaue Engel” für
Hygienepapiere der beste Orientierungsmaßstab.
Taschen- und Kosmetiktücher, Küchen- und
WC-Papier mit diesem Siegel werden zu 100
Prozent aus Altpapier hergestellt. Der Einsatz
von problematischen Farbsubstanzen,
chlorhaltigen Bleichmitteln und anderen
schädlichen Chemikalien ist verboten.
•
Der Umwelt ist damit gleich mehrfach geholfen:
Es müssen keine Bäume gefällt werden und die
Produktion von Recyclingpapier spart gegenüber
Papier aus Frischfasern im Durchschnitt 78
Prozent Wasser, 68 Prozent Energie und 15
Prozent CO2-Emissionen. Andere Label wie das
FSC-Siegel oder das PEFC-Siegel für nachhaltige
Waldwirtschaft sind weniger empfehlenswert.
Übrigens: „Chlorfrei gebleicht“ bedeutet nicht
automatisch, dass Altpapier im Produkt enthalten
ist.
•
Verbrauch verringern durch Stofftücher: Wer die
Bäume lieber im Wald stehen lassen möchte, statt
sich beispielsweise mit ihren Frischfasern die
Nase zu schnäuzen, sollte bei Taschentüchern und
Servietten zu Varianten aus Stoff greifen. An
Stelle der Küchenrolle können auch saubere
Baumwollhandtücher zum Einsatz kommen,
Kosmetiktücher sind beispielweise durch
Mikrofasertücher fürs Gesicht ersetzbar. Die
Stoff-Alternativen müssen regelmäßig mit
Vollwaschmittel gewaschen werden, damit sie
hygienisch sind.
•
Küchenrolle richtig entsorgen: Schnell die
fettige Pfanne auswischen, das gewaschene Gemüse
abtrocknen oder Verschüttetes aufnehmen:
Zweifellos ist Küchenkrepp praktisch. Nach
Gebrauch gehört verschmutztes Papier in die
Restmülltonne. Fürs Recycling und damit für die
blaue Tonne ist es nicht geeignet. Manche
Abfallbetriebe erlauben jedoch kleine Mengen
Küchenpapier, das nicht mit Fett oder anderen
problematischen Stoffen in Kontakt gekommen ist,
in der Biotonne.
Ähnlich wie Kaffeefilter werden die Tücher in
Kompostieranlagen zersetzt. Auch auf den eigenen
Komposthaufen im Garten können Tücher, die zum
Beispiel zum Einwickeln von Obst- und
Gemüseabfall verwendet wurden, gegeben werden.
Weiterführende Infos und Links:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/10670
Für weitere Informationen Verbraucherzentrale
NRW in Moers Tel. 02841/60 776 01
moers@verbraucherzentrale.nrw
Aktionstag Samstag, 22.06.24 / Strom & Heizung -
Rechnungen prüfen
Moers, 7. Juni 2024 - Am Samstag, den 22.06.24
ist die Beratungsstelle der Verbraucherzentrale,
Kirchstraße 42 in Moers von 11 bis 14 Uhr
geöffnet. Aufgrund der stark gestiegenen
Energiepreise sehen sich viele Verbraucher:innen
mit einer hohen Nachzahlung konfrontiert. Darauf
war kaum jemand vorbereitet. Viele
Verbraucher:innen wenden sich nun mit der Bitte
um Überprüfung ihrer Rechnung an die
Verbraucherzentrale.
Im Rahmen eines Aktionstages bietet die
Verbraucherzentrale Moers in der Zeit von 11 -
14 Uhr kostenlose Überprüfungen dieser
Rechnungen (Gas, Strom, Fernwärme) an.
Interessierte können sich im Vorfeld schon einen
Beratungstermin sichern (Tel.: 02841/60 776 01
oder unter
moers@verbraucherzentrale.nrw). Um 12:30 Uhr
gibt es für alle Interessierten einen kurzen
Vortrag zum Thema "Energierechnungen
verstehen".
Urlaub ade? Online-Vortrag für Betroffene der
FTI-Insolvenz
Verbraucherzentrale NRW erklärt, was
Reisende jetzt wissen sollten, und beantwortet
Fragen
Kostenlose digitale Veranstaltung am Donnerstag,
13. Juni, von 12 bis 12.45 Uhr
Juristin erklärt Hintergründe und gibt Tipps
Moers, 7. Juni 2024 - Europas drittgrößter
Reiseveranstalter, die FTI Touristik GmbH, ist
seit dem 3. Juni 2024 insolvent. Für betroffene
Reisende stellen sich eine Menge Fragen:
- Was muss ich tun, wenn ich bereits gebucht
habe oder sogar schon unterwegs bin?
- Werde ich alle Leistungen erhalten?
- Wie gehe ich mit aktuellen Rechnungen um?
- Soll ich stornieren, wenn die Reise in der
Zukunft liegt?
Dies und mehr erklärt die Verbraucherzentrale
NRW in einem kostenlosen Online-Vortrag am
Donnerstag, 13. Juni, von 12 bis 12.45 Uhr.
Iwona Husemann, Juristin und Reiserechtsexpertin
der Verbraucherzentrale NRW, erläutert in ihrem
Vortrag die wichtigsten Fakten und Hintergründe.
Unter anderem geht es darum, welche FTI-Marken
und Anbieter von der Insolvenz genau betroffen
sind, welche Folgen eine Stornierung durch den
Anbieter hat und in welchen Fällen der
Absicherungsschutz durch den Deutschen
Reisesicherungsfonds greift.
Über den Chat können die Teilnehmenden
anschließend Fragen stellen. Die Fragen und
Antworten fließen in eine Liste häufig
gestellter Fragen ein, die die
Verbraucherzentrale bereits im Internet zum
Thema FTI-Insolvenz zur Verfügung stellt und
laufend aktualisiert.
Die Veranstaltung findet über die
Online-Plattform Zoom statt. Interessierte
erhalten den Teilnahme-Link per E-Mail nach
Anmeldung unter
https://verbraucherzentrale.nrw/vortrag-fti
Für weitere Informationen Gisela Daniels,
Leiterin der Beratungsstelle Moers Tel. 02841/60
776 01 moers@verbraucherzentrale.nrw
Was FTI-Reisende jetzt noch
zurückbekommen
Tipps für Betroffene nach dem Insolvenzantrag
der FTI Touristik GmbH
Moers, 6. Juni 2024 - Die Insolvenz eines der
größten Reiseanbieter Deutschlands hat direkte
Auswirkungen auf zehntausende Reisende. Auch in
Moers machen sich Menschen Sorgen, ob sie ihren
gebuchten Urlaub antreten können oder, falls sie
schon verreist sind, wie sie nun zurückkommen.
Schon seit Dienstag werden Reisen abgesagt oder
finden nur noch teilweise statt.
Die Insolvenz betrifft alle Leistungen der FTI
Touristik, also auch dort gebuchte Mietwagen
oder Camper. Die Hotline und die Internetseite
des Anbieters waren gestern bereits überlastet.
Die Verbraucherzentrale NRW hat für Betroffene
aktuelle Informationen auf ihrer Internetseite
zusammengestellt und bietet auch persönliche
Beratung an.
„Die erfreuliche Nachricht: Pauschalreisen sind
immerhin gut abgesichert“, sagt Gisela Daniels,
Leiterin der Beratungsstelle in Moers. Sie nennt
die wichtigsten Punkte für Reisende.
•
Wer genau ist betroffen?
Zur insolventen FTI Touristik gehören die Marken
„FTI“, „5vorFlug“, „BigXtra Touristik“,
„DriveFTI“ und „Cars und Camper“. Auswirkung hat
die Ankündigung auf alle direkt bei diesen
Marken gebuchten Leistungen. Nicht betroffen
sind Leistungen, die von FTI an Drittanbieter
wie TUI, Alltours, DERTOUR oder Vtours
vermittelt wurden.
Reisen von FTI und seinen Marken konnten auch
über gängige Reisebüros und
Online-Buchungsplattformen wie Check24 oder
ab-in-den-Urlaub gebucht werden. Bei
Unklarheiten sollten Betroffene in ihre
Buchungsunterlagen schauen, dort ist der
Reiseveranstalter meist schnell zu finden. Im
Zweifelsfall kann man sich direkt an den
Reisevermittler wenden.
•
Wie sind Pauschalreisen
abgesichert?
Pauschalreisen sind nach der Pleite von Thomas
Cook 2019 für große Reiseanbieter verpflichtend
über den „Deutsche Reisesicherungsfonds“ (DRSF)
abzusichern. Eine Pauschalreise liegt vor, wenn
mindestens zwei Arten von Reiseleistungen für
ein und denselben Urlaub zusammen gebucht
werden.
Unter diesen Schutz
fallen insbesondere Flug- und Hotelpakete.
Vermieden werden soll durch den Sicherungsfonds,
dass Reisende ohne Hotelzimmer und ohne Rückflug
am Urlaubsort festsitzen. FTI gab bekannt, dass
bereits angetretene Pauschalreisen in
Zusammenarbeit mit dem DRSF wie geplant zu Ende
geführt werden können oder, falls das nicht
möglich ist, eine Rückreise organisiert wird.
Davon betroffene Kund:innen werden laut FTI
direkt kontaktiert. Auch bei einer für die
Zukunft gebuchten Pauschalreise sind Reisende
durch den DRSF abgesichert. FTI wird laut
Ankündigung alle zukünftigen Reisen stornieren,
die Rückerstattung läuft über den DRSF, der die
Kund:innen kontaktiert, sobald er vom
Reiseanbieter die erforderlichen Daten erhalten
hat. Ob sie unter den Schutz fallen, erkennen
Betroffene auch daran, dass der Buchung ein
sogenannter „Sicherungsschein“ des DRSF beilag.
•
Was gilt bei
Einzelbuchungen?
Wer Übernachtungen, einen Flug oder Leihwagen
einzeln bei FTI gebucht hat, fällt nicht unter
den Schutz des Deutschen Reisesicherungsfonds.
Allerdings versucht das Unternehmen laut eigener
Mitteilung, auch hier eine Lösung zu finden,
damit bereits angetretene Reisen möglichst wie
geplant komplett absolviert werden können. Das
Unternehmen will die Betroffenen direkt
kontaktieren.
Wer eine in der Zukunft liegende Einzelleistung
gebucht und bezahlt hat, sollte versuchen, die
Zahlung über seinen Zahlungsdienstleister
(Kreditkarte, Paypal etc.) zurückzufordern.
Forderungen aus Einzelbuchungen können ansonsten
nur im regulären Insolvenzverfahren geltend
gemacht werden. Vermutlich ist in solchen Fällen
jedoch wenn überhaupt nur mit einer niedrigen
Teilerstattung zu rechnen. Angemeldet werden die
Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter
des Unternehmens.
Mehr zur Insolvenz der FTI Touristik GmbH gibt
es hier:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/95980
Häufige Fragen beantwortet FTI hier:
https://www.fti-group.com/de/insolvenz
Dies ist die FTI Notfallnummer: +49 (0)89 710 45
14 98
Infos zum Deutschen Reisesicherungsfond unter:
https://drsf.reise/im-insolvenzfall/ und
https://drsf.reise/fragen-und-antworten/
Für weitere Informationen Verbraucherzentrale
NRW in Moers Tel. 02841/60 776 01
moers@verbraucherzentrale.nrw
Mai 2024
Verbraucherberatungsstellen im Kreis Wesel:
Finanzierung bis 2029 auf den Weg gebracht
Kreis Wesel, 31. Mai 2024 -
In der Sitzung des Ausschusses für
Soziales und Arbeit des Kreises Wesel am
Mittwoch, 29. Mai 2024, beschlossen die
Ausschussmitglieder einstimmig die
Weiterfinanzierung der
Verbraucherberatungsstellen im Kreis Wesel.
Die Standorte in Dinslaken, Moers und
Wesel sollen damit auch von 2025 bis
2029 zu 25 Prozent vom Kreis Wesel mitfinanziert
werden. Der Kreistag hatte diesen
Finanzierungsanteil erstmals in 2014
beschlossen. Weitere 25 Prozent werden von den
jeweiligen Standortkommunen finanziert, die
restlichen 50 Prozent aus Mitteln des Landes
Nordrhein-Westfalen. Für die Jahre 2025 bis 2027
sollen hierfür jeweils knapp 203.000 Euro und
für die Jahre 2028 und 2029 jeweils 226.000 Euro
in den Kreishaushalt eingestellt werden.
Ganz einfach reich werden? Betrugsmasche mit
Kryptowährung
Verbraucherzentrale NRW warnt vor gefälschten
Interviews mit Prominenten und angeblichen
Geheimtipps
Moers, 29. Mai 2024 - Die Meldung, die
einem Verbraucher im Newsfeed seines
Internetbrowsers angezeigt wurde, klang zu
schön, um wahr zu sein: Berichtet wurde über
eine Handelssoftware mit Künstlicher Intelligenz
(KI), mit der man bei 250 Euro Starteinlage
schon nach 30 Minuten erste Gewinne erzielt.
Ein Broker-Angebot, von dem Fernsehkoch Tim
Mälzer bei Markus Lanz geschwärmt habe, man
müsse nicht mehr arbeiten, um reich zu werden.
Einzige Bedingung: Interessenten müssten
Kryptowährung über einen bestimmten Broker
kaufen.
Doch die angeblich top-seriöse Website ist eine
Betrugsmasche, warnt die Verbraucherzentrale
NRW: „Die Schilderungen der Prominenten sind
nicht echt“, sagt Finanzexperte David Riechmann,
„und die Geschichten vom schnellen, mühelosen
Reichtum sind ein reines Lockmittel. Das
investierte Geld ist in der Regel weg.” Das
Grundmuster sei stets ähnlich, erklärt Riechmann
und gibt Tipps, wie man Fake-Angebote und
Cyberkriminalität erkennt.
•
Wie funktioniert die Masche?
Ob Tim Mälzer bei Markus Lanz oder Carolin
Kebekus bei Bettina Böttinger: Promis erzählen
angeblich fast nebenbei oder versehentlich, wie
sie ohne Arbeit reich geworden sind. Doch diese
Schilderungen sind nicht authentisch, sondern
nachträglich erfunden, ohne Wissen der
Prominenten. Die nie tatsächlich getätigten und
nie im Fernsehen gezeigten Aussagen klingen
märchenhaft.
Mälzer sagt angeblich, er habe nur 250 Euro
investiert und jetzt bringe ihm „dieses Programm
jeden Tag Zehntausende ein, sogar im Schlaf”.
Kundgetan werden die Geschichten auf Seiten, die
großen Nachrichtenportalen nachempfunden sind.
•
Woran erkennt man den
Betrugsversuch? Die Geschichte über den
mühelosen Reichtum wird von den Kriminellen
geradezu abenteuerlich ausgeschmückt. So soll
die Deutsche Bundesbank versucht haben, die
Live-Ausstrahlung zu verhindern. Chefredakteure
der Tagesschau sollen nicht erlaubt haben,
Artikel zu veröffentlichen. Auch der konkret
empfohlene Broker, in diesem Fall „GPT Definity
Pro“, bei dem man ein Konto eröffnen soll, ist
nur ein Lockmittel.
Klares Indiz: Die Broker-Website hat kein
Impressum, ebenso fehlt die vorgeschriebene
Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde. Zudem
bietet der angebliche deutsche Broker auf der
Homepage ausschließlich englische
Geschäftsbedingungen (AGBs). All das sind
deutliche Anzeichen, dass man es nicht mit einem
seriösen Anbieter zu tun haben kann. Dahinter
stecken in Wahrheit professionelle
Betrugsbanden.
•
Wie reagiert man richtig? Es
empfiehlt sich gesunder Menschenverstand. Dass
jeder schnell und sicher reich werden kann, ist
äußerst unrealistisch. Daher sollte man die
angeblichen Geheimtipps ignorieren, dort kein
Konto eröffnen und kein Geld überweisen. Bei der
Verbraucherzentrale NRW melden sich immer wieder
Menschen, die das eingesetzte Kapital komplett
verloren haben, weil sie auf Cyberkriminelle
hereingefallen sind.
Wer schon Geld eingezahlt hat und es bereut, hat
nur dann eine Chance, es zu retten, wenn mit
einer Karte gezahlt wurde, die ein
Chargeback-Verfahren ermöglicht. Das sind in der
Regel Kredit- und Debitkarten der großen
Kreditkartenunternehmen. Bei einer Überweisung
bleibt nur ein sehr enges Zeitfenster für einen
Rückruf, der zudem mit Gebühren verbunden ist.
•
Handelt es sich bei
Kryptowährungen immer um Betrug?
Nein. Auch wenn dort viele Cyberkriminelle
unterwegs sind, gibt es auch eine Menge seriöse
Anbieter. Allerdings unterliegen Kryptowährungen
wie Bitcoin sehr großen Schwankungen und sind
ein extrem spekulatives Investment. Bitcoin im
Speziellen sind zudem fast nirgendwo
gesetzliches Zahlungsmittel und es gibt keinen
Rechtsanspruch auf Rückgabe. Wer trotzdem kaufen
will, sollte eine Plattform wählen, die eine
Erlaubnis der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat und
von dieser überwacht wird."
Informationen zu unseriösen Handelsplattformen
im Internet gibt es unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/31474
Mehr über Bitcoin gibt es hier:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/11641
"Das Haushaltsbuch.
Alle Finanzen im Griff" - in der 27. Auflage
2024
Moers, 27. Mai 2024 - Auch wenn sich
die Inflationsrate laut Statistik etwas
abgeschwächt hat: In vielen Haushalten hält sich
hartnäckig der Eindruck, dass am Ende des Geldes
noch viel Monat übrig ist. Aber wofür eigentlich
wie viel ausgegeben wird – darauf können nur
wenige eine konkrete Antwort geben. Das ist aber
unabdingbare Voraussetzung, um eine realistische
Bestandsaufnahme machen zu können – und damit
dann Einnahmen und Ausgaben wieder ins
Gleichgewicht zu bringen.
Bewährte Hilfestellungen dabei bietet der
Ratgeber „Das Haushaltsbuch“ der
Verbraucherzentrale. Gerade in der 27. Auflage
erschienen unterstützt er mit 54 Wochen- und 12
Monatsübersichten bei der systematischen
Erfassung, wo das Geld bleibt. So wird es
möglich, sowohl den Überblick zu behalten als
auch Sparpotenziale zu erkennen. Während sich
bei den festen Ausgaben für Mieten, Energie oder
Kinderbetreuung nicht so schnell was ändern
lässt, kann bei den veränderlichen Ausgaben
sofort ein Sparkurs eingeläutet werden.
Ob bei Kino, Kosmetik oder Coffee to go: Wer im
Haushaltsbuch akribisch festhält, was für die
verschiedenen Bereiche wie Lebensmittel,
Freizeit oder Mobilität ausgegeben wird, kann
Ausgabenspitzen leicht ausmachen. Und quasi
sofort auf Sparkurs gehen, wenn rote Zahlen
drohen oder das festgelegte Budget für einen
Bereich überzogen wird. Mit einem Serviceteil
unterstützt das Haushaltsbuch dabei, Wichtiges
im Blick zu behalten: Etwa mit Übersichten für
die Wartung und Pflege von Haushaltsgeräten,
damit diese möglichst lange ihre Dienste tun.
Oder mit einem Saisonkalender für heimisches
Obst und Gemüse, damit es günstig zur Zeit der
Schwemme gekauft werden kann. Außerdem hat das
Haushaltbuch eine Reihe an Tipps parat, wie
mittel- oder langfristig gespart werden kann.
Der Ratgeber „Das Haushaltsbuch. Alle Finanzen
im Griff. Ausgaben und Einnahmen für 12 Monate“
hat 100 Seiten und kostet 12,- Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter
0211 / 91 380-1555.
Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen
der Verbraucherzentralen und im Buchhandel
erhältlich.
Schritt für Schritt zum Steckersolar-Gerät
So gelingt die Erzeugung von eigenem Sonnenstrom
auf dem Balkon oder der Terrasse
Moers, 24. Mai 2024 - Die Inbetriebnahme von
Steckersolar-Geräten ist heute einfacher als
noch vor ein paar Wochen. Mit den kleinen
Solarkraftwerken lässt sich auf dem Balkon oder
der Terrasse eigener Strom erzeugen und direkt
im Haushalt verbrauchen.
„Nach dem kürzlich verabschiedeten Solarpaket
der Bundesregierung, unter anderem mit der
vereinfachten Anmeldung der Geräte, profitieren
alle, die sich für Steckersolar-Geräte in ihrem
Haushalt interessieren“, sagt Sören Demandt,
Energieexperte der Verbraucherzentrale NRW. Die
Balkon-Solarsysteme sind technisch ausgereift,
sicher im Betrieb und reduzieren langfristig die
Stromkosten. Wie der Einstieg in die eigene
Stromerzeugung gelingt und was dabei Schritt für
Schritt zu beachten ist, hat die
Verbraucherzentrale NRW in fünf Tipps
zusammengestellt.
•
Unterschied Steckersolar-Geräte und
Photovoltaikanlagen
Im Gegensatz zu einer Photovoltaikanlage auf dem
Dach, die immer von einem Fachbetrieb
installiert werden muss, sind
Steckersolar-Geräte kleine Mini-Solaranlagen,
die sich mit ein wenig handwerklichem Geschick
beispielsweise an einem Balkongeländer montieren
lassen. Der selbst erzeugte Strom fließt direkt
in eine nahegelegene Steckdose.
So können in der eigenen Wohnung Fernseher,
Kühlschrank und andere Haushaltsgeräte bei
Sonnenschein mit Strom versorgt werden.
Steckersolar-Geräte können von Privatpersonen
selbst angebracht und angemeldet werden. Der
Netzbetreiber muss jetzt nicht mehr über die
Installation der kleinen Solarkraftwerke
informiert werden und die Anmeldung bei der
Bundesnetzagentur wurde wesentlich vereinfacht.
•
Technische Ausstattung, Kosten und
Leistung von Steckersolar-Geräten
Die kleinen Balkonkraftwerke bestehen meist aus
ein oder zwei Standard-Solarmodulen. Ein Modul
hat ca. 400 Watt Nennleistung. Ein weiterer
Bestandteil ist der Wechselrichter. Dieser
enthält die Elektronik, die den Gleichstrom, den
die Solarmodule erzeugen, in Wechselstrom
umwandelt, den die vorhandenen Haushaltsgeräte
direkt nutzen können. Die meisten Unternehmen
verkaufen bereits steckfertige Montagesets, die
ebenso die benötigten Kabel und die
Solarmodulbefestigung beinhalten.
Steckersolar-Geräte mit einem Standardmodul
kosten zwischen 300 und 500 Euro. Ein Modul mit
beispielsweise 400 Watt Leistung, das an einem
Südbalkon montiert ist, liefert etwa 280
Kilowattstunden Strom pro Jahr, von denen etwa
200 Kilowattstunden selbst genutzt werden
können. Diese Strommenge entspricht etwa dem
jährlichen Verbrauch eines Kühlschranks und
einer Spülmaschine in einem
Zwei-Personenhaushalt. Bei einem Strompreis von
30 Cent für Strom aus dem öffentlichen Netz,
würde dies beispielsweise eine jährliche
Ersparnis von rund 60 Euro bringen.
•
Anbringung von Steckersolar-Geräten
Die Geräte können am Balkon, auf der Terrasse,
im Garten, auf einer Dachfläche oder auch an
einer Außenwandfläche angebracht werden. Ideal
sind verschattungsfreie Flächen, die zwischen
Südwest und Südost ausgerichtet sind. Bei Miet-
und Eigentumswohnungen müssen Vermieter:innen
oder die Eigentumsgemeinschaft in der Regel
zustimmen, wenn Solarmodule am Balkongeländer
oder an der Hauswand angebracht werden.
•
Wirtschaftlichkeit von Steckersolar-Geräten
Ob sich der Einsatz rechnet, hängt von der
individuellen Wohnsituation und verschiedenen
Faktoren ab. Dazu gehören die
Anschaffungskosten, die Ausrichtung des Moduls
und der aktuelle Strompreis des
Energieversorgers. Höchste Jahreserträge kann
ein Steckersolar-Gerät mit 30-Grad-Modulneigung
nach Süden bringen. Oft werden für eine hohe
Eigennutzung zwei Module in flacher West- und
Ostausrichtung miteinander kombiniert,
beispielsweise auf einem Flachdach oder einer
Garage.
•
Fördermöglichkeiten von
Steckersolar-Geräten
Zunehmend bieten Kommunen, Landkreise, einzelne
Bundesländer und Regionalverbände
Förderprogramme für Steckersolar-Geräte an.
Interessierte Verbraucher:innen sollten aber die
Förderbedingungen genau prüfen. Häufig werden
dort Anforderungen wie der Einsatz einer
speziellen Einspeisesteckdose, die Überprüfung
der Installation durch einen Elektriker oder die
Übernahme von Installationskosten für den Einbau
eines neuen Zählers vorgegeben. Diese
Anforderungen müssen dann auch zwingend
umgesetzt werden, um die Förderung zu bekommen.
Weitere Informationen zu Steckersolar-Geräten
unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/44715
Informationen rund um das Thema Energie unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/energie
Verbraucherzentrale NRW in Moers Tel. 02841/60
776 01 moers@verbraucherzentrale.nrw
Shampoo statt Tablet im Paket - Warnung vor
Falschlieferungen durch Online-Händler
Moers, 23. M;ai 2024 - Die Türklingel läutet und
endlich ist das Paket da. Doch darin ist nicht
etwa das bestellte Tablet, sondern eine Flasche
Shampoo, eine Steckerleiste oder ein Set
Buntstifte. Solche Szenarien sind keinesfalls
erdacht, sondern kommen inzwischen immer
häufiger vor, wie betroffene Verbraucher:innen
berichten.
Derartige Falschlieferungen sind nicht nur
ärgerlich, sondern können auch arge Probleme
bereiten. Denn Betroffene müssen den Versender
erst einmal darüber informieren, dass nicht der
Artikel geliefert wurde, den sie bestellt haben.
„Das ist erst einmal eine ziemliche Zwickmühle
für Verbraucher:innen“, sagt Iwona Husemann,
Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW.
„Denn die Ware kann ja nicht einfach
kommentarlos zurückgeschickt werden. Im
schlimmsten Fall würde dann der Kunde selbst als
vermeintlicher Betrüger dastehen.“ Sie gibt
Tipps, wie zu verfahren ist, wenn man falsche
Ware erhält, und wie man sich absichern kann.
• Schon
beim Empfang aufmerksam sein Die Pakete werden
inzwischen oft mit zahlreichen Informationen zum
Versandstatus (Tracking-Informationen)
begleitet. Daher wissen Kund:innen in der Regel,
wann welche bestellte Ware bei ihnen eintrifft.
Wenn man das Paket persönlich annehmen kann,
sollte man unbedingt darauf achten, dass dies
unbeschädigt und ordentlich verklebt ist.
Natürlich können auch verschlossene Pakete
falsche Ware enthalten. Daher sollte man
ebenfalls auf das zu erwartende Gewicht und die
Größe des Paketes achten. Stimmt etwas nicht,
sollte dies noch im Beisein des Lieferdienstes
angesprochen und geklärt werden. Eventuell kann
das Paket noch im Beisein des Paketboten
geöffnet werden.
•
Dokumentieren und Beweise sichern Lästig,
aber hilfreich: Besteht der Verdacht auf
Falschlieferung, sollte das Öffnen des Paketes
am besten per Video dokumentiert werden oder in
Anwesenheit von Zeug:innen stattfinden.
Zusätzlich empfiehlt es sich, den Paketschein
als Beweis aufzubewahren, da auf diesem das
Gewicht des Paketes vermerkt ist.
•
Sich zur Wehr setzen Wichtig bei einer
Falschlieferung ist, diese nicht einfach wieder
an den Online-Shop zurückzuschicken. So kann es
nämlich passieren, dass die Retourenabteilung
annimmt, dass der Kunde beziehungsweise die
Kundin die Ware vor dem Zurücksenden
ausgetauscht hat. Daher sollten Betroffene sich
sofort beim Kundenservice melden und explizit
auf die Falschlieferung hinweisen. Dort können
die Mitarbeiter:innen dann eine Notiz für die
Retoure vermerken.
Stellt sich der Onlinehändler trotzdem quer,
sollten sich Verbraucher:innen rechtlichen Rat
einholen und gegebenenfalls Strafanzeige gegen
Unbekannt erstatten. Die Chancen stehen hier für
Betroffene gut, da der Händler hier in der
Pflicht ist. Für eine Erstberatung stehen die
Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW zur
Verfügung.
Verbraucherzentrale NRW in Moers Tel. 02841/60
776 01
moers@verbraucherzentrale.nrw
- Mehr zum richtigen Retournieren:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/60722
- Muss ich in der Originalverpackung
zurückschicken?
www.verbraucherzentrale.nrw/node/28096
- Alles rund ums Online-Shopping:
www.verbraucherzentrale.nrw/onlineshopping
Gepäck weg? Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps
zur Gepäckproblematik bei Fernbusreisen
Moers, 16. Mai 2024 - Nach zehnstündiger Fahrt
und mehreren Zwischenstopps erreicht der Fernbus
endlich das ersehnte Urlaubsziel. Nur noch
aussteigen, Gepäck holen und der Urlaub kann
beginnen. Doch nicht selten kommt es vor, dass
Koffer oder Reisetasche, entgegen der Erwartung,
nicht im Stauraum des Reisebusses auffindbar
sind. Für Betroffene ist das dann nicht nur sehr
ärgerlich, sondern oft entsteht auch ein
finanzieller Schaden, je nach Inhalt des
Koffers.
„Denn die meisten Fernbusunternehmen schließen
die Haftung für beschädigtes oder
verlorengegangenes Gepäck für die gängigsten
Fälle in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen
aus”, erklärt Iwona Husemann, Juristin der
Verbraucherzentrale NRW. Sie gibt Tipps, damit
die nächste Fahrt mit dem Fernbus nicht mit
Kleiderkauf und Co. am Zielort beginnen muss.
•
Gepäck mit Wiedererkennungswert
Ein anderer dunkler Koffer ist schnell mit dem
eigenen verwechselt. Um versehentliche Mitnahmen
durch Dritte zu vermeiden, empfiehlt es sich
daher, entweder einen farbenfrohen oder
gemusterten Koffer zu wählen oder seinen Gepäck
so zu individualisieren, dass es sich leicht von
anderen unterscheiden lässt – zum Beispiel mit
einem bunten Kofferband, Aufklebern oder
Kofferhüllen.
Vorsicht ist dabei mit sehr auffälligen oder
unverkennbar hochpreisigen Koffern geboten, da
diese möglicherweise ungewollt die
Aufmerksamkeit von Dieben auf sich ziehen
könnte, die darin Wertvolles wittern. Gleiches
gilt für übermäßig große Sicherheitsschlösser.
Angaben am Gepäckstück Am Gepäckstück sollte ein
Schild mit den eigenen Kontaktdaten angebracht
sein, um eine Zuordnung im Fall eines
Auftauchens an anderer Stelle zu erleichtern.
Diese Paketbänder können im Vorfeld ausgedruckt
und angebracht werden, inzwischen werden diese
zum Teil aber auch vor der Abfahrt am Bus noch
ausgegeben.
•
Wichtig hierbei: Sensible Daten wie die
Adresse sollten nicht offen sichtbar sein, da
Einbrecher daraus potenziell ableiten könnten,
wessen Wohnung gerade leersteht. Außerdem sollte
die Zieladresse, also zum Beispiel das Hotel,
angegeben werden, damit das Gepäck
gegebenenfalls noch dorthin nachgeschickt werden
kann. Alternativ zur äußeren Anbringung können
die Angaben auch auf einer Karte im
verschlossenen Koffer vermerkt sein. Zwar
schützt eine solche Kennzeichnung nicht vor
Diebstahl, im Falle einer Verwechslung oder
versehentlichen Mitnahme stehen die Chancen aber
deutlich besser, sein Gepäck zurückzuerhalten.
•
Im Fall des Verlustes wäre zunächst immer
das Fundbüro des jeweiligen Busunternehmens die
erste Anlaufstelle. Sollte ein Diebstahl
vorliegen, gilt es, Anzeige bei der Polizei zu
erstatten. Kofferinhalt dokumentieren Da
Reisende von ihrem Sitzplatz aus ihr Gepäckstück
im Bauch das Busses nicht im Blick haben, müssen
sie sich darauf verlassen, dass das Buspersonal
das Ein- und Ausladen von Gepäck mit gebotener
Sorgfalt überwacht. Kritisch sind hier vor allem
Zwischenstopps, bei denen es häufig
unübersichtlich und hektisch zugeht. Zwar hat
das Buspersonal hier klare Anweisungen, den
Gepäckraum nicht unbewacht zu lassen, die
Realität sieht jedoch häufig anders aus.
Nicht selten stehen die Ladeklappen offen und
das Gepäck liegt wie auf dem Präsentierteller.
Ein leichtes Spiel für Diebe. Handelt es sich
beim Verlust von Gepäckstücken, wie in diesem
Fall, um grobe Fahrlässigkeit, können Betroffene
Schadensersatzansprüche gegen das Unternehmen
stellen. Da es hier vor allem um die Höhe der
Entschädigungssumme geht und die Beweislast auf
Seiten der Reisenden liegt, sollten vor
Reiseantritt Fotos vom Inhalt des Koffers
gemacht werden. Im besten Fall sind auch noch
Kaufbelege vorhanden.
•
Wertsachen bei sich tragen
Da trotz Maßnahmen wie zusätzlichem Personal an
Haltestellen, Kameras im Gepäckraum oder
Einchecksystemen nie zu hundert Prozent
garantiert werden kann, dass der Koffer nicht in
fremde Hände gerät, sollten Wertgegenstände wie
Laptops, Tablets oder Schmuck vor dem Verstauen
umgepackt und bei sich getragen werden. Wer auf
Nummer sicher gehen möchte und es einzurichten
vermag, kann auch ganz auf den verstauten Koffer
verzichten und nur mit Handgepäck reisen.
Weiterführende Infos und Links: Bei
Streitigkeiten mit Fernbusunternehmen vermittelt
die Schlichtungsstelle für den öffentlichen
Personenverkehr (söp)
kostenlos: www.soep-online.de Bei Problemen mit
Gepäck auf Flugreisen gibt die
Verbraucherzentrale NRW ebenfalls Tipps:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/27883
Für weitere Informationen Verbraucherzentrale
NRW in Moers Tel. 02841/60 776 01
moers@verbraucherzentrale.nrw
Kommt
dieses Jahr die Zinswende? Wie man jetzt Geld
sinnvoll anlegt
Verbraucherzentrale rät: Zinsangebote
vergleichen und verschiedene Laufzeiten und
Produktklassen wählen
Moers, 10.Mai 2024 - Sinken bald die
Zinsen? Die Frage steht schon länger im Raum.
Doch auch am 1. Mai hat die US-Notenbank Federal
Reserve (Fed) den Leitzins erneut unverändert
gelassen. Wie sich die die Europäische
Zentralbank (EZB) auf der nächsten
EZB-Zinssitzung am 6. Juni entscheiden wird, ist
noch offen. Denn in den USA liegt die Inflation
aktuell höher als bei uns. Falls es zu einer
Zinssenkung kommen würde, wäre dies für alle,
die eine Immobilie finanzieren wollen, eine gute
Nachricht. Denn mittelfristig wird der Baukredit
weniger kosten.
Für Sparer:innen dagegen gibt es dann weniger
Zinsen. „Wer kurz- oder mittelfristig Geld
anlegen kann und will, sollte sich dafür jetzt
noch ein gutes Festgeld-Angebot sichern“,
empfiehlt Ralf Scherfling, Finanzexperte der
Verbraucherzentrale NRW. „Allerdings bieten
viele klassische Filialbanken deutlich weniger
als Direktbanken.“ Die Verbraucherzentrale NRW
erklärt, wie Sparer:innen sinnvoll Geld anlegen
können.
Beim Festgeld gibt es noch mehr als drei Prozent
Zinsen
•
Beim Festgeld sind schon länger keine
vier Prozent Zinsen mehr drin, aber einige
Geldinstitute bieten je nach Anlagezeitraum
aktuell noch mehr als drei Prozent Zinsen.
Beispielrechnung: Erhält man für 10.000 Euro
drei Prozent Zinsen statt ein Prozent, bedeutet
das ein Plus von 200 Euro pro Jahr. Vorteil: Wie
ein Sparbuch oder Tagesgeld zählt das Festgeld
zur sicheren Geldanlage. Bis zu 100.000 Euro pro
Sparer:in je Kreditinstitut sind durch die
gesetzliche Einlagensicherung im Falle einer
Bankenpleite geschützt.
Nachteil: Festgeld ist während der Laufzeit
nicht verfügbar. Wer in finanzieller Notlage
vorzeitig über sein Geld verfügen will, verliert
in der Regel die Verzinsung und muss oft auch
Strafgebühren zahlen. Achten sollte man auf die
Bedingung am Ende der Laufzeit: Bei manchen
Banken muss das Festgeld vor Ende der Laufzeit
ausdrücklich gekündigt werden, sonst verlängert
sich die Anlage zum dann aktuellen Zinssatz. Wer
sicher gehen will, kann direkt nach dem
Abschluss für das Ende der Laufzeit kündigen.
•
Wie man die Inflation ausgleicht Egal ob
Sparbuch, Tagesgeld oder Festgeld – durch die
Inflation machen Sparer:innen reale Verluste,
weil das angelegte Geld jeden Monat an Wert
verliert. Beispiel: Wer 1.000 Euro zu einem
Zinssatz von einem Prozent anlegt, erhält nach
einem Jahr zwar 1.010 Euro. Bei einer
unterstellten Inflation von drei Prozent bleibt
aber nur eine Kaufkraft von knapp 980 Euro. Die
Zinsen gleichen den Verlust also nicht aus. Die
gleiche Geldanlage über zehn Jahre gerechnet
bedeutet am Ende ein Kapital von knapp 1.104
Euro, in der realen Kaufkraft aber deutlich
weniger. Bei einer durchschnittlichen Inflation
von jährlich drei Prozent beträgt die Kaufkraft
nur noch rund 821 Euro. Hier sollte man also
darauf achten, dass der Habenzins die Inflation
mindestens ausgleicht.
•
Tagesgeld-Konto für die finanzielle
Reserve Die Liquiditätsreserve sollte maximal
zwei bis drei Nettomonatsgehälter betragen. Da
es auf dem Girokonto keine Zinsen gibt, ist die
einfachste Alternative ein Tagesgeld-Konto. Das
bieten fast alle Banken an. Das Geld ist dort
jederzeit verfügbar und es gibt inzwischen bei
vielen Kreditinstituten wieder Zinsen. Die
Spitzenwerte auf dem Markt erreichen zwar fast
vier Prozent. Sie gelten allerdings oft nur für
Neukund:innen oder neues Geld von Altkunden und
für eine begrenzte Zeit. Danach gibt es meist
zwei Prozent oder weniger.
Sparer:innen können auch überlegen, zu einer
anderen Bank mit besseren Konditionen zu
wechseln oder dort zusätzliche Konten
einzurichten. Wichtig ist jedoch ein Blick auf
die Herkunft der Bank. Denn die bestimmt,
welches Einlagensicherungssystem gilt. Im Falle
eines Crashs müssten Kund:innen bei
ausländischen Banken Ansprüche im jeweiligen
Land anmelden und gegebenenfalls ein
Währungsrisiko tragen.
•
Ausweg: Das Geld mit der Treppenstrategie
breit streuen Insgesamt ist es ratsam, eine
Geldanlage über verschiedene Laufzeiten und
Produktklassen zu streuen.
Sicherheitsorientierte Sparer:innen können der
Treppenstrategie folgen. Das bedeutet: Man parkt
einen Teil des Vermögens auf einem
Tagesgeldkonto und investiert weitere Teile in
Festgeldanlagen mit unterschiedlichen Laufzeiten
(zum Beispiel ein, zwei und drei Jahre).
Wer von Zinssenkungen in diesem Jahr ausgeht,
kann überlegen, mehr Geld in längere Festgelder
bzw. Sparbriefe zu investieren – sofern die
individuelle Situation das erlaubt. Frei
werdende Summen kann man zu den dann aktuellen
Zinsen erneut anlegen."
Mehr zur Geldanlage unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/11534
Beratung rund um Geldanlage und Altersvorsorge
(kostenpflichtig) unter
www.verbraucherzentrale.nrw/node/1310
Wussten Sie schon...
…, wie welkes Gemüse wieder frisch wird?
10. Mai - Es geht häufig schneller als man
denkt: Der grüne Salat sieht morgens auf dem
Markt noch knackig frisch aus, nach ein paar
Stunden im Einkaufskorb sind aber schon die
ersten Blätter schlapp und welk. Gerade zarte
Salatsorten sind sehr empfindlich. Doch ein Fall
für die Biotonne ist der Salat damit nicht, ihm
fehlt nur Wasser. Matschige Blätter sind nicht
mehr zu retten und müssen entfernt werden. Wer
den durstigen Salat dann in kaltes Wasser legt,
erhält nach etwa 20 Minuten wieder deutlich
knackigere Blätter. Diese gut abtropfen lassen,
am besten schleudern und gleich
weiterverarbeiten.
Im Gemüsefach des Kühlschranks in ein feuchtes
Küchentuch geschlagen bleibt der Salat länger
frisch, ebenso in der Null-Grad-Zone moderner
Kühlgeräte. Schnell gegessen werden sollte er
allerdings trotzdem, denn je länger er lagert,
desto mehr Vitamine verliert er. Kräuter werden
übrigens wieder frisch, wenn man sie wie Blumen
leicht anschneidet und in ein Glas mit Wasser
stellt.
Sind Karotten und anderes Wurzelgemüse wie
Radieschen oder Rote Bete schrumpelig geworden,
freuen sich ebenfalls über ein erfrischendes
Bad. Lebensmittelexpertin Hannah Zeyßig von der
Verbraucherzentrale NRW rät: „Schlaffe Möhren
haben viel Flüssigkeit verloren. Legt man sie
über Nacht ins Wasser nehmen sie die Flüssigkeit
wieder auf und bekommen so neue Spannkraft und
werden wieder schön knackig.“ Wer Karotten oder
Radieschen im Bund mit Grün kauft, sollte dieses
vor der Lagerung unbedingt abschneiden, da es
dem Gemüse zusätzlich Flüssigkeit entzieht.
Mehr Tipps zum Richtigen Lagern unter
www.verbraucherzentrale.nrw/richtiglagern
Verbraucherzentrale NRW in Moers Tel. 02841/60
776 01 moers@verbraucherzentrale.nrw
Beratung zum Versicherungsschutz
Moers, 3. Mai 2024 - Mehr als 2.000,-
Euro gibt jeder Deutsche pro Jahr für private
Versicherungen aus. Doch viele Versicherte
wiegen sich in falscher Sicherheit. Viel Geld
fließt in unnötige oder überteuerte Policen,
während existenzielle Risiken oft nicht
abgedeckt werden.
Die Versicherungsberatung der
Verbraucherzentrale in Moers (Kirchstraße 42)
weist am Dienstag, den 14. Mai ab 10 Uhr den Weg
zum individuell passenden Versicherungsschutz.
Ein 30-minütiges Beratungsgespräch kostet 45
Euro. Terminvereinbarungen sind möglich unter:
02841/60 776 01 oder
moers@verbraucherzentrale.nrw.
Endlich kommt die
Erdbeerzeit - Tipps der Verbraucherzentrale NRW
Moers, 2.
Mai 2024 - Erdbeeren sind bei uns Deutschen sehr
beliebt. Pro Kopf und Jahr essen wir rund 3,7
Kilo der süßen Früchtchen, die besonders reich
an Vitamin C und B-Vitaminen, Mineralstoffen,
Fruchtsäuren, Pektin und sekundären
Pflanzenstoffen sind. Hannah Zeyßig,
Lebensmittelexpertin bei der Verbraucherzentrale
NRW, hat die besten Tipps für eine genussvolle
Erdbeersaison zusammengestellt.
Foto Pixabay
•
Am besten regional und saisonal
Besonders gut schmecken Erdbeeren, wenn sie reif
geerntet werden und zügig auf dem Tisch landen.
Daher empfiehlt es sich auf die heimische
saisonale Ernte zu warten. Reife Erdbeeren haben
außerdem einen höheren Gehalt an Vitaminen,
Mineralstoffen und sekundären Pflanzenstoffen.
Wer nachhaltig einkaufen will, greift am besten
nur während der Freilandsaison von Juni bis
September zu.
Der Begriff „Regional“ ist gesetzlich übrigens
nicht geschützt. Bei unverarbeiteten
Lebensmitteln wie Erdbeeren gibt die Adresse des
Erzeugerbetriebs oder zumindest der Ort oder die
Region, wie etwa „Niederrhein“, Auskunft über
die Herkunft. Bei importierten Erdbeeren fallen
die Pestizidrückstände höher aus. Wer auf Nummer
sicher gehen möchte, greift zu Bio-Erdbeeren,
auf denen sich in der Regel keine Pestizide
finden, weil chemisch-synthetische
Pflanzenschutzmittel und Stickstoffdünger im
Bio-Anbau
verboten sind.
•
Sensible Früchtchen
Erdbeeren reifen nicht mehr nach und sollten
daher reif, also wenn sie schön rot sind,
gekauft werden. Dadurch sind sie aber sehr
druckempfindlich und schimmelanfällig. Im
Kühlschrank halten unbeschädigte Beeren etwa
drei Tage. Am besten isst man die kalorienarmen
Vitaminspender also möglichst schnell und wäscht
sie erst kurz davor. Von Schimmel befallene
Beeren sollten nicht verzehrt werden. Wenn
Früchte schimmlig sind, können sich Sporen in
der ganzen Frucht verteilen, auch wenn man es
nicht sieht. Es reicht also nicht aus, nur die
betroffene Stelle abzuschneiden. Auch die
übrigen Früchte können bereits betroffen sein
und sollten nicht mehr gegessen werden.
•
Einfrieren und Einkochen
Wer noch Erdbeeren übrig hat, bei denen sich
schon weiche Stellen zeigen, kann diese einfach
weiterverarbeiten und vermeidet
Lebensmittelverschwendung. Im Ganzen oder
püriert und anschließend eingefroren freut man
sich später in der kälteren Jahreszeit über eine
süße Erdbeersauce oder ein fruchtiges Topping
fürs Müsli. Ganz klassisch lassen sich Erdbeeren
als Marmelade einkochen oder man macht mit
Johannisbrotkernmehl und Zitronensaft einen
kaltgerührten Fruchtaufstrich.
•
Besonders lecker: Selber gepflückt Einige
Erdbeerbetriebe bieten auch das Selbstpflücken
auf ihren Feldern an. Das Selbstpflücken ist
günstig, macht Spaß und unterstützt heimische
Erzeuger:innen. Wer seine Erdbeeren selbst
pflückt, darf sich über besonders frische Ware
und beste Qualität zu günstigen Preisen freuen.
Dabei erhält man Einblicke in die Landwirtschaft
und bietet Kindern eine schöne Beschäftigung.
•
Besonders umweltfreundlich ist es, wenn
man die Anreise mit einer Fahrradtour verbindet
und das Auto stehen lässt. Morgens, wenn es noch
nicht zu warm ist, haben die Früchte die beste
Qualität und die Ernte ist nicht so anstrengend.
Es empfiehlt sich einen eigenen Korb oder Gefäße
zum Sammeln der Früchte mitzubringen. Oft gibt
es auch einen Hofladen in unmittelbarer Nähe bei
dem man sich mit weiteren regionalen Produkten
eindecken kann – das freut auch die
Erzeuger:innen.
•
Beim Selbstpflücken sollten
Verbraucher:innen darauf achten, dass das
Erdbeerfeld nicht direkt an einer Straße liegt.
Durch die vorbeifahrenden Autos können sich
Abgase, Reifenabrieb oder Straßenverschleiß auf
den Feldern ablagern und auf die dort wachsenden
Früchte gelangen.
Alles über Erdbeeren:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/94828
Saisonkalender:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/17229
Pestizide vermeiden:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/12544
Verbraucherzentrale in Moers Tel.: 02841/60 776
01
moers@verbraucherzentrale.nrw
April 2024
Spargelgenuss – darauf kommt es an - Wertvolle
Tipps der Verbraucherzentrale NRW rund um die
weißen und grünen Frühlingsboten
Moers, 25. April 2024 - Die Spargelsaison ist
nur von begrenzter Dauer und endet immer am 24.
Juni. Wie sich frischer Spargel einfach erkennen
lässt und er richtig gelagert wird, fasst Hannah
Zeyßig, Ernährungsexpertin der
Verbraucherzentrale NRW zusammen.
•
Das Wetter macht’s
Weißer Spargel und Deutschland haben eine
besondere Beziehung. Deutschland gehört weltweit
zu den Top 5 der größten Spargelproduzenten, in
Europa liegen wir sogar auf Platz eins. Und auch
bei der Nachfrage nach dem Gemüse haben wir
europaweit die Nase vorn. Rund 1,5 Kilogramm
Spargel landen pro Jahr durchschnittlich auf
unseren Tellern. Am besten schmecken die
empfindlichen Spargelstangen frisch gestochen,
darum lohnt der regionale Kauf während der
Saison ab Ende März besonders.
Steigen die Temperaturen bei uns auf den
Anbauflächen tagsüber auf 12 bis 13 Grad unter
der Folie, fühlen sich die zarten Stangen wohl
und wachsen. Nächtliche Kälte hemmt ihr
Wachstum. Deshalb ist der Beginn der
Freilandsaison stark von der Witterung abhängig.
Klassen sind beim Spargel nicht mehr
vorgeschrieben. Viele Händler teilen ihre Ware
dennoch von sich aus in die drei Qualitätsstufen
Extra, I und II ein. Leicht gekrümmte oder
unsortierte Stangen werden oft günstiger
angeboten und schmecken genauso gut.
•
Knackig frisch
Frische Stangen glänzen leicht, haben keine
Risse und lassen sich nicht biegen, sondern
brechen leicht. Die Schnittstellen müssen hell
und saftig, statt bräunlich und trocken sein und
bei leichtem Daumendruck sollte Saft austreten.
Ein weiteres Frische-Indiz: Spargelstangen
quietschen, wenn man sie aneinander reibt. Und
die Köpfe sollten fest geschlossen sein und bei
Druck nicht weich oder matschig werden.
•
Gut gelagert
Wer weißen Spargel nicht direkt zubereiten und
verzehren will, kann die Stangen ungeschält in
ein feuchtes Tuch einschlagen und maximal zwei
bis drei Tage im Gemüsefach des Kühlschranks
aufbewahren. Spargel lässt sich auch gut
einfrieren. Hierzu wird er gewaschen, geschält,
die Enden abgeschnitten und roh eingefroren.
Nicht blanchieren! Damit das volle Aroma bei der
Zubereitung erhalten bleibt, sollte der
gefrorene Spargel direkt in wenig kochendes
Wasser gegeben werden.
•
Fix zubereitet
Das Gemüse zuerst gründlich waschen. Weiße
Spargelstangen am besten unterhalb der Köpfe
nach unten hin schälen und die Enden
abschneiden, vor allem wenn sie trocken oder
holzig sind. Bei der grünen Variante muss nur
das untere Drittel von der Schale befreit
werden. Sehr dünne grüne Stangen müssen gar
nicht geschält werden. Spargel stets mit wenig
Wasser und geschlossenem Deckel kochen. Weißer
Spargel ist nach circa 15 bis 25 Minuten gar.
Der Grüne benötigt etwa 10 bis 15 Minuten. Je
nach Dicke der Stangen kann die Garzeit
variieren; deshalb die Bissfestigkeit
zwischendurch prüfen.
•
Extra-Tipp: der grüne Spargel behält
seine kräftige grüne Farbe, wenn zum Kochwasser
etwas Essig oder Zitronensaft kommt oder die
Stangen im Anschluss mit Eiswasser abschreckt
werden. Besonders Eilige können
kleingeschnittene grüne Spargelstücke auch
einfach mit etwas Olivenöl in der Pfanne
anbraten oder auf den Grill legen.
Rezept für eine frühlingshafte Spargelquiche:
www.verbraucherzentrale.de/node/44022
Regenwasser
sinnvoll nutzen
Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps, wie
Hausbesitzer:innen an Regentagen die wichtige
Ressource Wasser auffangen und nutzen können
Niederrhein, 19. April 2024 -
Wetterextreme durch die Klimaveränderung sind
längst auch bei uns angekommen. Für die
Sommermonate gehen Fachleute von vermehrten
Starkregentagen oder längeren Trockenperioden
aus. Es wird also Zeiten geben mit zu viel
Wasser und Phasen mit zu wenig Wasser. Da
Pflanzen, Gärten und Teiche aber gerade in
Trockenzeiten gewässert werden müssen, bietet es
sich an, Regenwasser zu sammeln, um es während
der trockenen Phasen nutzen zu können. Hanna
Vitz, Expertin für Regenwasserbewirt-schaftung
bei der Verbraucherzentrale NRW, hat Tipps zur
sinnvollen Nutzung von Regenwasser
zusammengestellt.
•
Was bringt die
Regenwassernutzung? Die weltweiten
Süßwasservorräte sind begrenzt, nur etwa ein
Prozent der gesamten Wassermenge auf der Erde
kann als Trinkwasser genutzt werden.
Systematische Regenwassernutzung kann dazu
beitragen, diese wertvolle Ressource zu sammeln
und vor Verschwendung und Verunreinigung zu
schützen. Es empfiehlt sich besonders,
Regenwasser lokal, also vor Ort bei
Niederschlägen zu nutzen, statt es in der
Kläranlage zu reinigen. Es sollte aufgefangen
und verbraucht werden – und zwar direkt dort wo
es entsteht.
In privaten Haushalten verbrauchen wir die
größte Menge an Wasser übrigens für
Gartenbewässerung, Waschmaschine und
Toilettenspülung. Dieser Anteil macht etwa 40
Prozent des Wasserverbrauchs aus. Wenn hier das
kostenlose Regenwasser zum Einsatz kommt, spart
man Geld und schont gleichzeitig die wertvolle
Ressource Wasser. Kosten lassen sich durch den
verringerten Haushaltsverbrauch und eine
geringere Abwassergebühr senken. Diese muss bei
der jeweiligen Kommune beantragt werden.
•
Regenwassernutzung
im Garten
Als einfache Maßnahme empfehlen sich
Regentonnen, in denen das Regenwasser für das
Gießen des Gartens gesammelt wird. Auch für die
Pflanzen ist das weiche Regenwasser die beste
Option zur Bewässerung. Dazu wird am heimischen
Haus ein sogenannter Regendieb oder Regenheld im
Fallrohr installiert, der das Regenwasser in die
Tonne leitet. Kosten und Aufwand sind
überschaubar, allerdings ist das
Fassungsvermögen von Regentonnen mit etwa 200
bis 500 Litern eher gering.
Daneben findet man im Handel oder bei Baumärkten
relativ kostengünstige sowie dekorative
Speichermöglichkeiten wie Wandtanks oder
Pflanzsäulen, in denen weiteres Regenwasser
zwischengespeichert werden kann. Wer mehr Wasser
speichern möchte, kann eine unterirdische
Zisterne nutzen – entweder selbst gebaut oder
von Fachfirmen im Garten eingesetzt.
Für den Eigenbau eignen
sich Modelle aus Kunststoff am besten, da sie
leicht und einfach zu transportieren sind.
Mittlerweile sind sie in fast jedem Baumarkt zu
finden. Betonzisternen sind eine längerfristige
Investition, erfordern durch das hohe Gewicht
aber einen größeren Aufwand an Einbau und
Kosten. Mit beiden Varianten kann man 1.500 bis
10.000 Liter speichern.
•
Regenwassernutzung
im Haus
Wer das gesammelte Regenwasser auch für die
Toilettenspülung oder Waschmaschine nutzen
möchte, muss es an seine Hauswasseranlage
anschließen. Dabei ist einiges zu beachten. Die
einschlägigen Regeln der Technik sind
einzuhalten, außerdem müssen solche Anlagen dem
zuständigen Trinkwasserversorger gemeldet
werden. Der Einbau einer solchen Anlage kommt
daher eher bei Neubauten in Frage, da ein
zweiter Wasserkreislauf für das Brauchwasser
(Regenwasser) angelegt werden muss.
•
Auf was sonst noch
zu achten ist
Grundsätzlich gilt für alle Hausbesitzer:innen
der Anschluss- und Benutzungszwang für das
Kanalsystem – auch bei Regenwasser. Werden das
Niederschlagswasser oder andere Flächen komplett
von der Kanalisation abgekoppelt, muss dies in
den meisten Fällen bei der zuständigen Stadt
oder Kommune gemeldet werden.
Es gilt die örtliche
Entwässerungssatzung, die man sich auf den
Webseiten der Kommunen herunterladen kann.
Meistens folgt auf die Abkopplung der Erlass
oder eine Reduzierung der Abwassergebühr für das
Haus. Viele Kommunen fördern mittlerweile auch
den Bau von Zisternen durch einen finanziellen
Zuschuss. Eine Genehmigung ist in den meisten
Entwässerungssatzungen erforderlich.
Verbraucherzentrale NRW in Moers Tel. 02841/60
776 01 moers@verbraucherzentrale.nrw
Mietkosten im Griff: Ratgeber bietet praktisches
Handwerkszeug
Moers, 18. April 2024 - Knapp 30
Prozent der Ausgaben eines Haushalts gehen für
die Miete drauf. Statistisch etwa 780 Euro im
Monat. Und da kommen die Umlagen für Heizung und
Warmwasser noch on top. Tendenz steigend. Denn
höhere Versicherungsbeiträge, gestiegene
Gebühren für Müllabfuhr, Straßenreinigung oder
Abwasser machen Wohnen noch einmal teurer.
Der Ratgeber „Mietkosten im Griff. Nebenkosten,
Mieterhöhung, Wohnungsmängel“, gemeinsam von der
Verbraucherzentrale und dem Deutschen Mieterbund
herausgegeben, zeigt anschaulich, wo und wie die
Ausgaben fürs Wohnen gedeckelt werden können. Er
begleitet dabei von der Wohnungssuche über die
Betriebskostenabrechnung bis hin zur Kündigung
des Mietverhältnisses.
Wie hoch darf meine Miete sein? Welche Klauseln
im Mietvertrag können teuer werden? Muss ich
hinnehmen, dass die defekte Heizung wochenlang
nicht repariert wird? Um wie viel darf die Miete
bei einer energetischen Sanierung angehoben
werden? Anhand zahlreicher Fallbeispiele wird
die Rechtslage praktisch erläutert.
Musterbriefe helfen, eigene Ansprüche zu
formulieren, Fristen zu beachten und Rechte
durchzusetzen. Außerdem bietet der Ratgeber
Hilfestellungen, wie die Miete bei
Wohnungsmängeln gekürzt werden kann oder was zu
beachten ist, wenn die Wohnung wegen der
Umwandlung in eine Eigentumswohnung gekündigt
wird."
Der Ratgeber „Mietkosten im Griff. Nebenkosten,
Mieterhöhung, Wohnungsmängel“ hat 192 Seiten und
kostet 16,90 Euro, als E-Book 13,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter
0211 / 91 380-1555. Der Ratgeber ist auch in den
Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im
Buchhandel erhältlich.
Kabelfernsehen: Was jetzt zu tun ist
Die Verbraucherzentrale NRW erklärt,
welche Möglichkeiten es für die zukünftige
TV-Nutzung gibt. Kabelfernsehen wird
Mietersache. Denn spätestens am 1. Juli endet
das sogenannte Nebenkostenprivileg. Dann ist
über die bisherigen Verträge kein Kabelfernsehen
mehr verfügbar. Was bislang einfach so aus der
Steckdose kam und für alle Mieter:innen in einem
Haus über die Nebenkosten abgerechnet wurde,
muss jetzt jeder selbst regeln.
Erol Burak Tergek, Referent für
Telekommunikationsrecht bei der
Verbraucherzentrale NRW, erklärt, wie man den
Kabelanschluss behält oder Alternativen nutzt
und was das kosten kann.
•
Warum endet der automatische Kabelanschluss?
Bislang war der Kabelanschluss häufig
Bestandteil der Wohnungs-Infrastruktur und mit
Beginn des Mietvertrags automatisch verfügbar.
Abgerechnet wurde über die
Nebenkostenabrechnung. Hauseigentümer:innen und
Hausverwaltungen hatten dafür in der Regel
Sammelverträge mit dem jeweiligen
Kabelnetzbetreiber vor Ort.
Durch eine Gesetzesänderung ist dieses Privileg
nun hinfällig. Eingeführt worden war es in den
Anfangstagen des Kabelfernsehens, um die
Verbreitung der Anschlüsse zu fördern. Es
bedeutete, dass die Netzbetreiber
Pauschalverträge für Mietwohnungen abschließen
durften. Dafür waren die Gebühren niedriger als
bei Einfamilienhäusern.
•
Wie finde ich meinen Anbieter? Wer sich
nicht um den Anschluss kümmert, hat womöglich in
Kürze kein Fernsehen mehr. Möchte man den
Kabelanschluss behalten, muss man einen eigenen
Vertrag mit dem Kabelanbieter abschließen. Das
wird nach einschlägigen Prognosen ein wenig
teurer als bisher. Erste Erfahrungen zeigen,
dass die Kosten maximal um zwei bis drei Euro
pro Monat steigen und der Preis für einen
Einzelnutzervertrag bei ca. acht bis zehn Euro
pro Monat liegt.
Wer der bisherige Anbieter ist, steht entweder
in der Nebenkostenabrechnung oder lässt sich
durch Nachfrage bei Vermieter:innen oder
Hausverwaltung ermitteln. Ein Wechsel des
Anbieters ist in der Regel nicht möglich, da die
Netzbetreiber festgelegte Gebiete haben und
oftmals nur ein Anbieter für ein Gebäude
zuständig ist. Nur mit diesem kann ein Vertrag
geschlossen werden. Denkbar ist, dass vor allem
größere Vermietungsgesellschaften mit dem
Netzbetreiber einen Rahmenvertrag vereinbaren
und die Mieter:innen dadurch ein besseres
Angebot erhalten.
•
Welche Alternativen gibt es?
Spätestens ab 1.Juli können Mieter:innen auf
andere Versorgungsarten umsteigen, ohne doppelt
für den Fernsehempfang zu zahlen. Alternativen
zum Kabelanschluss sind zum Beispiel
Internet-TV, Streamingdienste, Satellit oder
Antenne. Bei den Optionen Antenne und Satellit
sollte man jedoch zuerst prüfen, ob dies im
Gebäude vorhanden oder die Installation erlaubt
und möglich ist.
•
Was ist bei Haustürgeschäften zu
beachten?
Verschiedene Firmen nutzen das Ende des
Nebenkostenprivilegs für Aquise an der Haustür.
Aber auch beim Thema Kabelfernsehen gilt: Nichts
an der Haustür unterschreiben, sondern in Ruhe
und unabhängig Angebote vergleichen. Man muss
niemanden in die Wohnung lassen, auch nicht zu
einer unangekündigten Prüfung des
Kabelanschlusses.
Wer doch etwas unterschrieben hat, kann
innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen
den Vertrag widerrufen. Ohne Widerrufsbelehrung
verlängert sich die Frist auf zwölf Monate und
14 Tage nach Vertragsschluss."
Weiterführende Infos und Links: Mehr zum
Kabelanschluss und zu den Alternativen gibt es
hier:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/53330
Interaktive Grafik mit den wichtigsten
Möglichkeiten, lineares Fernsehen zu empfangen,
gibt es hier:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/digitale-welt/fernsehen/nebenkostenprivileg-das-bedeutet-die-abschaffung-fuer-ihr-kabeltv-53330
Steuererklärung für Rentner und Pensionäre
2023/24 - Neuer Ratgeber lotst zu Sparpotenzial
Moers, 3. April 2024 -
Mehr als ein Viertel aller Rentnerinnen
und Rentner muss eine Steuererklärung abgeben.
Und es werden immer mehr – dafür sorgen
insbesondere steigende Renten und das
Alterseinkünftegesetz. Nicht zu vergessen sind
weitere Einkünfte neben der Rente, zum Beispiel
wenn Einnahmen aus Vermietungen erzielt werden.
Aber es gibt auch gute Nachrichten: Wenn das
Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt,
müssen gar keine Steuern gezahlt werden. Und wer
die vielen Möglichkeiten kennt, um die
Steuerlast zu senken, kann den steuerpflichtigen
Teil seiner Rente deutlich reduzieren. Allen
voran bietet das neue Wachstumschancengesetz
denjenigen, die im Jahr 2023 in Rente gegangen
sind, hierzu weitere Chancen.
Der jetzt erschienene Ratgeber „Steuererklärung
für Rentner und Pensionäre 2023/24“ der
Verbraucherzentrale lotst verständlich durch
Antragsformulare und zeigt Sparpotenziale. Zum
Einstieg wird erläutert, welche Einkunftsarten
es gibt und wie das zu versteuernde Einkommen zu
berechnen ist. Anhand vieler Beispiele werden
praktische Tipps gegeben, um Grundfreibetrag,
Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen und
Sonderausgaben geltend zu machen. Denn
Steuerpflicht heißt nicht immer automatisch
„Portemonnaie auf“.
Wo Eintragungen vorzunehmen sind wird ebenso
erklärt wie die Vorgaben, um die Ausgaben
nachzuweisen. Ein eigenes Kapitel gibt Hinweise,
was private Vermieter bei der Steuererklärung
beachten müssen und welche Belege hierfür
wichtig sind. Wann der Fiskus die Hand aufhält,
wenn mit Geld Geld verdient wird, ist ebenso zu
erfahren wie beispielsweise mit der
Ehrenamtspauschale die steuerfreien Einnahmen
optimiert werden können.
Der Ratgeber „Steuererklärung für Rentner und
Pensionäre 2023/2024“ hat 208 Seiten und kostet
16,- Euro, als E-Book 12,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter
0211 / 91 380-1555. Der Ratgeber ist auch in den
Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im
Buchhandel erhältlich.
März 2024
Energiesparende Haushaltsgeräte finden
Verbraucherzentrale NRW bietet
Onlinerechner zur Auswahl neuer Geräte und
erklärt, wie sich langfristig Strom sparen lässt
Moers, 22. März 2024 - Die Energiepreise sind in
den vergangenen Jahren spürbar gestiegen und
belasten neben weiteren Preissteigungen die
Budgets vieler Haushalte. „Wenn jetzt die
Neuanschaffung eines Fernsehers, einer
Waschmaschine oder eines Kühlschranks ansteht,
rückt dabei noch stärker der Energieverbrauch in
den Vordergrund”, sagt Sören Demandt,
Energieexperte der Verbraucherzentrale NRW.
„Wichtig ist, sich grundlegend zu informieren
und die eigenen technischen Bedürfnisse zu
prüfen. Unser Onlinerechner bietet dazu erste
Anhaltspunkte über die wahren Kosten für Kauf
und Betrieb”. Außerdem hat die
Verbraucherzentrale NRW weitere fünf Tipps zum
Stromsparen im Haushalt zusammengestellt.
Onlinerechner zur Auswahl des Haushaltgerätes
Mit dem Kostenrechner lassen sich für
Kühlschränke, Geschirrspüler, Waschmaschinen,
Wäschetrockner und Fernseher die zukünftigen
Kosten über die zu erwartende Nutzungsdauer
ermitteln. Dafür braucht man nur den
Anschaffungspreis des Gerätes und Angaben zum
Stromverbrauch. Die Informationen dazu finden
sich auf dem Effizienzlabel des Gerätes.
Zusätzlich ist die Angabe nötig, wie viel der
private Haushalt für eine Kilowattstunde Strom
zahlt. Dies lässt sich im Vertrag des
Energieversorgers oder auf der Jahresabrechnung
finden.
Nach Eingabe der Daten werden die Gesamtkosten
pro Jahr und über die zu erwartende
Nutzungsdauer ausgewiesen. Zusätzlich wird der
entsprechende CO2-Ausstoß anschaulich erklärt.
Auf energieeffiziente Geräte setzen
Durchschnittlich ein Drittel des Stromverbrauchs
im Haushalt lässt sich auf Geräte zur
Kommunikation und Unterhaltung zurückführen.
Dazu gehören Fernseher, Computer, Spielekonsolen
und deren Zubehör. Hier lohnt es sich, auf
besonders effiziente Geräte zu setzen. Aber auch
Haushaltsgeräte wie Kühlschrank, Gefriergerät,
Waschmaschine oder Trockner belasten die
Stromrechnung.
Bei solchen Großgeräten macht es Sinn, nach etwa
10 bis 15 Jahren auszurechnen, ob sich ein
Neukauf lohnt. Bei einer Neuanschaffung sollte
daher auf den Stromverbrauch geachtet werden.
Neben einer hohen Effizienzklasse ist der
angegebene Stromverbrauch in Kilowattstunden
(kWh) ausschlaggebend.
Stand-By-Funktion besser nicht nutzen
Die Stand-By-Funktion bei Elektrogeräten wie
Fernsehern, Stereoanlagen oder Spielekonsolen
verbraucht weiter Strom, auch wenn die Geräte
nicht genutzt werden. Nach einer EU-Vorgabe
dürfen Neugeräte im Stand-By-Modus zwar nur noch
bis zu 0,5 Watt verbrauchen. Allerdings gilt die
EU-Vorgabe nicht für Geräte, die mit einem
hausinternen Netzwerk verbunden sind – zum
Beispiel Smart-TVs, Netzwerkspeicher oder
Spielekonsolen. Bei diesen Geräten lohnt sich
zum Stromsparen das Abschalten besonders.
Stromfresser identifizieren
Der Stromverbrauch einzelner Geräte lässt sich
problemlos mit einem Strommessgerät ermitteln.
Diese können kostenlos bei den Beratungsstellen
der Verbraucherzentrale ausgeliehen werden. Nach
der Messung kann so der Stromverbrauch mit einem
neuen energieeffizienten Modell im Handel
verglichen werden. Der jeweilige Stromverbrauch
ist einfach am Energieeffizienzlabel abzulesen.
Auch abgeschaltete Elektrogeräte sind häufig
heimliche Stromfresser.
Fühlt sich das Netzteil des Gerätes warm an,
verbraucht das Gerät weiterhin Strom. Häufig
trifft dies auf Steh- und Tischlampen, Laptops
und andere elektronische Geräte zu. Hier lohnt
es sich, bei ungenutzten Geräten einfach den
Stecker zu ziehen.
Wohnen und Arbeiten im Home Office mit weniger
Strom
Bei der Beleuchtung ist es sinnvoll, Glüh- und
Halogenlampen durch sparsame LED zu ersetzen.
Sie verbrauchen bis zu 90 Prozent weniger Strom
und sind in allen Fassungen und Formen
erhältlich. Elektronische Geräte, die nicht rund
um die Uhr mit Strom versorgt werden müssen,
lassen sich am besten über eine schaltbare
Steckdosenleiste betreiben. Dann können alle
Geräte auf einmal abgeschaltet werden. Über
Nacht lässt sich das WLAN am Router ausstellen,
um den Stromverbrauch zu reduzieren.
Stromsparen im Haushalt
Die optimale Temperatur im Kühlschrank ist
sieben Grad Celsius. Schon ein Grad kälter lasst
den Stromverbrauch um etwa sechs Prozent
steigen. Für die Temperatur im Gefrierschrank
sind minus 18 Grad Celsius ideal. Türen von
Kühl- und Gefriergeräten nicht zu lange offen
halten und möglichst schnell wieder schließen.
Wenn sich in Kühlgeräten Eis angesammelt hat,
lohnt sich Abtauen. Kochen und Braten mit
Topfdeckel spart Energie und Zeit.
Backen mit Umluft spart etwa 15 Prozent Energie
im Vergleich zu Ober- und Unterhitze. Bei
Waschmaschinen und Trocknern lohnt es sich,
Wäsche zu sammeln und die Geräte möglichst voll
zu machen. Eine Waschtemperatur von 30 Grad
Celsius reicht in vielen Fällen völlig aus und
hat darüber hinaus den Vorteil, dass die
Kleidung länger hält. Ein hoher Schleudergang
spart später Zeit im Trockner, weil die Wäsche
weniger nass ist. Noch strom-sparender als der
Wäschetrockner ist das Trocknen an der frischen
Luft.
Onlinerechner zur Auswahl von Haushaltsgeräten:
www.verbraucherzentrale.nrw/haushaltsgeraeterechner
Tipps zum Stromsparen gibt es hier:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/10734
Eine kostenlose Energieberatung wird in der
Verbraucherzentrale Moers jeden zweiten
Donnerstag angeboten. Um eine
Terminvereinbarung, gerne telefonische oder per
E-Mail, wird gebeten.
Verbraucherzentrale NRW in Moers Tel. 02841/60
776 01 moers@verbraucherzentrale.nrw
Ratgeber Demenz: Wegweiser für Betroffene und
Angehörige
Moers, 21. März 2024 - Die Diagnose
Demenz verändert den Alltag grundlegend: Für die
Betroffenen selbst wie für deren Familien und
Freunde. Rund 1,8 Millionen Menschen sind
hierzulande aktuell an den unterschiedlichen
Formen einer Demenz erkrankt – Tendenz steigend
angesichts einer alternden Gesellschaft.
- Was aber bedeutet es, wenn kognitive,
emotionale und soziale Fähigkeiten schleichend
verloren gehen?
- Wie lässt sich ein selbstständiges Leben
möglichst lange organisieren?
- Welche Unterstützung ist dabei notwendig?
Der „Ratgeber Demenz“ der Verbraucherzentrale,
jetzt in aktualisierter zweiter Auflage
erschienen, gibt Angehörigen auf all diese
Fragen Antworten und praktische Hilfen an die
Hand.
Zum Einstieg wird Medizinisches verständlich
gemacht: Wie sich die krankheitsbedingten
Abbauprozesse im Gehirn vollziehen, was die
Forschung bisher herausgefunden hat und was
medikamentöse und nicht medikamentöse
Behandlungsformen bringen.
Außerdem erläutert der Ratgeber, welche
Warnzeichen auf eine Demenz hindeuten können
oder eher als altersbedingte Veränderungen zu
sehen sind.
Zentrales Anliegen jedoch: Einblicke in die
veränderte Welt und Wahrnehmung von Menschen mit
Demenz zu gewähren und Möglichkeiten des Umgangs
damit aufzuzeigen. Etwa wie das Wohn- und
Lebensumfeld so organisiert werden kann, dass
sich Betroffene im Alltag weiterhin gut
zurechtfinden. Kapitel zu Leistungen aus der
Kranken- und Pflegeversicherung für Betroffene
und deren Angehörige sowie zu
Entlastungsangeboten unterstützen bei der Suche
nach zugewandter Pflege.
Checklisten und ein umfangreiches Verzeichnis
von Beratungs- und Informationsangeboten machen
die praktische Hilfe für Angehörige zu einem
wertvollen Begleiter.
Der „Ratgeber Demenz. Praktische Hilfen für
Angehörige“ hat 192 Seiten und kostet 20,- Euro,
als E-Book 15,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im
Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter
0211 / 91 380-1555. Der Ratgeber ist auch in den
Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im
Buchhandel erhältlich.
Glasfaserausbau in
Moers - Tipps rund um den Glasfaseranschluss
Moers, 15. März 2024
- Deutschland hinkt beim Breitbandausbau
hinterher. In NRW verfügen bislang nur rund 30
Prozent der Haushalte über einen
Glasfaseranschluss. Das ändert sich gerade, da
aktuell verstärkt in vielen Städten und
Gemeinden ausgebaut wird. Wie es um den
Breitbandausbau in Moers steht, erörterten
Gisela Daniels, Leiterin der Verbraucherzentrale
in Moers und Jens Heidenreich,
Wirtschaftsförderer der Stadt Moers in einem
gemeinsamen Pressegespräch.
“In Moers konnten wir bei unserer Erhebung acht
verschiedene Ausbauunternehmen identifizieren.
Wer jeweils in der eigenen Straße ausbaut,
darüber können sich Verbraucher:innen zum
Beispiel beim Kompetenzzentrum Gigabit.NRW oder
beim zuständigen Breitbandbeauftragten
informieren.“, erläutert Paulina Wleklinski,
Leiterin der Beratungsstelle Duisburg. Sie gibt
Tipps, worauf Verbraucher:innen beim
Glasfaseranschluss achten sollten.
• Ist
ein Glasfaseranschluss überhaupt sinnvoll?
Viele Verbraucher:innen fragen sich, warum sie
überhaupt einen Glasfaseranschluss ins Haus
legen lassen sollten. Fakt ist, dass der
Bandbreitenbedarf im Laufe der Jahre stetig
gewachsen ist. Während vor 20 Jahren noch 1 bis
2 MBit pro Sekunde vollkommen ausreichten, um
E-Mails zu schreiben oder etwas zu
recherchieren, benötigen heutige Anwendungen,
wie zum Beispiel Streaming-Dienste oder
Social-Media-Plattformen, eine deutlich höhere
Bandbreite. Und dieser Trend setzt sich fort.
Zukunftssicher sind daher nur
Glasfaseranschlüsse.
Wer die Möglichkeit hat, sich einen Anschluss
kostengünstig ins Haus legen zu lassen, sollte
dies tun. Ein späterer Entschluss führt oft zu
höheren Kosten. Verbraucher:innen sollten sich
daher genau über die unterschiedlichen
Kostenmodelle informieren.
• Was
ist ein „echter“ Glasfaseranschluss?
Nach den Erfahrungen der Verbraucherzentralen
versuchen Vertriebsmitarbeiter:innen von
Kabelnetzunternehmen immer wieder, herkömmliche
Kabelanschlüsse als „Glasfaser“ zu verkaufen.
Hierbei verwenden sie häufig Marketingbegriffe
wie „Kabel-Glasfaser“,
„Koax-Glasfaser-Technologie“ oder auch
„Gigabit-Anschluss“. Ein echter
Glasfaseranschluss geht bis in die Wohnung und
trägt den Namen „Fiber to the home“ („FTTH“,
deutsch: „Glasfaser nach Hause“).
Andere Angebote wie „Fiber to the curb“ („FTTC“,
„bis an den Bordstein) oder „Fiber to the
building“ („FTTB“, „bis in den Keller eines
Gebäudes“) greifen auf den letzten Metern
weiterhin auf Kupferkabel zurück, was die
schnelle Glasfaser-Geschwindigkeit ausbremst.
• Was
ist eine Ausbauquote?
Anbieter bauen sehr häufig nur dann aus, wenn
ein gewisser Prozentsatz der Haushalte in einer
Straße oder einem Wohnviertel entsprechende
Verträge vor Beginn des Ausbaus abschließt. Wird
die Quote nicht erreicht, so werden die Verträge
meist storniert. Vor Vertragsschluss sollten
Interessierte prüfen, wann die
Mindestvertragslaufzeit beginnt, was passiert,
wenn nicht ausgebaut wird oder der Beginn sich
verzögert.
• Wird
der Vertrag automatisch storniert? Oder nur für
einen eventuell späteren Ausbau „auf Eis“
gelegt"?
In diesem Fall sollte geprüft werden, ob man vom
Vertrag zurücktreten kann, wenn endgültig klar
ist, dass durch das Unternehmen ein
Glasfaserausbau nicht oder zu einem verspäteten
Zeitpunkt stattfinden wird.
•
Welcher Tarif ist für mich sinnvoll? Anbieter
werben meist mit hohen Bandbreiten im Download
und Upload. Je nach den persönlichen
Nutzungsgewohnheiten, kann der individuelle
Bedarf stark variieren. Wer sich nicht sicher
ist, welche Leistung benötigt wird, sollte beim
Vertragsschluss im Zweifelsfall eher auf eine
etwas niedrigere Bandbreite zurückgreifen. Wenn
diese letztlich nicht ausreicht, lässt sich bei
fast allen Anbietern eine Höherstufung (Upgrade)
vornehmen – auch während der Vertragslaufzeit.
Wer hingegen zu Beginn einen
„überdimensionierten“ Tarif wählt, bekommt ein
„Downgrade“ auf niedrigere Bandbreiten meist
erst zum Ende der Mindestvertragslaufzeit.
Vorsicht ist bei vermeintlichen Einheitspreisen
für alle Bandbreiten geboten: Erst im
Kleingedruckten wird klar, dass sich der Preis
nach drei, sechs, neun oder zwölf Monaten
deutlich erhöht.
• Aufdringliche
Haustürvertreter:innen
Verbraucher:innen berichten immer wieder von
aufdringlichen Vertreter:innen, die sie an der
Haustüre zu einem Vertragsschluss drängen
wollen. Mitunter werden den Verbraucher:innen
sogar glatte Lügen aufgetischt, zum Beispiel,
dass das Internet ansonsten bald nicht mehr
funktioniere, wenn man keinen neuen Vertrag
schließe.
Derartige Mitteilungen gibt einzig der aktuelle
Anbieter in schriftlicher Form aus, aber
keinesfalls an der Haustür. Wir empfehlen, sich
nicht unter Druck setzen zu lassen. Besser ist
es, sich ein Angebot nach dem Gespräch
schriftlich zuschicken zu lassen, um in Ruhe
Vertragsbedingungen und Preise zu vergleichen.
• Kann
ich meinen Glasfaser-Vertrag widerrufen oder
kündigen?
Wurde der Vertrag an der Haustür, am Telefon
oder im Internet geschlossen, haben
Verbraucher:innen grundsätzlich ein
Widerrufsrecht von 14 Tagen. Dies gilt auch für
Verkaufsaktionen zum Beispiel vor dem Supermarkt
oder auf dem Marktplatz. Wurde der Vertrag
hingegen im Ladengeschäft des Anbieters
geschlossen, kann er nicht widerrufen werden. Ob
eine Kündigung vor Beginn des Ausbaus möglich
ist, hängt von den entsprechenden
Kündigungsklauseln ab."
Weiterführende Infos und Links: Weitere
Informationen zum Thema unter
www.verbraucherzentrale.nrw/glasfaseranschluss
Kompetenzzentrum Gigabit.NRW:
www.gigabit.nrw.de
Verbraucherzentrale NRW in Moers Tel.: 02841/60
776 01
moers@verbraucherzentrale.nrw
Klimaschutz im Blumentopf
Moers, 14. März 2024 - Narzissen,
Stiefmütterchen, Primeln oder Traubenhyazinthen
bringen im Frühling Farbe in den Blumenkasten
oder in den Garten. Es ist Pflanzsaison und
damit steigt auch die Nachfrage nach Blumenerde.
Handelsübliche Garten- und Blumenerden bestehen
laut Umweltbundesamt jedoch überwiegend aus Torf
– bis zu 90 Prozent. Dieser wird durch die
Trockenlegung und den Abbau von Mooren gewonnen.
Dadurch werden Lebensräume von Tieren und
Pflanzen zerstört und der im Moor gespeicherte
Kohlenstoff freigesetzt.
Als Treibhausgas CO2 belastet er das Klima.
Hobbygärtner:innen sollten daher zu torffreien
Produkten greifen. „Diese müssen mit dem Hinweis
,ohne Torf‘ oder ,torffrei‘ versehen sein.
Begriffe wie ,torfreduziert‘, ,torfarm‘ oder
,Bio-Blumenerde‘ bedeuten nicht, dass kein Torf
enthalten ist. Im Zweifel sollte man sich die
Liste der Inhaltsstoffe ansehen“, rät Philip
Heldt, Umweltexperte der Verbraucherzentrale
NRW. Meist werden Holz- oder Kokosfasern mit
Zusätzen wie Sand, Lavagranulat oder Tonminerale
zur Versorgung der Pflanzen eingesetzt.
Anstatt Blumenerde aus dem Handel kann man auch
Kompost – entweder selbst angelegt oder aus
einer regionalen Kompostierungsanlage – zum
Pflanzen verwenden. Weitere Tipps zum
ökologischen Gärtnern hat die
Verbraucherzentrale NRW zusammengestellt unter
www.verbraucherzentrale.nrw/node/13643
Das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft informiert unter
www.torffrei.info Für weitere Informationen
Verbraucherzentrale NRW in Moers Tel. 02841/60
776 01 moers@verbaucherzentrale.nrw
Verbraucherzentrale NRW: kostenloser digitaler
Selbstlernkurs "Energie clever nutzen"
Wesel -
Die Verbraucherzentrale NRW startet anlässlich
des Weltenergiespartags am 05.03.2024 mit dem
digitalen Selbstlernkurs "Meine Wohnung -
Energie clever nutzen!". Der Kurs beginnt am
11.03.2024. Er soll motivieren, die "eigene
Energiewende" anzugehen, Energie zu sparen oder
den ersten Schritt Richtung Photovoltaik zu
gehen.
Die Teilnehmenden sollen lernen, wie sie Energie
sparen und auch produzieren können! Sie sollen
motiviert werden, sich aktiv mit den
Möglichkeiten und Chancen des Energiesparens zu
beschäftigen. Durch effiziente Tipps können sie
ihr neues Wissen direkt in die Praxis umsetzen.
Der kostenlose Kurs läuft vier Wochen. Er
besteht aus insgesamt vier verschiedenen
Lerneinheiten zu den Themen Heizenergie sparen,
Strom sparen, Strom- und Gasanbieterwechsel und
Steckersolar-Geräte. Pro Woche gibt es eine neue
Lerneinheit.
Neben Informationen zu den Themen erhalten die
Teilnehmenden Übungen, die sie eigenständig
bearbeiten können. Die Bearbeitungszeit der
Übungen beträgt pro Lerneinheit schätzungsweise
zwischen 15 und 30 Minuten. Nach Ende des Kurses
findet am Freitag, den 12. April 2024, um 15 Uhr
ein einstündiger Online-Talk statt. Dieser wird
alle vier Themen des Selbstlernkurses
aufgreifen.
Der Selbstlernkurs richtet sich an interessierte
Erwachsene (durch das Thema angesprochen,
persönlicher Nutzen), Mieter*innen,
Digital-Affine, aber auch an helfende Hände
(Multiplikator*innen oder Privatpersonen, die
andere Menschen dabei unterstützen). Die
Anmeldung ist ab sofort möglich unter:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/energie-clever-nutzen
Februar 2024
Ratgeber „Photovoltaik“ - Autark im eigenen Haus
Moers, 22. Februar 2024 - Jede
Kilowattstunde, die von einer
Photovoltaik-Anlage auf dem Dach erzeugt und
selbst verbraucht wird, spart den Einkauf beim
Stromversorger – und damit Kosten. Im
Durchschnitt wird der Strombezug aus dem Netz
von 4.500 auf 1.500 Kilowattstunden gesenkt. Das
zeigen aktuelle Zahlen der Hochschule für
Technik und Wirtschaft in Berlin, die die
Betriebsdaten von 100 Systemen in Ein- und
Zweifamilienhäusern ausgewertet hat.
Doch ob das auch in der eigenen Immobilie
gelingt? Wie viel Autarkie ist beim eigenen
Haustyp und am jeweiligen Standort drin? Der
„Ratgeber Photovoltaik Solarstrom und
Batteriespeicher für mein Haus“ der
Verbraucherzentrale lotst zur systematischen
Analyse. Schritt für Schritt führt er durch
Technik und Kalkulationen auf dem Weg zum
soliden Stromlieferanten auf dem Dach.
Wie funktionieren Solarzellen und Module?
Was können Batteriespeicher?
Was ist bei Netzanschluss und Einspeisung zu
beachten?
Verständlich wird die Technik der
Sonnen-Kraftwerke auf dem Dach erklärt. Wie viel
Energie mit einer Photovoltaik-Anlage geerntet
werden kann, hängt vom Standort, der
Gebäudeorientierung, der Sonneneinstrahlung und
vom Haustyp ab. Wissenswertes zur
Einspeisevergütung sowie ein Überblick zu
Zuschüssen und Förderkrediten helfen bei der
Entscheidung, ob und wie sich Stromerzeugung
durch Sonnenkraft rechnet.
Wichtige Größe hierbei: Lohnt ein
Batteriespeicher und wie groß muss er
dimensioniert sein? Online-Tools erleichtern das
Kalkulieren mit den spezifischen Gegebenheiten
sowie dem jeweiligen Energiebedarf. Von der
Planung über das Einholen von Angeboten bis hin
zur Installation und Inbetriebnahme unterstützt
das Buch beim Einstieg ins Geschäft mit der
Sonne.
Der „Ratgeber Photovoltaik. Solarstrom und
Batteriespeicher für mein Haus“ hat 240 Seiten
und kostet 24,- Euro, als E-Book 19,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter
0211 / 91 380-1555. Der Ratgeber ist auch in der
Beratungsstelle Moers, Kirchstraße 42, 47441
Moers erhältlich.
Nachhaltige Geldanlage, Online
Verbraucherzentrale Kleve, 16. Februar
2024 - Ethisch-ökologische Aspekte schlagen
einen Kreis um das magische Dreieck der
Geldanlage aus Sicherheit, Liquidität und
Rendite. Klimaschutz und Armutsbekämpfung,
Frieden und Freiheit, gute Lebensmittel und
artgerechte Tierhaltung, hochwertige Produkte
ohne Kinderarbeit sind zusätzliche Aspekte, die
in die Anlagenentscheidung einfließen können.
Die Verbraucherzentrale NRW beantwortet wichtige
Fragen zu grünen Geldanlagen am 5. März 2024.
Pfand zurück auch für zerdrückte Flaschen und
Dosen
Verbraucherzentrale NRW gibt Antworten zum
Einwegpfand
Moers, 15. Februar 2024 - Seit 1.
Januar 2024 wird auch auf Milch- und
Milchmixgetränke, die in Einwegflaschen aus
Kunststoff mit mehr als 0,1 Liter
Fassungsvermögen verkauft werden, das
Einwegpfand in Höhe von 25 Cent erhoben. Dies
betrifft neben reiner Milch zum Beispiel auch
Kakao und Kaffeegetränke mit mehr als 50 Prozent
Milchanteil sowie trinkbaren Joghurt und Kefir.
Die gesetzliche Pfandpflicht gilt damit jetzt
für nahezu alle Getränke in Einwegflaschen und
-dosen.
„Das verringert das Rätseln, für welche
Verpackung denn nun Pfand fällig wird und für
welche nicht und sollte auch dazu führen, dass
weniger Flaschen und Dosen in der Umwelt landen.
Allerdings sind Probleme bei der Rückgabe und
der Pfanderstattung immer wieder ein Ärgernis
bei Verbraucher:innen”, so Philip Heldt, Experte
für Umwelt und Ressourcenschutz der
Verbraucherzentrale NRW. Er erklärt die
wichtigsten Regeln rund ums Einwegpfand.
•
Wie erkennt man pfandpflichtige
Einwegflaschen und -dosen?
Einwegverpackungen, für die Pfand erhoben wird,
müssen von den Herstellern deutlich lesbar und
an gut sichtbaren Stellen als pfandpflichtig
gekennzeichnet sein. Die Abfüller kennzeichnen
sie mit dem Zeichen des Deutschen Pfandsystems
(Flasche, Dose und Pfeil) und einem EAN-Code
(Strichcode).
•
Wo können Einwegverpackungen
zurückgegeben werden?
Pfandpflichtige Flaschen und Dosen können in
jeder Verkaufsstelle zurückgeben werden, die
selbst Einweg-Verpackungen aus dem gleichen
Material verkauft. Ausschlaggebend ist allein
das Material und nicht die Form, die Marke oder
der Inhalt der Verpackungen. Händler müssen die
leeren Verpackungen zurücknehmen und das
Einweg-Pfand von 25 Cent auszahlen, auch wenn
die Getränke in einem anderen Laden gekauft
worden sind.
Eine Ausnahmeregelung gibt es nur für kleine
Geschäfte mit einer Verkaufsfläche unter 200
Quadratmeter, wie etwa Kioske oder kleinere
Tankstellen: Sie müssen ausschließlich Leergut
solcher Marken und Materialien zurücknehmen, die
sie selbst im Sortiment führen.
•
Was ist mit „verbeulten“ Flaschen und
Dosen?
Die Rückgabe von pfandpflichtigen Verpackungen
erfolgt meist an Automaten. Das funktioniert
jedoch nur, wenn Dosen und Flaschen nicht
zerdrückt und Pfandzeichen und Strichcode gut
erkennbar sind. Erkennt der Automat
beispielsweise wegen Beschädigungen die
pfandpflichtige Einwegverpackung nicht, muss das
Personal diese manuell annehmen und das Pfand
erstatten. Das bestätigte 2023 auch ein Urteil
des Oberlandesgerichts Stuttgart, das die
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg erstritten
hat.
Fehlen allerdings Pfandzeichen und EAN-Code,
wird es schwierig, die Verpackung als
pfandpflichtig zu identifizieren. Das
Verkaufspersonal kann eventuell an einer
eindeutigen Flaschenform oder einem
Prägungsmerkmal (oft bei Eigenmarken) erkennen,
dass es sich um eine Einwegpfand-Verpackung
handelt.
•
Gibt es ein Verfallsdatum für
Pfandbons?
Rechtlich sind Pfandbons aus dem
Rückgabeautomaten genau wie Gutscheine drei
Jahre ab dem Ende des Jahres gültig, in dem sie
gedruckt wurden. Die Auszahlung der Pfandsumme
ist auch nicht an einen Neukauf gebunden. Das
Recht, die Bons in einem anderen Geschäft
einzulösen als dort, wo die Verpackungen in den
Automaten gegeben wurden, haben Kund:innen
allerdings nicht.
•
Was tun, wenn Rücknahme und
Pfanderstattung verweigert wer-den?
Wenn es Probleme bei der Pfandrückgabe oder beim
Einlösen von Pfandbons gibt, sollten
Verbraucher:innen sich zunächst an die
Geschäfts- oder Filialleitung wenden. Sollten
sie damit keinen Erfolg haben, können sie die
Untere Abfallbehörde der Kommune informieren.
Die Verbraucherzentrale NRW hält dafür einen
Musterbrief bereit.
Alle Fragen rund ums Einwegpfand beantwortet die
Verbraucherzentrale NRW
www.verbraucherzentrale.nrw/node/11505
Verbraucherzentrale NRW in Moers Tel. 02841/60
776 01 moers@verbraucherzentrale.nrw
Wann eine Gebühr für abgesagte Arzttermine
rechtens ist
5. Februar 2024 - Ob Patient:innen
Ausfallhonorare zahlen müssen, hängt vor allem
von der Art der Praxis ab Eine Patientin aus
Mönchengladbach staunte nicht schlecht, als sie
an der Tür zur chirurgischen Praxis diesen
Aushang las: „Bei kurzfristig oder gar nicht
abgesagten Terminen halten wir uns das Recht
vor, Ihnen keine weiteren Termine mehr zu
vergeben.“ Weit verbreitet ist es, dass
Arztpraxen den ausgefallenen Termin in Rechnung
stellen. Ist das zulässig? Ja, teilweise, sagt
Sabine Wolter, Gesundheitsrechtsexpertin der
Verbraucherzentrale NRW.
Gerichte haben dazu jedoch bislang nicht
einheitlich geurteilt, so dass keine allgemein
gültige Rechtsgrundlage existiert.
Ausfallhonorare von Arztpraxen für verpasste
oder abgesagte Arzttermine sind in bestimmten
Fällen zulässig. Schwierig werden kann eine
Absage, wenn Arztpraxen nur noch elektronisch
oder per „Doctolib“ oder ähnlichen Apps
erreichbar sind oder die Arztpraxis aufgrund des
versäumten Termins keinen neuen Termin mehr
vereinbaren möchte.
•
Wann ist ein Ausfallhonorar zulässig? Rechtlich
gesehen handelt es sich beim
Arzt-Patienten-Verhältnis um einen
Behandlungsvertrag (§ 630a BGB). Dieser
verpflichtet Ärzt:innen zur vereinbarten
Behandlung und Patient:innen zur Bezahlung,
falls die Krankenkasse die Behandlung nicht
übernimmt. Aus ärztlicher Sicht kann es den
Praxisablauf erheblich durcheinanderbringen,
wenn Patient:innen einen vereinbarten Termin
nicht wahrnehmen und nicht rechtzeitig absagen.
In bestimmten Konstellationen dürfen Arztpraxen
ein Ausfallhonorar für kurzfristig oder gar
nicht abgesagte Termine verlangen. Entscheidend
ist vor allem die Art der Praxisorganisation.
Gerade sehr spezialisierte Praxen mit
wochenlangen Wartezeiten auf neue Termine wie
etwa die oben genannte Praxis für Gefäßchirurgie
oder reine Bestellpraxen dürfen Ausfallhonorare
berechnen.
Das gleiche gilt für Eingriffe, die vorbereitet
werden müssen oder für die besonderes Personal
nötig ist, etwa bei ambulanten Operationen.
Arztpraxen mit vollen Wartezimmern haben dagegen
in der Regel keine Probleme, frei gewordene
Termine neu zu besetzen.
•
Dürfen Arztpraxen überhaupt Patient:innen
ablehnen? Ja, das ist grundsätzlich erlaubt,
aber nur, wenn kein Notfall vorliegt. Ärzt:innen
mit Kassenzulassung brauchen jedoch einen
triftigen Grund für die Behandlungsablehnung,
denn sie sind grundsätzlich dazu verpflichtet,
gesetzlich Versicherte zu behandeln. Ein
zulässiger Grund ist eine Überlastung der
Praxis. Praxen mit Kassenzulassung müssen nicht
über ihr Kassen-Soll hinaus Patienten annehmen.
Ob allerdings ein Nichterscheinen oder eine
kurzfristige Absage einen triftigen Grund
darstellt, ist nicht geregelt.
•
Aus Patientensicht gilt: Wenn das
Arzt-Patienten-Verhältnis schon längere Zeit
bestand und es sich um eine einmalige
kurzfristige Absage handelt, ist das anders zu
bewerten als bei Neupatient:innen, die
wiederholt unentschuldigt nicht erscheinen. Auch
ein triftiger Grund wie eine kurzfristige akute
Erkrankung sollte nicht zu einer Gebühr führen.
•
Was gilt, wenn die Praxis nicht erreichbar ist?
Manche Praxen sind heutzutage schlecht
telefonisch erreichbar, manche vergeben vor
allem oder ausschließlich Online-Termine. Gerade
ältere Patient:innen, die Online-Buchungssysteme
wie „Doctolib“ oder anderes nicht nutzen können
oder wollen, sind dann benachteiligt, sowohl bei
der Terminanfrage als auch bei einer Absage.
Deshalb rät die Verbraucherzentrale NRW,
Arzttermine, die nicht wahrgenommen werden
können, so früh wie möglich abzusagen, entweder
telefonisch oder per E-Mail, Ist eine E-Mail
nicht möglich, kann man Verwandte oder Freunde
bitten, stellvertretend abzusagen.
•
Wird eine Gebühr fällig, müssen nicht nur privat
Versicherte, sondern auch gesetzlich versicherte
Patient:innen diese selbst bezahlen. Die
Krankenkassen kommen dafür nicht auf.
Mehr zu Ausfallhonoraren in Arztpraxen unter
www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/node/13939
Für weitere Informationen Verbraucherzentrale
NRW in Moers Tel. 02841 60 776 01
moers@verbraucherzentrale.nrw
Ratgeber „Kosten- und Vertragsfallen beim Bauen“
- Fundament für solide Planung
5. Februar 2024 - Der Hausbau auf einem
eigenen Grundstück – für viele Bauwillige ist
das nach wie vor die Wunschvorstellung, wenn sie
ihr künftiges Zuhause planen. Während die
Risiken einer Finanzierung, die über den Kopf
wachsen kann, zumeist in die Überlegungen
einbezogen werden, bleiben mögliche
Kostenrisiken, die sich aus dem Kleingedruckten
der Kauf- und Werkverträge ergeben können,
häufig unbedacht. Erklärlich, denn die meisten
wagen sich nur einmal im Leben an das komplexe
Hausbau-Vorhaben heran.
Der Ratgeber „Kosten- und Vertragsfallen beim
Bauen“ der Verbraucherzentrale bietet den
passenden Werkzeugkasten, mit dem auch Laien
prüfen können, ob alle wesentlichen Details in
Planungen, Baubeschreibungen und Verträgen
geregelt und vereinbart sind. Über 160
Checkblätter helfen, die Kostenrisiken im Blick
zu behalten.
Ob ein Fertighaus gekauft, ein schlüsselfertiges
Massivhaus oder das neue Heim individuell mit
einem Architekten gebaut wird: Sowohl in der
Planungs- wie auch in der Ausführungsphase
stehen viele Entscheidungen an. Aber ist im
Vertrag auch alles so geregelt, dass keine
unerwarteten Kosten anfallen? Was tun, wenn in
Baubeschreibungen Leistungen fehlen? Haben
Architekten alle Materialien in ihrer
Ausschreibung ausreichend berücksichtigt?
Der Ratgeber gibt Hilfestellungen, um
kostenträchtige Vertragskonstellationen
ausfindig zu machen, deren Risiken zu erkennen
und durch entsprechende Vereinbarungen zu
minimieren. Die Checkblätter für die
verschiedenen Planungs- und Baufortschritte sind
dabei eine hilfreiche Unterstützung bei der
„Bauaufsicht“."
Der Ratgeber „Kosten- und Vertragsfallen beim
Bauen“ hat 352 Seiten und kostet 34,90 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter
0211 / 91 380-1555. Der Ratgeber ist auch in den
Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im
Buchhandel erhältlich.
Durchblick bei Fördermaßnahmen zur energetischen
Gebäudesanierung Verbraucherzentrale NRW
zeigt, worauf bei der neuen Bundesförderung für
effiziente Gebäude (BEG EM) zu achten ist
Moers, 2. Februar 2024 - Die
Bundesförderung für effiziente
Gebäude-Einzelmaßnahmen (BEG EM) ist seit dem 1.
Januar 2024 neu aufgestellt. Dabei gelten jetzt
höhere Fördersätze mit bis zu 70 Prozent für den
Heizungstausch. Energetische Verbesserungen an
Dach, Fassade und Decken werden weiterhin mit
bis zu 20 Prozent gefördert.
„Grundsätzlich gilt, dass die Förderanträge
zuerst gestellt werden müssen und zusätzlich ein
Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einer
auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der
Förderzusage vorliegt“, sagt Günter Neunert,
Experte für Förderprogramme bei der
Verbraucherzentrale NRW.
„Bei dem neuen Bundesprogramm zum Heizungstausch
können Eigentümer:innen von Einfamilienhäusern
allerdings schon jetzt ihre
Installationsunternehmen beauftragen und den
Förderantrag nachreichen“. Die entsprechenden
Anträge können ab dem 27. Februar gestellt
werden. Weitere Informationen rund um die neue
Bundesförderung (BEG EM) hat die
Verbraucherzentrale NRW in sechs Tipps
zusammengestellt.
•
Neue Aufteilung der Förderbereiche bei
der Zuschussförderung
Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Klima (BMWK) hat eine neue Aufteilung der
Förderbereiche bei der Zuschussförderung
vorgenommen. Die Förderung von Heizungsanlagen
ist nun weitgehend der KfW-Bank (KfW)
zugeordnet. Fördermaßmaßnahmen rund um die
Gebäudehülle, beispielsweise am Dach, der
Fassade oder den Decken, liegen beim Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die
jeweiligen Förderbedingungen und entsprechende
Anträge finden sich im Internet beim BAFA und
der KfW.
•
Erhöhte Förderung für den
Heizungstausch
Für die meisten neuen Heizungen, die
den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetztes
(GEG) entsprechen, gibt es ab 2024 einen
einheitlichen Basisförderungssatz von 30
Prozent. Für Wärmepumpen, die als Wärmequelle
Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein
natürliches Kältemittel einsetzen, ist zudem ein
Effizienz-Bonus von zusätzlich fünf Prozent
erhältlich.
Bei Biomasseheizungen wie beispielsweise
Pelletheizungen wird ein
Emissionsminderungs-Zuschlag von 2.500 Euro
gewährt, wenn besonders wenig Feinstaub im Abgas
vorhanden ist. Zusätzlich kann ein
Klimageschwindigkeits-Bonus von 20 Prozent bis
31. Dezember 2028 für den frühzeitigen Austausch
alter Heizungen bezogen werden. Ab 1. Januar
2028 sinkt dieser Bonus auf 17 Prozent und dann
alle zwei Jahre um jeweils drei Prozent. Ergänzt
wird die neue Förderung beim Heizungstausch um
einen Einkommens-Bonus von 30 Prozent für
selbstnutzende Eigentümer:innen mit bis zu
40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen
pro Jahr. Als Nachweis wird ein Durchschnitt aus
den zu versteuernden Einkommen des zweiten und
dritten Jahres vor Antragstellung ermittelt.
Alle Förderungsboni können bis zu einem
maximalen Fördersatz von 70 Prozent zusammen
beantragt werden.
•
Übergangsregelung bei Heizungsförderung
beachten
Die Antragsstellung für die neue
Heizungsförderung bei der KfW wird
voraussichtlich zum 27. Februar starten. Hierzu
gilt aber eine Übergangsregelung:
Verbraucher:innen können ihre förderfähige
Heizungsmodernisierung bereits in Auftrag geben
und umsetzen. Der Förderantrag kann in diesen
Fällen nachträglich gestellt werden. Diese
Übergangsregelung ist befristet. Wird bis zum
31. August 2024 ein Heizungstausch beauftragt,
kann der Förderantrag bis zum 30. November 2024
gestellt werden.
•
Förderung weiterer Sanierungsmaßnahmen
mit bis zu 20 Prozent
Für die energetische Sanierung des Daches, der
Hausfassade, Gebäudedecken sowie der
Heizungsoptimierung ist auch künftig eine
Förderung bis maximal 20 Prozent möglich. Diese
setzt sich aus 15 Prozent Grundförderung plus
5-prozentigem Bonus bei Vorliegen eines
sogenannten individuellen Sanierungsfahrplans
(iSFP-Bonus) zusammen. Die maximal förderfähigen
Ausgaben für entsprechende Maßnahmen liegen bei
60.000 Euro pro Wohneinheit und Kalenderjahr,
wenn ein individueller Sanierungsfahrplan
vorliegt und bei 30.000 Euro ohne diesen. Die
Antragsstellung ist beim BAFA seit 1. Januar
2024 möglich.
•
Neuer zinsverbilligter Ergänzungskredit
Das neue Bundes-Förderprogramm BEG EM bietet ein
ergänzendes Kreditangebot von bis 120.000 Euro
Kreditsumme pro Wohneinheit für private
Eigentümer:innen mit einem zu versteuernden
Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro.
Die Voraussetzung für die Nutzung des
Ergänzungskredites ist eine Zuschusszusage
(Heizungstausch) der KfW und/oder ein
Zuwendungsbescheid (sonstige Effizienzmaßnahmen)
des BAFA. Der zinsverbilligte Ergänzungskredit
kann bei einem Finanzierungspartner wie
beispielsweise der Hausbank beantragt werden.
•
Fördermaßnahmen erfolgreich durchführen
Liegt der Zuwendungsbescheid der Förderung vor,
sind die Maßnahmen bis zu einem bestimmten Datum
auszuführen und der Förderstelle fristgerecht
online nachzuweisen. Für die Zuschussförderung
gilt ein Bewilligungszeitraum von 36 Monaten.
Bei der Kreditförderung gilt eine Abruffrist von
zwölf Monaten. Ein Verwendungsnachweis,
einschließlich aller erforderlichen Unterlagen,
ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss
des Vorhabens, spätestens aber sechs Monate nach
dem Bewilligungszeitraum, einzureichen.
Die Bundeszuschüsse sind zudem an technische
Mindestanforderungen (TMA) geknüpft. Diese
stehen in den Anlagen der Förderrichtlinien und
sind bei der Auftragsvergabe an
Handwerksbetriebe zwingend zu beachten. Die
Fördersummen pro Gebäude und Kalenderjahr sind
bundesseitig gedeckelt. Möchte man mehrere
Sanierungsmaßnahmen durchführen und die volle
Förderung erhalten, lassen sich die Bauvorhaben
auf zwei Kalenderjahre verteilen. Bei der
Förderung von Wärmeerzeugungsanlagen wie
Wärmepumpen oder Pelletheizungen wird die
Fördersumme allerdings nur einmalig im
bewilligten Kalenderjahr gewährt.
Informationen zu Förderprogrammen unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/43745
Allgemeine Informationen zum Thema Energie
unter:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/energie
Für weitere Informationen Verbraucherzentrale
NRW in Moers Tel. 02841/60 776 01
moers@verbraucherzentrale.nrw
Januar 2024
Wussten Sie schon,
…, dass Gewürzmühlen aus Kunststoff Mikroplastik
ins Essen rieseln lassen?
Moers, 25. Januar 2024 -
Sie sind in Supermärkten, Discountern
und sogar in Bioläden zu finden: Salz- und
Gewürzmühlen aus durchsichtigem Plastik – oft
nicht wiederbefüllbar. „Nicht nur aus
ökologischer Sicht sind diese Wegwerf-Mühlen
fragwürdig“, sagt Kerstin Effers, Expertin für
Umwelt und Gesundheitsschutz der
Verbraucherzentrale NRW. Denn
Wissenschaftler:innen der Uni Münster und des
Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes
Münster Emscher Lippe wiesen nach, dass
Plastikmühlen neben dem Salz, das – wie viele
Speisesalze – im ungemahlenen Zustand bereits
Mikroplastikpartikel enthielt, noch zusätzliches
Mikroplastik ins Essen rieseln lassen.
Sie verglichen drei Mühlen mit
Kunststoffmahlwerk mit zwei wiederbefüllbaren
Mühlen, die ein Keramikmahlwerk, aber auch
Kunststoffkomponenten hatten. Vor allem bei den
beiden Plastikmühlen aus dem Kunststoff POM
(Polyoxymethylen) lag die Zahl der insgesamt
nachgewiesenen Mikroplastikpartikel im
gemahlenen Salz besonders hoch: Sie befand sich
im Bereich von mehreren Tausend Partikeln pro
100 Milligramm gemahlenem Salz.
Welche gesundheitlichen Folgen die Aufnahme von
Mikroplastik über die Nahrung hat, ist derzeit
Gegenstand der Forschung. Studien weisen darauf
hin, dass Mikroplastik unter anderem
Entzündungen im Körper verursachen kann.
Wiederbefüllbare Salz-, Pfeffer- und
Gewürzmühlen, deren Mahlwerk möglichst keine
Kunststoffkomponenten hat, oder Küchenmörser
sind daher in Bezug auf Mikroplastik und
Abfallvermeidung die bessere Alternative, um
Salz und Gewürze zu zerkleinern.
Informationen rund um Plastik und Mikroplastik
sind zu finden unter
www.verbraucherzentrale.nrw/node/26549
Für weitere Informationen Verbraucherzentrale
NRW in Moers Tel. 02841/60 776 01
moers@verbaucherzentrale.nrw
Aktualisierter Ratgeber „Handbuch Pflege“ 2024
bringt viele Verbesserungen für Pflegebedürftige
23. Januar 2024 - Das Pflegegeld und
Pflegesachleistungen wurden Anfang 2024 um 5
Prozent erhöht. Zudem kann sich, wer in einem
Pflegeheim wohnt, über höhere Leistungszuschläge
zu den pflegebedingten Kosten freuen. Und im
Jahresverlauf stehen weitere Verbesserungen für
pflegebedürftige Kinder und junge Erwachsene an.
Damit Pflegebedürftige und deren Angehörige bei
den vielen Änderungen den Durchblick behalten,
hat das aktualisierte „Handbuch Pflege“ der
Verbraucherzentrale alle wichtigen Neuerungen
parat.
Unverändert jedoch: Die bewährten Checklisten
und Formulare, um die passenden Pflegeleistungen
auszuwählen und richtig zu beantragen. Nach wie
vor gilt: Wenn Pflege notwendig wird, muss eine
Begutachtung durch den Medizinischen Dienst
erfolgen und dieser Termin will gut vorbereitet
sein.
Das Handbuch steht dabei nicht nur praktisch zur
Seite, sondern erläutert auch verständlich
Begutachtungskriterien und die Leistungen der
Pflegeversicherung. In einem eigenen Kapitel ist
zu erfahren, was bei der Unterstützung durch
ausländische Betreuungskräfte zu beachten ist.
Der Formularteil des Buchs enthält hilfreiche
Musterschreiben. Die lotsen nicht nur durch den
Antragsdschungel, sondern bieten auch
Formulierungshilfen, etwa für einen Widerspruch
gegen die Einstufung in einen Pflegegrad oder um
beim Arbeitgeber die Freistellung zur Begleitung
eines todkranken nahen Angehörigen zu
beantragen. Alle Formulare wie auch Checklisten
lassen sich heraustrennen und archivieren – oder
alternativ online ausfüllen und ausdrucken."
Der Ratgeber „Handbuch Pflege“ hat 198 Seiten
und kostet 18,- Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter
0211 / 91 380-1555. Der Ratgeber ist auch in den
Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im
Buchhandel erhältlich.
Nachbarschaftshilfe für Pflegebedürftige nun
leichter
Weniger Hürden für ehrenamtliche
Unterstützung
Moers , 19. Januar 2024 - Seit Jahresbeginn ist
es für pflegebedürftige Menschen in NRW
einfacher, Nachbarschaftshilfe über die
Pflegekasse abzurechnen. Denn die
Voraussetzungen dafür, wer diese Hilfe gegen
Geld erbringen darf, sind vereinfacht worden.
Ein Kurs ist nicht mehr verpflichtend.
•
Weniger Hürden bei der
Nachbarschaftshilfe: Seit dem 1. Januar 2024
gelten weniger strenge Voraussetzungen für die
sogenannte Nachbarschaftshilfe. Zur
Nachbarschaftshilfe zählt zum Beispiel,
pflegebedürftige Menschen regelmäßig beim
Einkaufen, Kochen, bei Arzt- und Behördengängen
oder bei Ausflügen zu unterstützten. Dafür kann
der Entlastungsbetrag als Aufwandsentschädigung
gezahlt werden. Neu ist, dass Helfende gegenüber
der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person die
Teilnahme an einem Nachbarschaftshelferkurs oder
an einem Pflegekurs nicht mehr zwingend
nachweisen müssen.
Es reicht, das Informationsangebot bzw. die
Broschüre „Nachbarschaftshilfe – Tipps und
Informationen für Helfende“ zu kennen. Sie ist
auf der Seite www.nachbarschaftshilfe.nrw als
Online-Version oder als Papier-Version beim
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes NRW erhältlich. Die ehrenamtliche
Unterstützung im Alltag kann von Personen in der
Nachbarschaft, von Freunden oder zum Beispiel
den Mitgliedern von Vereinen oder
Kirchengemeinden geleistet werden. Helfenden
kann über den Entlastungsbetrag (125 Euro
monatlich ab Pflegegrad 1) eine
Aufwandsentschädigung gezahlt werden.
•
Wer keine Nachbarschaftshilfe erbringen
darf:
Wer gegenüber der Pflegekasse offiziell als
Pflegeperson eines Pflegebedürftigen mit
Pflegegrad benannt ist, kann nicht gleichzeitig
Nachbarschaftshilfe erbringen und von dieser
Person den Entlastungsbetrag erhalten. Das hat
das zuständige Gesundheitsministerium des Landes
NRW zum Jahreswechsel noch einmal klargestellt.
•
Was sonst noch zu beachten ist:
Die Hilfe muss ehrenamtlich erfolgen und darf
nur für eine Person erbracht werden.
Helfer:innen dürfen nicht mit der betreuten
Person bis zum 2. Grad verwandt oder
verschwägert sein (Eltern, Kinder, Großeltern,
Enkel, Geschwister). Ebenfalls dürfen sie nicht
mit der pflegebedürftigen Person im selben
Haushalt leben.
•
Wie Nachbarschaftshilfe abgerechnet wird:
Der Nachweis gegenüber der Pflegekasse erfolgt
über ein Musterformular, das auf Antrag bei der
eigenen Pflegekasse oder auf der Seite der
Verbraucherzentrale NRW erhältlich ist.
Auf dem Formular kann für einen definierten Zeitraum der Name des
Helfenden und die Stundenzahl eingetragen
werden. Eine detaillierte Auflistung der
Hilfe-Arbeiten ist nicht nötig. Es reicht, das
Datum, den Betrag und als Leistungsbezeichnung
„Unterstützung im Alltag“ anzugeben. Für etwaige
Nachfragen durch die Pflegekasse sollten die
erbrachten Tätigkeiten aber kurz dokumentiert
und gegebenenfalls begründet werden können.
Maximal sind 125 Euro pro Monat verfügbar.
Leistungen eines Jahres können bis Ende Juni des
Folgejahres bei der Pflegekasse eingereicht
werden.
Weiterführende Infos und Links: Mehr zur
Nachbarschaftshilfe gibt es hier:
www.pflegewegweiser-nrw.de/neues-zur-qualifikation-nachbarschaftshilfe
Musterformular der Verbraucherzentrale NRW für
die Einreichung von Nachbarschaftshilfe bei der
Pflegekasse:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/65314
Bei Fragen rund um die Pflege hilft der
Pflegewegweiser NRW, ein Projekt der
Verbraucherzentrale NRW. Die kostenfreie Hotline
ist jetzt täglich eine Stunde länger erreichbar
unter 0800 40 40 044 (montags, dienstags,
mittwochs, freitags von 9.00 - 13.00 Uhr und
donnerstags von 13.00 - 17.00 Uhr:
www.pflegewegweiser-nrw.de
Ratgeber „Handbuch Pflege“ (Neuauflage) im
Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de/gesundheit-pflege/handbuch-pflege-46009130
Verbraucherzentrale NRW in Moers Tel.
02841/60 776 01 moers@verbraucherzentrale.nrw
Deutliche Preiserhöhung für Heizstrom bei E.ON -
Tarif für Grundversorgung wird teurer:
Verbraucherzentrale Moers rät Betroffenen zu
Tarifwechsel
Moers, 12. Januar 2024 -
Verbraucher:innen, die mit Strom heizen und im
Grundversorgungs-gebiet von E.ON wohnen, konnten
bisher trotz Energiekrise von verhältnismäßig
niedrigen Preisen in der Grundversorgung
Heizstrom profitieren. Doch damit ist bald
Schluss. E.ON verdoppelt in etwa die Preise zum
1. Februar 2024 für diese Tarife.
„Wer mit einer Nachtstromspeicherheizung heizt
oder eine Wärmepumpe nutzt und in der
Grundversorgung Heizstrom bei E.ON ist, sollte
sich daher um einen neuen Tarif kümmern“,
empfiehlt Gisela Daniels, Leitung der
Beratungsstelle Moers. Die Kündigungsfrist
beträgt nach Angabe von E.ON zwei Wochen.
•
Wo findet man alternative Tarife?
Günstigere Tarife für Heiz- oder
Wärmepumpenstrom können Verbraucher:innen über
ein Online-Vergleichsportal finden,
beispielsweise bei Verivox oder Check24. Dort
gibt es jeweils einen eigenen Tarifvergleich für
Wärmepumpenstrom- und Nachtstromspeichertarife.
Erläuterungen dazu finden sich auf der
Internetseite der Verbraucherzentrale NRW und
auch bei Vergleichsportalen.
Zudem ist es sinnvoll, bei lokalen Anbietern vor
Ort nach Tarifen zu fragen. Denn nicht alle
Tarife finden sich auf den Vergleichsportalen
wieder. Auch E.ON bietet Bestandskund:innen bis
zum 31. Januar 2024 ein alternatives
Tarifangebot an.
•
Worauf sollte man bei der
Suche achten?
Bei der Bedienung der Vergleichsportale ist es
wichtig, die Filter-Einstellungen zu verändern.
Der Filter „direkte Wechselmöglichkeit über das
Portal“ sollte ausgestellt werden, um die Anzahl
der angezeigten Tarife zu erhöhen.
„Da die Auswahl an Heizstromtarifen kleiner ist
als bei Haushaltsstrom, empfehlen wir, eine
längere Vertragslaufzeit von bis zu 24 Monaten
bei den Filtereinstellungen zunächst zuzulassen.
Grundsätzlich ist aber eine kürzere Laufzeit von
nur zwölf Monaten empfehlenswert“, erläutert
Daniels.
Weiterführende Infos und Links:
Anbieterwechsel Nachtspeicherstrom:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/11686
Anbieterwechsel Wärmepumpe:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/13750
Checkliste für den Wechsel des Anbieters:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/37163
Persönliche Beratung rund um den Anbieterwechsel
bietet auch die Beratungsstelle Moers, Tel.
02841/60 776 01, moers@verbraucherzentrale.nrw
Tipps zur richtigen Geldanlage
Moers, 11. Januar 2024 - Noch freie Termine gibt
es bei der Geldanlage-, Altersvorsorge- und
Immobilienfinanzierung der Verbraucherzentrale
am Dienstag, 16. Januar 2024. Barbara Rück berät
unabhängig und abgestimmt auf die individuellen
Lebensverhältnisse und Erfordernisse der
Ratsuchenden.
Sie erarbeitet ein individuelles Gesamtkonzept
und bewertet bereits vorhandene Anlageformen. In
der Immobilienfinanzierung prüft sie, wie sich
ein Bau- oder Kaufvorhaben realisieren lässt und
erstellt darüber hinaus auch ein persönliches
Finanzierungskonzept. Die 90-minütige Beratung
kostet 190,- Euro. Weitere Termine am 20.
Februar und 20. März. Terminvereinbarungen unter
02841/60 776 01 oder per E-Mail
moers@verbraucherzentrale.nrw
Gut versichert gegen Schäden durch
Überschwemmung
Welche Versicherungen wann vor hohen Eigenkosten
schützen
Moers, 05. Januar 2024 - Vorhergesagter
Dauerregen lässt die ohnehin angespannte
Hochwasserlage nicht nur in Niedersachsen,
sondern auch in einigen Regionen von NRW nicht
zur Ruhe kommen. Selbst wenn die eigenen vier
Wände bisher verschont blieben: Wer nicht das
Risiko eingehen möchte, auf Folgekosten durch
Überschwemmung sitzen zu bleiben, sollte über
das Abschließen einer
Elementarschadenversicherung nachdenken. Die
Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps, welche
Versicherungen wann den richtigen Schutz bieten.
•
Die erweiterte Wohngebäudeversicherung
In der Regel schließen Hauseigentümer eine so
genannte verbundene Wohngebäudeversicherung ab.
Sie kommt für Schäden etwa durch Brand, Sturm,
Hagel, Blitzeinschlag und Leitungswasser auf.
Wer die Wohngebäudeversicherung mit einer
Elementarschadenversicherung erweitert, kann von
der Versicherung auch dann Geld bekommen, wenn
der Keller nach einem Unwetter oder bei
Überflutung unter Wasser steht.
Vor Vertragsabschluss sollte vorsorglich geprüft
werden, ob die Elementarschadenversicherung auch
Schäden durch Rückstau abdeckt und ob der
Versicherer zuvor den Einbau einer
Rückstauklappe verlangt. Wird die Vorgabe einer
vorhandenen Rückschlagklappe nicht erfüllt,
läuft man Gefahr, leer auszugehen, wenn die
Kanalisation nach Starkregen überlastet wird und
das Wasser in den Keller läuft.
•
Die erweiterte Hausratversicherung
Die Hausratversicherung, die beispielsweise
Möbel, Küchengeräte oder Musikinstrumente gegen
Einbruch oder Raub absichert, deckt nicht
automatisch auch Schäden durch eindringendes
Wasser ab. Jedoch kann diese auch um
Elementarschadenschutz erweitert werden. Mieter
und Hausbesitzer können sich diesen Zusatzschutz
aber sparen, solange sich die Gegenstände in
sicheren, höheren Etagen befinden.
•
Wann die Versicherung greift
Meist greift der Versicherungsschutz nicht
sofort nach Abschluss des Vertrages. Der Beitrag
muss zwar sofort entrichtet werden, der
Versicherungsschutz besteht aber erst nach einer
Wartezeit. Diese legen die Versicherer
individuell fest – oft zwischen zwei und sechs
Monaten. Die Wartezeit soll verhindern, dass
kurz vor einem erwarteten Unwetter noch schnell
ein Versicherungsschutz abgeschlossen wird.
•
Wann die Versicherung nicht zahlt
Wenn es durch ein offenes Fenster oder eine
offene Tür hereinregnet, greifen Haus- und
Wohngebäudeversicherung nicht. Deshalb sollten
Fenster und Türen bei Unwettern immer
geschlossen werden. Aber auch rund um Haus und
Keller kann vorgesorgt werden. Sollte Wasser zum
Beispiel durch Risse ins Haus eindringen, kann
es Probleme mit dem Versicherungsschutz geben.
Eine wasserdichte Absiegelung von Kellern oder
der Einbau regenundurchlässiger Kellerfenster
sind darüber hinaus geeignete Maßnahmen, um sich
gegen eine Überflutung zu schützen. Nicht
versichert sind das Eindringen von Grundwasser
und Schäden durch Sturmfluten.
Weiterführende Infos und Links: Persönliche
Beratung rund um Hausrat- und andere
Versicherungen bietet die Versicherungsberatung
der Verbraucherzentrale NRW. Ein 30-minütiges
Beratungsgespräch kostet 45 Euro.
www.verbraucherzentrale.nrw/node/1445
Verbraucherzentrale Moers: Beratung zum Thema
Versicherung
04. Januar 2024 - Kaum ein Risiko, gegen das es
keine Versicherung gibt: Die Verbraucherzentrale
in Moers, Kirchstraße 42, bietet noch
kurzfristig am Dienstag, 09. Januar zwischen 10
- 14 Uhr Hilfe in Versicherungsfragen an. Die
30-minütigen Einzelsprechstunden sollen
Verbrauchern helfen, notwendige Absicherung zu
erkennen und kostengünstige Alternativen zu
finden.
Die Beratung kostet 45 Euro. Die
Terminvereinbarung erfolgt unter 02841 / 60 776
01 oder per E-Mail an
moers@verbraucherzentrale.nrw.
Dezember 2023
Unterstützung bei
hohen Heizkosten - Anspruch auf Sozialleistungen
bei regelmäßigem Einkommen
Niederrhein, 21. Dezember 2023 - Die
infolge der Energiekrise eingeführten
Preisbremsen bei Gas, Strom und Fernwärme haben
in diesem Jahr für finanzielle Entlastung bei
Verbraucher:innen gesorgt. Allerdings laufen die
Energiepreisbremsen zum 31.12.2023 aus.
„Verbraucher:innen, die derzeit noch vertraglich
an teurere Energieverträge gebunden sind und
nicht zeitnah in preiswertere Tarife wechseln
können, bekommen das Auslaufen der Preisbremsen
im kommenden Jahr finanziell zu spüren“, sagt
Kolja Ofenhammer, Fachexperte für
Energieschulden und Sozialrecht der
Verbraucherzentrale NRW.
Höhere monatliche Nebenkosten
an Vermieter:innen oder steigende Abschläge an
Energieversorger können die Folge sein. „Auch
Menschen mit regelmäßigem Einkommen können
Anspruch auf Sozialleistungen bei hohen
Heizkosten haben und ihr Recht auf finanzielle
Unterstützung einfordern.“
Worauf bei der
Antragstellung zu achten ist, zeigt die
Verbraucherzentrale NRW in vier Tipps.
•
Anspruch auf Sozialleistungen bei
hohen Heizkosten prüfen
Verbraucher:innen, die aufgrund ihres
regelmäßigen Einkommens sonst keinen Anspruch
auf Sozialleistungen haben, können im Einzelfall
eine Unterstützung vom Jobcenter oder Sozialamt
für die monatlichen Heizkosten beantragen. Eine
finanzielle Unterstützung bei den Heizkosten ist
sowohl möglich, wenn Verbraucher:innen einen
direkten Vertrag mit einem Energieversorger
haben, als auch beim Bezahlen der Heizenergie
über die Nebenkostenabrechnung an
Vermieter:innen. Zu beachten ist, dass nur
Heizkosten übernommen werden. Für Strom-kosten
wird die finanzielle Unterstützung nur
übernommen, wenn mit Strom geheizt wird.
•
Was bei der Antragstellung zu
beachten ist
Ist die Heizkostennachzahlung so hoch, dass
Verbraucher:innen sie nicht zahlen können, muss
die Übernahme der Kosten schriftlich beantragt
werden. Erwerbstätige oder-fähige
Verbraucher:innen können sich dazu an das
örtliche Jobcenter wenden, andernfalls ist das
Sozialamt der richtige Ansprechpartner. Dies
gilt beispielsweise für anspruchsberechtigte
Rentner:innen. Der Antrag muss zeitnah gestellt
werden, sobald die Heizkostenabrechnung
vorliegt.
Verbraucher:innen, die nicht mehr erwerbsfähig
oder im Rentenalter sind, müssen den Antrag noch
im Monat der Fälligkeit der Rechnung beim
Jobcenter oder Sozialamt stellen. Wichtig: Bis
zum 31.12.2023 kann der Antrag beim Jobcenter
noch drei Monate nach Fälligkeit der Rechnung
gestellt werden. Ab 01.01.2024 gilt diese
verlängerte Frist nicht mehr.
•
Höhe des regelmäßigen Einkommens
berücksichtigen
Der Anspruch auf Sozialleistungen ist bei
regelmäßigem Einkommen von mehreren Bedingungen
abhängig. Dazu zählt, mit wie vielen Personen im
Haushalt gelebt wird, ob beispielsweise ein
Mehrbedarf (z.B. wegen Schwangerschaft oder als
alleinerziehender Elternteil) vorliegt und wie
hoch die Miete und entsprechende Heizkosten
ausfallen. Ein Anspruch auf staatliche
Unterstützung besteht darüber hinaus nur dann,
wenn kein erhebliches Vermögen vorhanden ist.
Bei Leistungen des Jobcenters wie dem Bürgergeld
liegt ein erhebliches Vermögen vor, wenn das
sofort verfügbare Vermögen (z.B. Bargeld,
Vermögen auf Girokonto, Sparbuch) 15.000 Euro
für jede Person im Haushalt übersteigt. Bei der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
besteht ein Schonvermögen von 10.000 Euro für
jeden leistungsberechtigten Menschen.
•
Ist die Unterstützung bei hohen
Heizkosten auch möglich, wenn bereits
Sozialleistungen bezogen werden?
Erhalten Verbraucher:innen bereits Leistungen
vom Jobcenter oder Sozialamt, wird die
Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung oder
der Jahresverbrauchsabrechnung übernommen,
sofern der Verbrauch angemessen ist.
Leistungsempfänger:innen können sich hierfür an
das Jobcenter oder Sozialamt wenden. Dies gilt
auch, wenn Wohngeld oder Kinderzuschlag bezogen
wird."
Weitere Informationen zur
Unterstützung bei hohen Heizkosten unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/77998
Allgemeine Informationen und Beratungsangebote
zur Energiekrise unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/79061
Weiterhin zu hohes Niveau von Strom- und
Gaspreisen in der Grundversorgung
Marktanalyse der Verbraucherzentrale NRW ergibt
große Preisunterschiede zum Jahresbeginn 2024
bei nordrhein-westfälischen Energieversorgern
Moers, 20. Dezember 2023 - Obwohl rund 40
Prozent Preissenkungen zum Jahreswechsel
vornehmen, bleiben die Preise der
Grundversorgungstarife in NRW zu hoch Die
Preisspanne zwischen den Grundversorgungstarifen
beträgt bei Gas bis zu 300 Prozent Wer
Sondertarife für Strom und Gas vergleicht, kann
durch Wechsel des Energieversorgers viel Geld
sparen Die Folgen der Energiekrise haben seit
dem vergangenen Jahr zu hohen Strom- und
Gaskosten geführt. Viele Menschen sind wegen der
Turbulenzen auf dem Energiemarkt in die
Grundversorgung gewechselt.
Da zum 31.12.2023 mit dem Wegfall der Strom- und
Gaspreisbremse die Energiekosten wieder in
voller Höhe von den Verbraucher:innen getragen
werden müssen, hat sich die Verbraucherzentrale
NRW die aktuellen Grundversorgungstarife der
nordrhein-westfälischen Anbieter für Strom und
Gas einmal genauer angeschaut.
Die Auswertung zum Stichtag 1. Januar 2024
zeigt, dass das Preisniveau der Strom- und
Gaspreise - trotz geplanter Preissenkungen von
14 bzw. 19 Prozent - deutlich höher ist, als die
nachlassenden Preise auf den Energiemärkten
vermuten ließen. Auch zwischen den
Grundversorgungstarifen sind weiterhin sehr
große Preisunterschiede festzustellen.
•
Bei Gas bewegen sich die
Arbeitspreise zum 1. Januar zwischen 9,00
Ct/kWh und 26,54 Ct/kWh plus Grundpreis, bei
Strom liegt die Spanne zwischen 29,81 Cent und
55,93 Ct/kWh plus Grundpreis. „Eine so große
Preisspanne wirft Fragen auf. Zwar haben
Energieversorger unterschiedliche
Beschaffungsstrategien, die gewisse
Preisdifferenzen erklären können. Dennoch sind
die großen Unterschiede verwunderlich, zumal die
Börsenpreise im Jahr 2023 deutlich
zurückgegangen sind“, kritisiert Wolfgang
Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale
NRW. „Wir fordern die NRW-Grundversorger mit
überdurchschnittlichen Preisen daher auf, ihre
Tarife auf ein marktübliches Niveau zu senken.“
•
Raus aus der Grundversorgung
Ein Beispielhaushalt, der 20.000 Kilowattstunden
Gas verbraucht, erhält je nach Grundversorger
eine Jahresrechnung von mindestens 1.942 Euro
bis maximal 5.475 Euro. Die Grundversorgung ist
in vielen Kommunen damit wieder der teuerste
Tarif am Markt. „Verbraucher:innen, die in der
Grundversorgung sind, sollten ihren Tarif
überprüfen. Häufig lohnt sich der Wechsel“, so
Schuldzinski.
Auf den Karten ist ein Belieferungsgebiet eines
Grundversorgers durchgehend schwarz umrandet.
Die unterschiedlichen Preishöhen sind farbig von
grün (niedrige Preise) bis rot (hohe Preise)
gekennzeichnet. Zusätzlich zu beachten ist:
- Während manche Grundversorger nur die eigene
Kommune beliefern, sind andere auch regional
oder überregional tätig. Daher entspricht ein
Grundversorgungsgebiet manchmal den
Stadtgrenzen, in anderen Fällen nicht.
- Ein Grundversorger kann unterschiedliche
Preise in unterschiedlichen Postleitzahlgebieten
verlangen. Gründe dafür sind häufig regional
unterschiedliche Netzbetreiber und damit auch
abweichende Netzentgelte oder Unterschiede bei
der Konzessionsabgabe.
- In einem Postleitzahlgebiet kann es mehrere
Grundversorger geben. Dargestellt sind hier nur
Hauptgrundversorger. Es gibt daher noch weitere
Grundversorger, die auf den Karten nicht
dargestellt sind.
Ob dabei auch Sondertarife der Grundversorger
eine Alternative sein können, hat die
Verbraucherzentrale NRW ebenfalls untersucht.
Die Gas-Sondertarife der Grundversorger sind mit
durchschnittlich 11,32 Ct/kWh in etwa 2 Ct/kWh
günstiger als die durchschnittlichen
Gas-Grundversorgungstarife, doch auch hier gibt
es große Preisunterschiede. Alternative
Gastarife gibt es schon ab ca. 9 Cent pro
Kilowattstunde. Eine Familie, die aus der
Grundversorgung heraus den Gasanbieter wechselt,
kann rund 850 Euro pro Jahr sparen.
•
Bei Strom sieht es ähnlich aus.
Die jährlichen Kosten für Strom aus der
Grundversorgung variieren bei einem
Jahresverbrauch von 3.000 kWh zwischen 1.060
Euro bis maximal 1.856 Euro. Wer von der
Grundversorgung in den Sondertarif des
Grundversorgers wechselt, kann durchschnittlich
immerhin 160 Euro durch den Wechsel pro Jahr
sparen. Die Preise liegen im Mittel bei 34,50
Ct/kWh. Bei alternativen Anbietern am Markt
bekommt man Strom derzeit sogar ab ca. 30 bis 32
Cent pro Kilowattstunde. Eine Familie, die aus
der Grundversorgung hinaus den Stromanbieter
wechselt, kann also durchschnittlich knapp 300
Euro sparen.
„Verbraucher sollten individuell prüfen, ob bei
ihrem Grundversorger vor Ort ein günstiger
Sondertarif für Gas oder Strom vorhanden ist
oder der Wechsel zu einem alternativen Anbieter
ratsam wäre“, sagt Schuldzinski. „Insbesondere
bei den alternativen Anbietern sollte man aber
vor Vertragsabschluss mittels einer
Internetrecherche überprüfen, ob das Unternehmen
durch sein Geschäftsgebaren in der Vergangenheit
negativ aufgefallen ist.“
Gesamtauswertung:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/90610
Grafik Gas:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/90609
Grafik Strom:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/90611
Karte Grundversorgungstarife in NRW:
www.verbraucherzentrale.nrw/grundversorgung
Verbraucherzentrale NRW e.V. Beratungsstelle
Moers Kirchstraße 42, 47441 Moers
Tel.: 02841 60 776-01 Fax: 02841 60 776-07
moers@verbraucherzentrale.nrw
Geschenke umtauschen? Welche
Käuferrechte gelten
Moers, 19. Dezember 2023 - Nach Weihnachten ist
oft die Zeit des großen Umtauschs: passt nicht,
gefällt nicht, bereits vorhanden – Gründe für
einen Umtausch gibt es viele. Worauf es hier
ankommt, ist jedoch nicht das Warum, sondern
wann und wo die Geschenke gekauft wurden. „Ein
häufiger Irrglaube besteht darin zu denken, dass
man alles im Geschäft umtauschen kann“, sagt
Iwona Husemann, Juristin bei der
Verbraucherzentrale NRW.
„So ein pauschales Recht auf Umtausch gibt es
aber schlichtweg nicht. Bei Bestellungen in
Online-Shops verhält es sich hingegen anders.“
Das sollten Verbraucher:innen über ihre Rechte
rund um die Rückgabe von gekaufter Ware wissen:
•
Umtausch im lokalen Handel
Trifft ein Geschenk nicht den Geschmack, passt
nicht oder ist doppelt vorhanden, haben
Verbraucher:innen nicht automatisch ein Recht
darauf, es umzutauschen. Vielmehr sind sie auf
das freiwillige Entgegenkommen der
Verkäufer:innen angewiesen. Der Umtausch kann
komplett abgelehnt oder statt der Auszahlung des
Kaufbetrages nur ein Gutschein ausgestellt
werden. Wer sich unsicher ist, ob ein Geschenk
Gefallen finden wird, sollte sich daher bereits
beim Kauf über die Umtauschbedingungen
informieren und sich eine Umtauschmöglichkeit
gegebenenfalls schriftlich, zum Beispiel auf dem
Kassenbon, bestätigen lassen.
•
Widerrufsrecht in Online-Shops
Wurde das Geschenk im Internet gekauft, ist die
Rückgabe einfacher. Dort können viele
geschlossene Kaufverträge innerhalb von 14 Tagen
ohne Grund widerrufen werden. Dabei ist es egal,
ob Farbe, Größe oder andere Eigenschaften der
Ware nicht gefallen. Wichtig ist, dass die
Widerrufsfrist an den Weihnachtsfeiertagen noch
nicht abgelaufen ist. Ausnahmen gelten zum
Beispiel für bestimmte versiegelte Waren wie
Video-/Tonträger oder Kosmetik, wenn das Siegel
gebrochen wurde oder für Produkte, die nach
Kundenwünschen angefertigt wurden wie
beispielsweise selbst gestaltete Fotokalender.
•
Reklamation bei Mängeln
Wenn nach dem Kauf auffällt, dass etwas an dem
Geschenk nicht in Ordnung ist, haben
Verbraucher:innen klare Rechte gegenüber dem
Händler. Nach dem Kauf können ab Erhalt der Ware
zwei Jahre lang Ansprüche wegen eines Mangels
geltend gemacht werden. Als Mangel gilt übrigens
auch eine schlecht verständliche oder
fehlerhafte Montage- oder Bedienungsanleitung.
Bevor Betroffene jedoch den Kaufpreis
zurückerhalten oder mindern können, hat der
Händler die Möglichkeit, die fehlerhafte Ware zu
reparieren oder mangelfreien Ersatz zu liefern.
- Wichtig zu wissen: Zeigt sich an der Ware
innerhalb der ersten zwölf Monate ein Fehler,
wird angenommen, dass dieser schon von Anfang an
bestand. Erst danach müssen Käufer:innen
nachweisen, dass die Sache bereits beim Kauf
defekt oder der Fehler vorhanden war.
•
Gutscheine Wer mit einem
Geschenkgutschein nichts anzufangen weiß, kann
sich den Geldbetrag in der Regel nicht auszahlen
lassen. Dies ergibt sich häufig auch aus den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die
bestimmen, dass Barauszahlungen nicht möglich
sind. In der Regel ist ein Gutschein jedoch
übertragbar, so dass er auch von einer anderen
Person eingelöst werden kann. Wichtig zu wissen:
Gutscheine haben – wenn nicht anders in den AGB
geregelt – eine Verjährungsfrist von drei
Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in
dem der Gutschein erworben wurde.
Verbraucherzentrale NRW e.V. Beratungsstelle
Moers, Kirchstr. 42 47441 Moers
Tel.: 02841 60 776-01 Fax.: 02841 60 776-07
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Öffnungszeiten: Mo. und Do. 09:00-13:00 Uhr und
14:00-17:30 Uhr Di. und Fr. 09:00-13:00 Uhr
Pflegegrad abgelehnt? So legt man
Widerspruch ein
Düsseldorf/Moers, 6. Dezember 2023 - Die
Verbraucherzentrale NRW erklärt, welche Rechte
Betroffene gegenüber der Pflegekasse haben. Wenn
Menschen zu Hause nicht mehr alleine
zurechtkommen, entscheidet die Pflegekasse auf
Grundlage der Begutachtung des Medizinischen
Dienstes darüber, ob Pflegebedürftigkeit
vorliegt, in welchen Pflegegrad die Betroffenen
eingestuft werden und wieviel Leistungen sie
erhalten.
Rund 2,5 Millionen solcher Gutachten hat der
Medizinische Dienst im Jahr 2022 erstellt.
Insgesamt gab es 185.494 Widerspruchsgutachten.
Nach Angaben des Medizinischen Dienstes wurden
davon 54.839 Gutachten korrigiert, also knapp 30
Prozent. Die Fernsehsendung Report Mainz (ARD)
hatte am Dienstag die hohe Zahl der Korrekturen
thematisiert und kritisiert, dass
Pflegegutachten offenbar nicht immer korrekt
durchgeführt würden. Es kann sich also lohnen,
die Entscheidungen der Pflegekasse zu prüfen und
sich gegen eine Ablehnung oder eine zu geringe
Pflegeeinstufung zu wehren.
Pflegerechtsexpertin Verena Querling von der
Verbraucherzentrale NRW erklärt, was zu beachten
ist, damit Widerspruch oder Klage erfolgreich
sind.
•
Rechtzeitig Widerspruch einlegen
Die Frist, in der der Widerspruch eingelegt
werden muss, beträgt regulär einen Monat. Sie
beginnt mit der Zustellung des Bescheides an den
oder die Versicherte:n. Ist nicht sicher, wann
der Bescheid zugestellt wurde, kann man sich
notfalls am Datum des Bescheides orientieren.
Entscheidend ist, dass der Widerspruch innerhalb
der Frist bei der Pflegekasse ankommt. Es reicht
nicht aus, wenn der Widerspruch innerhalb der
Frist abgesendet wird.
Es ist daher ratsam, den Widerspruch nicht kurz
vor Ablauf der Frist abzusenden. Über die
Begründung des Widerspruchs muss man sich
allerdings noch keine Gedanken machen. Diese
kann auch nach dem Ablauf der Widerspruchsfrist
in Ruhe vorgenommen werden. Zunächst reicht es
aus, wenn der Pflegekasse mitgeteilt wird, dass
man gegen den Bescheid Widerspruch einlegt.
•
Nachweis aufbewahren, dass die Frist
eingehalten wurde
In einem Streitfall kann ein Nachweis darüber
erforderlich sein, dass der Widerspruch
rechtzeitig bei der Pflegekasse eingegangen ist.
Dazu kann man entweder den Widerspruch
persönlich bei der Pflegekasse abgeben und sich
den Eingang bestätigen lassen oder per
Einschreiben senden. Auch per Fax kann man den
Widerspruch senden. Viele Pflegekassen stellen
inzwischen auch online die Möglichkeit zur
Verfügung, einen Widerspruch einzulegen. Hierfür
muss die entsprechende App herunter geladen
werden. Eine einfache E-Mail wahrt dagegen die
Frist nicht.
•
Gutachten prüfen und Widerspruch
begründen
Versicherte sollten den Bescheid der Pflegekasse
und das Gutachten des medizinischen Dienstes
eingehend prüfen und Gründe auflisten, warum man
anderer Meinung ist. Das Gutachten des
Medizinischen Dienstes wird ebenso wie der
Bescheid der Pflegekasse automatisch zugestellt.
Betroffene können sich bei der Prüfung Zeit
lassen und Hilfe zum Beispiel bei der
Pflegeberatung in Anspruch nehmen.
Aufgrund des Widerspruchs und der entsprechenden
Begründung wird die Pflegekasse ihre
Entscheidung noch einmal prüfen. Häufig erfolgt
dieses Gutachten „nach Aktenlage“, sodass nur
auf vorliegende Unterlagen zurückgegriffen wird.
Es kann aber auch ein erneuter Besuch beim
Pflegebedürftigen stattfinden. Aufgrund dieser
Begutachtung ergeht ein zweiter Bescheid, der
ebenfalls geprüft werden sollte.
•
Nach dem Widerspruch kommt die Klage
Sollte der neue Bescheid nicht das gewünschte
Ergebnis bringen, können Betroffene Klage beim
Sozialgericht einreichen. Ein Klageverfahren
beim Sozialgericht verursacht keine Kosten.
Anwaltliche Unterstützung ist zwar nicht
unbedingt erforderlich. kann aber sinnvoll sein,
um entsprechende Hilfestellung beim Rechtsstreit
zu haben. Dies ist dann jedoch nicht kostenfrei,
sondern für den Anwalt fallen entsprechende
Gebühren an.
Wer die Klage selbst einreichen möchte, kann sie
bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts
aufnehmen lassen. Alternativ bietet es sich an,
diese entweder persönlich einzuwerfen oder per
Einschreiben mit Rückschein oder Fax zu
versenden. Für die Klage gilt ebenfalls, dass
sie nicht per E-Mail eingereicht werden kann."
Weiterführende Infos und Links: Mehr zu
Widerspruch und Klage gibt es hier:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/11547
Hilfe beim Auffinden der richtigen
Pflegeberatung bietet der Pflegewegweiser:
https://www.pflegewegweiser-nrw.de/
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